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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2014/1155-R5

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

  1. Mit Schreiben vom 08.08.2014 beantragte die Ausschussgemeinschaft von Bambergs unabhängigen Bürgern (BuB) auf der Gundelsheimer Straße vom Bereich Ecke Schubertshof bis Ecke Kärntenstraße Tempo 30 einzurichten. Die Einzelheiten sind aus der Anlage 1 ersichtlich. Der Schubertshof wird im Rahmen des Antrags als Wohngebiet angesehen.

 

Ergänzend wurde mit Schreiben vom 01.10.2014 beantragt, „die 30 Zone in der Gundelsheimer Straße vom aktuellen Wendehammer, über Ecke Schubertshof bis zur Gundelsheimer Straße/Kärntenstraße fortzusetzen“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 2 Bezug genommen.

 

2.              Die Angelegenheit wurde in der Arbeitsgruppe Routinegespräch „Verkehr“ am 17.09.2014 (an der Arbeitsgruppe nehmen unter anderem teil, das Straßenverkehrsamt, das Stadtplanungsamt, der Entsorgungs- und Baubetrieb als Straßenbaulastträger und die Polizei) erörtert.

 

              Die Arbeitsgruppe gelangte zu folgender Einschätzung:

 

              Nach Rand-Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift (VwV) zu Zeichen 274 – zulässige Höchstgeschwindigkeit – sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen auf bestehenden Straßen angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind.

 

Erkenntnisse, dass in der Gundelsheimer Straße „häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind“ liegen nicht vor. Insbesondere weist die Statistik der Polizei hier keinerlei Auffälligkeiten in dieser Hinsicht auf.

 

Der angesprochene landwirtschaftliche Verkehr aus den angrenzenden Gartenbaubetrieben rechfertigt naturgemäß eine 30 km/h-Beschränkung auch nicht, da landwirtschaftlicher Verkehr in aller Regel ohnehin langsamer als 30 km/h fährt. Die Benutzung der Straßen von Fahrschulen als Übungsstrecke kann auch nicht als ein „Gefährdungspotential“ gesehen werden, da hier ja sogar ein Fahrlehrer mit im Auto ist.


Geschwindigkeitsbeschränkungen können darüber hinaus im Einzelfall dann erfolgen, wenn aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten häufig gefährliche Verkehrssituationen festgestellt werden. Auch hier liegen keine Erkenntnisse vor, dass in der Gundelsheimer Straße diese Voraussetzung erfüllt wäre.

 

Tempo 30-Zonen ordnen die Straßenverkehrsbehörden nach § 45 Abs. 1 c StVO innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf an.

 

Der betreffende Straßenteil der Gundelsheimer Straße als auch der Schubertshof gehören – entgegen der Angabe in der Antragsbegründung - nicht zu einem Wohngebiet sondern liegen in einem Gewerbegebiet.

 

Darüber hinaus besteht im dortigen Bereich weder eine hohe Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte, noch besteht ein hoher Querungsbedarf. Somit kann mangels der rechtlich erforderlichen Voraussetzungen auch eine Tempo 30-Zone nicht eingerichtet werden.

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

1.              Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.

 

2.              Damit sind der Antrag der BuB vom 08.08.2014 und der Ergänzungsantrag vom 01.10.2014 geschäftsordnungsmäßig behandelt.

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

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