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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2017/0751-30

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

Art. 18 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) ermöglicht es den Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einzuschränken. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist jedoch auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.

Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat die Stadt Bamberg Gebrauch gemacht und die derzeit geltende „Verordnung der Stadt Bamberg über das freie Umherlaufen von Kampfhunden (Kampfhundeverordnung)“ vom 25.03.1997 erlassen (vgl. Anlage 1).

Die bußgeldbewehrte Verordnung wird gem. § 5 nach 20 Jahren, somit mit Ablauf des 11.04.2017, außer Kraft treten.

Die Regelungen der bisherigen Verordnung haben sich aus Sicht der Verwaltung bewährt. Die Kampfhundeverordnung sollte daher in geringfügig modifizierter Form fortgeschrieben werden (vgl. Anlage 2).

Zu den Veränderungen (vgl. Gegenüberstellung in Anlage 3) kann im Einzelnen angemerkt werden:

Die einleitendenden Angaben zum ermächtigenden Gesetz wurden aktualisiert.

Zu § 1:

Die Angabe der amtlichen Fundstelle der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit wurde ergänzt und aktualisiert.

Zu § 2:

Um Gefahren aus der Verwendung von nicht schlupfsicheren Halsbändern oder Geschirren, aus denen ein Hund selbständig entweichen könnte, vorzubeugen, wurde Abs. 3 um einen zweiten Satz ergänzt.

 

 

Zu § 3:

Gemäß Ziffer 18.2 der Vollzugshinweise zum Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (VollzBekLStVG) sind die hier aufgeführten Hunde vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.

Zu § 4:

§ 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wurde als Rechtsgrundlage zur Bemessung der Geldbuße ergänzt. Die Bußgeldtatbestände wurden untergliedert und an den neugefassten § 2 der Verordnung angepasst.

Zu § 5:

Das In-Kraft-Treten und die Geltungsdauer wurden angepasst.

 

Exkurs:

Grundsätzlich wäre auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 LStVG auch eine Ausweitung der Anleinpflicht denkbar. Eine Ausweitung wäre jedoch aus rechtlichen Gründen nur für große Hunde, d.h. Hunde mit einer Schulterhöhe ab 50 cm, möglich. Dies ist aber nach Auffassung der Verwaltung derzeit nicht erforderlich.

Zum einen gibt es bereits lokal begrenzte Anleinpflichten für alle Hunde – unabhängig von ihrer Größe.

So besteht beispielsweise nach der Satzung für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen der Stadt Bamberg eine Anleinpflicht für alle Hunde im ERBA-Park, im Botanischen Garten und auf den Uferwegen um den Hainweiher, sowie in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli jeden Jahres im gesamten Gebiet des Theresien- und des Luisenhains. Außerdem sind Hunde auch im Umfeld von 50 m um Kinderspielanlagen anzuleinen. Zudem ist es untersagt, Tiere auf Kinderspielanlagen sowie Pflanzbeeten, Brunnenanlagen, sportfunktionalen Flächen (z. B. Fußballplätze) und auf ausgewiesene Liegewiesen mitzubringen. Weitere Reglementierungen bzgl. der Mitnahme von Tieren finden sich in der Markt- und Friedhofssatzung.

Zum anderen bewegt sich die Anzahl von Beißunfällen im Stadtgebiet Bamberg auf einem sehr niedrigen Niveau. So kam es in den vergangenen drei Jahren zu durchschnittlich 7 aktenkundigen Beißunfällen je Kalenderjahr. Angesichts der Gesamtzahl von rund 2.200 gemeldeten Hunden in Bamberg, ist der Anteil der tatsächlich durch Beißvorfälle in Erscheinung tretenden Hunde mit rund 0,3 % sehr gering. Dies gilt selbst bei einer anzunehmenden Dunkelziffer.

Vor diesem Hintergrund erscheint eine Ausweitung der generellen Anleinpflicht auch auf große Hunde mit den damit verbundenen Einschränkungen derzeit nicht verhältnismäßig.

Aus Sicht der Verwaltung ist es zielführender und auch verhältnismäßiger, sich wie bisher – unabhängig von der Schulterhöhe eines Hundes – auf die tatsächlich sicherheitsrechtlich auffälligen Hunde zu konzentrieren.

Über sicherheitsrechtliche Einzelfallanordnungen können, unabhängig von Größe oder Rasse eines Hundes, sowohl ein individueller Leinenzwang, als auch weitergehende Maßnahmen, wie beispielsweise ein Maulkorbzwang oder eine Zwingerhaltung angeordnet werden.

Die Verwaltung ist daher der Auffassung, dass durch die bisherige Verfahrenspraxis sowohl der Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum auf der einen Seite, als auch den tierschutzrechtlichen Belangen, dem Bewegungsbedürfnis der Hunde und dem Interesse der Hundehalter an einer weitestgehend unbeschränkten Hundehaltung auf der anderen Seite, in ausgewogener Weise Rechnung getragen wird.

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Regelungen der bestehenden Verordnung fortzuschreiben und den nachfolgenden Beschlussvorschlag zu beschließen.

 

Sollte künftig aufgrund neuer Entwicklungen eine Anpassung der Verordnung notwendig werden, ist dies prinzipiell jederzeit möglich.

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

1.Der Sitzungsvortrag dient zur Kenntnis.

 

2.Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die nachstehende

 

 

Verordnung

der Stadt Bamberg über das freie Umherlaufen von Kampfhunden

(Kampfhundeverordnung)

 

Vom

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Begriffsbestimmung

§ 2 Anleinpflicht und Verbot des Mitführens

§ 3 Ausnahmeregelung

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

§ 5 In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund von Art. 18 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 154) geändert worden ist, folgende Verordnung:

 

§ 1

Begriffsbestimmung

 

Die Eigenschaft eines Kampfhundes bestimmt sich nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG i.V.m. der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268, BayRS 2011-2-7-I), geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513, ber. 583).

 

§ 2

Anleinpflicht und Verbot des Mitführens

 

(1)      Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum sind Kampfhunde in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine zu führen.

 

(2)      Auf Kinderspielplätzen und innerhalb einer Sicherheitszone von 20 m um diese herum ist das Mitführen von Kampfhunden ganz untersagt.

 

(3)      Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von 2 m nicht überschreiten. Die Leine ist an einem schlupfsicheren Halsband oder Geschirr zu befestigen, aus dem ein selbständiges Entweichen des Hundes nicht möglich ist.

 

§ 3

Ausnahmeregelung

 

Die Verpflichtungen gemäß § 2 gelten nicht für

1.       Blindenführhunde und andere speziell ausgebildete Assistenzhunde,

2.       Diensthunde der Polizei, des Strafvollzuges, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr im Einsatz,

3.       Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,

4.       Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind sowie

5.       im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

 

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.       entgegen § 2 Abs. 1 einen Kampfhund nicht an der Leine führt,

2.       entgegen § 2 Abs. 2 einen Kampfhund auf Kinderspielplätzen oder innerhalb einer Sicherheitszone von 20 m um diese herum mitführt oder

3.       entgegen § 2 Abs. 3 einen Kampfhund an einer nicht reißfesten oder an einer mehr als 2 m langen Leine führt oder für die Befestigung der Leine ein nicht schlupfsicheres Halsband oder nicht schlupfsicheres Geschirr verwendet.

 

§ 5

In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

 

Diese Verordnung tritt am 12. April 2017 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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