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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2017/0871-20

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

Das Seniorenzentrum der Sozialstiftung Bamberg mit dem Seniorenheim Antonistift stand vor neuen wirtschaftlichen Herausforderungen. Um diese zu meistern, mussten vertragliche Neuregelungen (ab 01.01.2016) geschlossen werden, die den dauerhaften Erhalt des Seniorenheims Antonistift sowie die Wahrung des Besitzstandes der betroffenen Mitarbeiter sicherstellen.

 

Dafür stimmte der Stiftungsrat der Sozialstiftung Bamberg einer Übertragung des Betriebs der Seniorenheime auf eine eigenständige Tochtergesellschaft der Sozialstiftung Bamberg zu. Dafür erforderlich ist eine Anpassung des § 2 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der „Mutterstiftung“, der Antonistift-Stiftung Bamberg. Der Begriff „Stiftung“ ist durch „gemeinnützigen Träger“ zu ersetzen. Eine gleichlautende Regelung findet sich bereits in der Satzung der weiteren „Mutterstiftung“, der Bürgerspitalstiftung.

 

Zur Anpassung an die aktuelle Mustersatzung der bayerischen Finanzbehörden soll zusätzlich der Begriff „…der steuerrechtlichen Vorschriften…“ durch die Formulierung „…des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung…“ ersetzt werden.

 

Die Stiftungsverwaltung schlägt deshalb vor, die Satzung der Antonistift-Stiftung Bamberg, wie folgt, zu ergänzen, die Änderungen sind fett hervorgehoben:

 

§ 2 – Stiftungszweck

 

(1)      Die Stiftung dient der Fürsorge für alte Menschen. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig.

 

(2)      Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung und den Betrieb des Altenheimes Antonistift. Sind die Altenheimgebäude gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellt, wird der Stiftungszweck durch Zuwendungen an den Betreiber verwirklicht.

 

(3)      Die Stiftung kann die Altenheimgebäude der Stadt Bamberg oder einer anderen Stiftung einem anderen gemeinnützigen Träger zum Betrieb und zur Unterhaltung nach Abs. 2 zur Verfügung stellen und sie mit Erträgnissen aus dem sonstigen Stiftungsvermögen und etwaigen anderen Zuwendungen unterstützen. Der Betrieb des Altenheims obliegt dann dem Bedachten im eigenen Namen und für eigene Rechnung gemäß einer abzuschließenden Vereinbarung. Über die erhaltenen Zuwendungen hat der Begünstigte jährlich Rechnung zu legen.

 

(4)      Das Altenheim gewährt alten Menschen, die im Regelfall das 60. Lebensjahr vollendet haben und in Bamberg wohnen oder durch Geburt, Berufsausübung oder in sonstiger Hinsicht mit der Stadt Bamberg verbunden sind oder waren, nicht nur vorrübergehende Unterkunft, Betreuung und Pflege, wenn ein Leben in der häuslichen Umwelt nicht mehr möglich oder zweckmäßig ist. Die Heimaufnahme und die daraus entstehenden Rechte und Pflichten werden in einer Benutzungsordnung und in der Heimordnung geregelt.

 

Die übrigen Paragraphen der Satzung bleiben unverändert.

 

Das Finanzamt hat mit Schreiben vom 29.03.2017 bereits erklärt, dass die vorliegende Satzungsänderung den steuerlichen Bestimmungen der §§ 51 ff. der Abgabenordnung entspricht.

 

Die Stiftungsaufsicht hat die Genehmigung der Erweiterung des Stiftungszwecks nach einer entsprechenden Beschlussfassung durch die Gremien der Stadt Bamberg ebenfalls in Aussicht gestellt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

  1. Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

 

  1. Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

 

Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund der Art. 5 und 20 BayStG (GVBI. S. 834) folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Antonistift-Stiftung Bamberg vom 10.02.1987 (geändert durch Satzungen 18.07.2003 und 02.02.2004):

§ 1

§ 2 der Stiftungssatzung vom 10.02.1987 erhält folgende Fassung:

 

§ 2 – Stiftungszweck

 

(1)           Die Stiftung dient der Fürsorge für alte Menschen. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig.

 

(2)           Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung und den Betrieb des Altenheimes Antonistift. Sind die Altenheimgebäude gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellt, wird der Stiftungszweck durch Zuwendungen an den Betreiber verwirklicht.

 

(3)           Die Stiftung kann die Altenheimgebäude der Stadt Bamberg oder einem anderen gemeinnützigen Träger zum Betrieb und zur Unterhaltung nach Abs. 2 zur Verfügung stellen und sie mit Erträgnissen aus dem sonstigen Stiftungsvermögen und etwaigen anderen Zuwendungen unterstützen. Der Betrieb des Altenheimes obliegt dann dem Bedachten im eigenen Namen und für eigene Rechnung gemäß einer abzuschließenden Vereinbarung. Über die erhaltenen Zuwendungen hat der Begünstigte jährlich Rechnung zu legen.

 

(4)           Das Altenheim gewährt alten Menschen, die im Regelfall das 60. Lebensjahr vollendet haben und in Bamberg wohnen oder durch Geburt, Berufsausübung oder in sonstiger Hinsicht mit der Stadt Bamberg verbunden sind oder waren, nicht nur vorübergehende Unterkunft, Betreuung und Pflege, wenn ein Leben in der häuslichen Umwelt nicht mehr möglich oder zweckmäßig ist. Die Heimaufnahme und die daraus entstehenden Rechte und Pflichten werden in einer Benutzungsordnung und in der Heimordnung geregelt.

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt mit Ihrer Genehmigung durch die Regierung von Oberfranken in Kraft.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

 

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Anlagen

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