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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2018/1718-5

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

Ab 01.01.2005 gelten die Leistungen im Alter und bei Erwerbsminderung als eigenständige vorrangige Leistungen innerhalb des Sozialhilferechts weiter. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel des Sozialgesetzbuch XII springt – unabhängig von einer vorherigen Beitragszahlung zur Rentenversicherung - immer dann ein, wenn die Rente oder das sonstige Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht.

 

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben bei bestehender Bedürftigkeit ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Leistungsberechtigt wegen Alters sind Personen, die die maßgebliche Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits erreicht haben (derzeit zwischen 65 und 67 Jahren, siehe Anlage 1).

 

Daneben erhalten Personen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet, jedoch noch nicht die Altersgrenze erreicht haben, Grundsicherungsleistungen, wenn sie aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Eine dauerhafte volle Erwerbsminderung liegt immer dann vor, wenn das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung vermindert ist, so dass man auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Erwerbsminderungsrente auf Dauer).

 

Die Leistung entspricht der Höhe nach der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe. Daher wird eigenes Einkommen und Vermögen wie in der Sozialhilfe berücksichtigt. Allerdings müssen unterhaltspflichtige Kinder oder Eltern mit einem Jahreseinkommen von jeweils bis einschließlich 100.000 nicht dafür aufkommen, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Auf eine Kostenerstattungspflicht durch die Erben wird verzichtet.

 

Darüber hinaus gilt in der Grundsicherung nicht die sozialhilferechtliche Vermutung, dass derjenige, der in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, von diesen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält.

So erhalten insbesondere behinderte Menschen mit einer dauerhaft vollen Erwerbsminderung, die häufig bei ihren Eltern oder sonstigen Verwandten leben, durch die Grundsicherung eine eigenständige materielle Absicherung ihres Lebensunterhalts.

 

Zudem werden die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt nur auf Antrag und regelmäßig für ein Jahr bewilligt. Bei weiterem Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erfolgt eine Weiterbewilligung.

 

Im Jahr 2005 haben 591 Personen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, davon waren 236 Personen männlich und 355 Personen weiblich, mit einen Gesamtaufwand von 2.681.610,00 €.

 

Im Jahr 2017 haben 917 Personen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, davon waren 367 Personen männlich und 550 Personen weiblich, mit einem Gesamtaufwand von 4.653.096,00 €. Der Grundsicherungsaufwand wird seit dem 01.01.2014 zu 100% vom Bund erstattet.

 

Der Anteil der Personen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und zusätzlich ein Renteneinkommen erhalten („Aufstocker“) ist

 

von 42% im Jahr 2005 auf 58 % im Jahr 2017 angestiegen.

 

Der Anteil der Personen, die auf Grund einer dauerhaften Erwerbsminderung Grundsicherung erhalten ist

 

von 25,73% im Jahr 2005 auf 39,90 % im Jahr 2017 angestiegen.

 

Der Anteil nicht deutscher Personen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten ist

 

von 33,00% im Jahr 2005 auf 20,00% im Jahr 2017 gesunken.

 

 

2005

2017

Deutschland

66,9%

79,0%

Griechenland

0,2%

1,4%

Moldawien

1,0%

0,9%

Russische Föderation

5,6%

2,8%

Türkei

1,2%

2,4%

Ukraine

19,0%

6,4%

Kasachstan/Kirgisistan

1,5%

0,9%

Syrien

0,0%

0,9%

Sonstige 1)

4,6%

5,5%

 

1) Albanien, Kroatien, Italien, Kosovo, Österreich, Polen, Rumänien, Spanien, Weißrussland, Serbien, Angola, Nigeria, Ghana, Togo, Kanada, USA, Indien, Iran, Irak, Libanon, China, Staatenlos

 

Weitere Angaben zum Leistungsbezug der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kann aus der beigefügten Anlage entnommen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

Der Familien- und Integrationssenat nimmt den Bericht zur Kenntnis.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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