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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2016/0123-R1

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

1.              Initiative:

 

Im November 2015 wandte sich Herr Stadtrat Grader an Herrn Oberbürgermeister. Inhaltlich regte Herr Grader die stärkere Konzentration der Stadtverwaltung auf die Aufgabe „Integration“ an. Er schlug vor, dies durch Einrichtung eines eigenständigen „Integrationssenates“ auch in der Stadtratsarbeit zum Ausdruck zu bringen.

 

2.              Behandlung im Ältestenrat und den Stadtratsfraktionen:

 

Die mögliche Neubildung eines „Integrationssenates“ war Gegenstand der Sitzung des Ältestenrates am 19.02.2016. Diskutiert wurden dabei insbesondere die wichtige und zukunftssichernde Bedeutung des Handlungsfeldes Integration für die künftige Ausrichtung der Kommunalverwaltung und der Kommunalpolitik. Besprochen wurden auch die Bildung eines eigenständigen, „neuen“ Integrationssenates oder die gezielte Stärkung des bestehenden „Familiensenates“ um integrative Themen und Handlungsfelder als künftige Schwerpunktfelder.

 

Im Ergebnis empfahl der Ältestenrat die Ergänzung des bisherigen Familiensenates mit einer stärkeren Einbeziehung von Integrationsthemen. Er empfahl weiter, die Bezeichnung Familiensenat nicht aufzugeben, sondern das Handlungsfeld „Integration“ im Namen zu ergänzen. Es war den Mitgliedern des Ältestenrates wichtig, klar zum Ausdruck bringen zu wollen, dass die Familie weiterhin ein wesentlicher Themenschwerpunkt der Bamberger Kommunalpolitik bleiben solle. Daher wurde die Ausweitung des Familiensenates hin zu einem „Familien- und Integrationssenat“ einstimmig empfohlen. Herr Oberbürgermeister kündigte in der Ältestenratssitzung kurzfristig die Versendung eines entsprechenden Änderungsvorschlages für die Stadtrats-Geschäftsordnung an die Fraktionen an, mit dem Ziel, bereits in der Stadtratssitzung am 16.03.2016 eine entsprechende Änderung zu beraten.

 

Alle Stadtratsfraktionen erhielten den Änderungsvorschlag zur Geschäftsordnung, verbunden mit der Bitte, bis zum 07.03.2016 etwaige Änderungs- oder Ergänzungsformulierungen mitzuteilen.

 


3.              Kommunales Handlungsfeld „Integration“:

 

Prognostisch ist das Handlungsfeld „Integration“ von außerordentlicher Bedeutung zur Bewältigung der Flüchtlingssituation in Bezug auf den mit einer (längerfristigen) Bleibeperspektive ausgestatteten Personenkreis. Generell gilt daher: der Herstellung der notwendigen kommunalen Integrationsfähigkeit sowie Integrationsbereitschaft wird besondere Bedeutung für die Zukunftsfähigkeit der Kommunen zukommen.

 

Integration wird wesentlich von der Verfügbarkeit von Wohnraum (Auszug aus den städtischen/staatlichen Unterkünften, Nachzug von Familienangehörigen) sowie der Verfügbarkeit von Arbeit, ggf. insbes. auch im Bereich sog. „ungelernter“ Tätigkeiten, bestimmt werden. Determinierend wird bei der Wohnraumschaffung (Bsp.: Nutzung von Wohnraumförderprogrammen, Ausweisung entsprechender Baugebiete, etc.) die finanzielle Leistungsfähigkeit von Stadt und Stadtbau sein. Bei den Arbeitsplätzen kann eine Kommune ohnehin nur globale Rahmenstrukturen für die Ansiedlung bzw. Erweiterung entsprechender Unternehmen schaffen (Bsp. Ausweisung von Gewerbeflächen, bspw. im Bereich MUNA/Schießplatz).

 

Generell ist daher eine entsprechende Ausrichtung der Verwaltung hin auf die Herausforderung „Integration“ vorzunehmen. In diesem Zusammenhang kommt selbstverständlich der Gremienarbeit besondere Bedeutung im Hinblick auf das Setzen von Zielen und Leitlinien für die Verwaltungsarbeit zu. Die thematische Erweiterung des bisherigen Familiensenates zu einem Familien- und Integrationssenat soll als wichtiges Signal für die Positionierung von Stadtrat und Verwaltung zur Annahme des Handlungsauftrags „Integration“ als wesentliche kommunale Gestaltungsaufgabe verstanden werden.

 

 

4.              Änderung der Geschäftsordnung und der Ortssatzung:

 

a)              Änderung der Geschäftsordnung:

 

Die aktuell gültige Geschäftsordnung sieht bislang in § 12 Abs. 3 Ziff. 7 einen Senat für „Soziales, Familie, Senioren und Integration“, kurz „Familiensenat“, vor. Der aktuelle Geschäftsordnungsauszug liegt als ANLAGE 1 bei. Ausdrücklich wird dabei die Zuständigkeit des Gremiums zur „Förderung der Integrationskultur“ begründet. Ebenfalls werden ausdrücklich Vorberatung bzw. Entscheidung über „Fragen der Integrationspolitik der Stadt Bamberg“ aufgeführt. Eine weitere Regelung zum Handlungsfeld „Integration“ ist derzeit in der Geschäftsordnung oder Ortssatzung nicht enthalten.

 

Um – entsprechend der Empfehlung des Ältestenrates in der Sitzung am 19.02.2016 – den Familiensenat thematisch stärker hin zu einem „Familien- und Integrationssenat“ aufzuweiten, wurden, unter Einbeziehung der von Herrn Stadtrat Grader gemachten Vorschlägen, weitere integrationsspezifische Belange herausgearbeitet. Neben der Einbeziehung des städtischen Ombudsteams sollen künftig insbesondere Fragen der Integrationspolitik im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Förderung einer sozialraum- und stadtteilorientierten Integrationsarbeit, einer vernetzten Integrationsinfrastruktur sowie dem Anschub und der weiteren Entwicklung von Integrationsprogrammen und –projekten in dem Gremium behandelt werden.

 

Hierzu wird in der ANLAGE 2 ein entsprechender Verwaltungsvorschlag für eine Änderung des § 12 Abs. 3 Nr. 7 der Geschäftsordnung unterbreitet. Die vorgenommenen Änderungen sind dabei rot/kursiv besonders hervorgehoben.

 

Soweit noch Änderungswünsche der Fraktionen eingehen, welche vor Versand der Sitzungsunterlagen nicht berücksichtigt werden konnten, wird noch eine Tischvorlage in der Sitzung nachgereicht werden.

 


b)              Änderung der Ortssatzung:

 

Die Ortssatzung (Satzung der Stadt Bamberg zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts) ist in § 2 Abs. 3 lit. 7 zu ändern. Künftig soll die Regelung lauten:

 

„7. Senat für Familie, Integration, Senioren und Soziales

(„Familien- und Integrationssenat“)“.

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag:

 

1.              Der Stadtrat nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis.

 

2.              Der Stadtrat beschließt folgende Satzung:

 

Satzung zur Änderung der Satzung

der Stadt Bamberg zur Regelung von Fragen des örtlichen

Gemeindeverfassungsrechts

(Ortssatzung)

 

Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 23, 32, 33, 34, 35, 40 und 41 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl S. 458), folgende Satzung::

 

§1

 

Die Satzung der Stadt Bamberg zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Ortssatzung) vom 8. Mai 2014 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg vom 16.05.2014, Nr. 11) wird wie folgt geändert:

 

§ 2 Abs. 3 Ziffer 7 erhält folgende Fassung:

 

„7. Senat für Familie, Integration, Senioren und Soziales

(„Familien- und Integrationssenat“)“

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 9. April 2016 in Kraft.

 

 

 

3.              Der Stadtrat beschließt folgende Änderung seiner Geschäftsordnung:

 

§ 12 Abs. 3 Nr. 7 erhält folgende neue Fassung:

 

7.              Senat für Familie, Integration, Senioren und Soziales

(„Familien- und Integrationssenat“)

 

Zuständigkeit:

- Belange der Familien und Senioren

- Belange der Integration

- Soziale Belange

- Belange der Beiräte, Beauftragten und Kommissionen

- Belange der Gleichstellungsbeauftragten

 

A)              Vorberatung von

 

1.              allen Belangen der Familien und Senioren von grundsätzlicher Bedeutung,

 

2.              Fragen der Integrationspolitik der Stadt Bamberg von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere:

 

-              den Belangen der städtischen Flüchtlingseinrichtungen,

 

-              den Fragen im Zusammenhang mit den Schnittstellen zwischen den Belangen der staatlichen Flüchtlingseinrichtungen und den Belangen der Stadt Bamberg,

 

-              den Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Förderung einer sozialraum- und stadtteilorientierten Integrationsarbeit, einer vernetzten Integrationsinfrastruktur und dem Anschub sowie der weiteren Entwicklung von Integrationsprogrammen und –projekten,

 

3.              Belangen der städtischen Beiräte, Beauftragten und Kommissionen sowie des Ombudsteams von grundsätzlicher Bedeutung, für die der Stadtrat zur abschließenden Entscheidung zuständig ist, insbesondere die Errichtung neuer oder die Ablösung bestehender Beiräte, Beauftragter und Kommissionen,

 

4.              Belangen der Gleichstellungsbeauftragten von grundsätzlicher Bedeutung, für die der Stadtrat abschließend zur Entscheidung zuständig ist.

 

 

B)              Entscheidung über

 

1.              sonstige Belange der Familien und Senioren von nicht grundsätzlicher Bedeutung soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, für die der Oberbürgermeister abschließend zuständig ist,

 

2.              Fragen der Integrationspolitik der Stadt Bamberg, insbesondere

 

-              den Belangen der städtischen Flüchtlingseinrichtungen,

 

-              den Fragen im Zusammenhang mit den Schnittstellen zwischen den Belangen der staatlichen Flüchtlingseinrichtungen und den Belangen der Stadt Bamberg,

 

-              den Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Förderung einer sozialraum- und stadtteilorientierten Integrationsarbeit, einer vernetzten Integrationsinfrastruktur und dem Anschub sowie der weiteren Entwicklung von Integrationsprogrammen und –projekten,

 

von nicht grundsätzlicher Bedeutung soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, für die der Oberbürgermeister abschließend zuständig ist,

 

3.              Belange der städtischen Beiräte, Beauftragten und Kommissionen sowie des Ombudsteams von nicht grundsätzlicher Bedeutung, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, für die der Oberbürgermeister abschließend zuständig ist,

 

4.              Belange der Gleichstellungsbeauftragten von nicht grundsätzlicher Bedeutung, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, für die der Oberbürgermeister abschließend zuständig ist.

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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