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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2016/0219-R5

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Mit Stand vom 13.04.2016 leben 697 Personen in den Gemeinschafts- (GUs), Ausweichunterkünften (AUs) und externen Wohnungen in Bamberg.

Davon sind 610 Asylbewerber und 87 Personen sind anerkannte/asylberechtigte Flüchtlinge, die Leistungen nach dem SGB II erhalten und aus den Gemeinschafts- bzw. Ausweichunterkünften ausziehen dürfen und noch eine Wohnung suchen.

 

Waren es im Jahr 2015 durchschnittlich 20 anerkannte Flüchtlinge, die in den GUs und AUs lebten, ist die Zahl im Jahr 2016 sehr stark angestiegen, was auch an der jetzt schnelleren Sachbearbeitung/Entscheidung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) liegt.

Die Folge ist, dass eine größere Anzahl von anerkannten Flüchtlingen gleichzeitig auf Wohnungssuche ist.

 

Am 16.03.2016 wurde das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (Asylpaket 2) bekannt gemacht. Hier wird auch die Anpassung des soziokulturellen Existenzminiums (Taschengeld) in der Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt.

Das Taschengeld wurde daher ab dem 01.04.2016 sowohl bei den im Stadtgebiet als auch in der ARE II lebenden Asylbewerbern angepasst (siehe Anlage 1).

 

Zusätzlich wurde in der ARE II wie in den Ausführungsbestimmungen zum AsylbLG vorgesehen ist, das Sachleistungsprinzip weiter konsequent umgesetzt.

Die Asylbewerber erhalten seit Januar 2016 von der Hausverwaltung der ARE II die Artikel zur Körperpflege (Hygienebedarf) in Form von Sachleistungen bereitgestellt. Daher wurde der Bedarf „rperpflege“ aus der Abteilung 12 der Taschengeldzahlung herausgerechnet, damit keine Doppelgewährung erfolgt.

 

Ab dem 01.04.2016 wird in der ARE II der notwendige persönliche Bedarf (Taschengeld) in folgender Höhe ausbezahlt:

 

              Alleinstehende Person                                                        120,27 €/Monat

              Ehepaar                                                                      108,69 €/Monat

              Erwachsene Person ohne Hausstand                            96,22 €/Monat

              Jugendlicher (15. 18. Lebensjahr)                            68,90 €/Monat

              Kind (7. 14. Lebensjahr)                                          77,74 €/Monat

              Kind (bis zur Vollendung 6.Lebensjahr)              71,38 €/Monat

 

In den nächsten Schritten sollen die Abteilung 7 (Verkehr) und die Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) in Form von Sachleistungen bereitgestellt werden. Die Einzelheiten der Bereitstellung müssen noch mit dem Betreiber und auch mit den Stadtwerken besprochen werden.

 

In Absprache mit den beiden Wohlfahrtsverbänden (AWO und Caritas) wurde im Februar 2016 eine Regelung hinsichtlich der Sprachmittler/Dolmetscher im Rahmen der ambulanten Krankenbehandlung nach dem AsylbLG getroffen.

 

Wenn für einen Arztbesuch kein Angehöriger, Familienmitglied oder ehrenamtlicher Helfer für die Tätigkeit eines Sprachmittlers/Dolmetschers zur Verfügung steht, kann im Vorfeld über die Asylsozialarbeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 €/Einsatz für einen Sprachmittler/Dolmetscher beantragt werden.

Die Aufwandsvergütung wird dann als steuerfreie Einnahme im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG (Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter,….Betreuer oder vergleichbaren Tätigkeiten…) an den Sprachmittler/Dolmetscher ausbezahlt.

 

Diese Regelung kann aber nur im Rahmen der Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG angewendet werden.

Asylbewerber, die Leistungen nach § 2 AsylbLG (sogen. Analogleistungen) erhalten und über eine Krankenkasse versichert sind, können diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen.

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

Der Familien- und Integrationssenat nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis.

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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