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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2010/0666-20

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Beratungsfolge

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I.  Sitzungsvortrag:

 

Mitte der 80er Jahre hat sich bereits die Ausrichtung der Stiftung von einer operativen hin zu einer fördernden Stiftung verlagert.

Durch die immer stärker steigenden Altenheimkosten und den nicht rentabel zu gestaltenden Altenheimbetrieb wurde damals der Betrieb auf die Stadt Bamberg und später (im Jahr 2003) auf die Sozialstiftung Bamberg übertragen.

Die Bürgerspital-Stiftung gewährt ihrerseits seit dieser Zeit nur noch Betriebszuschüsse aus ihren Erträgen gem. § 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung.

 

Die Satzung wurde 1987, 2003 und 2004 an die jeweils veränderten Erfordernisse angepasst.

 

Durch die Erweiterung des Stiftungszwecks soll nun insbesondere vermieden werden, dass sich die Bürgerspital-Stiftung zu einer reinen Vermögensverwaltungsstiftung entwickelt, ihre Erträge langfristig ausschließlich in den Altenheimbetrieb fließen und somit letztendlich keinen direkten Vorteil für die Bamberger Bürgerinnen und Bürger bieten.

Die Bürgerspital-Stiftung erwirtschaftet derzeit jährliche Erträge in Höhe von rund 1 Mio. € aus Vermietung und Verpachtung, Zinsen, Dividenden und dem stiftungseigenen Forstbetrieb.

Der größte Einzelbetrag ist hierbei die Pacht der Sozialstiftung für das Altenheim „Bürgerspital“ in Höhe von 245.000,-- €.

Nach Abzug der notwendigen Ausgaben insbesondere für Gebäudeunterhalt, Inflationsrücklage sowie Betriebs- und Verwaltungskosten verbleibt ein jährlicher Ausschüttungsbetrag von rd. 480.000,-- €.

 

 

Weiterhin haben sich die Bürgerspital-Stiftung, die Antonistift-Stiftung sowie die Rudolf-Kraus-Stiftung mit Standortsicherungsvertrag vom 13.08.2007 gegenüber der Sozialstiftung Bamberg verpflichtet, die Sozialstiftung Bamberg über einen Zeitraum von vier Jahren von 2007 bis 2010 jährlich mit einem Zuschuss in Höhe von 1 Mio. € (zahlbar nach Vorlage des Verwendungsnachweises in den Jahren 2008 – 2011) zum Betrieb und Unterhalt der Altenheime Bürgerspital und Antonistift zu unterstützen.

Der Vertrag ging im übrigen von der Annahme aus, dass nach Umsetzung der ursprünglich geplanten Um- und Neubaumaßnahmen die Altenheime ab dem Jahr 2011 ein ausgeglichenes Betriebsergebnis erreichen und somit grundsätzlich keine weiteren Zuschüsse der drei Stiftungen an die Sozialstiftung Bamberg mehr zur Defizitdeckung notwendig werden.

Auf Grund der zeitlichen Verschiebungen bzw. notwendigen Umplanungen bei der Durchführung dieser Baumaßnahmen ist zwischenzeitlich mit einer „schwarzen Null“ ab dem Jahr 2011 nicht mehr zu rechnen.

Dennoch sollten die beiden Altenheim-Stiftungen darauf vorbereitet sein, dass sie möglicherweise ihre Erträge nicht mehr zweckentsprechend verwenden können bzw. keine weiteren Zuwendungen mehr an den Betreiber der Altenheime gem. § 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung leisten dürfen. Dieser Umstand würde entweder auf Grund der vertraglichen Regelung in der Standortsicherungsvereinbarung oder auf Grund der wünschenswerten Tatsache, dass der Altenheimbetrieb inzwischen positive Zahlen schreibt, eintreten.

 

 

Es stehen somit ab diesem Zeitpunkt allein bei der Bürgerspital-Stiftung jährlich rd. 480.000,-- € Erträge zur Verfügung, die, um die Gemeinnützigkeit nicht zu riskieren, zeitnah verausgabt werden müssten, aber auf Grund des derzeit sehr eng gefassten Stiftungszweckes nicht mehr ausgegeben werden können.

 

 

Die Stiftungsverwaltung hält deshalb die Erweiterung des Stiftungszwecks für unbedingt notwendig, um langfristig die Mittelverwendung gewährleisten und der Bürgerspital-Stiftung eine moderne und nachhaltige Perspektive bieten zu können.

 

Eine Änderung der Stiftungssatzung würde insoweit bedeuten, dass der Bürgerspital-Stiftung die Möglichkeit gegeben wird, zusätzlich bzw. anstelle der bisherigen Betriebskostenzuschüsse auch andere Projekte zu fördern oder wieder selbst in der Altenhilfe und Altenpflege operativ tätig zu werden.

Die Stiftung würde somit perspektivisch auf Grund der breiten Streuungsmöglichkeiten der Stiftungserträge einen höheren Stellenwert erreichen und so evtl. auch wieder Zustiftungen und Spenden aus der Bamberger Bürgerschaft erhalten, die letztendlich die Nachhaltigkeit und Unendlichkeit der Stiftung unterstützen.

Vor allem in der Möglichkeit wieder direkt in das operative Geschäft einsteigen zu können, sieht die Stiftungsverwaltung eine große Chance, die Zukunftsfähigkeit der Stiftung zu gewährleisten.

 

 

Die Stiftungsverwaltung schlägt deshalb vor, die Satzung der Bürgerspital-Stiftung Bamberg, wie folgt, zu ergänzen (die Änderungen sind fett hervorgehoben):

 

§ 2  -  Stiftungszweck

 

(1)   Die Stiftung dient der Fürsorge für alte Menschen. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften und ist selbstlos tätig.

(2)   Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung und den Betrieb des Altenheimes Bürgerspital. Sind die Altenheimgebäude gem. Abs. 3 zur Verfügung gestellt, wird der Stiftungszweck durch Zuwendungen an den Betreiber verwirklicht.

(3)   Die Stiftung kann die Altenheimgebäude der Stadt Bamberg oder einem anderen gemeinnützigen Träger zum Betrieb und zur Unterhaltung nach Abs. 2 zur Verfügung stellen und sie mit Erträgnissen aus dem sonstigen Stiftungsvermögen und etwaigen anderen Zuwendungen unterstützen. Der Betrieb des Altenheimes obliegt dann dem Bedachten im eigenen Namen und für eigene Rechnung gem. einer abzuschließenden Vereinbarung. Über die erhaltenen Zuwendungen hat der Begünstigte jährlich Rechnung zu legen.

(4)   Darüber hinaus kann die Stiftung die Bereiche der stationären und ambulanten Altenpflege sowie der Altenhilfe fördernd und operativ unterstützen.

(5)   Das Altenheim gewährt alten Menschen, die im Regelfall das 60. Lebensjahr vollendet haben und in Bamberg wohnen oder durch Geburt, Berufsausübung oder in sonstiger Hinsicht mit der Stadt Bamberg verbunden sind oder waren, nicht nur vorübergehende Unterkunft, Betreuung und Pflege, wenn ein Leben in der häuslichen Umwelt nicht mehr möglich oder zweckmäßig ist. Die Heimaufnahme und die daraus entstehenden Rechte und Pflichten werden in einer Benutzungsordnung und in der Heimordnung geregelt.; diese werden vom Finanzsenat der Stadt Bamberg erlassen und bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.

(6)   Durch die Aufnahme in das Altenheim wird mit dem Heimbewohner ein privatrechtlicher Vertrag begründet

 

Die übrigen §§ bleiben unverändert.

 

 

Die vorstehenden Ergänzungen wurden im Laufe des Jahres 2009 mit der Stiftungsaufsicht bei der Regierung von Oberfranken und dem Finanzamt Bamberg besprochen und genehmigungsfähige Formulierungen erarbeitet.

Das Finanzamt hat mit Schreiben vom 21.10.2009 bereits erklärt, dass die vorliegenden Satzungsänderungen den steuerlichen Bestimmungen entsprechen.

Die Stiftungsaufsicht hat die Genehmigung der Erweiterung des Stiftungszwecks nach einer entsprechenden Beschlussfassung durch die Gremien der Stadt Bamberg ebenfalls in Aussicht gestellt.

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II. Beschlussvorschlag

 

1.       Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

2.      Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund der Art. 5 und 20 BayStG (GVBl. S. 834) folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Bürgerspital-Stiftung Bamberg vom 10.2.1987 (geändert durch Satzungen vom 18.03.2003 und 02.02.2004).

 

§ 1

§ 2 der Stiftungssatzung vom 10.02.1987 erhält folgende Fassung:

§ 2  -  Stiftungszweck

(1)   Die Stiftung dient der Fürsorge für alte Menschen. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften und ist selbstlos tätig.

(2)   Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung und den Betrieb des Altenheimes Bürgerspital. Sind die Altenheimgebäude gem. Abs. 3 zur Verfügung gestellt, wird der Stiftungszweck durch Zuwendungen an den Betreiber verwirklicht.

(3)   Die Stiftung kann die Altenheimgebäude der Stadt Bamberg oder einem anderen gemeinnützigen Träger zum Betrieb und zur Unterhaltung nach Abs. 2 zur Verfügung stellen und sie mit Erträgnissen aus dem sonstigen Stiftungsvermögen und etwaigen anderen Zuwendungen unterstützen. Der Betrieb des Altenheimes obliegt dann dem Bedachten im eigenen Namen und für eigene Rechnung gem. einer abzuschließenden Vereinbarung. Über die erhaltenen Zuwendungen hat der Begünstigte jährlich Rechnung zu legen.

(4)   Darüber hinaus kann die Stiftung die Bereiche der stationären und ambulanten Altenpflege sowie der Altenhilfe fördernd und operativ unterstützen.

(5)   Das Altenheim gewährt alten Menschen, die im Regelfall das 60. Lebensjahr vollendet haben und in Bamberg wohnen oder durch Geburt, Berufsausübung oder in sonstiger Hinsicht mit der Stadt Bamberg verbunden sind oder waren, nicht nur vorübergehende Unterkunft, Betreuung und Pflege, wenn ein Leben in der häuslichen Umwelt nicht mehr möglich oder zweckmäßig ist. Die Heimaufnahme und die daraus entstehenden Rechte und Pflichten werden in einer Benutzungsordnung und in der Heimordnung geregelt.

(6)   Durch die Aufnahme in das Altenheim wird mit dem Heimbewohner ein privatrechtlicher Vertrag begründet.

 

§ 2

Diese Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Regierung von Oberfranken in Kraft.

 

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

 

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