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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2014/1274-20

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag

 

Haushaltsberatungen 2015 des Finanzsenates vom 03.12.2014

 

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II. Beschlussvorschlag

 

II.              Beschlussantrag:

 

 

Gemeinsame

H A U S H A L T S S A T Z U N G

für die von der Stadt Bamberg verwalteten kommunalen Stiftungen für das Haushaltsjahr 2015.

 

Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Bamberg folgende Haus­haltssatzung:

§ 1

 

(1)              Die als Anlage beigefügten Einzelhaushaltspläne für das Haushaltsjahr 2015 werden hiermit festgesetzt; sie schließen ab

             

 

(2)    Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Sondervermögen der St.-Getreu-Stiftung Bamberg „Krankenhausbereich“ für das Wirtschaftsjahr 2015 wird im

 

a)                 Erfolgsplan in den Erträgen mit                               991.800 €

              und in den Aufwendungen mit                            1.023.700 €

              und

b)                 im Vermögensplan

              in den Einnahmen

              und Ausgaben mit                                                             31.900 €

 

festgesetzt.

 

 

 

 

 

§ 2

 

(1)   Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Vermögenshaushalt der Bürgerspital-Stiftung wird auf 2.861.000 € festgesetzt.

(2)   Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Vermögenshaushalt der König-Ludwig-und-Königin-Marie-Therese-Stiftung wird auf 527.000 € festgesetzt.

(3)   Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Vermögenshaushalt der Edgar-Wolf’schen-Stiftung wird auf 900.000 € festgesetzt.

(4)   Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der weiteren Stiftungen sind nicht vorgesehen.

(5)   Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Wirtschaftsplan – Vermögensplan – für das Sondervermögen der St.-Getreu-Stiftung „Krankenhausbereich“ sind nicht vorgesehen.

 

 

§ 3

 

(1)  Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird im Vermögenshaushalt der Krankenhaus-Stiftung auf 225.000 € festgesetzt.

 

(2)  Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird im Vermögenshaushalt der König-Ludwig-und-Königin-Marie-Therese-Stiftung auf 1.015.000 € festgesetzt.

 

(3)  Verpflichtungsermächtigungen in den Vermögenshaushalten der weiteren Stiftungen sind nicht vorgesehen.

 

(4)  Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan für das Sondervermögen der St.-Getreu-Stiftung Bamberg „Krankenhausbereich“ sind nicht vorgesehen.

 

 

§ 4

 

(1)              Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach den Haushaltsplänen wird festgesetzt auf

              a)   123.000 € für die Antonistift-Stiftung,

b) 3.000.000 € für die Bürgerspital-Stiftung,

c)                  500.000 € für die St.-Getreu-Stiftung,

d)    500.000 € für die Krankenhaus-Stiftung,

e)                1.600 € für die Dr.-Karl-Remeis-Sternwarte-Stiftung,

f)                  1.600 € für die Waisenhaus-Stiftung,

g)              500.000 € für die König-Ludwig-und-Königin-Marie-Therese-Stiftung,

h)                19.400 € für die Paritätische Wohltätigkeitsstiftung,

i)                  1.300 € für die Emil-Freiherr-Marschalk-von-Ostheim´sche-Stiftung,

j)                     100 € für die Vereinigte Stipendien-Stiftung für Studierende in Bamberg,

k)              500.000 € für die Edgar-Wolf´sche Stiftung,

l)                       50 € für die Firnhaber-Trendel-Stiftung,

m)                     300 € für die Hauptmann-Max-Beckstein-Stiftung,

n)                  1.300 € für die Schwesternhaus-Stiftung,

o)              250.000 € für die Rudolf-Kraus-Stiftung,

p)        1.200 € für die Hans-Friedrich-Oskar-Deis-Gedächtnis-Stiftung,

q)                    400 € für die Edith-und-Erhard-Bausch-Stiftung und

r)                              100 € für die Schiffauer-Stiftung.

 

 

 

§ 5

 

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2015 in Kraft.

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