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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2016/0454-47

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Die 2003 erlassene Satzung für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen der Stadt Bamberg, kurz Grünanlagensatzung genannt, ist ein wichtiges und sinnvolles Instrument, um Ordnung und Sicherheit in unseren öffentlichen Grünanlagen garantieren zu können.

 

Wichtige inhaltliche Ziele waren damals wie heute neben dem Festschreiben allgemeiner Verhaltensgrundsätze:

 

-          der Umgang mit Hunden in öffentlichen Grünanlagen und

-          das Umsetzen des Zelt- und Campierverbotes außerhalb öffentlicher Campingplätze.

 

In der Umsetzungspraxis zeigte sich jedoch, dass die 2003 formulierten Textbausteine juristische Lücken aufweisen. Die angestrebten Satzungsänderungen sollen künftig für eine Rechts- und Auslegeklarheit sorgen.

 

So wurde zum Beispiel das inhaltlich angestrebte Anleingebot für Hunde als ein Verbot für das freie Umherlaufenlassen von Hunden festgesetzt.

 

Die Polizei und die Verkehrswacht baten die Stadtverwaltung, die Passage genauer zu formulieren, da juristisch auch ein „bei Fuß laufen“ des Hundes die bestehende Forderung der Satzung erfüllt.

 

Zudem sollten auch die sportfunktionalen Flächen in die Liste der Bereiche aufgenommen werden, in die Tiere nicht mitgebracht werden dürfen. Hintergrund sind Beschwerden aus der Bevölkerung, dass trotz Ermahnungen Hunde von ihren Besitzern auf Sportanlagen zum Abkoten geführt werden.

 

Darüber hinaus wird angestrebt, das Zelt- und Campierverbot in öffentlichen Grün- und Spielanlagen klarer zu definieren, um ordnungsrechtlich besser gegen die in letzter Zeit vermehrt aufgetretenen illegalen Camper in Grün- und Spielflächen vorgehen zu können.

 

Zum Schluss regt die Verwaltung an, am Anfang des § 12 Ziffer 3 das Wort „vorsätzlich“ einzufügen. Juristischer Hintergrund: für die Ahndung fahrlässiger Verstöße (zum Beispiel ein versehentlicher Sturz in eine Anpflanzung wegen Unachtsamkeit) gibt es keine Rechtsgrundlage für eine Geldbuße. Diese Änderung dient somit einer klareren und rechtlich haltbaren Auslegung des Satzungstextes.

 

 

II. Beschlussvorschlag:

 

1.Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

2.Der Kultursenat empfiehlt der Vollsitzung des Bamberger Stadtrates, die folgende Satzungsnderung zum Beschluss zu erheben:

 

 

 

Satzung

zur Änderung der Satzung

für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und

Kinderspielanlagen der Stadt Bamberg

 

Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August.1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22. 12. 2015 (GVBl. S. 458) erlässt die Stadt Bamberg folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Satzung für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen der Stadt Bamberg vom 29.07.2003 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg vom 14.08.2003 Nr. 17), zuletzt geändert durch Satzung vom 31. Mai 2013 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg vom 14.06.2013 Nr. 13), wird wie folgt geändert:

 

1.

In § 3 Absatz 4 wird folgende Ziffer 11 eingefügt:

„11. zu campieren, insbesondere Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile oder sonstige zu Wohn- oder Campierzwecken genutzte Gegenstände aufzustellen. Ausnahmen können nach § 3 Absatz 5 Ziffer 7 zugelassen werden;“

 

2.

In § 3 Absatz 5 wird folgende Ziffer 7 eingefügt:

„7. das Zelten auf der Jahnwiese zum Zwecke der Durchführung von Kinder- und Jugendfreizeiten;“

 

3.

In § 3 Absatz 5 Ziffer 3 wird folgende Passage gestrichen:

„das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen sowie das Nächtigen in den Grünanlagen“

 

4.

§ 4 Absatz 2 enthält folgende neue Fassung:

„(2)  Eine Anleinpflicht für Hunde besteht ganzjährig im ERBA-Park, im Botanischen Garten und auf den Uferwegen um den Hainweiher sowie in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli jeden Jahres im gesamten Gebiet des Theresien- und des Luisenhains.“

 

5.

§ 4 Absatz 3 enthält folgende neue Fassung:

„(3)  Es ist untersagt, Tiere auf Kinderspielanlagen nach § 1 Absatz 4 sowie Pflanzbeeten, Brunnenanlagen, sportfunktionalen Flächen (z.B. Fußballplätze) und auf ausgewiesene Liegewiesen mitzubringen. Hunde sind im Umfeld von 50 m um Kinderspielanlagen anzuleinen. Die Person, die einen Hund führt, muss jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.“

 

6.

In § 12 Ziffer 3 Satz wird am Anfang folgendes Wort eingefügt:

„vorsätzlich“

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

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Anlagen

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