"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2017/0884-R5

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

I.Sitzungsvortrag:

 

Mit Schreiben vom 06.02.2017 beantragten die Stadtratsfraktionen von CSU, SPD, GAL und BBB

 

  1.                die Einführung von Tempo 30 in der Löwenstraße zwischen Markusplatz und Siechenstraße

 

  1.                die Aufnahme der Straße in die Liste für die kommunale Geschwindigkeitsüberwachung

 

  1.                einen Zebrastreifen an der bestehenden Verkehrsinsel vor der Löwenbrücke (Ecke Weidendamm)

 

  1.                die Überprüfung seitens der Verwaltung, ob ein stationärer Blitzer im Bereich der Löwenstraße/               Löwenbrücke festinstalliert werden könne (siehe Anlage 1).

 

Mit weiteren Schreiben vom 06.02.2017 und 09.02.2017 beantragten die genannten Fraktionen nochmals die Einführung von Tempo 30 in der Löwenstraße zwischen Markusplatz und Siechenstraße (Anlagen 2 und 3).

 

Die Begründungen für die Anträge sind aus den Anlagen ersichtlich.

 

Zu 1.

Die Innere und Äußere Löwenstraße sind Bestandteil des innerstädtischen Rings.

 

Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen sollen auf bestehenden Straßen angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn festgestellt worden ist, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit von der Mehrheit der Kraftfahrer eingehalten wird. Im anderen Fall muss die geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit durchgesetzt werden. Geschwindigkeitsbeschränkungen können sich im Einzelfall schon dann empfehlen, wenn aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten häufig gefährliche Verkehrssituationen festgestellt werden (Rand-Nr. 1 VwV – StVO zu Zeichen 274 – zulässige Höchstgeschwindigkeit).

 

Beim Straßenverkehrsamt gibt es keine Erkenntnisse, dass die Voraussetzungen – wie in der o.g. Verwaltungsvorschrift gefordert – in der Löwenstraße vorliegen.

 

Mit Schreiben vom 22.02.2017 (Anlage 4) teilt die Polizeiinspektion Bamberg-Stadt mit, dass im Rahmen einer Unfallauswertung für den Zeitraum 2011 bis 2016 für den Bereich der Inneren Löwenstraße zwei Verkehrsunfälle mit der Unfallursache „Geschwindigkeit“ statistisch registriert wurden. Dabei handele es sich jedoch nicht um „typische Raserunfälle“.

Ein Verkehrsunfall im Jahre 2011 sei auf nicht angepasste Geschwindigkeit im Rahmen der Witterungsverhältnisse („Glätteunfall“) zurückzuführen. Bei einem weiteren Unfall im Jahre 2016 kam ein Fahrzeug im Bereich der Äußeren Löwenstraße 1 nach rechts von der Fahrbahn ab und beschädigte die Hausmauer des dortigen Anwesens. Der Fahrzeugführer sei nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen.

Weitere geschwindigkeitsbedingte Unfälle sind der Polizei nicht bekannt.

 

Aufgrund von vereinzelten Beschwerden von Anliegern bezüglich Geschwindigkeitsüberschreitungen im Bereich der Löwenstraße seien seit August 2015 Geschwindigkeitsmessungen mit dem Laserhandmessgerät, auch zur Nachtzeit, mit nachfolgenden Ergebnissen gemacht worden:

 

Geschwindigkeitsmessung am 27.08.2015, Zeitraum 13.40 Uhr bis 14.45 Uhr

 

Bei Durchlaufmessungen mit Standortwechsel in beiden Fahrtrichtungen seien bei gemessenen 160 Fahrzeugen gerade mal 5 Fahrzeuge mit einer minimalen Überschreitung der Geschwindigkeit von 50 km/h festgestellt worden. Dabei lag die gefahrene Höchstgeschwindigkeit bei 57 km/h.

 

Bei einer Geschwindigkeitsmessung am 19.04.2016 in der Zeit von 22.30 Uhr bis 22.35 Uhr wurde ein PKW-Fahrer, Fahrtrichtung Markusplatz, mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von 74 km/h angezeigt. Weitere Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden nicht festgestellt.

 

Bei einer weiteren Geschwindigkeitsmessung am 15.09.2016 in der Zeit von 0.30 Uhr bis 02.20 Uhr wurde ein Kraftfahrer mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von 85 km/h festgestellt und angezeigt. Darüber hinaus konnten keine weiteren Geschwindigkeitsverstöße festgestellt werden.

 

Ferner liegen aufgrund der Unfallzahlen keine Erkenntnisse vor, die eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h rechtfertigen könnten. Ferner lassen die gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen ebenfalls nicht den Schluss zu, dass es zu häufigen Geschwindigkeitsüberschreitungen in diesem Bereich kommt.

 

Die Polizei weist daraufhin, dass die beidseitige Bebauung, vor allem im Bereich der Georgenturnhalle, zu einer Art „Tunnelwirkung“ mit entsprechender Geräuschentwicklung führt, so dass im Rahmen des subjektiven Empfindens die gefahrene Geschwindigkeiten deutlich schneller wahrgenommen werden als sie sind.

 

Darüber hinaus sei es fraglich, inwieweit eine Beschränkung auf Tempo 30 – ohne entsprechende bauliche Maßnahmen – zielführend sei, um den Ausführungen der Beschwerdeführer in der Löwenstraße gerecht zu werden. Die Polizei empfiehlt deshalb u.a., die Nachtabschaltungen der Lichtsignalanlagen an der Einmündung zur Hornthalstraße und im Bereich Löwenbrücke/ Margaretendamm zu überdenken und einen dauerhaften Lichtsignalbetrieb den Vorzug zu geben.

 

Lichtzeichenanlagen sollen in der Regel auch nachts in Betrieb gehalten werden; ist die Verkehrsbelastung auch nachts schwächer, so empfiehlt es sich, für diese Zeit ein besonderes Lichtzeichenprogramm zu wählen, das alle Verkehrsteilnehmer möglichst nur kurz warten lässt. Nächtliches Ausschalten ist nur dann zu verantworten, wenn eingehend geprüft ist, dass auch ohne Lichtzeichen ein sicherer Verkehr möglich ist (Rand-Nr. 14 VwV-StVO zu § 37).

 

Allerdings können durch Einrichtung von „Grünen Wellen“, Sonderprogrammen oder verkehrsabhängigen Steuerungen von Lichtzeichenanlagen der Verkehrsfluß verstetigt und die Anfahr- und Bremsgeräusche verringert werden.

 

Vor der Nachtabschaltung wurde bereits geprüft, daß während der Abschaltung ein sicherer Verkehr möglich ist. Erkenntnisse, daß in der Zwischenzeit der Verkehr während der Abschaltung nicht mehr sicher wäre, liegen nicht vor.

 

Nachdem der dauerhafte Betrieb von Lichtzeichenanlagen der Regelfall sein soll und darüber hinaus die Polizei einen Dauerbetrieb als geeignete Maßnahme ansieht, einzelne Raser auszubremsen, könnte aus Sicht des Straßenverkehrsamts zwar dem Vorschlag der Polizei gefolgt werden.

Den seltenen Fällen der nächtlichen Raser steht jedoch bei einer  durchgehenden Inbetriebnahme der Ampel eine laufende Belästigung der Bevölkerung durch die einhergehenden Anfahr- und Bremsgeräusche entgegen.

 

Ferner ist zu bedenken, daß auch ein Dauerbetrieb der Ampel sich nachteilig auf das Fahrverhalten auswirken kann. So könnte für Verkehrteilnehmer beim Herannahen an die Ampel beim Grünsignal der Anreiz erzeugt werden, noch bei diesem laufenden Grünsignal Gas zu geben, um die Fahrt ungebremst fortsetzen zu können.

 

Nachdem sich die Nachtabschaltung über Jahre hinweg bewährt hat und den BewohnerInnen wegen einzelner nächtlicher Raser nachts keine zusätzlichen Lärmquellen aufgebürdet werden sollen, sollte von einem Dauerbetrieb der Ampel auch zukünftig Abstand genommen werden.

 

Straßenrechtliche Lärmschutzmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungspegel am Immissionsort den gesetzlichen Richtwerte überschreitet.

Die Innere Löwenstraße liegt innerhalb eines Kern- bzw. Mischgebietes. Dort gelten folgende Richtwerte:

72 dB(A) zwischen 06:00 und 22:00 Uhr (tags)

62 dB(A) zwischen 22:00 und 06:00 Uhr (nachts).

 

Nach Mitteilung des Umweltamtes (siehe Anlage 5) wurden diese Richtwerte zwar erreicht, aber nicht überschritten.

Die aktuellen Lärm-Emmissionen können somit  nicht als Grundlage für eine Geschwindigkeits-

Beschränkung in der Löwenstraße dienen.

 

Zu 2.

Der Stadtrat hat bei der Einführung der kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung beschlossen, daß nur an sensiblen Örtlichkeiten kontrolliert werden soll.

Die Vorgaben (Kindergarten, Schule, Altenheim, Tempo 30-Zone, Bushaltestelle) sind in der Löwenstraße nicht vorhanden.

 

Darüber hinaus hat eine Testmessung der Firma gGKVS ergeben, daß 95 – 98 % der Verkehrsteilnehmer sich an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit halten.

 

Eine Messstelle ist somit nicht erforderlich.

 

Zu 3.

Für die Einrichtung eines Zebrastreifens an der bestehenden Verkehrsinsel vor der Löwenbrücke (Ecke Weidendamm) liegen keine Erkenntnisse vor, daß die erforderlichen Verkehrsstärken (in einer Spitzenstunde an einem Werktag mindestens 200 Fahrzeuge und zur gleichen Zeit mindestens 50 querende FußgängerInnen) erreicht werden.

 

Darüber hinaus liegen beim Straßenverkehrsamt keine Erkenntnisse vor, dass sich in der Löwenstraße ein außerordentlicher großer Gefahrenschwerpunkt entwickelt hat. Vielmehr kann die Löwenstraße zwischen den Einmündungen Markusplatz und Siechenstraße auf einer Länge von ca. 440 m an fünf Lichtsignalanlagen sowie einer Querungshilfe unmittelbar vor der Tiefgaragenzufahrt sicher gequert werden, wobei die vorhandenen sechs sicheren Querungsmöglichkeiten jeweils nicht allzu weit voneinander entfernt sind.


Zu 4.

Die Einführung einer stationären Geschwindigkeitsanlage ist eine Maßnahme, über die die Stadt Bamberg nicht selbst entscheiden kann. Vielmehr bedarf es einer Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern.

Eine derartige Genehmigung wird nur erteilt, wenn an der Örtlichkeit ein hohes Unfallrisiko und ein besonders hohes Verkehrsaufkommen gegeben ist.

Beide Voraussetzungen liegen in der Löwenstraße nicht vor.

 

Reduzieren

II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.
  2. Die Anträge der Stadtratsfraktionen von CSU, SPD, GAL und BBB vom 06.02.2017 und 09.02.2017 sind hiermit geschäftsordnungsmässig behandelt.

 

Reduzieren

III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

Loading...