Beschlussvorlage - VO/2016/0180-62
Grunddaten
- Betreff:
-
Temporäre Erweiterung der Campingplatzfläche auf einem Teilbereich der benachbarten Fl.Nr. 231/2, Gemarkung Bug, Bamberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 62 Bauordnungsamt
- Referent:in:
- Beese Thomas
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bau- und Werksenat
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Entscheidung
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04.05.2016
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I. Sitzungsvortrag:
Kurzbeschreibung:
Der Antragsteller möchte auf einer benachbarten Freifläche des bestehenden Campingplatzes eine Fläche für ca. 15 Wohnmobile errichten. Die Erweiterung ist für 4 Jahre geplant.
Die Campingsaison läuft von Ostern bis Oktober, die Fläche soll nur in Ausnahmefällen genutzt werden. Solche Ausnahmefälle sind gegeben, wenn zu Spitzenzeiten die bestehenden Parkplätze für Wohnmobile in Bamberg besetzt sind. Gerade bei Veranstaltungen wie Weltkulturerbelauf, Bamberg zaubert oder Brückentagen sowie Ostern und Pfingsten wird diese zusätzliche Aufstellfläche benötigt.
Die gepachtete Fläche soll nur gemäht werden. Es wird keine befestigte Fläche entstehen, die vorhandene Wiese soll so belassen werden. Die Wohnmobile werden durch den Betreiber des Campingplatzes auf den jeweiligen Standort eingewiesen.
Es wird eine befestigte Ein- und Ausfahrt hergestellt und zwei temporäre Stromaggregate aufgestellt.
Größe des Bauvorhabens:
Breite: 32,80 m Länge: 57,15 m Fläche: 1.875 m²
Antragseingang: 22.03.2016
vollständig:
Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB
Das Vorhaben liegt gemäß der Darstellungen „Teilplan Art der Nutzung“ in einer Fläche für die Landwirtschaft.
Weiterhin ist gemäß der Darstellungen „Teilplan Landschaftsplan“ eine Ackerbaufläche, Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt dargestellt.
Ein Teilbereich im Nordosten liegt in einem geplanten Landschaftsbestandteil. In beiden Teilplänen wurde nachrichtlich eine Hochwassergrenze übernommen.
Die geplante Nutzung für eine Erweiterung des weiter südlich bestehenden Campingplatzes widerspricht somit Darstellungen des Flächennutzungsplanes, es wären öffentliche Belange beeinträchtigt.
Bemerkungen und Hinweise:
Die Planung stellt aus städtebaulicher Sicht kein Vorhaben dar. § 29 BauGB lautet:
„(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und … gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.“
Die zeitweise Aufstellung von Campingmobilen auf einer lediglich gemähten Wiese ohne die Bereitstellung von „fester“ Infrastruktur, z. B. bestehend aus Wasseranschlüssen oder einer Zuwegung, erfüllt nicht die Anforderungen, die an ein Vorhaben gestellt werden. Insbesondere ist lediglich temporär eine Stromversorgung über Aggregate vorgesehen, es werden keine Baustoffe verwendet und eine ortsfeste Verbindung der Wohnmobile mit dem Grundstück ist nicht gegeben.
Im Ergebnis kann eine temporäre Nutzung/Erweiterung befürwortet werden. Naturschutzfachliche und imissionsschutzfachliche Belange sind zu beachten. In Bezug auf das im Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommene Überschwemmungsgebiet bzw. die Hochwassergrenze ist das Wasserwirtschaftsamt einzubinden.
Insgesamt ist das „Vorhaben“ auf max. zwei Jahre zu befristen und dann jeweils neu zu beantragen.
Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:
Die Bayer. Bauordnung gilt grundsätzlich für alle baulichen Anlagen. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Als bauliche Anlagen gelten Campingplätze (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBO).
Daher bedarf das Vorhaben, das die Erweiterung (= Errichtung) der bestehenden Campingplatzfläche zum Ziel hat, der Baugenehmigung (Art. 55 Abs. 1 BayBO). Ein Campingplatz ist ein Sonderbau gem. Art. 2 Abs. 4 Nr. 13 BayBO; daher ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.
Nachbarzustimmung: ja: nein: nicht erforderlich
Kfz – Stellplätze:
erforderlich: keine anrechenbar: nachzuweisen:
Fahrradstellplätze:
erforderlich: keine anrechenbar: nachzuweisen:
Kinderspielplatz:
nachgewiesen nicht erforderlich abzulösen
Barrierefreiheit: nicht erforderlich nachgewiesen
Bußgeldverfahren wurde eingeleitet ja nein
Besonderheiten:
Das Umweltamt der Stadt Bamberg und das Wasserwirtschaftsamt sind am Verfahren beteiligt. Vom Umweltamt liegt noch keine Stellungnahme vor. Das Wasserwirtschaftsamt hat dem Antragsteller schon schriftlich signalisiert, dass gegen die temporäre Nutzung keine Einwände bestehen. Es muss jedoch vom Antragsteller eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung über die Stadt Bamberg beantragt und eingeholt werden.
Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:
Zustimmung der örtl. Denkmalpflege: ja nein nicht erforderlich
BLfD: ja nein nicht erforderlich
III. Finanzielle Auswirkungen:
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
x | 1. | keine Kosten |
| 2. | Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
| 3. | Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
| 4. | Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |