Beschlussvorlage - VO/2015/1893-20
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Bamberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Kämmereiamt
- Referent:in:
- Felix Bertram
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzsenat
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Empfehlung
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09.12.2015
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Erledigt
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Stadtrat der Stadt Bamberg
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Entscheidung
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16.12.2015
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I. Sitzungsvortrag:
Die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Bamberg (Hundesteuersatzung) vom 13.11.2006 enthält in § 5 die Hundesteuersätze nach der Anzahl der im Haushalt gehaltenen Hunde (Staffeltarif), deren Höhe seit 2001 unverändert ist und die somit 15 Jahre nicht erhöht wurden. Die Inflationsrate ist in Deutschland in den Jahren 2001 bis 2014 laut Statistik um durchschnittlich 1,57 % pro Jahr gestiegen. Die Gesamtsumme der Inflation in den Jahren 2001 bis 2014 betrug 22,00 %.
Die aktuellen Steuersätze in Bamberg betragen 60 € für den Ersthund, 84 € für den Zweithund, 108 € für jeden dritten und weiteren Hund sowie 612 € für einen sog. „Kampfhund“.
Laut Umfrage des Deutschen Städtetags betragen die bundesdurchschnittlichen Hundesteuerregelsätze in Kommunen der Größenordnung der Stadt Bamberg (50.001 – 100.000 Einwohner) 83,20 € für den Ersthund, 130,78 € für den Zweithund, 154,60 € für jeden dritten und weiteren Hund sowie 584,32 € für einen sog. „Kampfhund“.
Der Vergleich mit den Inflationsraten seit 2001 zeigt, dass der Aufkommensverlust insgesamt rund 185.000,- € Hundesteuer beträgt (Ersthunde). Im Falle eines Ersthundes beträgt die Ersparnis für den / die Hundehalter/-in im gleichen Zeitraum 92,40 €. Dies entspricht einer Ersparnis von rund eineinhalb Jahren Hundesteuer für einen Ersthund.
Das Kämmereiamt Sachgebiet Steuern empfiehlt daher eine Anhebung der Hundesteuer auf 72 € für den Ersthund, 102 € für den Zweithund und 132 € für jeden dritten und weiteren Hund. Diese Anpassung liegt beim Ersthund sogar 2 %-Punkte unter der allgemeinen Preissteigerung.
Somit ergäbe sich eine Mehreinnahme i. H. v. ca. 20.000 € pro Jahr.
Die Hundesteuer ist nicht zweckgebunden. Allerdings steht bei der Stadt Bamberg u. a. ein Mehraufwand für Reinigung und Pflege durch Entsorgungs- und Baubetrieb und Gartenamt gegenüber.
II. Beschlussvorschlag
II. Beschlussvorschlag
1. Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.
2. Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:
Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die nachstehende
Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Bamberg
(Hundesteuersatzung)
Vom
Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund von Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 11. März 2014 (GVBl S. 70), folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Bamberg (Hundesteuersatzung) vom 13.11.2006 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg – vom 01.12.2006 Nr. 25) wird wie folgt geändert:
§ 5 erhält folgende neue Fassung:
„§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz
Die Steuer beträgt
für den ersten Hund 72,00 Euro,
für den zweiten Hund 102,00 Euro,
für jeden weiteren Hund 132,00 Euro.
Die Steuer für einen Kampfhund
beträgt 612,00 Euro.
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.“
§ 2
Diese Satzung tritt am 16.01.2016 in Kraft.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
X | 1. | keine Kosten |
X | 2. | voraussichtlich jährliche Mehreinnahmen i. H. v. ca. 20.000 €. |
| 3. | Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
| 4. | Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |