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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2016/0191-51

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Die inzwischen vorliegenden Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII in der Fassung vom 17.12.2015 sehen die Anpassung des Unterhaltsbedarfs ab dem Jahr 2016 vor.

 

Die Höhe des Unterhaltsbedarfes wird ab dem Jahr 2016 durch die Mindestunterhaltsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt. Nunmehr stellt das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum des minderjährigen Kindes (§ 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB) die Berechnungsgrundlage dar.

 

Ausgangspunkt für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines Kindes ist der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Kinderfreibetrag. Der Kinderfreibetrag beläuft sich auf 2.304,00 €.

Der doppelte Kinderfreibetrag somit auf insgesamt 4.608,00 €.

Ein Zwölftel hiervon entspricht 100 % des Mindestunterhalts, ein Zwölftel von 4.608,00 € sind 384,00 €.

 

Dem altersbedingten unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von jungen Menschen wird durch die Staffelung der Beträge nach Altersgruppen (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres – vom siebten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr – ab dem 13. Lebensjahr) unter analoger Anwendung des § 1612a Abs. 1 BGB Rechnung getragen. Zudem hat gemäß § 1612 b BGB eine anteilige (hälftige) Kindergeldanrechnung zu erfolgen:

 

1. Altersstufe:                87 % von 384,00 € = 335,00 €              abzgl. 95 € Kindergeldanteil =              240,00 €

2. Altersstufe:              100 % von 384,00 € = 384,00 €              abzgl. 95 € Kindergeldanteil =              289,00 €

3. Altersstufe:              117 % von 384,00 € = 450,00 €              abzgl. 95 € Kindergeldanteil =              355,00 €

 

Gemäß den Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII setzt sich die Pflegegeldpauschale zusammen aus:

-          dem zweifachen Unterhaltsbedarf eines Kindes (das Pflegekind soll so gestellt werden, als gewährten ihm die Mutter und der Vater Unterhalt) und

-          dem Erziehungsbeitrag (welcher die Entlohnung der Erziehungsleistung der Pflegefamilie darstellt).

 

 

 

Berechnung der Erhöhung beim Unterhaltsbedarf:

 

Altersstufe

Unterhaltsbedarf

bisher

Unterhaltsbedarf

ab 01.07.2016

Erhöhung

0 – vollendetes

6. Lebensjahr

225,00 € x 2 = 450,00 €

240,00 € x 2 = 480,00 €

30,00 €

7.- vollendetes

12. Lebensjahr

272,00 € x 2 = 544,00 €

289,00 € x 2 = 578,00 €

34,00 €

ab 13. Lebensjahr

334,00 € x 2 = 668,00 €

355,00 € x 2 = 710,00 €

42,00 €

 

Eine weitere Anpassung des Erziehungsbeitrags ab dem Jahr 2016 ist in den Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII in der Fassung vom 17.12.2015 zwar nicht enthalten, eine Erhöhung des Erziehungsbeitrages von 276,00 € um 24,00 € auf 300,00 € pro Monat ist jedoch nunmehr notwendig, um eine Gleichbehandlung der Pflegefamilien in der Stadt Bamberg mit den umliegenden Gebietskörperschaften (Landkreis Bamberg, Landkreis Forchheim, Landkreis Haßberge) zu erreichen.

 

Die Erhöhung des Erziehungsbeitrages auf monatlich 300,00 € vollzieht die Stadt Bamberg nunmehr zusammen mit der Anpassung des Unterhaltsbedarfs ab dem 01.07.2016.

 

Des Weiteren wird in den Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII bei der Festlegung der Kostenerstattung für eine angemessene Alterssicherung der Pflegeeltern im Text nur noch ein pauschaler Verweis vorgenommen, da sich diese Beträge jährlich ändern. Diese redaktionelle Änderung soll ebenfalls in die Empfehlungen der Stadt Bamberg aufgenommen werden.

 

Aus Sicht der Verwaltung sollen daher die Empfehlungen des Bayerischen Städtetags für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII für den Bereich der Stadt Bamberg entsprechend vollumfänglich ab 01.07.2016 übernommen werden:

 

Altersstufe

Pflegegeld

bisher

Pflegegeld

ab 01.07.2016

Erhöhung

0 – vollendetes

6. Lebensjahr

726,00 €

780,00 €

54,00 €

7.- vollendetes

12. Lebensjahr

820,00 €

878,00 €

58,00 €

ab 13. Lebensjahr

944,00 €

1.010,00 €

66,00 €

 

Die Erhöhung in der jeweiligen Altersstufe setzt sich zusammen aus:

Altersstufe

Erhöhung

Unterhaltsbedarf

Erhöhung

Erziehungsbeitrag

Erhöhung in der

Altersstufe

0 – vollendetes

6. Lebensjahr

30,00 €

24,00 €

54,00 €

7.- vollendetes

12. Lebensjahr

34,00 €

24,00 €

58,00 €

ab 13. Lebensjahr

42,00 €

24,00 €

66,00 €

 

Hiervon sind noch die nach § 39 Absatz 6 SGB VIII gesetzlich vorgeschriebenen Anrechnungsbeträge in Höhe der Hälfte bzw. von einem Viertel des Erstkindergeldes von derzeit 190,00 € - somit monatlich 95,00 € bzw. 47,50 € - abzuziehen. Die sich hierdurch ergebenden einzelnen Beträge können der beigefügten Tabelle (Entwurf) entnommen werden – Anlage 1.

 

Zum Stand 01.04.2016 befanden sich 47 Kinder in Vollzeitpflege. Hiervon waren 35 Kinder im Stadtgebiet Bamberg und 12 Kinder in umliegenden Kommunen untergebracht.

 

Bei einer am 21.03.2016 von der zuständigen Sachbearbeiterin des Jugendamtes vorgenommenen Hochrechnung ergeben sich bei diesem Stand der Pflegekinderzahlen geschätzte Mehrausgaben bei der Haushaltsstelle 45560.76010 (Ausgaben für Pflegekinder) in Höhe von insgesamt ca. 16.200,00 €/Jahr - Anlage 2. Diese Mehrkosten können auf der Haushaltsstelle 45560.76010 durch die zur Verfügung stehenden Mittel gedeckt werden.

 

In diesem Zusammenhang wird jedoch daran erinnert, dass - neben dem Aufwachsen der Kinder und Jugendlichen in einem Familienverband - die Unterbringung in einer Pflegefamilie weitaus kostengünstiger ist als eine vergleichbare Heimerziehung (ca. 4.000,00 € monatlich pro Kind).

 

Ein Entwurf der Änderung der Pflegegeldrichtlinien ist beigefügt – Anlage 3. Die Änderungen sind dabei mit Rotschrift gekennzeichnet. Neben der Erhöhung der Beträge wurde noch eine aktuelle Berichtigung bei der Altersvorsorge mit aufgenommen.

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

1.              Von den Ausführungen wurde Kenntnis genommen.

 

2.              Die Richtlinien der Stadt Bamberg für die Vollzeitpflege nach dem Sozialgesetzbuch VIII werden zum 01.07.2016 in der von der Verwaltung des Stadtjugendamtes als Entwurf beigefügten Fassung beschlossen.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

X

2.

Kosten in Höhe von 16.200,00 €, für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von .., für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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