Beschlussvorlage - VO/2017/0893-62
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellen von 1 Fertigcontainer für die Lagerung von Umweltbildungsmaterialien auf dem Gelände der Umweltstation Fuchsenwiese Bamberg, Waizendorfer Straße, Fl.Nr. 3991, Gemarkung Bamberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 62 Bauordnungsamt
- Referent:in:
- Beese Thomas
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bau- und Werksenat
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Entscheidung
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03.05.2017
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I.Sitzungsvortrag:
Bei dem zu bebauenden Grundstück handelt es sich nunmehr seit 20 Jahren um ein Naturerfahrungsgelände, dessen Verpachtung an den LBV durch das Umweltamt initiiert wurde. Die Umweltstation Fuchsenwiese dient der Vermittlung von Naturerfahrung und ökologischen Bildungsinhalten, denen auch der behördliche Naturschutz eng verbunden ist. Auf dem Grundstück an der Waizendorfer Straße soll ein einstöckiger Fertigcontainer mit Stromanschluss aufgestellt werden. Dieser Container soll als Lager für das gesamte Umweltbildungs- und Bastelmaterial verwendet werden. Für die Aufstellung des Containers sollen 8 Punktfundamente hergestellt werden.
Größe des Bauvorhabens:
Breite:6mLänge:6mca.2,80m
Antragseingang:14.02.2017
vollständig:14.02.2017
Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB:
§ 30 BauGB – Bebauungsplan Nr. 62 F vom 20.12.1995
Teilplan Art der Nutzung:
Im Teilplan ist eine Allgemeine Grün- und Freifläche dargestellt.
Teilplan Landschaftsplan:
Dargestellt ist eine Grünfläche.
Die beantragte Nutzung befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 62 F vom 20.12.1995. Festgesetzt ist eine Fläche, die als Anfüllgelände dient. Kraft Festsetzung im Bebauungsplan soll der Bereich nach Auffüllung einer landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Diese Festsetzung ist als überholt anzusehen. Damit ist das Vorhaben faktisch als Außenbereichsvorhaben zu beurteilen.
Das Vorhaben selbst sieht eine Nutzung vor, die der Allgemeinheit das Thema Naturschutz und hier explizit den Vogelschutz näher bringen soll. Dies geschieht durch Schulungen im natürlichen Umfeld und durch die Weitergabe von entsprechenden Broschüren und den darin enthaltenen Informationen. In diesem Sinne kann der beantragten Nutzung ein öffentliches Interesse beigemessen werden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist nicht zu erwarten.
Die Erschließung ist gesichert.
Das Vorhaben kann somit aus planungsrechtlicher Sicht befürwortet werden.
Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:
Nachbarzustimmung: ja: nein: nicht erforderlich
Kfz – Stellplätze:
erforderlich: 0anrechenbar: nachzuweisen:
gemäß Stellplatzsatzung (Beschränkungszonen) sind abzulösen:
Nachweis auf Baugrundstück: Nachbargrundstück:
Ablösung der Stellplatzpflicht:
Fahrradstellplätze:
erforderlich: 0anrechenbar: nachzuweisen:
Nachweis auf Baugrundstück:
Ablösung der Stellplatzpflicht:
Kinderspielplatz:
nachgewiesen nicht erforderlich abzulösen
Barrierefreiheit: nicht erforderlich nachgewiesen
Bußgeldverfahren wurde eingeleitet ja nein
Besonderheiten:
Naturschutz: Die Aufstellung des Fertigcontainers verbunden mit einem Eingriff in Natur und Landschaft im Außenbereich ist nicht erheblich im Sinne des § 14 BNatschG. Das Naturerfahrungsgelände ist in Randbereichen als Biotop kartiert (Biotop 97, 181, 215, Stadtbiotopkartierung 1998), nicht aber am geplanten Aufstellungsort. Es handelt sich auch um kein hoheitliches Schutzgebiet (LSG, NSG, Geschützter Landschaftsbestandteil, FFH-Gebiet).
Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:
Zustimmung der örtl. Denkmalpflege: ja nein nicht erforderlich
BLfD: ja nein nicht erforderlich
III. Finanzielle Auswirkungen:
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
X | 1. | keine Kosten |
| 2. | Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
| 3. | Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
| 4. | Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |