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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2017/0873-51

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

Umsetzung Gesetz:

Die Umsetzung des Beschlusses des Bundeskabinetts zur geplanten Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes vom Oktober 21016 ist bisher noch nicht erfolgt. Eine Ausweitung des Anspruchsberechtigten soll erfolgen. Die Reform soll zum 1.7.2017 in Kraft treten.

 

„Um die staatliche Unterstützung von Kindern von Alleinerziehenden zielgenau und entlang der Lebenswirklichkeiten zu verbesseern, wird die derzeitige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten aufgehoben und die Höchstaltersgrenze von derzeit 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Unterhaltsvorschussgesetz heraufgesetzt.“

(Deutscher Städtetag, Eckpunkt 1 der Einigung von Bund und Ländern vom 23.01.2017 zur Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes)

 

Einschränkungen soll es es jedoch bei SGB II-Leistungsempfängern geben:

Die Gruppe der 12- bis 17-jährigen Kinder und Jugendlichen, die bei alleinerziehenden Elternteilen im SGB II-Leistungsbezug leben, sollen nur dann Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn der Elternteil eigenes Einkommen von mindestens 600 € brutto erzielt (ohne Kindergeld). Um den tatsächlichen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ab dem 12. Lebensjahr zu bestimmen, soll in der Unterhaltsvorschussstelle zur Feststellung der Einkommens- und Vermögenssituation der Bescheid des Jobcenters vorgelegt werden.

 

Im Ergebnis ist mit einer größeren Anzahl Anspruchsberechtiger bei gleichzeitig schwierigerer Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu rechnen. Für die Kalkulation der Personalmehrung infolge der Gesetzesänderung wird bundesweit überwiegend der Faktor 2,5 zugrunde gelegt.

 

 

Allein die Anzahl von 333 potentiellen Fällen (Tabelle nachfolgend) aufgrund der beabsichtigten Gesetzesänderung bedeutet nahezu das doppelte Volumen an Neuanträgen eines Jahres. Zusammen mit der in 2017 auch nach bisheriger Gesetzeslage zu erwartenden Anzahl an Neuanträge wäre somit mindestens von einer Verdreifachung der Neuanträgszahlen auszugehen.

 

 

 

2011

2012

2013

2014

2015

2016

lfd. Fälle (Stichtag 31.12)

400

359

385

357

307

335

Einstellung wg. Höchst-leistungsdauer 72 Monate

35

35

27

38

36

40

Einstellung Vollendung des 12. Lebensjahres

21

26

20

25

13

17

Neuanträge

175

160

229

172

146

161

 

Interne Umsetzung/Vorbereitungen:

a)      personell:

Im Jugendamt stehen derzeit zur Aufgabenerledigung in der Abteilung UVG 2,5 Planstellen zur Verfügung, welche auch mit einem IST von 2,5 VZÄ besetzt sind.

Aufgrund derzeit noch fehlender Umsetzung wurde seitens des Personalamtes mit Verfügung vom 10.03.2017 ein zusätzliches Volumen von 2,0 VZÄ genehmigt. Die Besetzung erfolgt einmal im Zuge einer internen Umsetzung innerhalb des Jugendamtes, zum anderen durch Zuweisung eines Beamten der 2. QE ab Mitte Juni 2017.

 

b)      räumlich:

Die räumlichen Kapazitäten innerhalb des Rathauses Geyerswörth sind vollständig ausgeschöpft. Dennoch werden zur künftigen Aufgabenerledigung zwei zusätzliche Arbeitsplätze benötigt. Durch Auslagerung der beiden Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe in das technische Rathaus in der Unteren Sandstraße ab Mai 2017 wird zusätzlicher Raum geschaffen.

 

(Stand des Berichtes bei Erstellung 20.04.17)

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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