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ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2016/0226-30

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

Ende Februar 2016 hat der Bundestag das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (Asylpaket II) beschlossen. Neben dem Artikel zum Asylbewerberleistungsgesetz, auf den der Sitzungsvortrag des Amtes 50 eingeht, wurden hier auch asylverfahrens- und aufenthaltsrechtliche Änderungen erlassen.

Im Wesentlichen sind dies:

  1. Regelungen über das beschleunigte Verfahren für Asylbewerber
  2. Teilweise Aussetzung des Familiennachzugs
  3. Abbau von Abschiebungshindernissen
  4. Beschaffung von Ersatzdokumenten

 

Zu. 1.              Das Gesetz sieht vor, dass für bestimmte Gruppen von Asylbewerbern ein beschleunigtes Asylverfahren eingeführt wird. Dabei sollen in Anlehnung an das sog. „Flughafenverfahren“ die zeitlichen Abläufe so gestrafft werden, dass ein Verwaltungsverfahren innerhalb von einer Woche und das Rechtsmittelverfahren innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden können. Zu diesem Zweck sieht der neue § 30 a (Beschleunigte Verfahren) des Asylverfahrensgesetzes vor, dass sog. „besondere Aufnahmeeinrichtungen“ eingerichtet werden. Basis dafür ist jeweils eine Vereinbarung zwischen dem Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und den Bundesländern. Das BAMF unterhält dann in den besonderen Aufnahmeeinrichtungen Außenstellen, die die zügige Durchführung der Verfahren gewährleisten sollen.

              Vorgesehen sind solche beschleunigte Verfahren für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, Folgeantragsteller und Asylbewerber, die beim Asylverfahren nicht mitwirken. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Asylbewerber in ihren Verfahren falsche Angaben über ihre Identität machen oder die Abnahme biometrischer Daten verweigern.

              Das beschleunigte Verfahren ist nur dann durchführbar, wenn die Zuteilung der Asylbewerber verbindlich ist und die Asylbewerber in der Aufnahmeeinrichtung auch verbleiben. Davon abhängig ist auch die Leistungsgewährung. Erfolgt keine Wohnsitznahme in der zuständigen besonderen Aufnahmeeinrichtung oder wird die sog. „Residenzpflicht“ nicht eingehalten, erhält die betreffende Person keine Leistungen mehr.

 

              Auswirkungen auf die Praxis:

              In Bamberg darf die Ankunfts- und Rückführungseinrichtung – ARE II – als ein Beispiel für eine „besondere Aufnahmeeinrichtung“ im Sinn des Asylpakets II gelten.

              Die ARE II arbeitet offensichtlich effektiv. Zwar sind drei Wochen für das komplette Verwaltungs- und Rechtsbehelfsverfahren auch dort eher die Ausnahme, jedoch zeigt das Zusammenwirken aller relevanten Fachdienststellen vor Ort (Zentrale Ausländerbehörde – ZAB, BAMF, Verwaltungsgericht Bayreuth, Gesundheitsamt, etc.) deutliche Auswirkung auf die Dauer der Verfahren. Durch die beschleunigten Verfahren und den Umstand, dass Geldleistungen nach dem Abschluss des Asylverfahrens nicht mehr ausgezahlt werden, verliert ein Aufenthalt in Deutschland offensichtlich an Attraktivität und die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise nimmt zu. Die ARE II verzeichnet derzeit sinkende Bewohnerzahlen.

Zu 2.              Weiterer wesentlicher Bestandteil des Asylpakets II ist das Aussetzen des Familiennachzugs für Antragsteller mit subsidiärem Schutz für zwei Jahre. Diese Maßnahme dient der besseren Bewältigung der Flüchtlingsströme und gilt ausschließlich für Personen, deren Aufenthaltserlaubnis nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (17.03.2016) erteilt wurde.

              Subsidiären Schutz erhalten Flüchtlinge, die weder Anspruch auf Asyl noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben, die aber aus humanitären Gründen nicht abgeschoben werden.

              Die Bundesregierung hat stets betont, dass von dieser Regelung nur ein geringer Prozentsatz der Flüchtling betroffen sei.

              Im Gegenzug wurde der Familiennachzug für anerkannte Flüchtlinge, z. B. aus Syrien oder dem Libanon, erleichtert.

              Auswirkungen auf die Praxis:

              Die Auswirkungen können nicht eingeschätzt werden. Bei den Visumverfahren zum Familiennachzug wird die Ausländerbehörde im Ordnungsamt in der Regel nicht beteiligt. Insofern kann keine Aussage getroffen werden, ob die Aussetzung des Familiennachzugs sich auswirkt.

              Dagegen konnten in letzter Zeit öfters Fälle beobachtet werden, bei denen der erleichterte Familiennachzug greift. Hier fällt auf, dass die Familienmitglieder vor Ort öfters Schwierigkeiten haben, Wohnungen zu finden, die dann der gesamten Familie eine angemessene Unterkunft bieten.

Zu 3.              Das neue Gesetz verschärft die Anforderungen an das Vorbringen medizinischer Gründe, die dazu dienen sollen, um eine Abschiebung zu verhindern. Durch eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes wird z. B. festgelegt, dass eine erhebliche und konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur dann anerkannt wird, wenn lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen vorliegen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gleichzeitig ist es keine Voraussetzung mehr für die Abschiebung, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sein muss. Vielmehr liegt eine ausreichende medizinische Versorgung nunmehr auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist.

              Auch an die ärztlichen Bescheinigungen werden strengere Maßstäbe gelegt. Sie müssen künftig die tatsächlichen Umstände enthalten, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist. Außerdem müssen sie die Methode der Tatsachenerhebung, der Diagnose und den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben werden, enthalten.

              Wird eine solche qualifizierte Bescheinigung über gesundheitliche Hinderungsgründe vom Ausländer nicht unverzüglich vorgebracht, kann die Ausländerbehörde das Vorbringen in Zukunft unberücksichtigt lassen.

              Auswirkungen auf die Praxis:

              Schon bisher wurde die Bewertung gesundheitlicher Abschiebungshindernisse durch das Landratsamt Bamberg, Abteilung Gesundheitswesen, vorgenommen. Mit der qualifizierten Bescheinigung wie oben beschrieben stehen dafür in Zukunft bessere Grundlagen zur Verfügung. Leider war es in der Kürze der Zeit nicht möglich, eine Stellungnahme der Gesundheitsbehörde einzuholen; die Ausländerbehörde im Ordnungsamt hat noch keinen Fall nach der neuen Regelung bearbeitet.

              Bisher war die unverzügliche Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen kein Problem. Ausländer führen aus eigenem Antrieb solche Gründe ins Feld und möglichst früh in das Verfahren ein.

              Aus Sicht der Verwaltung kann mit der Regelung auch der Zweck verfolgt sein, die Ausstellung von Gefälligkeitsattesten zu erschweren, wenn nunmehr die Inhalte verbindlich vorgeschrieben sind.

Zu 4.              In der Praxis kommt es relativ häufig vor, dass Personen nicht abgeschoben werden können, weil sie keine Papiere haben, die ihnen eine Rückreise in den Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat, der bereit ist, sie aufzunehmen, ermöglichen. Das Asylpaket II sieht vor, dass künftig eine neue Organisation geschaffen wird, die sich ausschließlich mit der Passersatzbeschaffung für solche Personen beschäftigt. Dies ist bisher eine Aufgabe der Bundespolizei, die dadurch effektiv entlastet wird.

              Auswirkungen auf die Praxis:

              Bisher können noch keine Auswirkungen auf die Praxis festgestellt werden.

ZUSAMMENFASSUNG:

Das Asylpaket II enthält eine Reihe von Änderungen des Asylverfahrens- und Aufenthaltsrechts, die eine Verschärfung des Rechts darstellen.

Bis auf das beschleunigte Verfahren für Asylbewerber in „besonderen Aufnahmeeinrichtungen“, für das die ARE II in Bamberg als Beispiel herangezogen werden kann, ist eine Bewertung der praktischen Auswirkungen derzeit nicht möglich. Nach aktuellen Medienberichten wird die ARE II auf Beschluss der Staatsregierung demnächst auch offiziell zur besonderen Aufnahmeeinrichtung. Da die Problematik für viele gesellschaftliche Entwicklungen in der Bundesrepublik von herausragender Bedeutung ist, muss davon ausgegangen, dass das Asylverfahrens- und Aufenthaltsrecht auch weiterhin Änderungen unterzogen wird.

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.

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III. Finanzielle Auswirkungen:

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

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