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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2016/0193-51

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Mit Beschluss des Stadtrates der Stadt Bamberg vom 20.03.2007 wurden die Richtlinien zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII in der Stadt Bamberg erlassen.

 

Diese wurden mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Bamberg vom 29.01.2009, 28.01.2010, 25.04.2013, 17.07.2014 sowie 09.07.2015 auf Grund gesetzlicher Veränderungen und Erfahrungen in der praktischen Anwendung geändert.

 

Im Rahmen der aktuellen Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für die Tagespflege nach dem SGB VIII und dem BayKiBiG wurde die Anpassung der Grundpauschale anhand des neuen vorläufigen Basiswertes für die Tagespflege und Großtagespflege zum 01.01.2016 empfohlen. Der vorläufige Basiswert dient als Berechnungsgrundlage der Grundpauschale nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII, welche den größten Bestandteil des Tagespflegeentgeltes bildet.

 

Die Erhöhung des Tagespflegegeldes ist Voraussetzung, um das Berufsfeld der Kindertagespflege für ausübende Tagespflegepersonen weiterhin attraktiv zu halten und künftig neue Tagespflegepersonen werben zu können.

 

Die Kindertagespflege bildet eine tragende Säule der Kinderbetreuung der Stadt Bamberg. Im Hinblick auf den künftig erhöhten Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen u.a. durch die steigende Anzahl an Asylbewerberkindern ist die Erhaltung der Attraktivität der Kindertagespflege unumgänglich, um künftig den Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung für unter Dreijährige in der Stadt Bamberg erfüllen zu können.

 

Ohne eine leistungsgerechte Ausgestaltung des Tagespflegegeldes kommt die Stadt Bamberg als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihrer Pflicht ausreichend Betreuungsplätze in Kindertagespflege vorzuhalten nicht nach.

 

Im Zuge der Anpassung des Basiswertes als Berechnungsgrundlage der Grundpauschale, wurden weitere Änderungen und Ergänzungen in die Richtlinien eingearbeitet, um deren Verständlichkeit und Übersichtlichkeit zu verbessern. Die Anpassung des Basiswertes ist als Grundlage für das gesetzlich vorgeschriebene leistungsgerechte Entgelt somit Voraussetzung für die staatliche Refinanzierung der Tagespflegeleistungen.

 

Dies bedeutet, dass die vorhandenen Kindertagespflegeplätze nicht auf die Anzahl der Versorgung mit Krippenplätzen im Hinblick auf den Rechtsanspruch angerechnet werden können. Trotz des Ausbaus der Plätze in den vergangenen Jahren ist der Versorgungsgrad aufgrund der gestiegenen Kinderzahlen gesunken!

 

Durch die Anpassung des Basiswertes ab 01.01.2016 würden mit den Kinderzahlen aus 2015 voraussichtliche Mehrkosten von rund 20.000,00 € entstehen. Demgegenüber erhält die Stadt Bamberg vom Freistaat durch den höheren Basiswert eine um rund 8.000,00 € höhere Förderung, da der Freistaat den neuen Basiswert ab 01.01.2016 gewährt. Um den Haushalt der Stadt Bamberg bzw. den Budgetring des Jugendamtes nicht höher zu belasten soll die Anpassung der Richtlinien deshalb in der Stadt Bamberg zum 01.07.2016 erfolgen, wodurch eine Mehrbelastung nach den zugrunde gelegten Zahlen aus 2015 von nur etwa 2.000,00 € zu erwarten ist.

 

Aufgrund dessen sind die Richtlinien für die Kindertagespflege in der Stadt Bamberg zum 01.07.2016 erneut anzupassen.

 

Zum besseren Verständnis wurden die Änderungen und Ergänzungen in der als Anhang beigefügten Synopse kursiv und grau hinterlegt hervorgehoben.

 

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Änderungen:

 

Grundpauschale

Zum einen wurde unter Punkt 3.2 die Höhe des Basiswertes auf 1.029,26 € und die Höhe der monatlichen Grundpauschale auf 172,00 € angepasst.

Zum anderen wurde folgender Passus eingefügt: „Hierbei wird unterschieden zwischen Kindern unter 3 Jahren (Faktor 2,0) und Kindern über 3 Jahren (Faktor 1,3). Für Kinder, bei welchen ein Eingliederungshilfeanspruch gemäß § 53 SGB XII bzw. § 35 a SGB VIII mittels Bescheid festgestellt ist und Leistungen hieraus erbracht werden, wird ein erhöhtes Tagespflegeentgelt gewährt, wobei die Erhöhung der um den Gewichtungsfaktor 4,5 erhöhten staatlichen Förderung entspricht.“

 

Diese Erläuterungen dienen der besseren Nachvollziehbarkeit bezüglich der Zusammensetzung des Tagespflegegeldes. Ferner wurden genauere Ausführungen zur Gewährung eines erhöhten Tagespflegegeldes bei der Betreuung von behinderten Kindern eingefügt, die sich auf das AMS vom 16.02.2016 stützen.

 

Differenzierter Qualifizierungszuschlag

Die Erläuterungen zum differenzierten Qualifizierungszuschlag werden künftig unter dem Punkt 3.3 gesondert aufgelistet, um so die Übersichtlichkeit der Richtlinie zu verbessern.

 

Allgemeines

Die Ausführungen zu Erhebung von Kostenbeiträgen, Zuzahlungen von Dritten etc. werden künftig unter Punkt 3.4 mit der Überschrift „Allgemeines“ geführt.

 

Hier wurde aus Gründen der Rechtssicherheit folgender Passus eingefügt: „Kinderbetreuungskosten, die nach Maßgabe des § 64 Abs. 3 Satz 1 SGB III und nach § 87 SGB III durch die Bundesagentur für Arbeit geleistet werden sowie Kinderbetreuungskosten, die von anderer Seite gewährt werden, sind in Höhe des anfallenden Kostenbeitrages teilweise bzw. vollständig als Kostenbeitrag an das Stadtjugendamt Bamberg zu entrichten.“

 

Dies ermöglicht künftig die durch die Bundesagentur für Arbeit gewährten Kinderbetreuungskosten oder andere z.B. durch Arbeitgeber gewährten Kinderbetreuungskosten als Kostenbeitrag von den Eltern geltend zu machen.

 

Unfallversicherung

Da es hin und wieder im Rahmen der Tagespflegebetreuung zu Betreuungsverhältnissen durch sog. abhängig Beschäftigte Kinderfrauen im Haushalt der Eltern kommt, wurde folgender Passus bei Punkt 3.5 eingefügt: „In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regelung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung abgewichen werden.“

 

Sinn und Zweck dieser Ergänzung ist, dass Eltern, die diese Form der Tagespflegebetreuung wählen, nicht unverhältnismäßig benachteiligt werden. Da es derzeit bei der Stadt Bamberg lediglich zwei Kinderfrauen gibt, die durch die Stadt Bamberg vermittelt werden, kommt es nur zu sehr wenigen Betreuungskonstellationen dieser Art.

 

Alterssicherung

Hier wurde zum besseren Verständnis ergänzt, dass insbesondere die Pflichtversicherung und die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung förderfähig sind. Zur Klarstellung wurde hinzugefügt, dass die Angemessenheit der Alterssicherung im Einzelfall zu prüfen ist.

 

Kranken- und Pflegeversicherung

Zur Klarstellung wurde hinzugefügt, dass Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung in der Regel nur in dem Umfang zur Hälfte erstattet werden, wie sie den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechen.

 

Zusatzleistungen in der Großtagespflege

Zur Klarstellung wurde ebenfalls ergänzt, dass die Angemessenheit der förderfähigen Versicherung im Einzelfall zu prüfen ist.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

1.              Der Sachvortrag der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient. Mit den Änderungen der Richtlinien zur Kindertagespflege besteht Einverständnis.

 

2.              Die in der Anlage beigefügten Richtlinien der Stadt Bamberg zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII werden mit In-Kraft-Treten ab dem 01.07.2016 beschlossen.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

X

2.

Kosten in Höhe von 2.000,00 €, für die Deckung im Haushaltsjahr 2016 bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

 

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Anlagen

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