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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2016/0362-31

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

Mit Schreiben vom 24.04.2016 (siehe Anlage 1) stellte die Stadtratsfraktion „Bamberger Bürger-Block (BBB)“ fest, dass „das regelwidrige Verhalten vieler Radfahrer spürbar zugenommen habe“ und dass zur Erhöhung der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer „Handlungsbedarf gegeben“ ist.

 

In Bayern haben neben der Landespolizei die Gemeinden die Möglichkeit, Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG (Straßenverkehrsgesetz) gemäß § 88 Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung – Bayern - ZustV zu verfolgen und zu ahnden,

 

1)        die im ruhenden Verkehr festgestellt werden (beispielsweise die sog. Parkverstöße)
 

2)        die Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen.
 

3)                  die Verkehrsordnungswidrigkeiten betreffen, welche in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit               folgenden Verkehrszeichen:

 

a)                  Zeichen 220 – Einbahnstraße – in Verbindung mit Zeichen 267 –Verbot der Einfahrt -, soweit die               Verkehrsordnungswidrigkeit durch Radfahrer begangen wird,

 

b)                  Zeichen 237 - Radweg -,

 

c)                  Zeichen 239 - Gehweg -,

 

d)                  Zeichen 240 - Gemeinsamer Geh- und Radweg -,

 

e)                  Zeichen 241 - Getrennter Rad- und Gehweg -,

 

f)                    Zeichen 242.1 und 242.2 - Beginn und Ende eines Fußgängerbereichs -,

 

g)                  Zeichen 244.1 und 244.2 - Beginn und Ende einer Fahrradstraße -,

 

h)                  Zeichen 325.1 und 325.2 - Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs -

 

4)                  die von Radfahrern auf Gehwegen begangen werden.

 

Eine Einschränkung polizeilicher Befugnisse ist damit nicht verbunden; vielmehr bestehen die polizeilichen und kommunalen Befugnisse nebeneinander.

 

Es steht den Gemeinden frei, ob sie von diesen Zuständigkeiten Gebrauch machen. Üben Sie die Befugnisse aus, sind sie, wie die Polizei, an die Verkehrsüberwachungsrichtlinien gebunden und dürfen bei der Ausübung der Befugnisse nur entsprechend geschultes Personal einsetzen.

 

Praktische Umsetzung:

 

a)                  Anhaltebefugnis:

 

Siehe Nr. 2.5.4 i. V. m. Punkt 4 der „Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung (VÜ-Richtlinie-VÜR) - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12.05.2006“:

 

 

Zu beachten ist aber, dass es sich bei der Anhaltebefugnis um eine hoheitliche Tätigkeit handelt, die ein Beschäftigter ohne Beamtenverhältnis nicht alleine durchführen darf; siehe Nr. 2.3 i.V. m. Nr. 4 der o.g. Richtlinien:

 

 

Beim Parküberwachungsdienst der Stadt Bamberg sind keine Beamten im Einsatz, weshalb die Erfüllung dieser Aufgabe nur in Kooperation mit der Polizei möglich wäre.

 

b)                  Personalienfeststellung

 

Die Durchsetzung der Identitätsfeststellung ist durch Mitarbeiter von Kommunen nicht vorgesehen; dies ist nur unter Beiziehung der Polizei möglich, die, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen ergreifen kann.

 

Deshalb ist eine enge und verlässliche Zusammenarbeit bei der Aufgabenwahrnehmung unerlässlich.

 

Zu den einzelnen Anfragen :

 

  1. Der Parküberwachungsdienst wird ermächtigt, gegenüber Radfahrern Verwarnungen auszusprechen, ebenso Personalien festzustellen und Verwarnungsgelder zu verlangen.
     

Wirksam durchführen lässt sich diese Aufgabe, wie bereits erläutert, nur in enger Zusammenarbeit mit der Polizei.

Der Kommune fehlen die - möglicherweise erforderlichen - Durchsetzungsrechte. Soweit der Verkehrsteilnehmer kooperativ und einsichtig mitwirkt, kann die Ahndung problemlos erfolgen. Bedauerlicherweise ist die Akzeptanz in diesem wünschenswerten Ausmaß nicht vorhanden.

 

Durch vielfache Berichterstattung in den Medien und im Internet sind viele Radfahrer über die eingeschränkten Rechte kommunaler Kontrollorgane durchaus informiert. In der Presse und sonstigen Veröffentlichungen sind Begriffe wie Radel-Rowdys oder Rüpel-Radler durchaus gängig. Die Akzeptanz bzw. der Respekt vor Mitarbeitern der Kommune wird deshalb in Frage gestellt. Die Kontrolle von Radfahrern würde daher i.d.R. nie alleine durch eine Arbeitskraft durchgeführt werden. Vielmehr erfolgt die Kontrolle durch gezielte Schwerpunktaktionen mit einer größeren Anzahl von Überwachungspersonal.

 

  1. Das Aufgabenfeld des Parküberwachungsdienstes wird auf die aktive Überwachung des Fahrradverkehrs erweitert. Dies kann im Zuge der bereits definierten Überwachungsräume des ruhenden Autoverkehrs geschehen.

 

Grundsätzlich ist eine Überwachung durch den Parküberwachungsdienst rechtlich möglich. Allerdings wäre die Überwachung des Radverkehrs parallel zum ruhenden Verkehr in der Praxis nicht effektiv umsetzbar. Beide Aufgaben, die Überwachung des ruhenden Verkehrs und des fließenden Fahrradverkehrs kann mit dem vorhandenen Personal, auch aufgrund der Erforderlichkeit der Doppel- und Mehrfachstreifen, nicht in den nötigen Ausmaß realisiert werden. Die nötige Kontrolle des ruhenden Verkehrs müsste massiv eingeschränkt werden. Außerdem bedarf es zur Durchführung der Überwachung des Fahrradverkehrs der Mitarbeit der Polizei, die diese nicht in Aussicht stellt )vergleiche hierzu weiteres unter Ziffer 3).

 

  1. Die Fußgängerzone ist durch gezielte regelmäßige Einsätze von Mitarbeitern gesondert zu überwachen.

 

Das Befahren der Fußgängerzone „Maxplatz“ ist während der Lieferzeiten von 18:00 bis 10:30 Uhr erlaubt. In der restlichen Zeit herrscht oftmals reger Fußgängerverkehr, der selbst bei Übertretungen (verbotswidriges Befahren der Fußgängerzone) ein Fahren mit dem Fahrrad nicht ermöglicht.

 

Die Fußgängerzonen Kleberstraße, Wunderburg, Austraße und Pfahlplätzchen lassen Radverkehr ohne zeitliche Einschränkung zu.

 

Mit Zulassung des Radverkehrs müssen Radfahrer Schrittgeschwindigkeit einhalten, in unklaren Fällen vom Fahrrad absteigen und dem Fußgänger Vorrang gewähren. Eine Behinderung oder Gefährdung der Fußgänger muss in jedem Fall ausgeschlossen werden

 

Die Kommune ist zwar dazu ermächtigt, die Tatbestände „verbotswidriges Befahren der Fußgängerzone“, auch bei Gefährdung und die Nichteinhaltung der in Fußgängerzonen vorgeschriebenen Schrittgeschwindigkeit zu ahnden bzw. zu verfolgen. Um eine effektive und auch von der Bevölkerung akzeptierte Überwachung zu realisieren ist es jedoch nötig, solche Aktionen gemeinsam durch den Parküberwachungsdienst und die Polizei durchzuführen.

 

Das Straßenverkehrsamt hat deshalb bei der Polizeiinspektion Bamberg-Stadt angefragt, ob eine gemeinsame Überwachung von Fahrradfahrern durch Parküberwachungsdienst und Polizei denkbar wäre.

 

Seitens der Polizeiinspektion Bamberg-Stadt wurde per E-mail vom 18.07.2016 mitgeteilt, dass eine gemeinsame Aktion in diesem Aufgabenbereich nicht für sinnvoll erachtet wird.

… Die Polizeiinspektion Bamberg-Stadt hat in der Vergangenheit bereits mehrfach Konzepteinsätze in diesem Bereich mit Unterstützungskräften der Bereitschaftspolizei durchgeführt und wird dies auch künftig je nach Kräftelage und Einsatzbelastung einplanen.

Auch die Erweiterung unserer Sicherheitswacht – Ausbildung ab Herbst – Einsatz ab 02.2017 – wird diesen Problembereich nicht abdecken können. Den Mitgliedern der Sicherheitswacht fehlen hierzu die rechtlichen Ermächtigungen….

 

 

Zur Schlussbemerkung des Antrags:

Kosten: keine, da keine Stellenmehrung, zudem weitere Einnahmen durch Verwarnungsgelder

 

Die Hauptaufgabe des Parküberwachungsdienstes war und ist die Überwachung des Ruhenden Verkehrs. Ohne Stellenmehrung wurden im Laufe der letzten Jahre die zu bestreifenden Bereiche immer mehr ausgedehnt, indem weite Bereiche des Stadtgebietes zu Bewohner-Zonen umgestaltet wurden. Abgesehen davon erfordert die allgemeine Zuständigkeit des PÜD im gesamten Stadtgebiet alle Ressourcen. Auf aktuelle Ereignisse muss mit geeigneten Maßnahmen, wie z. B. Schwerpunktüberwachungen reagiert werden. Ab 01.01.2017 soll eine neue Parkgebührenordnung in Kraft treten, die eine Anpassung der Überwachungszeiten entsprechend der neuen Bewirtschaftungszeiten und -zonen erforderlich machen wird.

 

Beide Aufgaben dienen nicht der Erzielung von Einnahmen, sondern der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Fiskalische Interessen, wie Gewinnerzielungsabsicht, dürfen für die Entscheidungsfindung, ob die Kommune von den Überwachungsrechten Gebrauch macht, keine Rolle spielen; dies wäre rechtswidrig. Die Einnahmenerzielung kann höchstens einen positiven Nebeneffekt bewirken, indem sie zur Kostendeckung beiträgt.

 

Nachdem die Polizei mitgeteilt hat, dass die Überwachung des Radverkehrs durch sie sichergestellt wird schlägt die Verwaltung vor, entsprechend einer Stellungnahme des Stadtplanungsamts (siehe Anlage 2) „durch Öffentlichkeitsarbeit, in der Radfahrer wie auch Fußgänger und Autofahrer über bestimmte Themen, wie z.B. legales Radfahren entgegen Einbahnstraßen, richtiges Verhalten bei kombinierten Geh- und Radwegen, Geisterradlern, etc., aufzuklären.

 

II.Beschlussvorschlag

 

  1. Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.
     
  2.           Der Antrag der BBB-Fraktion vom 24.04.2016 ist damit geschäftsordnungsmäßig behandelt.

 

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II. Beschlussvorschlag

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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