"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2016/0157-20

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

 

 

I.              Sitzungsvortrag:

 

Nach Art. 102 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist die Jahresrechnung nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und dem Stadtrat vorzulegen. Dieser prüft die Jahresrechnung entweder selbst oder überweist sie einem Ausschuss zur Prüfung. Bei der Stadt Bamberg wurde diese Aufgabe dem Rechnungsprüfungsausschuss übertragen. Nach Durchführung der örtlichen Prüfung stellt der Stadtrat die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest (Art. 102 Abs. 3 GO). Zu den Rechnungsergebnissen 2015 der einzelnen Stiftungen darf auf die Anlage 1 verwiesen werden.

 

Die von der Stadt Bamberg verwalteten Stiftungen unterliegen den Regelungen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Neben dem Stiftungsrecht stellt das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht (§§ 51 bis 68 AO) der Verwaltung von Stiftungen insbesondere bei der Rücklagenbildung und bei der Mittelverwendung zusätzliche Vorgaben:

 

  • Entsprechend § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO ist die Bildung einer freien Rücklage für alle Körperschaften bis zu einem Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus bis zu 10 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel zulässig. Die Gesamthöhe der freien Rücklage ist unbegrenzt. Während der Dauer des Bestehens braucht die Körperschaft die freie Rücklage nicht aufzulösen. Die angesammelten Mittel unterliegen zwar nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, sind jedoch auf Dauer für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Die Mittel können im Rahmen der Vermögensverwaltung angelegt werden und stehen für Vermögensumschichtungen zur Verfügung. Steuerbegünstigte Stiftungen dürfen die Beträge der freien Rücklage daher ihrem Dotationskapital zuführen.

 

  • Neben der freien Rücklage dürfen im Bereich der Vermögensverwaltung laut AEAO 2014 Tz. 1 Sätze 5 und 6 zu § 62 AO für die Durchführung konkreter Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahmen an Gebäuden im Sinne des § 21 EStG so genannte Instandhaltungsrücklagen gebildet werden. Die Maßnahmen müssen notwendig sein, um den ordnungsgemäßen Zustand von Gebäuden zu erhalten oder wiederherzustellen und in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden.

 

  • Zu den genannten Rücklagen ist gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO eine eigenständige Rücklage für konkrete satzungsgemäße Projekte zulässig. Es können Mittel für bestimmte Vorhaben, die steuerbegünstigte Satzungszwecke verwirklichen, angesammelt werden, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen.

 

  • Bei verschiedenen Stiftungen (siehe Anlage 2) war es nicht möglich, die gesamten Erträge des laufenden Jahres noch im selben Jahr für die Erfüllung des Stiftungszweckes einzusetzen. Es entstand ein so genannter Verwendungsrückstand. Steuerbegünstigte Körperschaften müssen ihre Mittel laut § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Verwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die entsprechenden Mittel sind in einer Mittelverwendungsrücklage nachzuweisen und werden im Folgejahr erneut für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt.

 

Die Anlage 2 zeigt

a)      den Gesamtüberschuss aus dem Bereich Vermögensbewirtschaftung,

b)      den Überschuss bzw. das Defizit des gemeinnützigen Bereiches,

c)      die Höhe der Ausschüttung,

d)      die Zuführungen an die verschiedenen Rücklagen,

e)      den im Folgejahr 2016 noch auszuschüttenden Verwendungsrückstand des Haushaltsjahres 2015 und

f)        die Zuführung an das Grundstockvermögen

der einzelnen Stiftungen auf.

 

Bei der Antonistift-Stiftung soll ein Darlehen, das bei der Stadt Bamberg mit Darlehensverträgen vom 22.04./03.05.1996 und 07./09.04.1998 für die Spörlein’schen Altenwohnungen aufgenommen wurde, in Höhe von 345.483,86 € zum nächstmöglichen Zeitpunkt umgeschuldet werden. Das Darlehen hat eine Gesamtlaufzeit bis ins Jahr 2082. Die Nutzungsdauer der damit finanzierten Maßnahme kann mit höchstens 50 Jahren veranschlagt werden. Für das Darlehen fallen insofern auch dann noch Tilgungsleistungen an, wenn die damit finanzierte Maßnahme bereits durch eine Neuinvestition ersetzt werden müsste. Die Umschuldung soll bei der Antonistift-Stiftung einer schnelleren Tilgung dienen. Für die Stadt Bamberg ist aufgrund des hohen Investitionsbedarfs eine vorzeitige Rückzahlung des gewährten Darlehens auch von Vorteil. In den Darlehensverträgen ist eine vorzeitige Rückzahlung nicht explizit geregelt. Aus den genannten Gründen soll das Darlehen im gegenseitigen Einverständnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt umgeschuldet werden.

 

Bei der Goldenen-Hochzeit-Stiftung soll in 2016 zur Schuldenreduzierung eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage in Höhe von 277.527,84 € erfolgen. Im Haushaltsplan 2016 wurde für Investitionsmaßnahmen eine Kreditermächtigung in Höhe von 1.135.000 € eingestellt. Durch die für Investitionsmaßnahmen angesparten Mittel aus der Instandhaltungsrücklage kann die Kreditermächtigung auf 857.472,16 € gekürzt werden.

 

Aufgrund des Rechnungsergebnisses 2015 soll in 2016 eine Sondertilgung bei der St.-Getreu-Stiftung von bis zu 150.000 € vorgenommen werden.

 

Es wird gebeten, die Jahresrechnungen der Stiftungen im Vollzug des Art. 103 GO dem Rech-nungsprüfungsamt der Stadt Bamberg zur Prüfung zuzuleiten.

 

 

Reduzieren

II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussantrag:

 

Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

 

1.              Der Stadtrat nimmt von dem Ergebnis der Jahresrechnungen der von der Stadt Bamberg verwalteten Stiftungen für das Haushaltsjahr 2015 im Vollzug des Art. 102 Abs. 2 GO in Verbindung mit § 81 KommHV-Kameralistik Kenntnis.

 

  1. Die Jahresrechnungen sind im Vollzug des Art. 103 GO zunächst dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung zuzuleiten.

 

  1. Die Verwaltung wird ermächtigt, das von der Stadt Bamberg an die Antonistift-Stiftung gewährte Darlehen in Höhe von 345.483,86 € zum nächstmöglichen Zeitpunkt umzuschulden.

 

  1. Bei der Goldenen-Hochzeit-Stiftung werden 277.527,84 € aus der Instandhaltungsrücklage entnommen, um die Kreditermächtigung aus dem Haushaltsplan 2016 auf 857.472,16 € zu reduzieren.

 

  1. Die Verwaltung wird ermächtigt, bei der St.-Getreu-Stiftung in Abhängigkeit von der Entwicklung der Haushaltslage im Haushaltsjahr 2016 Mittel bis zu 150.000 € aus der freien Rücklage zu entnehmen und für eine außerordentliche Tilgung bei HSt. 93350.97280 außerplanmäßig bereit­zustellen.
Reduzieren

 

III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

X

2.

Kosten im Rahmen der Umschuldung, für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist.

X

3.

Kosten in Höhe von bis zu 150.000 € (HSt. 93350.97280) bei der St.-Getreu-Stiftung, für die keine Deckung im Haushalt 2016 gegeben ist. Deckung kann durch eine Entnahme aus der freien Rücklage erfolgen.

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...