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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2016/0363-31

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

Der Antrag der GAL-Fraktion vom 30.11.2015 wurde im Personalsenat am 12.04.2016 behandelt und zur weiteren Behandlung in den Umwelt- und Verkehrssenat verwiesen.

Am 11.07.2016 fand im Straßenverkehrsamt ein Gespräch mit Frau Stadträtin Leumer und Herrn Stadtrat Rausch der GAL statt, um die noch ungeklärten Details zu erfragen.

Da die Anfragen Nr. 1 und 2 aus Sicht der Antragsteller vollumfänglich und abschließend im Personalsenat behandelt wurden, sind weitere Ausführungen hierzu entbehrlich. Hinsichtlich der weiteren Anfragen Nr. 3 und Nr. 4 wird im folgenden zitatweise auf den Inhalt des Sitzungsvortrages für den Personalsenat verwiesen, der aufgrund der dort beinhalteten personenbezogenen Daten diesem Sitzungsvortrag nicht beigefügt werden kann.

Auf Grundlage der mündlichen Erläuterungen der Antragsteller zu den Anträgen erfolgen zudem durch die Verwaltung jeweils ergänzende Ausführungen.

 

Frage 3: Welche Handlungsspielräume hat und nutzt der PÜD? Mit anderen Worten: Was wird großzügigerweise geduldet, und wie sind die Kriterien hierfür?

 

Zitat SV Personalsenat:

 

„Die Aufgabenerfüllung des PÜD erfolgt nach klaren gesetzlichen Grundlagen. Zum einen geht es um die Ahndung von Verstößen gegen § 12 StVO (Halten und Parken), zum anderen um Verstöße gegen Ortsrecht (z.B. Grünanlagensatzung: Verwarnen von parkenden Fahrzeugen in den Grünanlagen der Stadt Bamberg).

 

Durch den bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog ist die Höhe der Verwarnungsangebote festgelegt. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt nicht nach dem Legalitätsprinzip (Strafverfolgung bei Verdacht einer Straftat von Amts wegen), sondern nach dem Opportunitätsprinzip gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG. Bei der Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ist ein sog. „pflichtgemäßes Ermessen“ auszuüben. Das bedeutet, dass die Ausübung zwingenden Rechtsgrundsätzen nicht zuwider laufen darf und in die Entscheidung ausschließlich sachgerechte Erwägungen einfließen dürfen. Das Ermessen muss pflichtgemäß ausgeübt werden. Das Ermessen darf nicht missbraucht werden, es darf weder überschritten noch unterschritten werden und es darf nicht willkürlich oder beliebig gehandelt werden. Der Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind zu beachten.

 

Den Beschäftigten im Außendienst des Parküberwachungsdienstes wurden per Dienstanweisung (Dienstanweisung für den Außendienst des Sachgebietes „Zentrale Bußgeldstelle und Parküberwachungsdienst“ der Stadt Bamberg vom 07.05.2007) auch Aufgaben wie das schriftliche Anzeigen von defekten Parkscheinautomaten, losen Gehwegplatten, beschädigten Verkehrszeichen, verblichenen Parkmarkierungen und zugewachsenen Verkehrszeichen im öffentlichen Straßenverkehrsraum zugewiesen. Zudem fungieren die Beschäftigten im Außendienst oftmals als Wegweiser für Touristen. Diese zusätzlichen Aufgaben tragen dem Dienstleistungsgedanken Rechnung.“

 

Ergänzende Ausführungen:

 

Für die Anwendung des Opportunitätsprinzipes gilt einerseits, dass jeder Parkverstoß für sich betrachtet und einzeln entschieden wird. Andererseits gibt es die dienstliche Vorgabe, dass „gleichartige“ Parkverstöße von allen ParküberwacherInnen gleich zu behandeln sind.

 

Der Parküberwachungsdienst ist nach der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZustV) örtlich und sachlich für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständig. In Zusammenarbeit mit der Polizei kann somit eine ausreichende Überwachung des Stadtgebietes erfolgen. Es besteht die Übereinkunft, dass sich die Überwachung des PÜD weiterhin schwerpunktmäßig vor allem auf Bewohnerzonen, Kurzzeitparkzonen, Haltverbote, FW-zufahrten, Schwerbehindertenplätze in Gebieten mit sehr hohem Parkdruck konzentriert. Eine gegenseitige Unterstützung ist jedoch unerlässlich für eine flächendeckende Überwachungsarbeit. Beide Organisationseinheiten ziehen selbstverständlich an einem Strang. Falsch parkende Fahrzeuge in Feuerwehranfahrtszonen werden z.B. von den Außendienstkräften der Polizei gemeldet, die im Anschluss prüft, ob ein Abschleppvorgang eingeleitet werden muss oder der Halter das Fahrzeug rechtzeitig entfernen kann.

 

Der Parküberwachungsdienst ist im Gegensatz zur Polizei organisatorisch (vorwiegend Fuß- oder Fahrradstreife, Zielsetzung: flächendeckende Kontrolle) nicht auf Spontaneinsätze eingerichtet. Dennoch wird auf Beschwerden von Bürgern, dem EBB (Müllfahrzeuge kommen nicht durch), Stadtwerke (zugeparkte Bushaltestellen oder Wendekreise), Taxiunternehmen (zugeparkte Taxenstände) etc. reagiert.

 

Abschleppvorgänge dürfen nur von der Polizei vorgenommen werden. Die Außendienstkraft verständigt deshalb bei gravierenden Behinderungen und Gefährdungen die Polizei, die dann zuständigerweise einen Abschleppvorgang prüft.

 

Frage 4. Welche Maßnahmen (außer Mahnungen und Strafzettel) werden von der Stadt, ggf. auch nicht vom Parküberwachungsdienst, unternommen, um Falschparken zu ahnden und zu verhindern?

 

Zitat SV Personalsenat:

 

Maßnahmen zur Verhinderung von Falschparken sind z.B.

 

-            Öffentlichkeitsarbeit

  • Hinweise auf Nutzung des ÖPNV und der P+R-Anlagen, v.a. auch im Vorfeld von größeren Veranstaltungen
  • frühzeitige Information bei baustellenbedingten Stellplatzstreichungen oder –verlagerungen durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und Schilder vor Ort

-                      Shuttleservice bei Großveranstaltungen

-                      Dynamisches Parkleitsystem

-                      Aufstellung von Pfosten, Absperrketten und Streugutkästen durch den Entsorgungs- und Baubetrieb

 

Im Rahmen der Ahndung von allgemeinen Ordnungswidrigkeiten nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatschG) liefert der Parküberwachungsdienst Bildmaterial für die Zentrale Bußgeldstelle zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit, wenn Fahrzeuge auf Wald- und Forstwegen (z.B. Bruderwald) parken.

 

Abschleppmaßnahmen können von Seiten des Parküberwachungsdienstes nicht veranlasst werden; dies fällt in den Zuständigkeitsbereich der Polizei.

 

Ergänzende Ausführungen:

 

Im Gespräch wurde deutlich, dass Präventivmaßnahmen oder spezielle Überwachungsaktionen mit Schwerpunktsetzung und Aktionen zur Aufklärung  der Bürger geprüft werden sollen.

 

Besonders sei das Abstellen von Fahrzeugen auf Radwegen beklagt worden.

 

Als weitere Maßnahmen zur Verhinderung von Falschparken wird deshalb vorgeschlagen:

 

a)    Appell an die Bevölkerung in der Presse (FT, Rathaus-Journal), dass z.B. Falschparken auf Geh- und Radwegen besonders schwer wiegt, da hierdurch die schwächsten Verkehrsteilnehmer, wie Fußgänger und Radfahrer, gefährdet werden
 

b)   Verstärkte Überwachung der Radverkehrsverbindungen, vor allem auch die neuen  im Bereich Magazinstraße nach Beendigung der Baustelle.

 

II.Beschlussvorschlag

 

  1. Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

 

  1. Der Antrag der GAL-Stadtratsfraktion vom 30.11.2015 ist damit geschäftsordnungsmäßig erledigt.
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II. Beschlussvorschlag

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

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Anlagen

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