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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2014/0912-61

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Gliederung:

 

  1. Einleitung
  2. Rechtslage
  3. Parken im Haingebiet und Lizenzgebiet S „Hain Süd“
  4. Lizenzgebiet G „Am Kanal“

 

 

 

  1. Einleitung

Das Thema wurde bereits nach dem Antrag  der SPD-Stadtratsfraktion vom 05.08.2013 zum Haingebiet am 26.11.2013 im Sitzungsvortrag VO/2011/0013-61-1 behandelt. Damals wurde der Antrag (Anlage 1) nicht abschließend behandelt und zu diesem Punkt noch kein Beschluss gefasst.

 

Der Antrag der SPD Stadtratsfraktion lautet:

"Die Verwaltung wird beauftragt, ihr Konzept für den ruhenden Verkehr im Haingebiet so zu modifizieren, dass es den neuen Entwicklungen Rechnung trägt. In die Überlegungen miteinzubeziehen ist eine Erweiterung der Lizenzgebiete bzw. eine Ausweitung der Parkscheibenzonen. Die Behandlung soll in einer der nächsten Sitzungen des Verkehrssenats erfolgen."

 

Zwischenzeitlich wurde das Haingebiet überprüft. Die Möglichkeiten, dies umzusetzen sind allerdings durch rechtliche Bestimmungen eingeschränkt. Darüber hinaus löst jede Maßnahme Betroffenheit bei unterschiedlichen Nutzergruppen aus.

 

 


  1. Rechtslage:

Um auch neu gewählten Mitgliedern des Stadtrates notwendige Informationen zur Rechtsgrundlage geben zu können, wurden durch das Straßenverkehrsamt ausführliche Stellungnahmen angefertigt. Diese sind im Folgenden mit den wichtigsten Vorschriften zu diesem Thema dargestellt.

 

Das Straßenverkehrsamt muss sich bei Anordnungen in der Parkraumbewirtschaftung, sowie beim Bewohnerparken u.a. an folgende Vorschriften halten.

 

Grundsätzlich ist nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) die „Anordnung von Bewohnerparkvorrechten nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.“

Bei der Umsetzung von Bewohnerparken sind zudem folgende Vorschriften (Auszug aus der Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 45 StVO) anzuwenden:

 

29

X.

Sonderparkberechtigung für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (Bewohnerparkvorrechte)

 

 

1.

Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.

30

 

2.

Bewohnerparkvorrechte sind vorrangig mit Zeichen 286 oder 290.1 mit Zusatzzeichen "Bewohner mit Parkausweis ... frei", in den Fällen des erlaubten Gehwegparkens mit Zeichen 315 mit Zusatzzeichen "nur Bewohner mit Parkausweis ..." anzuordnen. Eine bereits angeordnete Beschilderung mit Zeichen 314 (Anwohnerparkvorrecht nach altem Recht) bleibt weiter zulässig. Werden solche Bewohnerparkvorrechte als Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen angeordnet (vgl. Nummer 6), kommen nur Zeichen 314, 315 in Betracht. Die Bezeichnung des Parkausweises (Buchstabe oder Nummer) auf dem Zusatzzeichen kennzeichnet zugleich die räumliche Geltung des Bewohnerparkvorrechts.

31

 

3.

Die Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten sind unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs (vgl. dazu Nummer 4), des vorhandenen Parkdrucks (vgl. dazu Nummer 1) und der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Dabei muss es sich um Nahbereiche handeln, die von den Bewohnern dieser städtischen Quartiere üblicherweise zum Parken aufgesucht werden. Die maximale Ausdehnung eines Bereiches darf auch in Städten mit mehr als 1 Mio. Einwohnern 1000 m nicht übersteigen. Soweit die Voraussetzungen nach Nummer 1 in einem städtischen Gebiet vorliegen, dessen Größe die ortsangemessene Ausdehnung eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten übersteigt, ist die Aufteilung des Gebietes in mehrere Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten (mit verschiedenen Buchstaben oder Nummern) zulässig.

32

 

4.

Innerhalb eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten dürfen werktags von 9.00 bis 18.00 Uhr nicht mehr als 50 %, in der übrigen Zeit nicht mehr als 75 % der zur Verfügung stehenden Parkfläche für die Bewohner reserviert werden. In kleinräumigen Bereichen mit Wohnbebauung, in denen die ortsangemessene Ausdehnung (vgl. Nummer 3) wesentlich unterschritten wird, können diese Prozentvorgaben überschritten werden, wenn eine Gesamtbetrachtung der ortsangemessenen Höchstausdehnung wiederum die Einhaltung der Prozent-Vorgaben ergibt.

33

 

5.

Für die Parkflächen zur allgemeinen Nutzung empfiehlt sich die Parkraumbewirtschaftung (Parkscheibe, Parkuhr, Parkscheinautomat). Nicht reservierte Parkflächen sollen möglichst gleichmäßig und unter besonderer Berücksichtigung ansässiger Wirtschafts- und Dienstleistungsunternehmen mit Liefer- und Publikumsverkehr sowie des Publikumsverkehrs von freiberuflich Tätigen in dem Bereich verteilt sein.

34

 

6.

Bewohnerparkvorrechte können in Bereichen mit angeordneter Parkraumbewirtschaftung (vgl. zu § 13) auch als Befreiung von der Pflicht, die Parkscheibe auszulegen oder die Parkuhr/den Parkscheinautomat zu bedienen, angeordnet werden. Zur Anordnung der Zusatzzeichen vgl. Nummer 2.

35

 

7.

Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben. Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt. Je nach örtlichen Verhältnissen kann die angemeldete Nebenwohnung ausreichen. Die Entscheidung darüber trifft die Straßenverkehrsbehörde ebenfalls im Einvernehmen mit der Stadt. Jeder Bewohner erhält nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug. Nur in begründeten Einzelfällen können mehrere Kennzeichen in dem Parkausweis eingetragen oder der Eintrag “wechselnde Fahrzeuge” vorgenommen werden. Ist der Bewohner Mitglied einer Car-Sharing-Organisation, wird deren Name im Kennzeichenfeld des Parkausweises eingetragen. Das Bewohnerparkvorrecht gilt dann nur für das Parken eines von außen deutlich erkennbaren Fahrzeugs dieser Organisation (Aufschrift, Aufkleber am Fahrzeug); darauf ist der Antragsteller schriftlich hinzuweisen.

36

 

8.

Der Bewohnerparkausweis wird von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erteilt. Dabei ist das Muster zu verwenden, das das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Verkehrsblatt bekannt gibt.

1 siehe Verl. d. BMVBW v. 29.01.2002 (BkBl S. 147) betr. Kennzeichnung von Sonderparkplätzen sowie besonderer Parkausweis für Bewohner."

 

Allgemein zum Parken im öffentlichen Raum müssen durch die Straßenverkehrsbehörde folgende Grundsätze vertreten werden:

„Die Benutzung der öffentlichen Straßen und damit auch der dort vorhandenen Parkplätze ist im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) jedermann gestattet.

 

Eine Einschränkung der Benutzung durch einschränkende Parkregelungen muss daher eine gesetzliche Grundlage haben. Für eine Einschränkung der Parkzeit (z.B. mit Parkscheibe) müssen die dafür örtlichen Gegebenheiten vorliegen.

 

Das heißt, die vorhandenen öffentlichen Stellplätze müssten für den dort vorhandenen Parksuchverkehr nicht ausreichen, weil z.B. Dienstleistung oder Handel ansässig ist.“

 

 

 

  1. Parken im Haingebiet und Erweiterung Lizenzgebiet S „Hain Süd“

 

Meldungen aus der Bürgerschaft:

 

Unterschriftenaktion

 

Nach o.g. Vortrag im Umweltsenat kam es zu einer Vorsprache eines Bewohnerehepaares und Frau Stadträtin Bieber bei Herrn Oberbürgermeister Starke. Es wurden der Stadtverwaltung  145 Unterschriften übergeben, mit der Forderung, „geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass das Haingebiet als Großparkplatz für Einpendler dient.“


Diese Unterschriften wurden den Straßen und bestehenden Lizenzgebieten zugeordnet:

 

Straße

Lizenzgebiet

Anzahl

Amalienstraße

Hain Nord

3

Balthasar-Neumann-Straße

Hain Nord

7

Claviusstraße

Hain Süd

27

Dientzenhoferstraße

Nr. 1 bis 19/36:Hain Nord, sonst kein Lizenzgebiet

25

Heinrichsdamm (Nr.33 bis 43)

Kein Lizenzgebiet

22

Herzog-Max-Straße

Hain Nord

3

Kaipershof

Hain Nord

3

Ottostraße

Hain Nord

8

Schönbornstraße

Hain Nord

4

Schützenstraße

Nr. 1 bis 48/57: Hain Nord, sonst kein Lizenzgebiet

16

Sodenstraße

Kein Lizenzgebiet

5

Wetzelstraße

Hain Süd

22

Summe:

 

145

 

Der Schwerpunkt der Unterschriftenanzahl ist im östlichen Haingebiet in Claviusstraße, Dientzenhoferstraße, am Heinrichsdamm bis zur Wetzelstraße zu sehen und liegt überwiegend innerhalb bestehender Parklizenzgebiete.

 

 

Wohnmobilparken

 

Dem Straßenverkehrsamt wurde mitgeteilt, dass sowohl „… rund um den Lerchenbühl und die Würzburger Straße, sowie Panzerleite/Landgrafstraße …“, als auch im Haingebiet („insb. in der Sodenstraße“) Wohnmobile „…langfristig oder auch als Nächtigung für das Wochenende …“ abgestellt würden.

 

Ferner wurde Beschwerde über zwei dauerparkende Wohnmobile geführt.

 

In der öffentlichen Informationsveranstaltung zum „Rahmenplan Haingebiet“ im Herbst 2013 wurden ebenfalls Beschwerden vorgetragen, dass das Haingebiet im Sommer als Gratis-Wohnmobil-Übernachtungs-Gebiet für Touristen diene.

 

Zu diesem Thema wurden bereits im Bürgerdialog Stellungnahmen des Straßenverkehrsamtes veröffentlicht:

„Im öffentlichen Verkehrsraum geparkte Wohnmobile stellen im Verkehrsrecht ein äußerst komplexes Thema dar. Mittels Zusatzzeichen mit bildlicher Darstellung kann die Parkbefugnis auf ausgewiesenen Parkplätzen beschränkt werden. So kann beispielsweise angeordnet werden, dass ein bestimmter Parkraum ausschließlich Personenkraftwagen vorbehalten ist. Laut Auskunft der Zulassungsstelle beim Straßenverkehrsamt ist es jedoch so, dass Wohnmobile je nach Gewicht sowohl als PKW, LKW oder Sonderfahrzeug zugelassen werden können. Dies würde also vor jeder Verwarnungsausstellung eine Überprüfung der Fahrzeugpapiere erforderlich machen. Wurde eine derartige Regelung/Einschränkung nicht getroffen, liegt auch kein Parkverstoß i. S. des § 49 StVO vor. Da diese Wohnmobile offensichtlich auch auf den Straßenverkehr zugelassen sind, sehen wir keine Möglichkeit hiergegen etwas zu unternehmen.“

 

Dazu herrscht zusätzlich die im Folgenden durch das Straßenverkehrsamt beschriebene rechtliche Lage:

„Das BStMI (Innenministerium) hat mit IMS v. 08.11.1993 Nr. IC4-3612.12.4/110 die bisherige Haltung bestätigt. U. a. wurde Folgendes festgestellt:

 

Das Übernachten in einem Wohnmobil ist solange zulässig, wie das Wohnmobil im Rahmen der Vorschriften der StVO am "ruhenden Verkehr" teilnimmt, also parkt. Dazu zählt an einer bestimmten Stelle der öffentlichen Verkehrsfläche ein einmaliges Übernachten in einem solchen Fahrzeug als notwendige Ruhepause im Zuge einer Fahrt. Für ein solches einmaliges Übernachten kann das Wohnmobil an jeder Stelle der öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellt werden, wo nach den allgemeinen verkehrsrechtlichen Vorschriften Halten und Parken zulässig sind. Das gilt auch für die Parkplätze und Raststätten der Autobahnen.

 

Wird ein Wohnmobil auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt, um darin für längere Zeit zu wohnen, so gehört ein solches Abstellen nicht mehr zum verkehrsrechtlichen Parken. Ein solches Abstellen wäre deshalb nur mit besonderer Genehmigung zulässig (Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 von § 32 Abs. 1 StVO, ggf. straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis). Die Erteilung einer solchen Einzelgenehmigung ist aber nicht vorgesehen.“

 

Ergebnis:

Das Anbringen von Verkehrszeichen erscheint nicht erfolgversprechend, da

 

-          „Pkw-Wohnmobile“ davon nicht erfasst wären und

-          „Lkw-Wohnmobile“ einfach in der nächsten Straße parken könnten (Verdrängungseffekt), so dass letzten Endes die ganze Stadt entsprechend beschildert werden müsste (Schilderwald!)

 

Sofern Bewohner feststellen, dass Wohnmobile auf öffentlichen Straßen/Plätzen über den erlaubten Zeitraum hinaus zum Wohnen missbraucht werden, kann dies der Polizei angezeigt werden. Diese kann einen Platzverweis aussprechen und ggf. ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten.

 

 

Bewohnerbefragung durch das Straßenverkehrsamt:

 

Auch durch das Straßenverkehrsamt wurde zu einer Erweiterung des Lizenzgebietes S „Hain Süd“ eine Befragung der Bewohner im Gebiet „Hain Erweiterung“ durchgeführt. In den anderen Straßen des Haingebietes existieren bereits die Bewohnerparkgebiete A „Hain Nord“ und S „Hain Süd“.

 

Die Bewohner des Gebietes hätten einen Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis, wenn konkret folgende Voraussetzungen alle gemeinsam erfüllt sind:

 

-          Sie sind mit Hauptwohnung im südlichen Haingebiet gemeldet.

-          Sie haben auf Ihren Namen ein Fahrzeug zugelassen bzw. Sie benutzen ständig das Fahrzeug eines Familienmitgliedes (Ehepartner, Eltern, Geschwister, Großeltern, Kinder). Ausnahmen hiervon sind als LKW zugelassene Fahrzeuge und Wohnmobile.

-          Sie besitzen keinen Stellplatz oder Garage für dieses Fahrzeug.


Die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis würde sich auf 30,70 Euro jährlich belaufen.

Es wurde darauf hingewiesen, dass pro Person nur eine Parklizenz mit einem Kfz-Kennzeichen ausgestellt werden kann. Bei Ausweisung des Bewohnerparkens werden bedarfsentsprechend Stellplätze „reserviert“, allerdings verbleiben mindestens  25  50 % weiterhin als öffentlicher Parkraum.

 

Die Bewohner im Gebiet „Hain Erweiterung“ wurden darum gebeten, ein beiliegendes Antwortformular an das Straßenverkehrsamt zu senden. Dieses Formular beinhaltete folgende Antwortmöglichkeiten:

 

-          Ich erfülle die Voraussetzungen für eine Bewohnerlizenz und befürworte die Erweiterung des vorhandenen Gebietes S „Hain Süd“.
Falls die Erweiterung umgesetzt wird, würde ich gerne eine Parklizenz beantragen.
 

-          Aus meiner Sicht besteht kein Änderungsbedarf.

 

390 Fragebögen wurden mit Schreiben vom 31.03.2014 verschickt. Davon kamen innerhalb der gesetzten Frist 115 zurück.

Dabei erklärten
47 Befragte, dass sie die Voraussetzungen für eine Bewohnerlizenz erfüllen und die Erweiterung des vorhandenen Gebietes S „Hain Süd“ befürworten,
68 Befragte, dass aus ihrer Sicht kein Änderungsbedarf bestehe.

 

Gesamtergebnis:

Straße

Versandte

Schreiben

Gesamtergebnis

 

ja

nein

 

Dientzenhofer Straße

55

5

14

 

ETA-Hoffmann-Straße

15

4

5

 

Hainstraße

41

2

12

 

Heinrichsdamm

116

23

11

 

Schützenstraße

91

2

17

 

Sodenstraße

72

11

9

 

Gesamt:

390

47

68

Rücklaufe gesamt: 115

(Quelle: Auswertung Straßenverkehrsamt)

 

47 Befürwortungen auf 390 Fragebögen entsprechen somit einer Zustimmungsquote von 12 %. Das Ergebnis zeigt deutlich, dass in weiten Bereichen des Haingebietes die erforderlichen Voraussetzungen für eine Sonderparkerlaubnis für Bewohner nur spärlich vorhanden sind. Dieses Ergebnis begründet sich auch in der Bebauungsstruktur mit offener Bebauung, die in der Regel mehrere private Stellplätze zulässt. Bei der Befragung des Straßenverkehrsamtes lässt sich auch im östlichen Teil ein höherer Bedarf für Bewohnerparken ermitteln. Hier erkennt man an den bisherigen Rückmeldungen am südlichen Heinrichsdamm (außerhalb Lizenzgebiet A „Hain Nord“) den höchsten Bedarf. Dort herrscht eine dichtere Nutzung durch Blockbebauung vor.

 

Allgemein verfügt das Haingebiet im Verhältnis zu anderen Bereichen im weiteren Umfeld des Stadtzentrums über sehr viele Stellplätze im öffentlichen Raum, wobei der Straßenraum wo immer es geht für Parken genutzt wird. Dies basiert auf gesetzlichen Grundlagen, wie in Punkt 2 „Rechtslage“ durch das Straßenverkehrsamt beschrieben. Im südlichen Bereich dominieren Dauerstellplätze, wobei das nördliche näher an der Innenstadt gelegene Gebiet durch den Bedarf an Kurzzeitstellplätzen und Bewohnerparken geprägt ist.

 

 

Ergebniszusammenfassung:

 

Beide Befragungen sind nicht vergleichbar. Aus Ihnen können lediglich Einzelaussagen interpretiert werden. Der wiederholten Forderung „Fremdparker“, also jene Dauerparker die vermutlich keinerlei Bezug zum Quartier haben, nicht im Haingebiet parken zu lassen, stehen die eingeschränkten rechtlichen glichkeiten gegenüber, wie im vorhandenen öffentlichen Parkraum darauf reagiert werden kann und darf.

 

Einpendlern steht im direkten Umfeld die P+R-Anlage Heinrichsdamm mit sehr guter Busanbindung zur Innenstadt zur Verfügung. Die P+R-Anlage Heinrichsdamm mit insgesamt ca. 800 Stellplätzen ist nach Auskunft des Betreibers an gewöhnlichen Werktagen durchschnittlich zu 75% belegt.

 

Pendlern stehen demnach regelmäßig noch ca. 200 Stellplätze zur Verfügung. Dass diese Möglichkeit nicht ausgeschöpft wird, hat sicher verschiedene Ursachen. Im Haingebiet, also räumlich zwischen P+R-Platz und Innenstadt, sind ebenfalls rund 800 Dauerstellplätze im öffentlichen Raum vorhanden. Zudem stehen diese Dauerstellplätze kostenlos zur Verfügung. Der P+R Tarif (ÖPNV + Parken) hingegen liegt aktuell für eine Einzelperson bei 2,50  / Tag und 27  / Monat. Durch ein Jahresticket können die Kosten auf 21,50  / Monat reduziert werden.

 


Stellplatzanzahl Bestand (Stand 01.06.2014):

 

(Quelle: Daten Stadtplanungsamt)

 

 

 


Maßnahmen:

 

Sollen der Forderung der Bewohner und dem SPD-Antrag lösungsorientierte Maßnahmen folgen, sind aus Sicht der Stadtverwaltung folgende Maßnahmen denkbar:

 

1)      Kurzzeitparken

 

Nach einer durchzuführenden Überprüfung des südlichen Haingebietes, ob durch bestehende Nutzungen ein neuer Bedarf an Besucher-/Kundenparkplätzen im öffentlichen Raum besteht, könnten z.B. Dauerstellplätze in Kurzzeitstellplätze umgewandelt werden. Das kann, wenn überhaupt, nur einen Teilbereich betreffen.
Jedoch trifft die Nutzbarkeit der Stellplätze auch direkt die Anwohner und deren Besucher (bei längerer Aufenthaltsdauer). Hier können dann keine Ausnahmen gemacht werden.

 

2)      Reduzierung der ausgewiesenen Stellplätze

 

Um Einpendler zur Nutzung der P+R-Möglichkeiten zu motivieren, kommt ebenfalls eine Reduzierung des öffentlichen Stellplatzangebotes in Frage. Hier werden vorrangig Gehweg- und Halbgehwegparker betrachtet. Es werden im Detail die zu überprüfenden Standorte aufgenommen und der Parkraum überplant. Folgende Straßenzüge sind für eine Detailprüfung vorgesehen:

  •    Hainstraße
  •    ETA-Hofmann-Straße
  •    Sodenstraße
  •    Schönbornstraße
  •    Schützenstraße

Die Reduzierung von auf dem Gehweg parkenden Fahrzeugen schafft mehr Bewegungsspielraum für Fußgänger im Seitenraum. Zudem vergrößert sich die Lebensdauer der Gehwegplatten erheblich und die Kosten für den Straßenunterhalt sinken. Auch werden Laternenmasten seltener angefahren. Bei einem geringeren Stellplatzangebot werden jedoch nicht nur gebietsfremde Parker getroffen, die dann seltener einen Stellplatz finden, sondern auch Bewohner. Es stehen dann insgesamt weniger Dauerstellplätze für Besucher zur Verfügung.

 

3)      Bewohnerparken

 

Durch Bewohnerparken kann nur in Teilbereichen wirksam das Dauerparken Gebietsfremder unterbunden werden. Hierfür kommt der Bereich östlich des bestehenden Lizenzgebiet S „Hain Süd“ in Frage:

  •    Heinrichsdamm
  •    Dienzenhoferstraße
  •    Sodenstraße

Dies ist in Anlage 2 in der Übersicht zu sehen. Das Gebiet zwischen S „Hain Süd“ und der grünen gepunkten Linie (Heinrichsdamm) wird für die Erweiterung des Lizenzgebiete  S „Hain Süd“ vorgeschlagen.

Eine Einschränkung des Dauerparkens hilft hier den Bewohnern, die eine Sonderparkberechtigung bekommen können. Allerdings werden die Parkmöglichkeiten für Beschäftigte im Gebiet, sowie für Langzeitbesucher der Bewohner eingeschränkt.

 

4)      Sofortmaßnahmen Hain Nord

 

In bestehenden Parklizenzgebiet A „Hain Nord“ wurden in den vergangenen Jahren mehr Sonderparkberechtigungen (Lizenzen) für Bewohner ausgestellt. Daraus resultiert ein neuer Bedarf an Sonderstellplätzen für Bewohner im Gebiet, um die im Stadtrat beschlossene Vorhaltung von 65% Stellplätzen im Verhältnis zu den ausgegebenen Lizenzen einzuhalten. Zwar können die Kurzzeitstellplätze im nördlichen Bereich zwischen Friedrich- und Amalienstraße nachts und an Sonn- und Feiertagen auch durch Bewohner zum Parken genutzt werden, aber die Bereitstellungsquote ist im Gesamtgebiet einzuhalten. Die aktuelle Bereitstellungsquote im Gebiet A liegt bei 57,81  58,85 %. Das bedeutet, dass im Lizenzgebiet, wo derzeit Dauerstellplätze vorherrschen, weitere Möglichkeiten für Bewohner geschaffen werden müssen. In folgenden Straßen sind noch in diesem Jahr reine Bewohnerstellplätze bzw. Stellplätze mit Mischnutzung zu schaffen:

  • Augustenstraße:             
    5 BewohnerInnen haben eine Parklizenz
    Bisher waren keine BewohnerInnenparkplätze in der Straße vorhanden                           
    Künftig sollen dort 7 Parkplätze für Mischnutzung hinzukommen
  • Küchelstraße:
    20 BewohnerInnen haben eine Parklizenz
    Bisher sind dort 16 BewohnerInnenparkplätze vorhanden
    3 Bewohnerparkplätze sollen neu hinzukommen
  • Amalienstraße:
    53 BewohnerInnen haben eine Parklizenz
    Bisher sind dort 23 BewohnerInnenparkplätze vorhanden
    Künftig sollen dort 7 Parkplätze für Mischnutzung hinzukommen
  • Ottostraße
    54 BewohnerInnen haben eine Parklizenz
    Bisher sind dort 26 BewohnerInnenparkplätze vorhanden
    Künftig sollen dort 13 Bewohnerparkplätze und 16 Parkplätze für Mischnutzung hinzukommen
  • Schützenstraße:
    30 BewohnerInnen haben eine Parklizenz
    Bisher sind dort 15 BewohnerInnenparkplätze vorhanden
    Künftig sollen dort 8 Parkplätze für Mischnutzung hinzukommen
  • Schönbornstraße
    6 BewohnerInnen haben eine Parklizenz
    Bisher sind dort 8 BewohnerInnenparkplätze vorhanden
    Künftig sollen dort 3 Parkplätze für Mischnutzung hinzukommen

 

Danach wird die  neue Bereitstellungsquote im Gebiet A „Hain Nord voraussichtlich bei bei 64,41 – 68,75 % liegen (ausgegebene Lizenzen Stand 31.05.14).


 

Im Detail wurde durch das Straßenverkehrsamt ermittelt:

(Quelle: Auswertung Straßenverkehrsamt)

 

 

Diese Maßnahmen orientieren sich am Bedarf. Das heißt in der Nähe von Dienstleistungs- oder Einzelhandelsbetrieben wird Mischnutzung bevorzugt. Um die Auswirkungen für Besucher der Anlieger zu minimieren, wird die Mischnutzung auf tagsüber an Werktagen reduziert, nachts und an Sonn- und Feiertagen ist Dauerparken möglich.

 

Kosten

 

Zur Umsetzung der zuvor beschriebenen Maßnahmen muss unterschieden werden in

  • notwendige Neuausweisungen im bestehenden Lizenzgebiet:
    Darunter fallen die unter Punkt 4) aufgeführten Sofortmaßnahmen in A „Hain Nord“
    mit Kosten für Beschilderung und Markierung in Höhe von ca. 6.000 
  • Erweiterung S „Hain Süd“:
    darunter fallen die Umwandlung in Kurzzeitparken, die Reduzierung der vorhandenen Stellplätze, sowie die Neuausweisung von Bewohnerparken.
    Der Kostenaufwand zu den Punkten 1) und 2) beläuft sich geschätzt auf 4. 000 
    Die Kosten für Beschilderung und Markierung für Bewohnerparken, darunter fällt Punkt 3), werden ca. 5.000  betragen
     

Finanzierung

 

Der Entsorgungs- und Baubetrieb der Stadt Bamberg ist als Straßenbaulastträger für die Umsetzung der Maßnahmen zuständig. Von dort ging folgende Stellungnahme ein:

 

Die Kosten für die Umsetzung der Sofortmaßnahme im Lizenzgebiet A „Hain Nord werden auf ca. 6.000 € geschätzt, diese können im Rahmen des Wirtschaftsplanes des EBB für das Jahr 2014 zur Verfügung gestellt werden.

 

Für die Erweiterung des Lizenzgebietes S „Hain-Süd“ stehen im laufenden Haushaltsjahr keine Mittel zur Verfügung

 

Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise

Die Detailplanung für das zum Lizenzgebiet S „Hain Süd“ wird eingeleitet, sobald im Rahmen des Wirtschaftsplanes 2015 des Entsorgungs- und Baubetriebs die erforderlichen Mittel bereit stehen.

Diese Detailplanung entspricht der dann aktuellen Bedarfslage bei den Lizenzanträgen und berücksichtigt die Maßnahmen unter Punkt 1) und 2) für das südliche Haingebiet. Die betroffenen Lizenznehmer werden über die Änderungen im öffentlichen Parkraum rechtzeitig vor der Fortschreibung schriftlich durch das Straßenverkehrsamt informiert. Die Erweiterung für das Lizenzgebiet S „Hain Süd“ ist dann zur Fortschreibung zum 1. Juli 2015vorgesehen.

 

Die Sofortmaßnahmen „Hain Nord“, Punkt 4.), werden nach Beschluss im Umweltsenat im Detail ausgearbeitet und im Herbst 2014 umgesetzt.

 

 

 

  1. Erweiterung Lizenzgebiet G „Am Kanal“

 

Die Situation in diesem Lizenzgebiet wurde im Detail überprüft und daraus resultierend ein Entwurf für die Erweiterung des Parklizenzgebietes  angefertigt (Anlage 3). Die Bereitstellungsquoten für Bewohnerparken waren in den letzten Jahren nicht ausreichend gewesen und die Sperrung mehrerer Stellplätze Am Kanal wirkte sich zusätzlich negativ aus.

 

Das Straßenverkehrsamt ermittelte die  Quote in Lizenzgebiet G „Am Kanal“ zum Stichtag 19.2.2014 mit  41,25 – 45,83 % (wg. Mischnutzung tags – nachts unterschieden). Es besteht dringender Handlungsbedarf, da nicht einmal jedem 2. Lizenznehmer innerhalb des Gebietes G „Am Kanal“ ein Stellplatz zur Verfügung steht.


Im bestehenden Gebiet G „Am Kanal“  sind alle Möglichkeiten sowohl in der Nutzungsumwandlung zu Gunsten der Bewohner, als auch räumlich, völlig ausgeschöpft. Es wurde deutlich, dass hier nur durch neue Grenzen eine Lösung herbeigeführt werden kann. Im Teilbereich des Lizenzgebietes A „Hain Nord“, das in G „Am Kanal“ umgewandelt wird, stehen derzeit noch 69 Dauerstellplätze zur Verfügung.

Hier ergäbe sich dann die Möglichkeit, bei einem entsprechenden Konzept mit Mischnutzung im neuen Teilbereich, das Dauerparken für Gebietsfremde drastisch zu minimieren oder ganz auszuschließen. (ggf. mit zusätzlichem Parkscheinautomat bewirtschaftet in der Hainstr. Zone II/III, bei Umsetzung des Parkraumbewirtschaftungskonzepts aus 2009)

 

Bei der Überprüfung der Bereitstellungsquoten mit dem Datenstand vom 19.02.2014 für das Gebiet G „Am Kanal“ und dem Teil des Gebiets A „Hain Nord“, um welches G „Am Kanal“ erweitert wird, wurde ein äußerst ungünstiges Ergebnis ermittelt. Demnach fehlen nachts 48 und tags 58 Bewohnerstellplätze im Gebiet G „Am Kanal“ und zusätzlich 5 Bewohnerstellplätze im Teilgebiet A „Hain Nord“. Diese sind künftig im Erweiterungsbereich auszuweisen.

 

Kosten

 

Für Neumarkierung und Beschilderung fallen Kosten in Höhe von ca. 8.000 € an.

 

Finanzierung

 

Dem Entsorgungs- und Baubetrieb der Stadt Bamberg stehen für die Erweiterung des Lizenzgebietes G „Am Kanal“ im laufenden Haushaltsjahr keine Mittel zur Verfügung.

 

Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise

 

Die Detailplanung zu den Lizenzgebieten G „Am Kanal“  und A „Hain Nord“ wird eingeleitet, sobald im Rahmen des Wirtschaftsplanes 2015 des Entsorgungs- und Baubetriebs die erforderlichen Mittel bereit stehen.

Diese Detailplanung entspricht dann der aktuellen Bedarfslage. Die betroffenen Lizenznehmer werden über die Änderungen im öffentlichen Parkraum im Teilgebiet A „Hain Nord“ rechtzeitig vor der Fortschreibung am 1. Mai 2015 schriftlich durch das Straßenverkehrsamt informiert. Eine Bürgerinformation der Stadt Bamberg gibt Betroffenen die Möglichkeit sich rechtzeitig über die konkret anstehenden Veränderungen zu informieren.

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

  1. Der Umweltsenat nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis.
  2. Der Umweltsenat beauftragt die Stadtverwaltung die von der Verwaltung unter 2. vorgeschlagenen Maßnahmen 1), 2) und 4) umzusetzen.
  3. Der Umweltsenat beauftragt die Stadtverwaltung das Bewohnerparkgebiet G „Am Kanal“ wie vorgeschlagen zum 1. Mai 2015 zu erweitern.
  4. Der Umweltsenat beauftragt die Stadtverwaltung das Bewohnerparkgebiet S „Hain Süd“ wie vorgeschlagen zum 1. Juli 2015 zu erweitern.
  5. Der Antrag der SPD Stadtratsfraktion vom 05.08.2013 ist geschäftsordnungsmäßig erledigt.

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

X

2.

Kosten für die Sofortmaßnahmen „Hain Nord“, Beschlussantrag Ziffer 2 Punkt 4), in Höhe von 6.000  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

X

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten: 17.000 
Im Rahmen der Aufstellung des Wirtschaftsplanes des Entsorgung- und Baubetriebes für 2015 wird angestrebt, diese Maßnahmen (Ziffer 2 Punkt 1) und 2), sowie Ziffern 3 und 4) frühzeitig einzuplanen.

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

 

 

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Anlagen

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