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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2017/1011-R1

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

1. Erstzugriffsoption:

 

Auf Grundlage des Beschlusses des Haushaltsausschusses vom 21.03.2012 erfolgt der Erwerb sämtlicher Grundstücke der Kommunen von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Auch die Stadt Bamberg bzw. die Stadtbau GmbH Bamberg erwarben bislang sämtliche Flächen von der BImA auf Basis dieser sogenannten Erstzugriffsoption.

 

Nach diesem Beschluss ist die BImA ermächtigt an Gebietskörperschaften nicht mehr für Bundeszwecke benötigte Grundstücke, welche unmittelbar aus militärischer Vornutzung stammen und zu militärischen Zwecken genutzt wurden (d.h. Konversionsgrundstücke), zum gutachterlich ermittelten Verkehrswert ohne Bieterverfahren zu veräußern.

 

 

2. Temporäre Nutzung durch die Bundespolizei:

 

Die Bundespolizei benötigt in Bamberg sowohl dauerhafte, als auch nur temporär genutzte Flächen für das 6. Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum (BPOLAFZ), insbesondere für die Phase der Spitzenauslastung. Hinsichtlich der dauerhaft durch die Bundespolizei genutzten Flächen gilt, dass hierfür dauerhafter Bundesbedarf besteht, welcher einer Veräußerung an Dritte entgegensteht.

 

Hinsichtlich der nur temporär durch die Bundespolizei genutzten Flächen gilt, dass diese nach einer - voraussichtlich mehrjährigen - Nutzung für das 6. BPOLAFZ anschließend nicht mehr für diese Zwecke benötigt werden.

 

 

3. Kommunale Erwerbsmöglichkeiten:

 

Für die nur temporär durch die Bundespolizei genutzten Flächen bedeutet die Nutzung durch die Bundespolizei, dass es sich nach dem Wortlaut des Haushaltsausschussbeschlusses vom 21.03.2012 nicht mehr um unmittelbar aus militärischer Vornutzung stammenden und zu militärischen Zwecken genutzte (Konversions-)Grundstücken handelt. Daher gilt für die einer nur temporären Bundesnutzung unterliegenden Flächen, dass die BImA, diese Flächen nicht zunächst exklusiv der Kommune zum Erwerb anbieten muss (darf).

 

Dieser Sachverhalt wurde mit Schreiben vom 16.12.2016 (Anlage 1) der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Hauptstelle München, mitgeteilt. Die BImA wurde um schriftliche Erklärung gebeten, dass für diejenigen Flächen, welche nicht dauerhaft für Zwecke der Bundespolizei benötigt werden, die Rahmenbedingungen der Erstzugriffsoption, wie sie im Haushaltsausschussbeschluss vom 21.03.2012 formuliert wurden, weiterhin gelten. Dies unterstellt selbstverständlich die grundsätzliche Fortgeltung der Beschlusslage vom 21.03.2012 („Erstzugriffsoption“).

 

 

4. Erweiterung der Erstzugriffsoption:

 

In einem ersten Schritt wurde die so genannte Erstzugriffsoption von Seiten des Bundes auf bundeseigene Wohnungen außerhalb von Konversionsgebieten erweitert. Mit Schreiben vom 18.02.2015 (Anlage 2) teilte der Bayerische Städtetag mit, dass die BImA zu Beginn eines jeden Jahres alle zum Verkauf anstehenden Geschosswohnungen den Kommunen bzw. kommunalen Wohnungsbaugesellschaften aktiv zum Kauf anbieten wird. Die Veräußerung soll im Rahmen eines sogenannten privilegierten Direktverkaufs zum Verkehrswert-Gutachterpreis erfolgen. Inhaltlich geht es dabei um Wohnungsbestände der BImA auf sog. Nicht-Konversionsliegenschaften. Für die Konversionsliegenschaften der Stadt Bamberg ist dies daher nicht relevant.

 

Mit E-Mail vom 05.05.2017 (Anlage 3) teilte die BImA, Direktion München, Verkauf Bayern und Baden-Württemberg, Frau Maucher, mit, dass im Bundeshaushaltsplan 2017 eine Erläuterung neu aufgenommen wurde, welche die BImA ermächtige, entbehrliche Grundstücke zum gutachterlich ermittelten Verkehrswert ohne Bieterverfahren an Gebietskörperschaften zu veräußern, wenn der Grundstückserwerb unmittelbar zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe diene.

 

Die Aussage bezieht sich auf die Erläuterung Ziffer 1 zu Kapitel 6004 Titel 121 01 des Bundeshaushaltsplanes 2017. Dort ist auszugsweise folgende Regelung enthalten:

 

„Es ist zugelassen, dass die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben an Gebietskörperschaften sowie privatrechtliche Gesellschaften / Unternehmen, Stiftungen oder Anstalten, an denen die Kommune / Gebietskörperschaft mehrheitlich beteiligt ist, die in deren Gebiet gelegenen entbehrlichen Grundstücke, zum gutachterlich ermittelten Verkehrswert ohne Bieterverfahren veräußert (Direktverkauf), wenn der Grundstückserwerb unmittelbar zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient, zu der die Gebietskörperschaft gesetzlich verpflichtet ist oder die sie auf der Grundlage der jeweiligen Kommunalverfassung / Gemeindeordnung des Landes wahrnimmt.“

 

Die BImA wird ermächtigt, die konkrete Ausgestaltung des entsprechenden Verfahrens zu regeln. Der Haushaltsausschussbeschluss vom 21.12.2012 ist zu beachten.

 

Nach der Mitteilung der BImA vom 05.05.2017 bedeutet dies im Hinblick auf die temporär durch die Bundespolizei benötigten Flächen, dass das formulierte Kaufinteresse der Stadt Bamberg durch die BImA vorgemerkt wurde. Die konkrete Prüfung erfolgt jedoch erst anhand der zu dem Zeitpunkt eines möglichen Verkaufes gültigen Vorgaben des Bundeshaushaltsgesetzgebers. Diese Vorgaben sehen derzeit die Möglichkeit eines städtischen Direkterwerbs ohne Bieterverfahren vor. Eine Aussage, ob diese Verfahrensweise auch zu dem Zeitpunkt gilt, wenn temporär genutzte Bundesliegenschaften in Bamberg tatsächlich „frei“ von einer Nutzung durch den Bund werden, ist damit ausdrücklich jedoch nicht verbunden.

 

 

5. Forderung der Stadt Bamberg nach einer verbindlichen Erklärung des Bundes:

 

Seitens der Stadt Bamberg wird die Möglichkeit zum Erwerb von Nicht-Konversionsliegenschaften von der BImA ausdrücklich begrüßt.

 

Allerdings genügt die allgemein gehaltene, und unter dem Vorbehalt der entsprechenden Fortgeltung der einschlägigen Haushaltsvermerke, formulierte Erklärung der BImA vom 05.05.2017 den Anforderungen der Stadt Bamberg inhaltlich nicht. Dabei gilt, dass die Stadt Bamberg mit der Aufnahmeeinrichtung Oberfranken (AEO) sowie dem 6. BPOLAFZ bedeutsame Einrichtungen des Bundes bzw. des Freistaates Bayern auf dem Bamberger Konversionsgelände beheimatet. Dies bedeutet weiterhin, dass die Stadt Bamberg auf einen Großteil der Konversionsflächen aktuell nicht zugreifen kann.

 

Im Hinblick auf das 6. BPOLAFZ gilt nach den Aussagen von BImA, Bundespolizei und Staatlichem Bauamt, dass aufgrund der konkreten Notwendigkeit der kurzfristigen Ausbildung von zusätzlichem Personal für die Bundespolizei, zunächst eine größere Fläche in Anspruch genommen werden muss, als für das Dauerkonzept tatsächlich benötigt werden wird. Es ist selbstverständlich, dass sowohl der Prozess der Ausbildung von zusätzlichen Kapazitäten sowie der Planungsprozess für eine Dauerkonzeption Zeit in Anspruch nehmen wird und daher die intensive Flächeninanspruchnahme aktuell zeitlich auch nicht klar eingegrenzt werden kann. Diese Tatsache kann aus Sicht der Stadt Bamberg aber nicht bedeuten, dass durch den Bund eine verbindliche Aussage über eine künftige Erwerbsmöglichkeit durch die Stadt Bamberg nicht bereits heute, in einer rechtlich bindenden Form, getroffen werden kann.

 

Kernforderung der Stadt Bamberg ist eine verbindliche Erklärung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Stadt Bamberg, dass der Stadt Bamberg bereits heute die Möglichkeit eingeräumt wird, die nur temporär durch die Bundespolizei genutzten Liegenschaften zu den Regeln der Erstzugriffsoption auf Basis des Haushaltsausschussbeschlusses vom 21.03.2012 erwerben zu können, sobald die temporäre Nutzung durch die Bundespolizei beendet ist.

 

Vorgeschlagen wird daher die Formulierung einer entsprechenden Resolution des Konversionssenates der Stadt Bamberg für dessen Sitzung am 12.07.2017. Die Resolution soll sodann an die zuständigen Bundesministerien sowie die Abgeordneten des Wahlkreises Bamberg mit der Bitte um entsprechende Unterstützung versandt werden.

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

1.Der Konversionssenat nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis.

 

2.Der Konversionssenat der Stadt Bamberg beschließt folgende Resolution:

 

„Die Stadt Bamberg fordert die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, auf, verbindlich zu erklären, dass die Stadt Bamberg die Flächen des Bamberger Konversionsareals, welche nur temporär durch die Bundespolizei für das 6. Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum in Bamberg genutzt werden, durch die Stadt Bamberg zum Zeitpunkt der Beendigung der temporären Nutzung durch die Bundespolizei zu den Bedingungen des Haushaltsausschussbeschlusses vom 21.03.2012 (so genannte Erstzugriffsoption) in direkten Verhandlungen mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben erworben werden können.“

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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