Beschlussvorlage - VO/2010/0666-20
Grunddaten
- Betreff:
-
Bürgerspital-Stiftung Bamberg; Änderung der Stiftungssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Kämmereiamt
- Referent:in:
- Felix Bertram
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Finanzsenat
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Empfehlung
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26.01.2010
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●
Erledigt
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Stadtrat der Stadt Bamberg
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Entscheidung
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27.01.2010
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I. Sitzungsvortrag:
Mitte der 80er Jahre hat sich bereits die Ausrichtung
der Stiftung von einer operativen hin zu einer fördernden Stiftung verlagert.
Durch die immer stärker steigenden Altenheimkosten und
den nicht rentabel zu gestaltenden Altenheimbetrieb wurde damals der Betrieb
auf die Stadt Bamberg und später (im Jahr 2003) auf die Sozialstiftung Bamberg
übertragen.
Die Bürgerspital-Stiftung gewährt ihrerseits seit
dieser Zeit nur noch Betriebszuschüsse aus ihren Erträgen gem. § 2 Abs. 2 der
Stiftungssatzung.
Die Satzung wurde 1987, 2003 und 2004 an die jeweils
veränderten Erfordernisse angepasst.
Durch die Erweiterung des Stiftungszwecks soll nun insbesondere
vermieden werden, dass sich die Bürgerspital-Stiftung zu einer reinen
Vermögensverwaltungsstiftung entwickelt, ihre Erträge langfristig
ausschließlich in den Altenheimbetrieb fließen und somit letztendlich keinen
direkten Vorteil für die Bamberger Bürgerinnen und Bürger bieten.
Die Bürgerspital-Stiftung erwirtschaftet derzeit
jährliche Erträge in Höhe von rund 1 Mio. € aus Vermietung und
Verpachtung, Zinsen, Dividenden und dem stiftungseigenen Forstbetrieb.
Der größte Einzelbetrag ist hierbei die Pacht der
Sozialstiftung für das Altenheim „Bürgerspital“ in Höhe von
245.000,-- €.
Nach Abzug der notwendigen Ausgaben insbesondere für
Gebäudeunterhalt, Inflationsrücklage sowie Betriebs- und Verwaltungskosten
verbleibt ein jährlicher Ausschüttungsbetrag von rd. 480.000,-- €.
Weiterhin haben sich die Bürgerspital-Stiftung, die
Antonistift-Stiftung sowie die Rudolf-Kraus-Stiftung mit
Standortsicherungsvertrag vom 13.08.2007 gegenüber der Sozialstiftung Bamberg
verpflichtet, die Sozialstiftung Bamberg über einen Zeitraum von vier Jahren
von 2007 bis 2010 jährlich mit einem Zuschuss in Höhe von 1 Mio. € (zahlbar
nach Vorlage des Verwendungsnachweises in den Jahren 2008 – 2011) zum
Betrieb und Unterhalt der Altenheime Bürgerspital und Antonistift zu
unterstützen.
Der Vertrag ging im übrigen von der Annahme aus, dass nach
Umsetzung der ursprünglich geplanten Um- und Neubaumaßnahmen die Altenheime ab
dem Jahr 2011 ein ausgeglichenes Betriebsergebnis erreichen und somit
grundsätzlich keine weiteren Zuschüsse der drei Stiftungen an die
Sozialstiftung Bamberg mehr zur Defizitdeckung notwendig werden.
Auf Grund der zeitlichen Verschiebungen bzw.
notwendigen Umplanungen bei der Durchführung dieser Baumaßnahmen ist
zwischenzeitlich mit einer „schwarzen Null“ ab dem Jahr 2011 nicht
mehr zu rechnen.
Dennoch sollten die beiden Altenheim-Stiftungen darauf
vorbereitet sein, dass sie möglicherweise ihre Erträge nicht mehr
zweckentsprechend verwenden können bzw. keine weiteren Zuwendungen mehr an den
Betreiber der Altenheime gem. § 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung leisten dürfen.
Dieser Umstand würde entweder auf Grund der vertraglichen Regelung in der
Standortsicherungsvereinbarung oder auf Grund der wünschenswerten Tatsache,
dass der Altenheimbetrieb inzwischen positive Zahlen schreibt, eintreten.
Es stehen somit ab diesem Zeitpunkt allein bei der
Bürgerspital-Stiftung jährlich rd. 480.000,-- € Erträge zur Verfügung,
die, um die Gemeinnützigkeit nicht zu riskieren, zeitnah verausgabt werden
müssten, aber auf Grund des derzeit sehr eng gefassten Stiftungszweckes nicht
mehr ausgegeben werden können.
Die Stiftungsverwaltung hält deshalb die Erweiterung
des Stiftungszwecks für unbedingt notwendig, um langfristig die
Mittelverwendung gewährleisten und der Bürgerspital-Stiftung eine moderne und
nachhaltige Perspektive bieten zu können.
Eine Änderung der Stiftungssatzung würde insoweit
bedeuten, dass der Bürgerspital-Stiftung die Möglichkeit gegeben wird,
zusätzlich bzw. anstelle der bisherigen Betriebskostenzuschüsse auch andere
Projekte zu fördern oder wieder selbst in der Altenhilfe und Altenpflege
operativ tätig zu werden.
Die Stiftung würde somit perspektivisch auf Grund der
breiten Streuungsmöglichkeiten der Stiftungserträge einen höheren Stellenwert
erreichen und so evtl. auch wieder Zustiftungen und Spenden aus der Bamberger
Bürgerschaft erhalten, die letztendlich die Nachhaltigkeit und Unendlichkeit
der Stiftung unterstützen.
Vor allem in der Möglichkeit wieder direkt in das
operative Geschäft einsteigen zu können, sieht die Stiftungsverwaltung eine
große Chance, die Zukunftsfähigkeit der Stiftung zu gewährleisten.
Die Stiftungsverwaltung schlägt deshalb vor, die
Satzung der Bürgerspital-Stiftung Bamberg, wie folgt, zu ergänzen (die Änderungen
sind fett hervorgehoben):
§ 2 - Stiftungszweck
(1) Die
Stiftung dient der Fürsorge für alte Menschen. Sie verfolgt damit
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der
steuerrechtlichen Vorschriften und ist selbstlos tätig.
(2) Der
Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung und
den Betrieb des Altenheimes Bürgerspital. Sind die Altenheimgebäude gem. Abs. 3
zur Verfügung gestellt, wird der Stiftungszweck durch Zuwendungen an den
Betreiber verwirklicht.
(3) Die
Stiftung kann die Altenheimgebäude der Stadt Bamberg oder einem anderen gemeinnützigen
Träger zum Betrieb und zur Unterhaltung nach Abs. 2 zur Verfügung stellen
und sie mit Erträgnissen aus dem sonstigen Stiftungsvermögen und etwaigen
anderen Zuwendungen unterstützen. Der Betrieb des Altenheimes obliegt dann dem
Bedachten im eigenen Namen und für eigene Rechnung gem. einer abzuschließenden
Vereinbarung. Über die erhaltenen Zuwendungen hat der Begünstigte jährlich
Rechnung zu legen.
(4) Darüber
hinaus kann die Stiftung die Bereiche der stationären und ambulanten
Altenpflege sowie der Altenhilfe fördernd und operativ unterstützen.
(5) Das
Altenheim gewährt alten Menschen, die im Regelfall das 60. Lebensjahr vollendet
haben und in Bamberg wohnen oder durch Geburt, Berufsausübung oder in sonstiger
Hinsicht mit der Stadt Bamberg verbunden sind oder waren, nicht nur
vorübergehende Unterkunft, Betreuung und Pflege, wenn ein Leben in der
häuslichen Umwelt nicht mehr möglich oder zweckmäßig ist. Die Heimaufnahme und
die daraus entstehenden Rechte und Pflichten werden in einer Benutzungsordnung
und in der Heimordnung geregelt.; diese werden vom Finanzsenat der Stadt
Bamberg erlassen und bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
(6) Durch die
Aufnahme in das Altenheim wird mit dem Heimbewohner ein privatrechtlicher
Vertrag begründet
Die übrigen §§ bleiben unverändert.
Die vorstehenden Ergänzungen wurden im Laufe des
Jahres 2009 mit der Stiftungsaufsicht bei der Regierung von Oberfranken und dem
Finanzamt Bamberg besprochen und genehmigungsfähige Formulierungen erarbeitet.
Das Finanzamt hat mit Schreiben vom 21.10.2009 bereits
erklärt, dass die vorliegenden Satzungsänderungen den steuerlichen Bestimmungen
entsprechen.
Die Stiftungsaufsicht hat die Genehmigung der
Erweiterung des Stiftungszwecks nach einer entsprechenden Beschlussfassung
durch die Gremien der Stadt Bamberg ebenfalls in Aussicht gestellt.
II. Beschlussvorschlag
1.
Vom Bericht der
Verwaltung wird Kenntnis genommen.
2. Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende
Beschlussfassung:
Die
Stadt Bamberg erlässt auf Grund der Art. 5 und 20 BayStG (GVBl. S. 834)
folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Bürgerspital-Stiftung Bamberg vom
10.2.1987 (geändert durch Satzungen vom 18.03.2003 und 02.02.2004).
§ 1
§
2 der Stiftungssatzung vom 10.02.1987 erhält folgende Fassung:
§ 2 -
Stiftungszweck
(1) Die
Stiftung dient der Fürsorge für alte Menschen. Sie verfolgt damit
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der
steuerrechtlichen Vorschriften und ist selbstlos tätig.
(2) Der
Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung und den
Betrieb des Altenheimes Bürgerspital. Sind die Altenheimgebäude gem. Abs. 3 zur
Verfügung gestellt, wird der Stiftungszweck durch Zuwendungen an den Betreiber
verwirklicht.
(3) Die
Stiftung kann die Altenheimgebäude der Stadt Bamberg oder einem anderen
gemeinnützigen Träger zum Betrieb und zur Unterhaltung nach Abs. 2 zur
Verfügung stellen und sie mit Erträgnissen aus dem sonstigen Stiftungsvermögen
und etwaigen anderen Zuwendungen unterstützen. Der Betrieb des Altenheimes
obliegt dann dem Bedachten im eigenen Namen und für eigene Rechnung gem. einer
abzuschließenden Vereinbarung. Über die erhaltenen Zuwendungen hat der
Begünstigte jährlich Rechnung zu legen.
(4) Darüber
hinaus kann die Stiftung die Bereiche der stationären und ambulanten
Altenpflege sowie der Altenhilfe fördernd und operativ unterstützen.
(5) Das
Altenheim gewährt alten Menschen, die im Regelfall das 60. Lebensjahr vollendet
haben und in Bamberg wohnen oder durch Geburt, Berufsausübung oder in sonstiger
Hinsicht mit der Stadt Bamberg verbunden sind oder waren, nicht nur
vorübergehende Unterkunft, Betreuung und Pflege, wenn ein Leben in der
häuslichen Umwelt nicht mehr möglich oder zweckmäßig ist. Die Heimaufnahme und
die daraus entstehenden Rechte und Pflichten werden in einer Benutzungsordnung
und in der Heimordnung geregelt.
(6) Durch die
Aufnahme in das Altenheim wird mit dem Heimbewohner ein privatrechtlicher
Vertrag begründet.
§ 2
Diese
Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Regierung von Oberfranken in
Kraft.