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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2014/0954-45

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Bamberg als Ort des Schaffens für Kunst-Stipendiaten  ist spätestens seit Gründung des Internationalen Künstlerhauses Villa Concordia weitläufig etabliert. Mit dem Kulturförderpreis, dem E.T.A.-Hoffmann-Preis und dem Volker-Hinniger-Preis zeichnet die Stadt Bamberg seit vielen Jahren erfolgreichen Nachwuchs sowie verdiente Kulturschaffende aus.

 

Mit der Orchesterakademie und dem Dirigentenwettbewerb der Bamberger Symphoniker und der noch jungen Sommer Oper Bamberg sowie dem Stipendium des Richard-Wagner-Verbandes Bamberg sind in den letzten zehn Jahren weitere fruchtbare Felder der Aus- und Weiterbildung für Künstler in Bamberg bereitet worden.

 

Mit dem neuen KUNSTSTIPENDIUM BAMBERG wird diese wichtige Aufgabe der Künstlerförderung um eine Facette erweitert, die sich auf in Stadt und Landkreis Bamberg ansässige Künstler konzentriert. Das Arbeitsstipendium soll Künstlerinnen und Künstlern den Freiraum verschaffen, sich einige Monate auf die künstlerische Arbeit konzentrieren zu können, um Projekte zu beginnen, fortzusetzen oder fertigzustellen.

 

Es wird jährlich für die Dauer von sechs Monaten verliehen.

Die Höhe des Stipendiums beträgt 9.000 €. Die Auszahlung erfolgt jeweils monatlich zu jeweils 1.500 €.

Die Ausschreibung erfolgt jährlich und wird durch die Stadt Bamberg und den Landkreis Bamberg im Wechsel erfolgen.

Die erste Ausschreibung erfolgt durch die Stadt Bamberg noch im Herbst/Winter 2014 für die erste Förderperiode in 2015. Das Verfahren soll eine Satzung regeln.

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

 

 

 

 

II.              Beschlussvorschlag

 

1.              Vom Bericht der Verwaltung wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

2.              Der Senat begrüßt die Einrichtung eines Kunststipendiums.

 

3.  Der Kultursenat empfiehlt dem Stadtrat, folgende Satzung zu beschließen:

 

 

 

 

Satzung für die Vergabe des „Kunststipendium Bamberg“

als Kunst-Arbeitsstipendium von Stadt und Landkreis

(Kunststipendiums-Satzung)

 

Vom


Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366), erlässt die Stadt Bamberg folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht

§ 1              Förderungsziel

§ 2              Vergabeform/Vergabeturnus/Berichtspflicht

§ 3              Rechtsanspruch/Rechtliche Beziehungen

§ 4              Förderungsberechtigte Personen/Bewerbung

§ 5              Vergabegremium bei Vergabe des Stipendiums durch die Stadt Bamberg

§ 6              Inkrafttreten

 

 

§ 1              Förderungsziel
 

Die Stadt Bamberg stiftet gemeinsam mit dem Landkreis Bamberg ein Arbeitsstipendium für Leistungen auf den Gebieten der Literatur, der Musik, der Bildenden Kunst oder der Darstellenden Kunst. Das Stipendium trägt den Titel „Kunststipendium Bamberg“ und wird verliehen, um Künstlerinnen und Künstlern die Möglichkeit zu eröffnen, Projekte zu beginnen, fortzusetzen oder fertigzustellen.

 

 

§ 2              Vergabeform/Vergabeturnus/Berichtspflicht

 

(1) Das Kunststipendium soll von der Stadt Bamberg und dem Landkreis Bamberg im jährlichen Wechsel vergeben werden. Es hat eine Laufzeit von sechs Monaten und ist mit monatlich 1.500 € (in Worten Eintausendfünfhundert Euro) dotiert.

 

(2) Die Auszahlung erfolgt jeweils am Monatsletzten. Die Auszahlung der letzten Rate des Stipendiums erfolgt erst nach Vorlage eines Tätigkeits- und Erfahrungsberichts. Die Präsentation eines Arbeitsergebnisses ist nicht zwingend erforderlich, kann aber mit Unterstützung durch die Stadt Bamberg bzw. den Landkreis Bamberg im geeigneten Rahmen öffentlichkeitswirksam durchgeführt werden.

 

 

§ 3              Rechtsanspruch/Rechtliche Beziehung

 

(1) Ein Rechtsanspruch auf das Stipendium besteht nicht.

(2) Das Stipendium begründet kein Arbeitsverhältnis und unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht, da es kein Entgelt nach § 14 SGB III darstellt. Das Stipendium ist unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei.

 

 

§ 4              Förderungsberechtige Personen/Bewerbung
 

(1) Bewerben können sich alle professionell arbeitenden Künstlerinnen und Künstler mit Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Stadt und/oder Landkreis Bamberg, deren künstlerische Tätigkeit der Literatur, der Musik, der Bildenden Kunst oder der Darstellenden Kunst zuzuordnen sind.

 

(2) Eine Eigenbewerbung ist erforderlich. Die Bewerbung ist an das Kulturreferat der Stadt Bamberg zu richten. Der Abgabetermin für das Folgejahr ist jeweils der 1. November des laufenden Jahres. Der Bewerbung sind Lebenslauf inkl. Referenzen und künstlerischer Werdegang sowie ein Motivationsschreiben für das Stipendium beizulegen. Ausgeschlossen sind Künstlerinnen und Künstler, die bereits mit dem Kunststipendium Bamberg ausgezeichnet worden sind.

 

 

§ 5              Vergabegremium bei Vergabe des Stipendiums durch die Stadt Bamberg
 

(1) Die eingegangenen Vorschläge werden von einer Jury gesichtet und bewertet. Auf Basis dieser Bewertung erarbeitet die Jury eine Empfehlung zur Vergabe des Stipendiums und legt diese dem Stadtrat zur Entscheidung vor.

 

(2) Der Jury gehören an:

 

a)      Kulturreferent der Stadt Bamberg

b)      Landrat des Landkreises Bamberg

c)      Die letzte Preisträgerin oder der letzte Preisträger des E.T.A.-Hoffmann-Preises der Stadt Bamberg

d)      Die letzte Preisträgerin oder der letzte Preisträger des Kulturförderpreises der Stadt Bamberg

e)      Die letzte Stipendiatin oder der letzte Stipendiat des Kunststipendiums Bamberg

 

(3) Den Vorsitz führt der Kulturreferent der Stadt Bamberg. Jedes Jury-Mitglied hat eine Stimme. Die Jury berät nichtöffentlich und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

 

§ 6              Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 15. Oktober 2014 in Kraft.

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

X

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Das Kunststipendium Bamberg verursacht alle zwei Jahre Kosten in Höhe von 9.000,-- €.

Zur Deckung im Jahr 2015 steht einmalig eine zweckgebundene Spende des Weltkultur-erbelauf e. V. i. H. von 4.000,-- € zur Verfügung. Weitere 5.000,- € für 2015 sowie die Deckung für folgende Jahre erfolgt aus dem Globalbetrag zur Kulturförderung.

 

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

Bei der geplanten Vergabe eines Kunststipendiums im jährlichen Wechsel mit dem Landkreis handelt es sich um eine neue freiwillige Dauerverpflichtung. Diese steht  grundsätzlich im Widerspruch zum Haushaltskonsolidierungskonzept des Stadtrates sowie zu den Auflagen der Regierung von Oberfranken zur Haushaltsgenehmigung.

 

Allerdings erfolgt die Deckung des Stipendiums aus einer zweckgebundenen Spende, der Restbetrag wird aus dem Globalansatz für Kultur (30000.70000) finanziert. Da somit eine Finanzierung über andere freiwillige Leistungen erfolgt und die Verteilung des Globalansatzes „Kultur“ Angelegenheit des Kultursenates ist, stellt das Finanzreferat seine haushaltsrechtlichen Bedenken zurück.

 

Bamberg, 10.07.2014

 

Finanzreferat

 

 

Anlage:

 

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