Beschlussvorlage - VO/2016/0457-30
Grunddaten
- Betreff:
-
Verordnung zur Bekämpfung verwilderter Tauben
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 30 Ordnungsamt
- Referent:in:
- Haupt Ralf
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtrat der Stadt Bamberg
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Empfehlung
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26.10.2016
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I.Sitzungsvortrag:
Art. 16 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) ermöglicht es den Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für das Eigentum und zum Schutz der öffentlichen Reinlichkeit Verordnungen über die Bekämpfung verwilderter Tauben zu erlassen. In den Verordnungen kann insbesondere bestimmt werden, dass
1. das Füttern von verwilderten Tauben verboten ist,
2. die Eigentümer von Grundstücken, die Nutzungsberechtigten und ihre Vertreter Maßnahmen der Gemeinde oder deren Beauftragter zur Beseitigung der Nistplätze und Vergrämung verwilderter Tauben zu dulden haben.
Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße belegt werden.
Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat die Stadt Bamberg Gebrauch gemacht und die derzeit geltende „Verordnung der Stadt Bamberg über die Bekämpfung verwilderter Tauben vom 10.10.1996“ erlassen, die gemäß § 5 mit Ablauf des 31.10.2016 außer Kraft treten wird.
Die Regelungen der bisherigen Verordnung haben sich im Hinblick auf den beabsichtigten Schutz der öffentlichen Reinlichkeit und der Verhütung von Gefahren für das Eigentum bewährt. Derzeit ist keine übermäßige Population verwilderter Haustauben in Bamberg festzustellen.
Durch das Fütterungsverbot wird das Nahrungsangebot für verwilderte Tauben (und darüber hinaus auch für andere Schädlinge, wie Mäuse und Ratten) verringert. Ein durch übertriebene Fütterung ausgelöstes übermäßiges Brutverhalten verwilderter Haustauben wird damit verhindert und der Taubenbestand auf einem verträglichen Niveau gehalten. Nach fachwissenschaftlicher Erkenntnis ist ein Fütterungsverbot das wirksamste sowie mildeste tierschutzkonforme Mittel, um Taubenbestände zu regulieren.
Um vor diesem Hintergrund den derzeit erreichten Zustand nicht zu gefährden, ist der Neuerlass der Taubenfütterungsverbotsverordnung erforderlich.
Die beschlussgegenständliche Verordnung stimmt inhaltlich – bis auf die Geltungsdauer und redaktionelle Anpassungen – mit der bisherigen Verordnung überein.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Regelungen der bestehenden Verordnung fortzuführen und den nachfolgenden Beschlussvorschlag zu beschließen.
II. Beschlussvorschlag
II.Beschlussvorschlag:
1.Der Sitzungsvortrag dient zur Kenntnis.
2.Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die nachstehende
Verordnung der Stadt Bamberg über das Taubenfütterungsverbot
(Taubenfütterungsverbotsverordnung - TFVVO)
Vom
Inhaltsübersicht
§ 1 Begriffsbestimmung
§ 2 Taubenfütterungsverbot
§ 3 Beseitigung von Nistplätzen
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 5 In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund des Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (GVBl. S. 1098), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 154) folgende Verordnung:
§ 1
Begriffsbestimmung
Verwilderte Tauben sind Haustauben in verwildertem Zustand, welche die Gewohnheit abgelegt haben, in den Taubenschlag zurückzukehren.
§ 2
Taubenfütterungsverbot
Verwilderte Tauben dürfen im gesamten Stadtgebiet nicht gefüttert werden. Dem Füttern stehen gleich das Auslegen von Futter, das Ausstreuen von Futter und das Anbieten von Futter an Tauben.
§ 3
Beseitigung von Nistplätzen
Die Eigentümer von Grundstücken, die Nutzungsberechtigten und ihre Vertreter haben Maßnahmen der Stadt Bamberg oder deren Beauftragter zur Beseitigung von Nistplätzen verwilderter Tauben zu dulden.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 16 Abs. 2 LStVG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen dem sich aus § 2 ergebenden Verbot handelt oder
2. der Pflicht aus § 3 zuwiderhandelt.
§ 5
In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 12. November 2016 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
X | 1. | keine Kosten |
| 2. | Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
| 3. | Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
| 4. | Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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23,6 kB
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