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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2016/0619-WiF

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

Am 17. Juni 2002 wurde die Besondere Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Bamberg, Bischberg, Hallstadt, Hirschaid ins Leben gerufen und gilt seither als bayerisches Modellprojekt der interkommunalen Abstimmung. Die Zusammenarbeit der beteiligten Kommunen sowie der Vorgang zur Bewertung von Einzelhandelsvorhaben sind in der Vereinbarung der Arbeitsgemeinschaft vom 01. Mai 2011 festgelegt.

 

In der praktischen Anwendung hat sich jedoch über die Jahre gezeigt, dass vor allem der Umgang mit Bestandsimmobilien im Einzelhandel sowie mit bestehenden Baurechten Schwierigkeiten mit sich bringt. So ist zwar der Abstimmungsprozess von Neuansiedlungen im großflächigen Einzelhandel in der Vereinbarung vom 01. Mai 2011 klar geregelt, es fehlte bislang jedoch eine eindeutige Handlungsanweisung zur Beurteilung von Veränderungen im Bestand.

 

In der Beteiligtenversammlung am 13. August 2013 wurde deshalb vereinbart, dass gemeinsam mit der Geschäftsstelle, der Rechtsanwaltskanzlei Hoffmann & Gress sowie dem Büro Dr. Acocella ein Vorschlag für eine Handlungsanleitung im Bestandsschutz erarbeitet werden soll. 

 

Im Ergebnis wurden in der bestehenden Vereinbarung die Paragraphen 18 bis 22 zum Umgang mit Bestandsimmobilien und -flächen ergänzt. Im Grundsatz beinhaltet die Fortschreibung folgende Eckpunkte:

 

  • Der bewährte Abstimmungsprozess für Neuansiedlungen großflächigen Einzelhandels wird unverändert in die Fortschreibung aufgenommen.
  • Die Erweiterung bestehender Lebensmittelbetriebe auf bis zu 1.200 m² Verkaufsfläche gilt regelmäßig als interkommunal abgestimmt. Diese Änderung folgt den Vorgaben des im Jahr 2013 fortgeschriebenen LEP Bayern zu marktkonformen Mindestbetriebsgrößen.
  • Für die Umstrukturierung von Bestandsbetrieben des großflächigen Einzelhandels wird mit der Fortschreibung der Vereinbarung der sogenannte erweiterte Bestandschutz eingeführt. Dieser sieht vor, dass Umstrukturierungen zulässig sein sollen, sofern es durch die Umstrukturierung nicht zu einer Zunahme der Verkaufsflächen für nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente an dafür nicht vorgesehenen Standorten kommt. Maßgeblich für diese Beurteilung ist nach wie vor das regionale Entwicklungskonzept der Besonderen Arbeitsgemeinschaft. Der erweiterte Bestandsschutz sieht vor, dass der bestehende Zulässigkeitsrahmen für die jeweiligen Einzelhandelsnutzungen im Rahmen der Umstrukturierungen vollumfänglich übernommen, jedoch nicht überschritten werden darf. Beurteilungsgrundlage des erweiterten Bestandsschutzes bilden die bereits vor der geplanten Umstrukturierung bauplanungsrechtlich festgesetzten oder genehmigten Verkaufsflächenobergrenzen für nahversorgungs-, zentren- und nicht zentrenrelevante Sortimente.
  • Der erweiterte Bestandschutz kommt nur ausnahmsweise zur Anwendung und setzt in jedem Einzelfall eine sorgfältige städtebauliche Prüfung, die Umsetzung im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens mit ggf. ergänzenden vertraglichen Vereinbarungen, eine Diskussion in der besonderen Arbeitsgemeinschaft und einen positiven Beschluss der Beteiligtenversammlung der Besonderen Arbeitsgemeinschaft voraus.

 

Die damit aktualisierte Fassung der Vereinbarung von 2011 wurde dem Stadtrat in der Vollversammlung der ARGE am 09.01.2017 und in einer weiteren Infoveranstaltung am 07.02.2017 ausführlich vorgestellt und erläutert. Aus der Diskussion ergab sich dabei keine Änderung der Paragraphen 18 bis 22.

Die Vereinbarung wird wirksam, sobald diese von allen Beteiligten unterzeichnet wurde.

Die Vereinbarung der Besonderen Arbeitsgemeinschaft vom Mai 2011 tritt sodann außer Kraft.

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Stadtrat nimmt den Sitzungsvortrag sowie die fortgeschriebene Vereinbarung der Besonderen Arbeitsgemeinschaft in der vorgelegten Entwurfsfassung zur Kenntnis.
  2. Der Stadtrat stimmt der fortgeschriebenen Vereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertragsgrundlage und als Handbuch der Zusammenarbeit der ARGE zu und bevollmächtigt den Oberbürgermeister die Vereinbarung im Rahmen einer Beteiligtenversammlung zu unterzeichnen.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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