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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2017/1052-61

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

  1. Anlass

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 334 B sollen die rückwärtigen Flächen der historischen Gärtnersiedlung am Mannlehenweg mit einer maßvollen Bebauung insgesamt städtebaulich geordnet entwickelt werden.

 

In der Sitzung des Bau- und Werksenats am 07.10.2015 wurde daher für das Plangebiet der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst. Gleichzeitig wurde zur Sicherung der Bauleitplanung eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB beschlossen. Die Veränderungssperre trat am Tage ihrer Bekanntmachung am 23.10.2015 in Kraft und läuft am 22.10.2017 aus.

 

 

  1. Begründung der Verlängerung

 

Das Bebauungsplanverfahren Nr. 334 B kann nicht innerhalb der laufenden Veränderungssperre abgeschlossen werden. Es ist daher zur weiteren Sicherung der Planung eine Verlängerung der Veränderungssperre gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr ab dem 23.10.2017 erforderlich.

 

Auch in dieser Zeit ist es gem. § 14 Abs. 2 BauGB möglich Ausnahmen von der Veränderungssperre zuzulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

 

Aufgrund der fortgeschrittenen Planung ist eine Reduzierung des Geltungsbereiches des Bebauungsplankonzeptes erfolgt. Analog dazu wird der Geltungsbereich der Veränderungssperre reduziert. Der Geltungsbereich umfasst folglich die Flurstücke Nr. 4861/4; 4861/5; 4861/6; 4861/7; 4861/8; 4861/9; 4861/10; 4861/11; 4861/94; 4861/127; 4861/128; 4861/129 und wurde um die Flurnummern 4861/3; 4861/13; 4861/34: 4861/46; 4861/119; 4861/121; 4861/122; 4861/124 reduziert.

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

1.Der Bau- und Werksenat nimmt den Bericht des Baureferates zur Kenntnis.

 

2.Zur Sicherung der Bauleitplanung beschließt der Bau- und Werksenat aufgrund § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V. mit dem Artikel 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern, jeweils in der zuletzt durch Gesetz geänderten Fassung, die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet südlich des Mannlehenweges zwischen Schildstraße und Kloster-Langheim-Straße:

 

§ 1 Verlängerung

Die am 23.10.2015 in Kraft getretene Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 334 B für das Gebiet südlich des Mannlehenweges zwischen Schildstraße und Kloster-Langheim-Straße wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr bis zum 22.10.2018 verlängert.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist (Plan des Stadtplanungsamtes vom 20.09.2017).

 

§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre, Ausnahmen

Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB. Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden.

 

§ 4 Inkrafttreten

Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt am 23.10.2017 in Kraft.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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