Beschlussvorlage - VO/2017/0752-62
Grunddaten
- Betreff:
-
Zustimmungsverfahren nach Art. 73 Abs. 1 BayBO: Errichtung einer Schnellbauhalle THW Bamberg, Bamberg, Am Börstig 8
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 62 Bauordnungsamt
- Referent:in:
- Beese Thomas
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bau- und Werksenat
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Entscheidung
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08.03.2017
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I.Sitzungsvortrag:
Kurzbeschreibung:
Die Schnellbauhalle soll auf dem Grundstück des THW errichtet werden. Sie besteht aus einem Metallgerüst und ist mit Kunststoffplanen bespannt. Die Giebelseiten sind offen, ein Boden ist nicht vorhanden. Es wird beabsichtigt die Halle überwiegend als Unterstellmöglichkeit für Anhänger zu nutzen.
Größe des Bauvorhabens:
Breite: ca. 11,00 mLänge: ca. 13,00 m ca. 4,00 mFirsthöhe: ca. 5,50 m
Antragseingang: 22.12.2016
vollständig: 22.12.2016
Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB
Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes - Nr.: 303 D
rechtsverbindlich seit: 11.07.1980
Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): GE (§ 8 BauNVO)
vorgesehene Abweichung:
- Art der Nutzung (geplant: Gemeinbedarf, zulässig: Gewerbe);
- Überschreitung der südlichen Baugrenze durch Teile der geplanten Halle;
Begründung:
Das Vorhaben sieht eine Nutzung vor, die dem Gemeinbedarf zuzuordnen ist. Flächen für den Gemeinbedarf sind begrifflich keinem Baugebiet nach Bau NVO zuzuordnen. In bestimmten Baugebieten sind solche Flächen auch ohne besondere Festsetzung allgemein oder ausnahmsweise zulässig. Der Bebauungsplan setzt ein Gewerbegebiet nach § 9 BauNVO fest. Ausnahmsweise sind im Gewerbegebiet nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 auch Anlagen mit einem sozialen Zweck zulässig.
Das Vorhaben mit seinem Nutzungsanspruch zum Zweck des Gemeinbedarfs rückt in die Nähe der oben beschriebene und ausnahmsweise zulässigen
Nutzungsart und kann ohne dass der Festsetzungscharakter des Bebauungsplans beeinträchtigt wird befreit werden. Durch die Nutzung als Lager- oder Unterstellhalle ist eine Nutzung geplant, die nicht untypisch für ein Gewerbegebiet ist und mit diesem konform zu sehen wäre. Auch sind keine Störungen oder Beeinträchtigung der städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeit des Gewerbegebietes zu erwarten.
Das Vorhaben kann aus planungsrechtlicher Sicht befürwortet werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und diese städtebaulich vertretbar ist.
Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:
Nachbarzustimmung: ja: nein: nicht erforderlich
Da es sich im vorliegenden Fall um ein Zustimmungsverfahren handelt, entscheidet die
Regierung über Abweichungen soweit sie drittschützend sind.
Kfz – Stellplätze:
nicht erforderlich
Fahrradstellplätze:
nicht erforderlich
Kinderspielplatz:
nachgewiesen nicht erforderlich abzulösen
Barrierefreiheit: nicht erforderlich nachgewiesen
Bußgeldverfahren wurde eingeleitet ja nein
Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:
Zustimmung der örtl. Denkmalpflege: ja nein nicht erforderlich
BLfD: ja nein nicht erforderlich
Besonderheit:
Bauherr und Entwurfsverfasser ist das Staatliche Bauamt Bamberg. Gemäß Art. 73 Abs. 1 BayBO bedarf es daher keiner Baugenehmigung. Solche Bauvorhaben bedürfen der Zustimmung der Regierung (Zustimmungsverfahren). Die Gemeinde ist gemäß Art. 73 Abs. 2 Satz 3 BayBO vor Erteilung der Zustimmung zu hören.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
x | 1. | keine Kosten |
| 2. | Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
| 3. | Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
| 4. | Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |