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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2017/0883-R5

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

Mit Schreiben vom 06.03.2017 beantragte die SPD-Stadtratsfraktion Bamberg, auf Höhe der Hugo-von-Trimberg Schule zwischen Forchheimer Straße und Kunigundendamm die Ge­schwindigkeit auf 30 km/h zu begrenzen (Anlage 1).

 

Nach geltendem Recht mussten bisher die Straßenverkehrsbehörden besondere örtliche Verhältnisse nachweisen, die eine Gefahrenlage bedingen, die das im Straßenverkehr allgemein anzutreffende Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erheblich übersteigt, um die Geschwindigkeit streckenbezogen absenken zu können. Es waren z.B. Nachweise für Unfallraten erforderlich, die ca. 30 % über denen bei vergleichbaren Strecken andernorts liegen.

 

Mit der ersten Verordnung  zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 30.11.2016 wurde die hohe Anordnungshürde für die streckenbezogene Anordnung von Tempo 30

(z.B. Nachweis eines Unfallschwerpunktes zum Beleg einer erheblich übersteigenden Gefahrenlage) abgesenkt. Dabei soll die Verkehrssicherheit u.a. durch Verankerung einer erleichterten streckenbezogenen Anordnungsmöglichkeit von Tempo 30 auf innerörtlichen Hauptverkehrs­straßen (Zeichen 306-StVO) vor allgemeinbildenden Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, also vor verkehrssicherheitssensiblen Berei­chen, verbessert werden.

Damit wurde ein Instrumentarium geschaffen, um verantwortungsvoll vor Ort prüfen zu kön­nen, in welchen Fällen eine streckenbezogene Tempo 30-Anordnung in Betracht kommt, um einer­seits schwächere Verkehrsteilnehmer wie Kinder und Senioren zu schützen, andererseits den Verkehrsfluss nicht übermäßig zu beeinträchtigen.

 

Die Möglichkeit der Absenkung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit erfolgt vor folgen­dem Hintergrund:

 

Kinder sind bis zum Abschluss ihrer Verkehrserziehung – die Radfahrprüfung findet unter ande­rem in der Regel erst zum Ende der Grundschulausbildung statt – altersbedingt noch nicht in der Lage, allgemeine Gefahren des Straßenverkehrs und hier insbesondere Geschwindigkeiten heran­nahender Fahrzeuge richtig einzuschätzen. Dies belegen zahlreihe wissenschaftliche Stu­dien. Das Kinder insbesondere an Kindergärten, Kindertagesstätten und Grundschulen vermehrt anzutreffen sind, steht außer Frage.

 

Als „sensible“ Bereiche erfasst sind von der Neuregelung insgesamt allgemeinbildende Schulen, weil auch dort erfahrungsgemäß vor allem in den unteren Altersklassen ein unachtsames Verkehrsverhalten vermehrt noch anzutreffen ist. Ältere Kinder und Jugendliche, die mit dem Rad zur Schule fahren, bewegen sich dort zudem im „Pulk“, sind als Verkehrsteilnehmer oft abge­lenkt und einer gewissen Gruppendynamik ausgesetzt.

 

Als Grundlage für die Festlegung allgemeinbildender Schulen kann der Beschluss der Kultus­ministerkonferenz vom 10.05.2001 („Weiterentwicklung des Schulwesens in Deutschland seit Abschluss des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Verein­heitlichung auf dem Gebiet des Schulwesens vom 28.10.1964 i.d.F. vom 14.10.1971) zu Grunde gelegt werden.

 

Erfasst werden auch

 

-                      Kinderkrippen oder Großtagespflege (für Kinder bis drei Jahre)

-                      Kindergärten (für drei- bis sechsjährige Kinder) sowie

-                      Hort oder Schulhort, den die Grundschulkinder vor Schulbeginn oder nach Schulende besu­chen               können.

 

Erfahrungsgemäß ist je nach Größe der Einrichtungen ein stärkerer Verkehr zu verzeichnen (eine Vielzahl von Eltern setzen ihre Kinder an den Einrichtungen ab, müssen ihre Kinder in entsprechenden Kindersitzen noch bei offener Tür sichern etc.). Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, die Förderschulen besuchen, bedürfen logischerweise des gleichen Schutzes.

 

Sofern durch die Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung ein zusätz­liches Sicherheitsgewinn zu den meist vorhandenen besonderen Sicherheitseinrichtungen zu er­warten ist, sollte von dieser Möglichkeit dann auch Gebrauch gemacht werden können.

 

Mit der Änderung der Straßenverkehrsordnung ist damit kein Automatismus verbunden, dass Tempo 30 vor solchen Einrichtungen stets anzuordnen ist. Es ist daher weiterhin eine Einzelfallprüfung erforderlich. In diesem Zusammenhang ist z. B. zu berücksichtigen, dass das Hauptverkehrsstraßennetz auf das zügige Vorankommen im Straßennetz ausgelegt ist. 2/3 des inner­städtischen Verkehrs finden auf den Hauptverkehrsstraßen statt.

 

Auch sind negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z. B. Taktfahrplan) zu berücksichtigen und in die Gesamtabwägung mit einzubeziehen. Die streckenbezogene Anordnung ist zudem so zu wählen, dass die Beschränkung für alle Verkehrsteilnehmer einsichtig bleibt und bevorrechtigte Wege/Überquerungen im Umfeld sinnvoll einbezogen werden. Der abgesenkte Geschwindigkeitsbereich ist dabei in der Regel auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung auf insgesamt 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleichbehandelt werden.

 

Die Einrichtung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung sollte sich in erster Linie auf die tatsächlich benutzten Eingänge erstrecken. Andere relevante Bereiche wie etwa Nebeneingänge zu z. B. Turnhallen, sind in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen.

 

Die Anordnungen sind zudem soweit möglich auf die Öffnungszeiten zu beschränken. Dies er­höht die Einsichtigkeit der Beschränkung und die Akzeptanz der Anordnung. Dies gilt insbeson­dere für den Schülerverkehr.

 

Nähere Vorgaben zur Anordnung der streckenbezogenen Höchstgeschwindigkeit für diese Fälle werden in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 274 festgelegt.

 

Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Sitzungsvortrages war die notwendige allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 274 noch nicht erlassen!

 

Der Hauptzugang der Hugo-von Trimberg Schule befindet sich in einem verkehrsberuhigten Bereich im Luitpoldhain.

Daneben ist das Schulgrundstück von der Forchheimer Straße aus an zwei Eingängen zugänglich. Diese beiden Zugänge werden auch von SchülerInnen genutzt.

Somit liegen nach der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich die Voraussetzungen vor, dort im Umfeld der beiden Zugänge in der Forchheimer Straße – stadtauswärts – die Geschwindigkeit auf 30 km/h zu beschränken. Für die Gegenfahrbahn – stadteinwärts – erscheint es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen gegeben sind. Dort kann die Forchheimer Straße sowohl an der Lichtsignalanlage vor der Einmündung Münchner Ring, als auch – weiter stadteinwärts - an einer Lichtsignalanlage sicher gequert werden. Zudem ist der von der Fahrbahn getrennte bauliche Gehweg ausreichend breit. Somit ist eine sichere Schulwegführung gewährleistet.

 

Nachdem die einschlägige Verwaltungsvorschrift noch nicht vorliegt, kann jedoch noch keine abschließende Aussage darüber getroffen werden, ob – und ggf. wie – die innerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Umfeld der Hugo-von-Trimberg Schule zwischen Forchheimer Straße und dem Kunigundendamm auf 30 km/h verringert werden kann.

 

 

Nach Vorliegen der Verwaltungsvorschrift wird die Verwaltung unaufgefordert in eigener Zuständigkeit prüfen, ob – und ggf. wie – die innerörtliche Höchstgeschwindigkeit auf der Forchheimer Straße im Umfeld der Trimbergschule auf 30 km/h beschränkt werden kann.

 

Die Fraktionen werden schriftlich über das Ergebnis unterrichtet.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.

 

  1. Der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 06.03.2017 ist hiermit geschäftsordnungsmässig behandelt.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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