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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2017/0866-20

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

Nach Art. 102 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist die Jahresrechnung nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und dem Stadtrat vorzulegen. Dieser prüft die Jahresrechnung entweder selbst oder überweist sie einem Ausschuss zur Prüfung. Bei der Stadt Bamberg wurde diese Aufgabe dem Rechnungsprüfungsausschuss übertragen. Nach Durchführung der örtlichen Prüfung stellt der Stadtrat die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest (Art. 102 Abs. 3 GO). Zu den Rechnungsergebnissen 2016 der einzelnen Stiftungen darf auf die Anlage 1 verwiesen werden.

 

Die von der Stadt Bamberg verwalteten Stiftungen unterliegen den Regelungen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Neben dem Stiftungsrecht stellt das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht (§§ 51 bis 68 AO) der Verwaltung von Stiftungen insbesondere bei der Rücklagenbildung und bei der Mittelverwendung zusätzliche Vorgaben:

 

  • Entsprechend § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO ist die Bildung einer freien Rücklage für alle Körperschaften bis zu einem Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus bis zu 10 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel zulässig. Die Gesamthöhe der freien Rücklage ist unbegrenzt. Während der Dauer des Bestehens braucht die Körperschaft die freie Rücklage nicht aufzulösen. Die angesammelten Mittel unterliegen zwar nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, sind jedoch auf Dauer für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Die Mittel können im Rahmen der Vermögensverwaltung angelegt werden und stehen für Vermögensumschichtungen zur Verfügung. Steuerbegünstigte Stiftungen dürfen die Beträge der freien Rücklage daher ihrem Dotationskapital zuführen.

 

  • Neben der freien Rücklage dürfen im Bereich der Vermögensverwaltung laut AEAO 2014 Tz. 1 Sätze 5 und 6 zu § 62 AO für die Durchführung konkreter Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahmen an Gebäuden im Sinne des § 21 EStG so genannte Instandhaltungsrücklagen gebildet werden. Die Maßnahmen müssen notwendig sein, um den ordnungsgemäßen Zustand von Gebäuden zu erhalten oder wiederherzustellen und in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden.

 

  • Zu den genannten Rücklagen ist gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO eine eigenständige Rücklage für konkrete satzungsgemäße Projekte zulässig. Es können Mittel für bestimmte Vorhaben, die steuerbegünstigte Satzungszwecke verwirklichen, angesammelt werden, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen.

 

  • Bei verschiedenen Stiftungen (siehe Anlage 2) war es nicht möglich, die gesamten Erträge des laufenden Jahres noch im selben Jahr für die Erfüllung des Stiftungszweckes einzusetzen bzw. Haushaltsausgabereste zu bilden. Es entstand ein so genannter Verwendungsrückstand. Steuerbegünstigte Körperschaften müssen ihre Mittel laut § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Verwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die entsprechenden Mittel sind in einer Mittelverwendungsrücklage nachzuweisen und werden im Folgejahr erneut für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt.

 

Die Anlage 2 zeigt

a)      den Gesamtüberschuss aus dem Bereich Vermögensbewirtschaftung,

b)      den Überschuss bzw. das Defizit des gemeinnützigen Bereiches,

c)      die Höhe der Ausschüttung,

d)      die Zuführungen an die verschiedenen Rücklagen,

e)      den im Folgejahr 2017 noch auszuschüttenden Verwendungsrückstand des Haushaltsjahres 2016 und

f)        die Zuführung an das Grundstockvermögen

der einzelnen Stiftungen auf.

 

 

Aufgrund der Rechnungsergebnisse 2016 sollen in 2017 folgende Sondertilgungen vorgenommen werden:

  • 128.344,62 € bei der Antonistift-Stiftung
  • 209.700 € bei der Bürgerspital-Stiftung
  • bis zu 150.000 € bei der St.-Getreu-Stiftung
  • 135.000 € bei der König-Ludwig-und-Königin-Marie-Therese-Stiftung

 

Es wird gebeten, die Jahresrechnungen der Stiftungen im Vollzug des Art. 103 GO dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bamberg zur Prüfung zuzuleiten.

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

 

  1. Der Stadtrat nimmt von dem Ergebnis der Jahresrechnungen der von der Stadt Bamberg verwalteten Stiftungen für das Haushaltsjahr 2016 im Vollzug des Art. 102 Abs. 2 GO in Verbindung mit § 81 KommHV-Kameralistik Kenntnis.

 

  1. Die Jahresrechnungen sind im Vollzug des Art. 103 GO zunächst dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung zuzuleiten.

 

  1. Die Verwaltung wird ermächtigt,

 

a)      bei der Antonistift-Stiftung Mittel in Höhe von 128.344,62 € aus der freien Rücklage zu entnehmen und für eine außerordentliche Tilgung bei HSt. 93150.97770 überplanmäßig bereitzustellen,

 

b)      bei der St.-Getreu-Stiftung in Abhängigkeit von der Entwicklung der Haushaltslage im Haushaltsjahr 2017 Mittel bis zu 150.000 € aus der freien Rücklage zu entnehmen und für eine außerordentliche Tilgung bei HSt. 93350.97280 außerplanmäßig bereitzustellen,

 

c)      bei der König-Ludwig-und-Königin-Marie-Therese-Stiftung Mittel in Höhe von 135.000 € aus der freien Rücklage zu entnehmen und für eine außerordentliche Tilgung bei HSt. 93750.97280 außerplanmäßig bereitzustellen und

 

d)      bei der Bürgerspital-Stiftung für eine Sondertilgung Mittel in Höhe von 209.700 € aus der freien Rücklage zu entnehmen.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

X

3.

Kosten in Höhe von 128.344,62 € bei der Antonistift-Stiftung, bis zu 150.000 € bei der St.-Getreu-Stiftung und 135.000 € bei der König-Ludwig-und-Königin-Marie-Therese-Stiftung, für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Deckung kann jeweils durch eine Entnahme aus der freien Rücklage erfolgen.

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

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Anlagen

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