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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2016/0138-30

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

  1. Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 13.11.2015 bittet der Migranten- und Integrationsbeirat den Stadtrat um Diskussion und Beschlussfassung hinsichtlich der Einführung des Kommunalwahlrechts für Nicht-EU-Staatsbürger.

 

              In der Begründung wird darauf verwiesen, dass in 15 von 28 EU-Ländern auch Drittstaatsangehörige das kommunale Wahlrecht haben. Bei den Kommunalwahlen in Deutschland haben außer den deutschen Staatsangehörigen bisher nur die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union aktives und passives Wahlrecht. Drittstaatsangehörige sind von diesem Recht ausgeschlossen. Es sei mit den demokratischen Grundsätzen unvereinbar, dass Menschen, die seit Jahren in Deutschland leben und alle ihnen möglichen staatsbürgerlichen Pflichten erfüllen, bei Kommunalwahlen zu einer Zuschauerrolle verurteilt werden.

 

1.1.  Derzeitiger Sachstand bei den Kommunalwahlen in Bayern:

 

Gemäß Art. 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) sind bei Kommunalwahlen folgende Personengruppen wahlberechtigt:

-            Unionsbürger,

-            die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben

-            und sich seit mindestens zwei Monaten im Wahlkreis mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen aufhalten

-            und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

1.2.  Gründe Pro und Contra:

  • Pro:

Einbindung in die (lokale) Politik fördert die Integration.

Contra:

Politische Rechte sollten eher eine Belohnung für gelungene Integration sein.

 

Pro:

Ausländer sind der Staatsgewalt im gleichen Maße unterworfen wie die Staatsbürger. Insbesondere müssen alle gleichermaßen Steuern zahlen, jedoch können die Ausländer nicht über die Verwendung ihrer Steuern mitbestimmen.

 

Contra:

Diese Haltung wird als opportunistisch angesehen, da mit der Staatsbürgerschaft nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden sind.

 

Pro:

Die zweite und dritte Generation hat oft keine starken Verbindungen mit ihrem Heimatstaat mehr und ihr Lebensmittelpunkt liegt im Gastland.

 

Contra:

Ausländer kommen aus teilweise grundverschiedenen Kulturkreisen – sie können sich jederzeit nach einer erfolgreichen Integration einbürgern lassen, da dies keine hohe Hürde darstellt.

 

2.              Rechtliche Voraussetzungen:

 

Um ein Kommunalwahlrecht für Nicht-EU-Staatsbürger einführen zu können, sind weitreichende Gesetzesänderungen erforderlich:

 

-          Art. 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG):

Laut Art. 1 GLKrWG sind bei Gemeinde- und Landkreiswahlen alle Personen wahlberechtigt, die am Wahltag Unionsbürger sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich seit mindestens zwei Monaten im Wahlkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und nicht vom Wahlrecht nach Art. 2 GLKrWG ausgeschlossen sind.

 

Gesetzesvorlagen werden gemäß Art. 71 BV vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung, aus der Mitte des Landtags oder vom Volk (mittels Volksbegehren) eingebracht. Verfassungsändernde Gesetzesvorlagen (Art. 71, 72 BV) erfordern einen 2/3 Mehrheitsbeschluss des Landtags, anschließend muss ein Volksentscheid durchgeführt werden (Art. 75 Abs. 2 BV), an dem mindestens 25 % der Stimmberechtigten teilnehmen und mehr Ja als Nein-Stimmen gegeben werden.

 

-            Art. 28 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes (GG):

Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar.

 

Gesetzesvorlagen werden gemäß Art. 76 GG beim Bundestag durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

 

Verfassungsändernde Gesetzesvorlagen erfordern eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und eine 2/3 Mehrheit des Bundesrates.

 

Die Stadt Bamberg hat also nicht die Möglichkeit, in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich ein Kommunalwahlrecht für Nicht-EU-Staatsbürger einzuführen. Dies muss bundes- und landesweit geschehen.

 


3.              Vorschlag des MIB:

             

Der Migrations- und Integrationsbeirat der Stadt Bamberg regt an, dass sich die Stadträte bei den Mandatsträgern ihrer Parteien auf Landes- und Bundesebene für die Einführung des kommunalen Wahlrechts einsetzen. Herr Oberbürgermeister Starke wird aufgefordert, sich landes- und bundesweit in allen relevanten Gremien (z. B. bei kommunalen Spitzenverbänden) für die Einführung des kommunalen Wahlrechts einzusetzen.

 

In 15 von 28 EU-Ländern haben auch Drittstaatsangehörige das kommunale Wahlrecht.

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

1)   Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.

 

2)   Der Stadtrat befürwortet ein Kommunalwahlrecht für Drittstaatsangehörige und beauftragt die Verwaltung, eine entsprechende Gesetzesänderung bei allen Interessenverbänden und den zuständigen Organen der Gesetzgebung in Bund und im Freistaat Bayern anzuregen.

 

3)   Der Antrag des Migranten- und Integrationsbeirates vom 13.11.2015 ist hiermit gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung über den Migranten- und Integrationsbeirat der Stadt Bamberg behandelt.

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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