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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2017/0829-62

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

1.Anlass

 

Gemäß Beschluss der Bundesregierung im Jahr 2015 wurden der Bundespolizei zunächst 3.000 neue Planstellen im Zeitraum von 2016 bis 2018 zugebilligt. Zur Sicherstellung der Ausbildung der Polizeimeisteranwärter wurde in Bamberg das 6. Aus- und Fortbildungszentrums (AFZ) der Bundespolizei eingerichtet.

Der Feriensenat hat in seiner Sitzung vom 25.08.2016 (Sitzungsvorlage: VO/2016/0388-62) mit folgendem Beschluss der Errichtung des 6. Aus- und Fortbildungszentrums der Bundespolizei von seinem Recht auf Gehör Gebrauch nach BauGB gemacht und auf sein Widerspruchsrecht nach BayBO verzichtet:

 

1.Der Feriensenat erhebt gegen den Antrag auf Zustimmung des Bundes gem. § 37 Abs. 2 BauGB vorbehaltlich der Erstellung eines Konzeptes zur Bewältigung des durch das 6. BPOLAFZ temporär sowie dauerhaft ausgelösten Verkehrsaufkommens keine Einwendungen.

 

2.Eine erneute Planvorlage für ein erneutes Kenntnisgabeverfahren ist durch das Staatliche Bauamt bezüglich des dauerhaften Nutzungskonzeptes des 6. BPOLAFZ vorzulegen. Hierbei sind etwaige Neubauten ebenso zu berücksichtigen wie Abrissmaßnahmen an bestehenden Gebäuden.

 

3. Die temporäre Nutzungsdauer der Teilfläche innerhalb der Lagarde-Kaserne durch die Bundespolizei ist auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Die BImA und die Bundespolizei haben alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, diesen Grundstücksteil zum Zwecke des Ankaufes und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch die Stadt Bamberg frei zu räumen. Dabei hat weiterhin die Regel einer Erstankaufsoption für ehemalige militärische Liegenschaften durch die Stadt Bamberg rechtliche Relevanz.

 

 

 

 

4.Es wird jedoch angeregt, die Hauptwache an der Zollnerstraße sowie die zugehörigen Zaunanlagen soweit nach Osten (hinter die Föhrensiedlung) zu versetzen, dass eine Öffnung der Föhrensiedlung zur Zollnerstraße mit entsprechenden Erschließungsmaßnahmen ermöglicht wird.

5.Die bestehenden Wohngebäude des Lindenangers sind zeitnah durch die Bundespolizei freizuräumen und dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung zu stellen.

 

 

Der Betrieb der Einrichtung wurde zum 01.09.2016 aufgenommen. In der anschließenden Phase II soll die Kapazität des AFZ bis zum 01.09.2018 erweitert werden.

 

Hierbei ergeben sich räumliche Änderungen des Gesamtareals – im Vergleich zu dem bereits der Stadt Bamberg aus dem Kenntnisgabeverfahren aus dem Vorjahr bekannten Vorhaben – durch die Hinzunahme der Gebäude 7644 und 7645 an der Ulmenstraße sowie der Gebäude 7736 und 7735 an der Platanen Allee, die bislang als Unterkünfte für die Aufnahmeeinrichtung Oberfranken für Asylsuchende vorgesehen waren.

 

 

2. Grundstückseigentümer

 

Das betroffene Grundstück befindet sich im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und wird von dieser der Bundespolizei zur Nutzung zur Verfügung gestellt.

 

 

3. Grundstück

 

Das von diesem Vorhaben betroffene Grundstück wurde bis zum 04.12.2014 von der US-Armee genutzt. Der beigefügte Plan zeigt den voraussichtlichen Umfang der Liegenschaft in der Phase II blau umrandet.

 

 

4. Inhalt

 

Inhalt des Verfahrens sind die Gebäude 7644 und 7645 an der Ulmenstraße sowie die Gebäude 7736 und 7735 an der Platanen-Allee.

 

Inhalt dieses Verfahrens sind die Zaunanlagen

 

Im Plan ist mit einer blauen Linie die Lage der Umzäunung dargestellt. Diese Umzäunung stellt nicht die Grundstücksgrenze dar und ist in ihrer Lage noch nicht exakt bestimmt, um in Teilbereichen auf die Lage von Versorgungsschächten, Bordsteinen, öffentlichen Flächen, topografischen Besonderheiten bzw. Abstimmungen mit angrenzenden Nachbarn reagieren zu können. Die Lage wurde an bestimmten Stellen bereits mit der Stadt Bamberg diskutiert und abgestimmt.

 

Es handelt sich um einen Stabgitterzaun bzw. in Teilbereichen um Maschendrahtzaun mit Auslegern. Deshalb wird nicht von einer gebäudegleichen Wirkung ausgegangen, Abstandsflächen entfallen somit.

 

Nicht Inhalt dieses Verfahrens sind zusätzliche Neu-/ und Erweiterungsbauten an Gebäuden und infrastrukturellen Einrichtungen. Hierfür werden zu gegebener Zeit gesonderte Verfahren durchgeführt.

 

Anmerkung zur Zufahrtssituation:

 

Das Staatliche Bauamt wird voraussichtlich ein Verkehrsgutachten beauftragen, um die Zu- und Abfahrtsstraße zu Beginn und zum Ende des Wochenendes zu verbessern. Hierbei soll ausdrücklich auch die direkte Anbindung an die Autobahn eine Rolle spielen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.Antrag auf Zustimmung nach § 37 Abs. 2 BauGB

 

Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bamberg weist das Gebiet als SO Bund (militärische Nutzung) aus. Ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht. Mit der endgültigen Aufgabe der militärischen Nutzung ist die den Vorhabenbereich prägende Nutzung ersatzlos weggefallen. Das Vorhaben liegt bauplanungsrechtlich betrachtet im Außenbereich und stellt ein „sonstiges Vorhaben“ i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB dar. Vorhabenbedingt wird der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB beeinträchtigt, da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt Bamberg widerspricht.

Nach § 37 Abs. 1 BauGB entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde über Abweichungen von den Vorschriften des BauGB, sofern die besondere öffentliche Zweckbestimmung der baulichen Anlagen des Bundes solch eine Abweichung erforderlich macht. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist nur die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich, da es sich hierbei um ein Vorhaben handelt, das dienstlichen Zwecken der Bundespolizei dient. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist die Stadt Bamberg vor Erteilung der Zustimmung zu hören. Hierbei hat die Stadt auch die Möglichkeit, dem Vorhaben zu widersprechen.

 

Eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde ist schon zu der Phase I erfolgt.

 

 

6.Kenntnisgabeverfahren nach Art. 73 Abs. 4 BayBO

 

Für die Deckung der entstandenen Bedarfe finden Instandhaltungsarbeiten an diversen Gebäuden statt. Eine Errichtung von Neubauten ist derzeit nicht vorgesehen.

 

Gemäß Art. 73 Abs. 4 BayBO handelt es sich um ein Vorhaben für die Bundespolizei, das der Regierung zur Kenntnis zu bringen ist. Baudienststelle gemäß Art. 73 Abs. 1 BayBO ist das Staatliche Bauamt Bamberg. Gemäß Art. 73 Abs. 4 BayBO i.V.m. Art. 73 Abs. 1 Satz 3 BayBO entfällt in der vorliegenden Fallgestaltung die Zustimmung der Regierung, wenn die Gemeinde nicht widerspricht und die Nachbarn dem Bauvorhaben zustimmen. Eine Nachbarbeteiligung findet nach Mitteilung des Staatlichen Bauamtes Bamberg nicht statt. Das Erfordernis für die Durchführung sonstiger rechtlicher Verfahren (Denkmalschutz, Naturschutz, Wasser, Immissionsschutz) ist derzeit nicht erkennbar.

 

Gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 2 BayBO wirkt im Übrigen die Stadt Bamberg als Bauaufsichtsbehörde am Kenntnisgabeverfahren nicht weiter mit.

 

Eine Einbindung der Stadt Bamberg in die Planungen hat in der Plase I bereits stattgefunden (Beschluss des Feriensenates vom 25.08.2016, Sitzungsvorlage VO/2016/0388-62).

 

 

7.Planungsrechtliche Beurteilung

 

Außenbereich (§ 35 BauGB)

 

Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) trifft für das Vorhaben folgende Feststellungen:

 

FNP: Teilplan Art der Nutzung:

Darstellung einer Baufläche als Sonderbaufläche mit dem Nutzungsschwerpunkt SO Bund = militärische Fläche. Als Hinweis zu Umweltschutzbelangen sind Teilflächen als Bereich mit Nutzungsbeschränkungen oder erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen dargestellt.

 

FNP: Teilplan Landschaftsplan:

Dargestellt ist ein Siedlungsbereich mit der Gebietsformulierung eines Sondergebietes für Zwecke des Bundes (militärische Fläche).

 

Das Vorhaben ist als aufgegebene vormals militärisch genutzte Fläche klar von den zusammenhängend bebauten Ortsteilen abgegrenzt und ist somit dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzuordnen.

 

Mit der endgültigen Aufgabe der militärischen Nutzung verlieren alle für militärische Zwecke errichteten baulichen Anlagen gleichzeitig ihren Bestandsschutz.

 

Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht privilegiert.

 

Das Vorhaben ist als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen.

Vorhabenbedingt wird der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB beeinträchtigt, da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht. Der Flächennutzungsplan stellt den Vorhabenbereich als Teil einer größeren militärischen Anlage dar. Das Vorhaben dient keinen militärischen Zwecken mehr.

 

Das Vorhaben stellt eine Maßnahme des Bundes in Form einer Nachfolgenutzung für die Bundespolizei dar. In der planungsrechtlichen Gesamtbetrachtung sind hier die Maßgaben des § 37 BauGB für bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder heranzuziehen.

 

Das Vorhaben dient einem öffentlichen Zweck und diesem kann als Nachfolgenutzung der aufgegebenen militärischen Nutzung aus planungsrechtlicher Sicht zugestimmt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Werksenat erhebt gegen den Antrag auf Zustimmung gemäß § 37 Abs. 2 BauGB keine Einwendungen.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

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1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

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Anlagen

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