Beschlussvorlage - VO/2016/0188-61
Grunddaten
- Betreff:
-
Baulinien-Aufhebungsverfahren Nr. 111 A/B Aufhebung des Baulinienplans Nr. 111 A/B im Bereich der Pödeldorfer Straße zwischen Neuerbstraße und der Ostgrenze des Volksparkes - Aufhebungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) - Beschluss über die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB - Beschluss über die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 61 Stadtplanungsamt
- Referent:in:
- Beese Thomas
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bau- und Werksenat
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Entscheidung
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04.05.2016
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I. Sitzungsvortrag:
Planbereich der Aufhebung
Der aufzuhebende Baulinienplan Nr. 111 A/B aus dem Jahr 1930 liegt im Bereich der Pödeldorfer Straße zwischen Neuerbstraße und der Ostgrenze des Volksparkes und beschreibt den geplanten Straßenraum der Pödeldorfer Straße inklusive geplanter abgehender Nebenstraßen. Der Aufhebungsbereich (Anlage 1) kennzeichnet die noch rechtskräftigen, aufzuhebenden Teilbereiche des Baulinienplans.
Anlass der Aufhebung
Der Baulinienplan ist als überholt anzusehen und stimmt mit den heutigen planerischen Zielen nicht mehr überein. Er regelt im Wesentlichen zum Zeitpunkt seiner Aufstellung geplante Straßenverläufe und trifft keine Aussagen zu Möglichkeiten der Bebauung, was die Art und das Maß der Nutzung betrifft. In Teilbereichen könnte aus dem Baulinienplan abgeleitet werden, dass es sich dort um bebaubare Bereiche handelt, obwohl die heutigen planerischen Ziele dies nicht mehr vorsehen. Zudem sind große Teile des Baulinienplans bereits durch jüngere Bebauungspläne überplant und neustrukturiert worden.
Um hier zu einer Klarstellung und Bereinigung der planungsrechtlichen Grundlagen zu kommen, wird vorgeschlagen, diesen überholten Baulinienplan in seinen noch rechtswirksamen Bereichen auch formal aufzuheben.
Aufzuhebender Baulinienplan Nr. 111 A/B
Planinhalt:
Der Baulinienplan Nr. 111 A/B (Anlagen 2 bis 3) aus dem Jahr 1930 regelt einen ca. 20 m breiten Straßenkorridor im Verlauf der Pödeldorfer Straße von der Neuerbstraße im Westen bis zur Ostgrenze des Volksparkes inklusive abgehender Straßenanschlüsse nach Norden und Süden. Der Straßenkorridor sowie die Straßenanschlüsse sind durch Baulinien, Baugrenzen sowie Straßenbegrenzungs- und Vorgartenlinien begrenzt. Darüber hinaus werden keine weiteren Festsetzungen getroffen. Des Weiteren wurden im Rahmen der Aufstellung dieses Baulinienplans bereits verschiedene ältere Baulinien im Planbereich aufgehoben.
Der Baulinienplan wurde durch spätere Überplanungen in Teilbereichen bereits aufgehoben. Es handelt sich hierbei um die Baulinien- und Bebauungspläne Nr. 112A, 112H, 121A, 330B/330C, 336A/334A, 336B, 328A/329C/419D, 330A/424A/336C/337B/425B, 421B, 422A, 423A, 423B, 423C, 423D, 423E, 424A, 424D und 425D.
Durch die Überplanungen ist der Baulinienplan Nr. 111 A/B nur noch in folgenden Teilbereichen rechtsgültig (Anlage 1):
- zwischen Kloster-Langheim-Straße, Pödeldorfer Straße und Hartmannstraße
- in vereinzelten Teilstücken entlang der Pödeldorfer Straße
- südlich der Starkenfeldstraße innerhalb des Stadionbades
Planerische Ziele:
Der Baulinienplan soll aufgehoben werden, da er durch die zahlreichen Überplanungen bereits im Großteil keine Gültigkeit mehr besitzt und in den verbliebenen rechtsgültigen Teilbereichen den heutigen planerischen Zielen widerspricht.
Unabhängig von einer Aufhebung des Baulinienplanes Nr. 111 A/B genießen genehmigte Nutzungen weiterhin Bestandsschutz.
Art des Verfahrens
Da es sich um die Aufhebung eines Baulinienplans handelt, der aus heutiger planungsrechtlicher Sicht als überholt anzusehen ist, wird auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs.1 BauGB) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) verzichtet. Es wird die zwingend vorgeschriebene öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) durchgeführt.
Zukünftiges Planungsrecht
Nach Aufhebung der Baulinienpläne gelten in den jeweiligen Bereichen die Regularien des § 34 BauGB („Innenbereich“) bzw. des § 35 BauGB („Außenbereich“), oder, soweit vorhanden, die Festsetzungen anderer rechtsgültiger Bebauungspläne.
II. Beschlussvorschlag
II. Beschlussvorschlag
- Der Bau- und Werksenat nimmt den Bericht des Baureferates zur Kenntnis.
- Der Bau- und Werksenat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) die Einleitung eines Aufhebungsverfahrens für den Baulinienplan Nr. 111 A/B
- Der Bau- und Werksenat beauftragt die Verwaltung für das Baulinien-Aufhebungsverfahren die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
- Der Bau- und Werksenat beauftragt die Verwaltung für das Baulinien-Aufhebungsverfahren die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen
III. Finanzielle Auswirkungen:
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
X | 1. | keine Kosten |
| 2. | Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
| 3. | Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
| 4. | Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |
Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:
In das Finanzreferat zur Stellungnahme.
Stellungnahme des Finanzreferates:
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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735,6 kB
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665,7 kB
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370,3 kB
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2,8 MB
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740 kB
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