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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2017/0752-62

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

Kurzbeschreibung:

Die Schnellbauhalle soll auf dem Grundstück des THW errichtet werden. Sie besteht aus einem Metallgerüst und ist mit Kunststoffplanen bespannt. Die Giebelseiten sind offen, ein Boden ist nicht vorhanden. Es wird beabsichtigt die Halle überwiegend als Unterstellmöglichkeit für Anhänger zu nutzen.

Größe des Bauvorhabens:

Breite:  ca. 11,00 mLänge:  ca. 13,00 m  ca. 4,00 mFirsthöhe:  ca. 5,50 m

 

        bereits ausgeführt:   ja    nein

Antragseingang: 22.12.2016

        vollständig:             22.12.2016             

 

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes - Nr.: 303 D

rechtsverbindlich seit: 11.07.1980

Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): GE (§ 8 BauNVO)

 

vorgesehene Abweichung:

-          Art der Nutzung (geplant: Gemeinbedarf, zulässig: Gewerbe);

-          Überschreitung der südlichen Baugrenze durch Teile der geplanten Halle;

 

Begründung:

Das Vorhaben sieht eine Nutzung vor, die dem Gemeinbedarf zuzuordnen ist. Flächen für den Gemeinbedarf sind begrifflich keinem Baugebiet nach Bau NVO zuzuordnen. In bestimmten Baugebieten sind solche Flächen auch ohne besondere Festsetzung allgemein oder ausnahmsweise zulässig. Der Bebauungsplan setzt ein Gewerbegebiet nach § 9 BauNVO fest. Ausnahmsweise sind im Gewerbegebiet nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 auch Anlagen mit einem sozialen Zweck zulässig.

 

 

Das Vorhaben mit seinem Nutzungsanspruch zum Zweck des Gemeinbedarfs rückt in die Nähe der oben beschriebene und ausnahmsweise zulässigen

Nutzungsart und kann ohne dass der Festsetzungscharakter des Bebauungsplans beeinträchtigt wird befreit werden. Durch die Nutzung als Lager- oder Unterstellhalle ist eine Nutzung geplant, die nicht untypisch für ein Gewerbegebiet ist und mit diesem konform zu sehen wäre. Auch sind keine Störungen oder Beeinträchtigung der städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeit des Gewerbegebietes zu erwarten.

Das Vorhaben kann aus planungsrechtlicher Sicht befürwortet werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und diese städtebaulich vertretbar ist. 

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

Nachbarzustimmung: ja:    nein:                        nicht erforderlich

                Da es sich im vorliegenden Fall um ein Zustimmungsverfahren handelt, entscheidet die

                Regierung über Abweichungen soweit sie drittschützend sind.

 

Kfz – Stellplätze:

nicht erforderlich

 

Fahrradstellplätze:

nicht erforderlich

 

Kinderspielplatz:

nachgewiesen nicht erforderlich abzulösen

 

Barrierefreiheit: nicht erforderlich nachgewiesen


Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein

 

Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:

 

Stadtdenkmal: ja nein

Einzeldenkmal: ja nein

Zustimmung der örtl. Denkmalpflege: ja nein nicht erforderlich

BLfD: ja nein nicht erforderlich

 

Besonderheit:

Bauherr und Entwurfsverfasser ist das Staatliche Bauamt Bamberg. Gemäß Art. 73 Abs. 1 BayBO bedarf es daher keiner Baugenehmigung. Solche Bauvorhaben bedürfen der Zustimmung der Regierung (Zustimmungsverfahren). Die Gemeinde ist gemäß Art. 73 Abs. 2 Satz 3 BayBO vor Erteilung der Zustimmung zu hören.

 

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Werksenat stimmt den erforderlichen Befreiungen und dem Vorhaben zu und ermächtigt die Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zu erteilen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

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