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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2018/1781-R5

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Beratungsfolge

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  1. Sitzungsvortrag:

 

Zur Information des Familien- und Integrationssenats über die aktuelle Förderung für Familien durch den Freistaat Bayern bzw. den Bund stellt das Sozialreferat die Leistungen nachstehend kurz zusammen:

 

a)        Freistaat Bayern:

 

Das Bayerische Familiengeld (Beschluss Kabinettsitzung 8.Mai 2018)

 

Ministerpräsident Dr. Markus Söder kündigte in seiner Regierungserklärung am 18. April 2018 die Einführung des Bayerischen Familiengeldes an. Am 8. Mai 2018 hat die Bayerische Staatsregierung den Gesetzentwurf zum Familiengeld auf den Weg gebracht.

 

Das Familiengeld erhalten alle Eltern mit ein- und zweijährigen Kindern. Die neue Familienleistung beträgt monatlich 250 Euro pro Kind bzw. 300 Euro ab dem dritten Kind. Es bündelt bzw. stockt das bisherige Bayerische Betreuungsgeld und das Bayerische Landeserziehungsgeld auf. Das bedeutet bei Inanspruchnahme des vollen Bezugszeitraums von zwei Jahren insgesamt 6.000 bzw. 7.200 Euro.

 

Das Familiengeld wird unabhängig vom Einkommen gezahlt.

 

Mit dem bayerischen Familiengeld bekommen Familien mit kleinen Kindern, die zwei Jahre Familiengeld beziehen, insgesamt mehr Geld als bisher mit dem Betreuungsgeld und dem Landeserziehungsgeld zusammen.

 

Das Familiengeld gibt es ab 1. September 2018 - für ca. 250.000 Kinder.

 

Die Frage, ob ein Extra-Antrag für das Familiengeld zu stellen ist, kann verneint werden. Wer in Bayern Elterngeld beantragt und bewilligt erhalten hat, muss keinen Antrag stellen. Der Elterngeldantrag gilt zugleich auch als Antrag auf Familiengeld.

 

Ist eine Familie nach Bayern gezogen und hat in Bayern keinen Elterngeldantrag gestellt (2 % der bayerischen Bevölkerung), fehlen dem Ministerium die Daten. Hier muss die Familie online einen gesonderten Antrag auf Familiengeld stellen.

 

Es profitieren wirklich alle vom bayerischen Familiengeld: In der Übergangsphase gilt das sog. Meistbegünstigungsprinzip. Es sichert, dass der monatliche Auszahlungsbetrag von z. B. Landeserziehungsgeld und Betreuungsgeld für alle zumindest erhalten bleibt oder sich durch den Bezug von Familiengeld steigert. Haben Eltern ein Kind vor dem 31.08.18 geboren und beantragen bis zu diesem Zeitpunkt Landeserziehungs- und/oder Betreuungsgeld kann dies über den 01.09.18 hinaus bezogen werden. Es wird immer die höhere Leistung bzw. eine Aufstockung gezahlt, damit alle Familien gleich viel bekommen.

 

Laut Gesetzentwurf Art. 1 soll das Familiengeld auf existenzsichernde Sozialleistungen (wie AlG II) nicht angerechnet werden.

 

Investitionsprogramm in Kitas 2017 - 2020 (mit Wirkung vom 01.01.2017)

 

Das sogenannte Investitionsprogramm in Kitas soll dem gestiegenen Zuzug gerecht werden. Insgesamt stehen 178 Millionen Euro zusätzlich zur Verfügung, mit denen die reguläre staatliche Förderung erheblich verstärken werden kann. So erhalten Kommunen künftig durchschnittlich 85 Prozent statt der regulären 50 Prozent ihrer förderfähigen Investitionskosten erstattet.

 

Anträge können bis zum 31. August 2019 bei den zuständigen Regierungen gestellt werden.

 

Das Stadtjugendamt Bamberg hat im Rahmen der KiTa-Offensive in Bamberg verschiedene Projekte im Rahmen dieses 4. Sonderinvestitionsprogrammes zur Förderung bei der Regierung von Oberfranken angemeldet.

 

Jüngst waren dies:

 

Erweiterung der KiTa An der Auferstehungskirche um 1 Krippengruppe

Ersatzneubau der KiTa Luise Scheppler mit Erweiterung Kindergartenplätze

Neubau einer KiTa in der Dr.-Ida-Noddack-Straße

Einbau einer KiTa im ehemaligen Offizierscasino in der Föhrenstraße

 

Weitere Projekte werden noch folgen.

 

Betreuungssituation in Kitas und Schulen (Beschluss Kabinettssitzung 8. Mai 2018)

 

Bei Kindertagesstätten setzt das Kabinett auf eine verbesserte Qualität und nicht auf eine kostenfreie Betreuung. 2000 neue Tagespflegepersonen sollen Erzieher entlasten, der Freistaat finanziert die kommenden fünf Jahre. Bis 2020 sollen 30 000 neue Plätze in Kindertageseinrichtungen geschaffen und Öffnungszeiten verlängert werden. An Grundschulen sollen bis 2025 10 000 neue Hortplätze entstehen, die bereits beschlossenen 2000 Lehrerstellen sollen noch einmal verdoppelt werden.

 

Unter dem Motto "Schule öffnet sich" sollen externe Fachkräfte dazukommen. Das Programm "Schulsozialarbeit" soll mit 500 Schulpsychologen und Sozialpädagogen als multiprofessionelle Teams starten.

 

Bonus für Hebammen (Beschluss Kabinettssitzung 8. Mai 2018)

 

Geld des Freistaats wird auch an freiberufliche Hebammen fließen - 1.000 Euro jährlich, wenn sie in der Geburtshilfe tätig sind und in einem Jahr mindestens vier 4 Geburten begleitet haben. Erstmals erfolgt die Auszahlung im Oktober 2018.

 

Landespflegegeld (Beschluss Kabinettssitzung 8. Mai 2018)

 

Ab September bekommen Pflegebedürftige, die ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben und mindestens einen Pflegegrad 2 nachweisen können, einmal jährlich pauschal 1000 Euro ausbezahlt. Das Landespflegegeld wird zusätzlich zu den regulären Pflegeleistungen ausgezahlt. Es ist egal, ob der Anspruchsberechtigte zu Hause oder im Pflegeheim gepflegt wird. Das Einkommen des Antragsstellers ist nicht entscheidend. Das Landespflegegeld Bayern ist auch nicht zweckgebunden. Ziel des Landespflegegelds ist, die Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen zu erhöhen - der Pflegebedürftige entscheidet, für was er das Geld verwendet, ob er es behält oder an andere weitergibt. Ein einmal gestellter Antrag soll auch für die folgenden Jahre fortwirken, sofern die Anspruchsvoraussetzungen bestehen bleiben.

 

Baukindergeld Plus (Beschluss Kabinettssitzung 8. Mai 2018)

 

Um den Erwerb von Eigentum zu stärken, wird der Freistaat zusätzlich zum vom Bund geplanten Baukindergeld von 1200 Euro weitere 300 Euro (jeweils pro Jahr und Kind) zusätzlich auszahlen (Laufzeit 10 Jahre). Erste Auszahlungen sind für September 2018 angedacht.

 

b)        Bund:

Mutterschutz / Mutterschaftsgeld

Wenn eine Frau ein Kind bekommt, wird sie nicht nur unter einen besonderen gesetzlichen Schutz am Arbeitsplatz gestellt sondern hat auch Anspruch auf eine Vielzahl von Leistungen. Dazu zählen Vorsorgeuntersuchungen und Hebammenhilfe aber auch finanzielle Beiträge, die je nach Lebenslage variieren können. Das Mutterschaftsgeld sichert das Einkommen einer Frau während des Mutterschutzes, also sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und mindestens acht Wochen danach. Hinzu kommt ein Arbeitgeberzuschuss. Der so genannte Mutterschutzlohn wird gezahlt, wenn eine Frau wegen eines besonderen Beschäftigungsverbotes vor oder nach dem Mutterschutz mit der Arbeit ganz oder teilweise aussetzen muss.

Ab 01.01.2018: Das Mutterschutzgesetz gilt nun für mehr Frauen als bisher: Für Schülerinnen und Studentinnen wenn sie ein Pflichtpraktikum absolvieren. Oder wenn ihre Ausbildungsstelle den Ort, die Zeit und den Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt. Auch Entwicklungshelferinnen, Frauen im Bundesfreiwilligendienst oder arbeitnehmerähnliche Selbstständige werden nun ausdrücklich durch das Mutterschutzgesetz geschützt.

Die Regelungen zum Verbot zur Nacht- und Sonntagsarbeit werden branchenunabhängig gefasst. Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt.

Familienpflegezeit

Die Familienpflegezeit dient der besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf und ermöglicht Beschäftigten die nötige zeitliche Flexibilität und Sicherheit, um pflegebedürftige nahe Angehörige auch längerfristig zu pflegen. Der Anspruch auf Familienpflegezeit umfasst eine bis zu 24-monatige teilweise Freistellung bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden, wenn nahe Angehörige in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Dabei kann die wöchentliche Arbeitszeit auf ein Mindestmaß reduziert werden. Zur besseren Abfederung des Lebensunterhaltes in dieser Zeit besteht der Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Freistellungen nach dem Familienpflegezeitgesetz und nach dem Pflegezeitgesetz können miteinander kombiniert werden.

 

Pflegezeit

Die Pflegezeit dient der besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Sie ermöglicht es Beschäftigten eine bis zu 6-monatige vollständige oder teilweise Freistellung, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Möchten Beschäftigte einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase begleiten, besteht ein Anspruch auf eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Freistellung. Einkommensverluste in dieser Zeit können durch die Inanspruchnahme eines zinslosen Darlehens abgefedert werden.

 

Pflegeunterstützungsgeld

Wenn Sie Zeit für die Organisation einer akuten Pflegesituation benötigen, können Sie bis zu zehn Arbeitstage ohne Ankündigungsfrist der Arbeit fernbleiben. Dieser Anspruch wurde durch ein Pflegeunterstützungsgeld ergänzt. Dieses können Sie bei der Pflegeversicherung Ihres Angehörigen beantragen.

 

Ehegattensplitting

 

Beim so genannten „Splitting-Verfahren“ werden Ehepaare bzw. Eingetragene Lebenspartner bei der Einkommensteuer zusammen veranlagt. Hierbei wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen durch zwei geteilt. Darauf wird die Einkommensteuer mittels Grundtabelle berechnet und anschließend verdoppelt.

Basiselterngeld

Eltern erhalten bis zu 14 Monate nach Geburt des Kindes Einkommensersatz in Höhe von 65% des Nettoeinkommens vor der Geburt (Basiselterngeld). Sie können die Monate frei untereinander aufteilen, ein Elternteil erhält mindestens zwei und höchstens zwölf Elterngeldmonate. Zwei zusätzliche Elterngeldmonate (sog. Partnermonate) erhält die Familie, wenn auch der andere Elternteil das Kind betreut und den Eltern Erwerbseinkommen wegfällt. Das Basiselterngeld beträgt mind. 300 Euro, höchstens 1.800 Euro.

Elterngeld PLUS

Eltern können die Elterngeld-Bezugszeit verlängern und aus einem Basiselterngeld-Monat zwei ElterngeldPlus-Monate machen. Das ElterngeldPlus berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrags, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde. Insbesondere Eltern, die in Teilzeit arbeiten möchten, können so ihr Elterngeldbudget besser ausschöpfen.

Wenn Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen und in vier aufeinanderfolgenden Monaten jeweils zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten, erhalten sie für diese Zeit einen Partnerschaftsbonus in Form von vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten.

Elternzeit

Die Elternzeit gibt Müttern und Vätern die Möglichkeit, zur Betreuung ihres Kindes eine berufliche Auszeit zu nehmen oder die Arbeitszeit vorübergehend zu reduzieren. Diese komplette oder teilweise Freistellung vom Job kann entweder am Stück in den drei ersten Lebensjahren des Kindes oder in Abschnitten bis zu seinem achten Geburtstag erfolgen. Die Beschäftigten genießen in der Elternzeit Kündigungsschutz und haben nach deren Ablauf das Recht, auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit.

 

Steuerliche Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten

Kosten für die Kinderbetreuung können bei der Steuererklärung angegeben werden, so dass man weniger Steuern zahlen muss. Eltern können zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten, aber höchstens 4.000 Euro jährlich pro Kind, als so genannte Sonderausgaben in der Steuerklärung absetzen.

Kindergeld/Kinderfreibetrag

Das Kindergeld zählt zu den wichtigsten Leistungen für Familien in Deutschland. Es erreicht die Familien direkt und trägt damit zu ihrer finanziellen Entlastung bei. Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Es ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt.

  • Zum Jahreswechsel 2017/2018 erfolgte eine Erhöhung um je zwei Euro:
  •       für das erste und zweite Kind steigt das Kindergeld auf jeweils 194 Euro monatlich,
  •       für das dritte Kind auf 200 Euro monatlich
  • und für das vierte und jede weitere Kind auf jeweils 225 Euro monatlich.

Bei der Besteuerung der Eltern wird ein Betrag in Höhe des Existenzminimums der Kinder steuerfrei belassen, weil Eltern mit unterhaltsberechtigten Kindern generell steuerlich finanziell weniger leistungsfähig sind als Personen ohne Kinder mit gleich hohem Einkommen. Dies wird durch Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder bewirkt.

Der Kinderfreibetrag erhöhte sich zum 1. Januar 2018 um 72 Euro auf 4788 Euro.

 

Unterhaltsvorschuss

 

Mit dem Unterhaltsvorschuss unterstützt der Staat Alleinerziehende und Kinder, wenn das andere Elternteil nicht oder unregelmäßig Unterhalt zahlt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder.

2018 wurden die Beträge wie folgt angehoben:

  • für Kinder bis 5 Jahren: von 150 auf 154 Euro monatlich
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren: von 201 auf 205 Euro monatlich
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren: von 268 auf 273 Euro monatlich

Kinderzuschlag

Mit dem Kinderzuschlag werden Familien mit kleinem Einkommen unterstützt. Geringverdienende Eltern sollen darin bestärkt werden, ihr Einkommen auch zukünftig selbst zu erwirtschaften.

 

Anspruch auf einen Kinderzuschlag haben alle Kindergeldberechtigten, deren monatliche Einnahmen eine bestimmte Mindesteinkommensgrenze erreichen aber eine gewisse Höchsteinkommensgrenze nicht überschreiten. Dabei wird Kinderzuschlag für jedes im Haushalt lebende unverheiratete Kind unter 25 Jahren gezahlt. Wer einen Kinderzuschlag bezieht, kann für sein Kind auch Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten, wie zum Beispiel Kostenerstattungen für Kita-Ausflüge oder Klassenfahrten.

Baukindergeld

Die Bundesregierung plant ein Baukindergeld als staatliche Förderung beim Hausbau und Hauskauf.

Pro Kind und Jahr finanziert der Bund 1.200 € über einen Zeitraum von 10 Jahren. Eine Familie mit zwei Kindern erhält für den Eigentumserwerb also insgesamt einen Betrag von 24.000 €. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen darf nicht höher als 75.000 € sein, wobei je Kind einen Freibetrag von 15.000€ bedeutet. Im Sommer 2018 sollen die rechtlichen Grundlagen dafür geschaffen werden. Angedacht ist eine rückwirkende Auszahlung zum 01. Januar 2018. Ab wann die Antragsstellung laufen kann, ist noch unklar.

Steuerliche Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Alleinstehende Alleinerziehende erhalten einen so genannten steuerlichen Entlastungsbetrag. Der Entlastungsbetrag ist als so genannter Freibetrag ausgestaltet. Er führt dazu, dass Alleinerziehende mehr Nettoeinkommen haben.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 1.908 Euro. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 Euro pro weiteres Kind.

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

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