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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2010/0843-30

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Beratungsfolge

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I.         Sitzungsvortrag:

 

Der Stadtrat hat in seiner Vollsitzung vom 25. November 2009, vorbehaltlich eines weiterhin positiv verlaufenden Gewässermonitorings im Bereich des linken Regnitzarms einer teilweise Aufhebung des – nach der Verordnung der Stadt Bamberg über das Baden an bestimmten Orten sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen in der Stadt Bamberg vom 13.07.1994 – bestehenden Badeverbotes in einem noch exakt zu bestimmenden und zur definierenden Flußstreckenabschnitt zugestimmt.

 

Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, eine entsprechende Aufhebungsverordnung schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zur Sitzung des Stadtrates am 24. März 2010 (und damit noch vor Beginn der Badesaison 2010) auszuarbeiten und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen. Außerdem wurde die Verwaltung damit betraut gemeinsam mit den Stadtwerken Bamberg Bäder GmbH und dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Kronach, Regelungen zu erarbeiten, welche die mit der Einrichtung einer sogenannten Badestelle verbundenen wechselseitig bestehenden Interessen angemessen zum Ausgleich bringen können. Der Stadtrat empfahl den Stadtwerken das Becken für Kindererfrischung und Wassergewöhnung beizubehalten.

 

Hinsichtlich der materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung des Badeverbotes darf auf den Sitzungsvortrag für die Stadtratsvollsitzung vom 25.11.2009 unter Buchstabe B, Seiten 6 bis 11 des Sitzungsvortrages (teilweise Aufhebung des Badeverbotes, Rechtsgrundlage und Monitoring) Bezug genommen werden.

 

Im Vollzug des vorgenannten Beschlusses fand am 12.01.2010 zwischen dem Unterzeichneten, Herrn Hinterstein vom Bürgermeisteramt (Abteilung allgemeine Rechtsangelegenheiten) sowie dem 1. Vorsitzenden der Bamberger Rudergesellschaft von 1884 e.V., Herrn Meier, eine Besprechung statt, bei der die mögliche Aufhebung des Badeverbotes im linken Regnitzarm im Bereich des Hainbades und eine gewisse Strecke darüber hinaus flussabwärts erörtert wurde. Als Ergebnis bleibt folgendes festzuhalten:

 

Herr Meier erläuterte anhand mehrerer Skizzen die besondere Problematik an der Schnittstelle zwischen „Hainbad“ und dem Bootshaus der Bamberger Rudergesellschaft. Herr Meier führte aus, dass die Boote sowohl gegen die Strömung an- als auch ablegen müssen. Die Boote werden in jeder Fahrtrichtung immer rechtsseitig bewegt.

 

Die Breite des linken Regnitzarmes lasse durchgängig einen störungsfreien Begegnungsverkehr zweier Boote zu. Probleme seien nach den Ausführungen von Herrn Meier insbesondere beim Anlegen der Ruderboote zu befürchten. Die Ruderstrecke führt vom Bootshaus weg flussaufwärts bis etwa Höhe Pettstadt. Dort würden die Boote im normalen Sport- und Vereinsbetrieb gewendet und zurück gerudert. Bislang beenden die Boote ihren Sportverkehr regelmäßig in etwa auf Höhe des Bootshauses, das heißt, die Sportruderaktivität werde auf dieser Höhe eingestellt und mit dem Wendemanöver zum Anlegen begonnen. Bei diesem Wendemanöver werden die Boote wegen der Fließgeschwindigkeit der Regnitz an dieser Stelle immer ein Stück flussabwärts in Richtung Hainbad getrieben. Dort könne regelmäßig die Wende vorgenommen und zu den beiden Bootsstegen auf Höhe Bootshaus gerudert werden. Dort würden die Boote aus dem Wasser gehoben. Herr Meier erläuterte, dass bei Einern oder Zweiern, bei geübten Ruderern auch bei Viererbooten, vermutlich keine besonderen Probleme zu erwarten seien. Anders sehe die Lage bei Achtern sowie bei ungeübten Ruderern aus. Bei sehr großen Booten bzw. ungeübten Ruderern könne es passieren, dass diese weit flussabwärts über das Bootshaus hinaus weggetrieben würden, bevor das notwendige Wendemanöver zum Anlegen vollzogen werden könne.

 

Herr Meier führte weiterhin nachvollziehbar aus, dass es in der Vergangenheit schon häufig zu kritischen Situationen im Begegnungsverkehr Ruderboote und Schwimmer gekommen sei. Glücklicherweise kam es bislang nicht zu Kollisionen zwischen Ruderbooten und Schwimmern im linken Regnitzarm. Zu berücksichtigen ist nach den Ausführungen von Herrn Meier insbesondere, dass die Ruderer in ihren Booten mit dem Rücken zur Fahrtrichtung sitzen. Selbst in Ruderbooten mit Steuermann/-frau könne der vor dem Ruderboot liegende Bereich nicht in einer Art und Weise eingesehen werden, dass ein nur unerheblich über die Wasseroberfläche hinausragender Kopf eines Schwimmers mit der notwendigen Sicherheit erkannt werden könne, um im Einzelfall mit Sicherheit eine Kollision vermeiden zu können, da dem Steuermann / der Steuerfrau die Sicht durch die davor sitzenden Ruderer verdeckt wird. Werde das Schwimmen in einem bestimmten Teilbereich der Regnitz nicht mehr ausdrücklich verboten, werde den Schwimmenden gleichsam suggeriert, dass sie in dem betreffenden Flussstreckenabschnitt (einigermaßen) gefahrlos sich bewegen können. Deshalb müsste ein Begegnungsverkehr Schwimmer / Ruderboote unbedingt vermieden und entsprechende Vorkehrungen dazu getroffen werden.

 

Nach Auffassung von Herrn Meier ist eine deutliche Abtrennung des freizugebenden Schwimm- und des Ruderbereiches unabdingbar. Gemeinsam wurde in der Besprechung über einen möglichen Schwimmer- und Rudererbereich diskutiert. Dabei wurde neben den Skizzen von Herrn Meier auch die als Anlage dem Sitzungsvortrag für die Stadtratssitzung am 25.11.2009 beigelegte Grobskizze als Grundlage herangezogen. Nach der Anlage zum Sitzungsvortrag war ohnehin vorgesehen, den Ausnahmebereich bis in etwa zur Flussmitte hin zu fassen und das in Fließrichtung gesehen links liegende Ufer nicht in den Aufhebungsbereich mit einzubeziehen. Der zwischen den Aufhebungsbereich und dem linksseitigen Ufer liegende Streifen ist nach Auffassung von Herrn Meier ausreichend um das Passieren durch Ruderboote zu ermöglichen. Herr Meier führte aus, dass ein gefahrloser Begegnungsverkehr zweier Ruderboote dort nicht möglich sei, in dem Korridor müssten die Boote dann gegenseitig Rücksicht aufeinander nehmen, was aber möglich wäre. Herr Meier schlug vor, den möglichen Endpunkt für Ruderfahrten (Sportbetrieb) auf das flussaufwärts gelegene Ende des Bootshausgrundstücks zu verlegen. Kleinere Ruderboote bzw. größere Boote mit geübten Rudermannschaften könnten dann regel­mäßig im Bereich des Bootshauses ihr Wendemanöver beginnen und abschließen. Größere Ruderboote (Achter) und ungeübtere Ruderer müssten allerdings weiterhin in den Korridor zwischen Aufhebungszone und linksseitigem Regnitzufer einfahren bzw. dorthin ausweichen können.

 

Nachdrücklich wies Herr Meier darauf hin, dass die Trennstelle zwischen Ruderbetrieb und Schwimmbetrieb deutlich durch Bojen und ähnlich geeignete Einrichtungen abgegrenzt werden müsse. Kritisch ist aus seiner Sicht insbesondere die Trennung zwischen dem Einstiegsbereich am flussaufwärts gelegenen Ende des Hainbades hin zum Grundstück der Bamberger Rudergesellschaft. Regelmäßig würden bereits jetzt (illegal) Schwimmer vom Hainbad zu den Bootsstegen der Bamberger Rudergesellschaft schwimmen und von dort in den linken Regnitzarm springen und weiterschwimmen. Herr Meier führte auch aus, dass regelmäßig größere Mengen an Treibgut mit der Strömung flussabwärts geführt würden. Seiner Auffassung nach wäre es daher dringend erforderlich durch geeignete Maßnahmen dieses Treibgut von den künftigen Einstiegs-/Ausstiegsstellen fernzuhalten. Er schlug vor, durch einen fest fixierten schwimmenden Balken vom rechtsseitigen Ufer in Fließrichtung schräg liegend und mit einem weiteren Pfosten im Fluss fixiert, Treibgut abzuhalten. Gleichzeitig würde mit einer solchen relativ festen Barriere den Schwimmern signalisiert, dass sie diese Stelle nicht überqueren dürften. Weiterhin könnte an dem Pfosten im Fluss ein deutliches Hinweisschild angebracht werden.

 

 

Außerdem ist nach Auffassung von Herrn Meier eine deutlich sichtbare große Boje am Beginn und am Ende der Schwimmstrecke anzubringen. Dazwischen würden vereinzelte kleinere Bojen vermutlich genügen um den Schwimmbereich vom Ruderbereich abzugrenzen. Dabei sollte keine Bojenkette zum Einsatz kommen sondern lediglich einzeln verankerte Bojen, da infolge des hohen Treibgutaufkommens eine geschlossene Bojenkette vermutlich regelmäßig ausgebessert werden müsste und einen „Schmutzfang“ darstellen würde.

 

Herr Meier wies darauf hin, dass nicht nur die Boote der Bamberger Rudergesellschaft regelmäßig den neu zu schaffenden Schwimmerbereich tangieren würden, sondern dieser Bereich insbesondere in den Sommermonaten sehr häufig von Ruderwanderfahrten passiert würde. Diese würden den linken Regnitzarm bis zur Schleuse 100 befahren, dort schleusen und sodann von dort weiter in Richtung Main fahren. Bamberg ist nach den Ausführungen von Herrn Meier ein beliebtes Ziel für solche Ruderwanderfahrten, dieser Aspekt dürfe daher bei der sicherheitsrechtlichen Betrachtung nicht vernachlässigt werden. Herr Meier betonte, dass er als Vorsitzender der Bamberger Rudergesellschaft sich seiner Verantwortung voll bewusst sei und diese sehr ernst nehme. Er müsse daher aus seiner Sicht darauf hinwirken, dass alles unternommen werde, um die gefährliche Begegnung zwischen Ruderbooten und Schwimmern zu vermeiden. Ergänzend führte Herr Meier aus, dass zur Anbringung der Absperreinrichtung für Treibgut auf das Gelände der Bamberger Rudergesellschaft zugegriffen werden dürfe. Er wäre damit einverstanden, wenn eine entsprechende Planke oder ähnliches auf dem Grundstück der Bamberger Rudergesellschaft verankert würde. Als Material schlug er entweder Holz oder Aluminium (schwimmfähig) vor.

 

Abschließend ging Herr Meier auf die Situation am Bootshaus ein. Nach seinen Ausführungen verhält es sich dort so, dass in den Sommermonaten immer wieder Gäste des Hainbades auf die beiden Bootsanlegestege schwimmen würden und von dort in das Wasser springen. Dies sei wegen der geringen Wassertiefe sehr gefährlich. Zudem befinden sich am Gewässergrund zahlreiche Steine und Wurzeln etc.. Hineinspringende Schwimmer könnten sich schwer an diesen Gegenständen verletzen. Nach Auffassung von Herrn Meier stellt sich die Situation im Bereich des Hainbades ähnlich dar. Daher sollte dringend vor „Köpfern“ gewarnt werden.

 

Die Ausführungen von Herrn Meier sind aus sicherheitsrechtlicher Sicht zwingend zu beachten. Die vielfältigen Gefahren im Begegnungsverkehr zwischen Ruderbooten und Schwimmern müssen auch von der Stadt Bamberg als Sicherheitsbehörde gesehen, gewichtet und auch entsprechend beachtet werden. Es muss deshalb eine Lösung gefunden werden, die ein gefahrloses Nebeneinander von Ruderern und Schwimmern sicherstellt.

 

Aus der Sicht des Referats 5/Amt 30 als Sicherheitsbehörde im Sinne des Art. 6 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes ist es deshalb zwingend erforderlich, die Bojenabtrennung in der Mitte des linken Regnitzarmes entsprechend vorzunehmen und so den Bereich, in dem die Badeverbotsverordnung aufgehoben wird, für Jeden erkennbar zu kennzeichnen.

 

Im Rahmen einer Begehung des Hainbades zur Geländerausführung auf dem Gelände des Hainbads am 26.01.2010 hat der Vertreter der Versicherungskammer Bayern ebenfalls vorgeschlagen, im Wasser eine Bojenabtrennung (oder ähnliches) zu installieren, um den Ruderbetrieb von den Schwimmern zu trennen.

 

Herr Professor Sonnenberg hat das Erfordernis einer Abgrenzung zwischen dem Schwimmbereich der Badestelle und anderen Nutzungen der Regnitz ebenfalls für erforderlich erachtet. Auf den Seiten 27 und 28 seiner „gutachtlichen Stellungnahme zur Aufsichtspflicht und Haftung beim Betrieb des Flussbades Hainbad“ hat er dies explizit dargelegt und hervorgehoben, dass durch die Art der Abgrenzung keine Gefahren für die Nutzer ausgehen dürfe.

 

Die Verwaltung schlägt deshalb den Erlass der nachfolgend unter II. 2 formulierten Verordnung vor.

 

Um für die Bevölkerung klar darzustellen, in welchem Bereich nunmehr das Badeverbot aufgehoben ist müssen vor Ort am Ufer entsprechende Hinweisschilder am Ende der Aufhebungszone angebracht werden. Darüber hinaus ist am besagten Ende auch eine Ausstiegshilfe anzulegen. Nachdem Nutznießer der vorstehenden Regelung die Bäder GmbH der Stadtwerke sind, sollten die Kosten für die erforderliche Beschilderung, die Anlage der Ausstiegsstelle und die erforderliche Grobüberprüfung des erlaubten Badebereichs hinsichtlich eventueller Gefahrenquellen am Ufer (zum Beispiel Flaschenunrat, Metall, etc.) oder angeschwemmtes Treibgut im Wasser durch die Bäder GmbH getragen werden.

 

Durch die Verwaltung müsste nach erfolgter Beschlussfassung durch den Stadtrat beim Wasserwirtschaftsamt Kronach hinsichtlich der Gestattung der Anlage einer Ausstiegshilfe am linken Regnitzarm ein entsprechender Antrag gestellt werden. Herr Baurat Hans-Joachim Rost hat zum Zwecke der Fertigung eines Gestattungsvertrages darum gebeten, dass ihm seitens der Stadt Bamberg ein Antrag zugesandt wird, weshalb die Ausstiegshilfe benötigt wird (Zusammenhang mit der Aufhebung des Badeverbots in einem gewissen Bereich des linken Regnitzarmes). Darüber hinaus ist dem Antrag der Stadt Bamberg ein genauer Standort der Ausstiegshilfe beizulegen sowie eine Skizze über den beabsichtigen Bereich der Aufhebungsverordnung. Zwingend erforderlich ist auch, dass seitens der Stadt bzw. der Stadtwerke Bamberg eine Verpflichtung über den Unterhalt der Ausstiegshilfe gegenüber dem Wasserwirtschaftsamt Kronach abgegeben wird.

 

Abschließend wird jedoch noch einmal darauf aufmerksam gemacht, dass auch in dem dann zum Baden freigegebenen Bereich die Unwägbarkeiten eines Fließgewässers (ungeachtet eventueller schädlicher Einträge ins Gewässer selbst) nach wie vor bestehen bleiben. Insbesondere seien genannt geringe Sichttiefe, unebener Untergrund, Vorhandensein von Schlingpflanzen, Treibgut sowie außerhalb des konkreten Hainbadbereichs steile Böschung und gegebenenfalls zurückgelassene Gegenstände von Badenden wie zum Beispiel Glasflaschen, Blechdosen etc.. Seitens der Stadt Bamberg sollte auch in dem erlaubten Bereich mittels Tafeln darauf hingewiesen werden, dass zumindest von einem längerfristigen Baden in der Regnitz aus gesundheitlichen Gründen abgeraten wird.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.        Beschlussantrag:

 

1.      Der Sitzungsvortrag dient zur Kenntnis.

2.      Der Stadtrat beschließt folgende Verordnung:

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Bamberg über das Baden an bestimmten Orten sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen in der Stadt Bamberg

 

Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund des Art. 27 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2009 (GVBl S. 604), folgende Verordnung:

 

§ 1

 

Die Verordnung der Stadt Bamberg über das Baden an bestimmten Orten sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen in der Stadt Bamberg vom 13.07.1994 (Mitteilungsblatt – Amtsblatt der Stadt Bamberg – vom 22.07.1994 Nr. 15) zuletzt geändert durch die Verordnung zur Anpassung des Ortsrechts der Stadt Bamberg an den Euro vom 30.11.2001, (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg – vom 07.12.2001 Sondernummer) wird wie folgt geändert:

§ 1 erhält folgende Fassung:

 

,,§1

Im Stadtgebiet Bamberg ist das Baden in den beiden Regnitzarmen, dem Hollergraben, dem Kanal und den Hafenbecken verboten. Vom Badeverbot ausgenommen ist die rechte Uferseite des linken Regnitzarmes in dem durch die Begrenzung in der Regnitz kenntlich gemachten Bereich, beginnend ab der Grundstücksgrenze des Hainbades flussabwärts bis zum Flusskilometer 5,9.

Der genaue Lageplan über den Beginn und das Ende der Aufhebungszone des Badeverbotes liegt dieser Verordnung als Anlage 1 bei und ist Bestandteil der Verordnung.

 

§ 2

 

 

Diese Verordnung tritt am 01. Mai 2010 in Kraft.

 

3.         Die Verwaltung wird beauftragt, beim Wasserwirtschaftsamt Kronach die Anlage der Ausstiegshilfe am Ende der Zone, in der das Baden in der Regnitz erlaubt ist, zu beantragen.

 

Vor der Beantragung ist eine Verpflichtung der Stadtwerke Bamberg Bäder GmbH vertraglich zu fixieren, wonach die Verkehrssicherungspflicht in den vom Badeverbot ausgenommenen Bereich einschließlich der Anlage und Unterhaltung der Ausstiegshilfe (außerhalb des Hainbadbereiches) von den Stadtwerken Bamberg – Bäder GmbH getragen wird.

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Wirtschafts- und Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzreferates:

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