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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2017/0876-R5

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

Die Bamberger Taxigenossenschaft hat mit Schreiben vom 14.02.2017 Antrag auf Änderung der Taxitarifordnung gestellt (Anlage 1). Die letzte  Änderung  erfolgte durch Verordnung vom 05. Dezember 2014 (Taxitarifordnung vom  02. November 2012).

 

Im Rahmen des vorgeschriebenen  Anhörverfahrens nach § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) hat die Industrie- und Handelskammer für Oberfranken keine Einwendungen erhoben. Die gestiegenen Kosten für Kfz-Instandhaltung, Versicherung und insbesondere die Erhöhung des Mindestlohnes ab 01.01.2017 rechtfertigen auch die Höhe der Anpassung.

 

Das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht München stimmt der Erhöhung ebenfalls zu.

 

Der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmer e. V. hält  die Anhebung der Beförderungsentgelte zur Aufrechterhaltung einer ordentlichen Verkehrsbedienung  für notwendig und hält die Tariferhöhung für auf dem Markt durchsetzbar und geht davon aus, dass die Kunden dies akzeptieren.

 

Folgende Gründe wurden mitgeteilt:

Im Zeitraum seit der letzten Tarifanpassung sind die Lebenshaltungskosten lediglich um 0,6 % gestiegen. Der Dieselkraftstoff war lange Zeit stabil, im Dezember 2016 erreichte er aber wieder das durchschnittliche Niveau des Kalenderjahres 2014. Die weitere Entwicklung diesbezüglich ist schwer zu prognostizieren. Dagegen gehalten werden muss, dass seit 1. Januar 2017 der Mindestlohn um 4 % angehoben wurde, aber auch die allgemeinen Fahrzeughaltungskosten (Versicherung, Reparatur und Wartung) um ca. 2 % im Vergleichszeitraum gestiegen sind. Die Änderung des Mess- und Eichgesetzes (Konformitätsbescheinigung) sowie die steuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten im Rahmen des Projektes „Fiskaltaxameter“ führen zu Mehrkosten und erhöhtem Aufwand für die Unternehmen. In der Gesamtschau der vorgenannten Gründe ist eine Anpassung des Taxitarifes gerechtfertigt (Anlage 2).

 

Die Vorschläge des Verbandes wurden in die Taxitarifverordnung aufgenommen.

 

Im Einzelnen:

 

bisherAntrag Genossenschaft

-rot- geändert (Landesverband)

 

Grundpreis3,60 €3,70 €

 

Mindestfahrpreis3,80 €3,90 €

 

Kilometerpreis:

 

Für den 1. Kilometer 2,60 €1. Kilometer2,60 €

ab dem 2. Kilometer 1,80 €2. Kilometer2,20 €

ab 3. Kilometer1,80 €

ab dem 9. Kilometer 1,70 €ab 9. Kilometer1,70 €

 

 

Wartezeitpreis 0,20 € je 25,7 Sekunden0,20 € je 24,0 Sekunden

 

je Stunde 28,00 €je Stunde 30,00 €

 

Anfahrten:

 

Abholfahrten außerhalb des Stadtgebietes

ohne Rückkehr nach Bamberg

 

1. Kilometer 2,60 €1. Kilometer2,60 €

ab 2. Kilometer 1,80 €2. Kilometer2,20 €

3. Kilometer1,80 €

ab 9. Kilometer 1,70 €9. Kilometer1,70 €

 

Kombitaxi: 3,00 €bleibt

 

 

Großraumtaxi:

bis zu 6 Personen6,00 €

bis zu 8 Personen9,00 €bleibt

 

 

Bestelltes Taxi: 7,00 €8,00 €

 

 

Einer Erhöhung von 10,-- € auf 15,-- € für die Nutzung eines mit einem Rollstuhl befahrbaren Fahrzeuges durch einen Fahrgast, der auf die Beförderung in einem derartigen Fahrzeug angewiesen ist, wurde nach Einholung der Stellungnahme der Behindertenbeauftragten der Stadt Bamberg abgelehnt bzw. einvernehmlich geändert.

Nachdem dem Landratsamt Bamberg ein entsprechender Antrag der Bamberger Taxigenossenschaft auf Änderung der Taxitarifverordnung für den Landkreis Bamberg vorliegt, wurde eine gemeinsame Besprechung abgehalten. Grundsätzlich besteht Einigkeit, dass eine Tariferhöhung aufgrund der Kostensteigerung angezeigt ist.

 

Das Landratsamt Bamberg wird eine entsprechende Verordnung für seinen Zuständigkeitsbereich erlassen.

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

1.Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.

 

2.Dem Stadtrat wird empfohlen folgende Taxitarifverordnung der Stadt Bamberg, zu beschließen:

 

 

Verordnung

der Stadt Bamberg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen über den Verkehr mit Taxis in der Stadt Bamberg

(Taxitarifverordnung)

 

Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund § 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungs­gesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist in Verbindung mit § 31 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 1025, BayRS 9210-2-W), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2012 (GVBl S. 413), folgende Verordnung:

 

 

Inhaltsübersicht

§ 1Geltungsbereich

§ 2Begriffsbestimmungen

§ 3Beförderungsentgelte

§ 4Abweichende Fahrpreise

§ 5Fahrpreisanzeiger

§ 6Abrechnung und Zahlungsweise

§ 7Beförderungspflicht

§ 8Zuwiderhandlungen

§ 9In-Kraft-Treten

 

§ 1

Geltungsbereich

 

(1)Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungs­bedingungen für den Verkehr mit Taxis gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz Bamberg.

(2)Der Pflichtfahrbereich im Sinne von §§ 22, 47 Abs. 4 PBefG umfasst das Gebiet der Stadt Bamberg und des Landkreises Bamberg.

 

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

(1)Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.

 

(2)Zielort ist der Ort, an welchem die eigentliche Beförderungsleistung endet.

 

(3)Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Auf­trägen und zur Beförderung von Sachen.


§ 3

Beförderungsentgelte

 

(1)Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der beförderten Personen zusammen aus

a)dem Grundpreis von 3,70

b)                  dem Mindestfahrpreis (einschl. der ersten Schalteinheit) von 3,90

c)dem Kilometerpreis in den Tarifstufen I und II (Abs. 2)

d)dem Zeitpreis (Wartezeitpreis) nach Abs. 3

e)den Zuschlägen nach Abs. 4.

 

Kilometerpreis und Zeitpreis (Wartezeitpreis) werden nach Schalteinheiten von je 0,20 € berechnet.

 

(2)Der Kilometerpreis beträgt (Tarifstufe I) beträgt in den Tarifzonen I und II

für die ersten Kilometer (0,20 € je 76,90 m)                              2,60

ab dem zweiten Kilometer (0,20 €  je 90,91 m)      2,20

ab dem dritten Kilometer (0,20 € je 111,1 m)1,80

ab dem neunten Kilometer (0,20 € je 117,6 m)                                  1,70

 

Die Anfahrt zum Fahrgast innerhalb der Stadt Bamberg (Tarifzone I) ist frei. Für Anfahrten (Abholfahrten) zum Fahrgast außerhalb des Stadtgebietes Bamberg (Tarifzone II), die nicht in das Stadtgebiet Bamberg zurückführen, wird ein Kilometerpreis von 2,60 € für den ersten Anfahrtskilometer, von 2,20 € ab dem zweiten Anfahrtskilometer, ab dem dritten Anfahrtskilometern 1,80 sowie von 1,70 € ab dem neunten Anfahrtskilometer berechnet (Tarifstufe I).

 

Die Anfahrtskilometer werden ab der dem Zielort nächstgelegenen Ortstafel (Zeichen 311 gem. § 42 Abs. 3 StVO) gezählt.

 

Die Fahrten in Tarifzone II werden mit Tarifstufe I von der Ortstafel der Stadt Bamberg bis zum Abholpunkt des Fahrgastes berechnet. Ist das Ziel des Kunden Tarifzone I, wird Tarifstufe II (kein Kilometerpreis, Wartezeit) bis zur Anfangsschaltung der Tarifstufe I geschaltet, danach wird mit Tarifstufe I weiterberechnet.

 

(3)Der Zeitpreis (Wartezeitpreis) beträgt pro Stunde 30,-- € (0,20 € je 24,0 s). Er wird bei jedem Halten und jeder Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit (Wartezeitpreis pro Stunde: Kilometerpreis) fällig, wenn dies nach dem Einsteigen des Fahrgastes auf dessen Veranlassung oder aus verkehrlichen Gründen erforderlich wird

 

Die Umschaltgeschwindigkeit beträgt:

für den ersten Kilometer 11,5 km/h

ab dem zweiten Kilometer 13,6 km/h

ab dem dritten Kilometer 16,7 km/h

ab dem neunten Kilometer 17,6 km/h

 

Wird ein Taxi bestellt, so wird für eine Wartezeit von 3 Minuten kein Entgelt berechnet. Für jede weitere angefangene Minute Wartezeit, die aus vom Fahrpersonal nicht zu vertretenden Gründen entsteht, wird ein Entgelt nach Abs. 3 Satz 1 erhoben. Wartezeit im Sinne der Sätze 1 und 2 ist der Zeitraum, der zwischen dem Einschalten des Fahrpreisanzeigers und dem Einsteigen des Fahrgastes liegt. Der Fahrpreisanzeiger ist unmittelbar nach Eintreffen (Fahrzeugstillstand) am vereinbarten Ort – falls ein bestimmter Abholzeitpunkt vereinbart wurde, jedoch erst nach Erreichen dieses Zeitpunktes – einzuschalten. Das Fahrpersonal hat sich unverzüglich nach dem Einschalten des Fahrpreisanzeigers beim Besteller zu melden.


 

 

(4)Es können folgende Zuschläge erhoben werden:

 

a)Gepäck

üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück0,50 €

üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäckfrei

sowie Kinderwagen, Rollstühle, Gehhilfenfrei

 

b)Tiere

 jedes frei transportierte Tier0,50 €

jeder Käfig oder Transportbehälter0,50 €

 

Hunde, die für Blinde, Taube, Schwerhörige und andere

Hilflose unentbehrlich sind,frei

 

c)Beförderung durch bestelltes Kombifahrzeug              3,00 €

Es fallen dann keine weiteren Gebühren für Gepäck an.

 

d)Beförderung durch bestelltes Großraumfahrzeug

(bis zu sechs Personen)6,00 €

 (bis zu acht Personen)9,00 €

Es fallen dann keine weiteren Gebühren für Gepäck an

 

e) Für die Nutzung eines mit einem Rollstuhl befahrbaren Fahrzeugs

durch einen Fahrgast, der auf die Beförderung in einem derartigen

Fahrzeug angewiesen ist.10,00 €

 

 

(5)Die Zuschläge dürfen nur im Stillstand des Fahrzeuges geschaltet werden. Die Summe der Zuschläge darf 10,00 € nicht überschreiten.

 

(6)Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.

 

(7)Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten.

 

(8)Wird in der anfahrtsfreien Zone ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller die durch die Anfahrt entstandenen Kosten von pauschal 8,00 € zu entrichten.

 

§ 4

Abweichende Fahrpreise

 

(1)               Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbe­sondere zur Kranken- oder Schülerbeförderung) sind nur mit Genehmigung der Stadt Bamberg zulässig.

 

(2)               Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

 

(3)               Bei Auftragsfahrten kann das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Auftraggeber frei vereinbart werden. Kommt keine Ver­einbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförde­rungsentgelte als vereinbart. Wenn die Auftragsfahrt eine Nebenleistung einschließt, ist neben dem Beförderungsentgelt ein zusätzliches Entgelt für die Nebenleistung frei zu vereinbaren.

 

§ 5

Fahrpreisanzeiger

 

Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreis­

(1)               anzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1 dieser Verordnung.

 

(2)               Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Beförderungsanspruch nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen.

 

(3)               Wartezeiten bis zu 5 Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit 5 Minuten, so sind für die gesamte War­tezeit 0,20 € pro 24,0 Sekunden zu berechnen.

 

(4)               Störungen des Fahrpreisanzeigers sind vor Aufnahme eines neuen Fahrgastes zu beseitigen.

 

(5)               Die Fahrpreisanzeiger sind innerhalb von 14 Tagen nach In-Kraft-Treten der Taxitarifverordnung auf die neuen Entgelte umzustellen.

 

§ 6

Abrechnung und Zahlungsweise

 

(1)               Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

 

(2)               Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von 50,00 € wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.

 

(3)               Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer des Taxis sowie des Namens und der Betriebsadresse des Unternehmens mit Datum und Unterschrift auszustellen.

 

 

§ 7

Beförderungspflicht

 

(1)               Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.

 

(2)               Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.

 

(3)               Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.

 

(4)               Die Beförderung von Assistenzhunden ist verpflichtend.

 

 

§ 8

Zuwiderhandlungen

 

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 des PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

 


§ 9

In-Kraft-Treten

 

Diese Verordnung tritt am 01. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Stadt Bamberg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen über den Verkehr mit Taxis in der Stadt Bamberg (Taxitarifverordnung) vom 2. November 2012 außer Kraft.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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