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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2016/0061-R5

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Mit Schreiben vom 09.11.2015 stellt die GAL Stadtratsfraktion folgenden Antrag.

             

Die Stadt Bamberg spricht sich in einem Schreiben an die bayerische Staatsregierung für die Einführung einer Krankenversicherungskarte für Asylsuchende und Geduldete aus. Außerdem setzt sich der Oberbürgermeister im Rahmen des Bayerischen Städtetags dafür ein.

 

Aktuelle rechtliche Grundlagen und Verfahren:

Asylbewerber, die der Stadt Bamberg zugewiesen werden, erhalten im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab Beginn der Leistungsgewährung neben der Regelleistung (§ 3 AsylbLG - Lebensunterhalt) auch Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG.

Es werden die Behandlungskosten bei akuten Erkrankungen und bei Schmerzzuständen übernommen, soweit diese aus ärztlicher und zahnärztlicher Sicht erforderlich sind. Die Behandlung schließt auch die Versorgung mit Arznei- und Verbandmittel -ohne eine Zuzahlungsverpflichtung- ein.

 

Die Asylbewerber erhalten auf Antrag einen Krankenschein vom Amt für soziale Angelegenheiten ausgestellt, der Sie berechtigt einen Arzt ihrer Wahl für die Behandlung aufzusuchen.

Bei einem Notfall (Unfall oder Notaufnahme) erfolgt die Behandlung auch ohne Vorlage eines Krankenscheines, dieser wird dann im Nachhinein ausgestellt. Die jeweiligen Ärzte, Apotheken usw. rechnen ihre Leistungen über die zuständige Kassenärztliche Vereinigung oder eine andere Abrechnungsstelle mit dem Amt für soziale Angelegenheiten ab.

 

Auf Grund der Änderungen im AsylbLG zum 01.03.2015 hat sich die Wartezeit auf Leistungsgewährung in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG (sogen. Analogleistungen nach dem SGB XII) von ursprünglich 48 Monate auf 15 Monate verkürzt, was auch Auswirkungen auf die Krankenhilfeversorgung für die Asylbewerber hat.

Nach einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von 15 Monaten im Bundesgebiet sind die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG gegeben, soweit der Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst wurde.

Danach können Asylbewerber Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG beantragen und erhalten ihre Regelleistungen (Lebensunterhalt) analog der Leistungsgewährung des Sozialgesetzbuches -Zwölftes Buch- (SGB XII) gewährt.

Das bedeutet im Hinblick auf die Krankenhilfe, dass die Asylbewerber eine gesetzliche Krankenkasse ihrer Wahl wählen können, über die dann die Krankenversorgung im Rahmen der Auftragsleistungen nach § 264 SGB V erfolgt.

Die Asylbewerber erhalten nach Anmeldung bei der gewählten Krankenkasse durch das Amt für soziale Angelegenheiten eine Krankenversicherungskarte wie jeder gesetzlich Versicherte, die sie für den Arztbesucht verwenden können.

Der Arzt rechnet dann die Leistungen mit der jeweiligen Krankenkasse ab, welche dann mit dem Amt für soziale Angelegenheiten abrechnet. Hierfür fällt zusätzlich eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 % auf die tatsächlich entstandenen Behandlungskosten an.

 

Der Antrag der GAL Stadtratsfraktion soll dahingehend eine Änderung bewirken, dass Asylbewerber in den ersten 15 Monaten keinen Krankenschein nach § 4 AsylbLG erhalten, sondern gleich von einer gesetzlichen Krankenkasse eine Versicherten- bzw. Gesundheitskarte.

 

Gemäß dem Antrag wurden mit Schreiben vom 12.02.2016 der Bayerische Städtetag und die Bayerische Staatsregierung angefragt und um eine Stellungnahme gebeten.

 

Mit Schreiben vom 29.02.2016 informierte der Bayerische Städtetag, dass hinsichtlich der Einführung einer Krankenversicherungs-/Gesundheitskarte in den Gremien des Bayerischen Städtetag noch diskutiert wird.

 

Mit Schreiben vom 22.03.2016 teilte das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration folgendes mit:

Solange der Bund nicht durch geeignete Maßnahmen Zugangsanreizen wirksam entgegentritt und sich strukturell und nachhaltig auch an den anfallenden Kosten der gesundheitlichen Versorgung von Asylbewerbern beteiligt, wird Bayern von der Option zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte keinen Gebrauch machen.

 

Da die Option für die Einführung in die Zuständigkeit der Landesregierung fällt, und Bayern dies ablehnt ist ein Appell seitens der Stadt Bamberg an die Bayerische Staatsregierung obsolet.

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

  1. Der Familien- und Integrationssenat nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis.

 

  1. Hiermit ist der Antrag der GAL-Stadtratsfraktion vom 09.11.2015 geschäftsordnungsmäßig behandelt.
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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

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Anlagen

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