Beschlussvorlage - VO/2018/1993-20
Grunddaten
- Betreff:
-
Haushaltsberatungen 2019 Einzelplan 9 des Verwaltungshaushaltes 2019
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Kämmereiamt
- Referent:in:
- Bertram Felix
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzsenat
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Empfehlung
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05.12.2018
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Erledigt
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Stadtrat der Stadt Bamberg
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Entscheidung
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12.12.2018
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I.Sitzungsvortrag:
Auf die in der Sitzung des Stadtrates am 21.11.2018 übergebenen Unterlagen, eventuelle Anträge der Fraktionen zum Haushaltsplan 2019 sowie die Zusammenstellung der Anträge und Mittelanforderungen für das Haushaltsjahr 2019, die nach Aufstellung des Haushaltsplanes der Stadt eingegangen sind („Nachschiebeliste“), wird verwiesen.
II. Beschlussvorschlag
II.Beschlussantrag:
Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:
1.Dem Entwurf des Einzelplanes 9 für den Verwaltungshaushalt 2019 wird unter Berücksichtigung der Beschlüsse über die Anträge der Fraktionen sowie über die „Nachschiebeliste“ der Verwaltung zugestimmt.
2.Soweit darüber hinaus Empfehlungen von Fachsenaten vorliegen, kann eine Mittelbereitstellung vor dem Hintergrund der Haushaltskonsolidierung bzw. der finanziellen Lage der Stadt Bamberg nicht erfolgen.
3.Überplanmäßige Einnahmen, die sich im Laufe des Haushaltsjahres 2019 bei
a)der Gewerbesteuer,
b)dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer,
c)dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer,
d)den Schlüsselzuweisungen oder
e)den sonstigen Finanzzuweisungen
gegenüber den ausgewiesenen Planansätzen ergeben, sind – soweit sie nicht für unabweisbare über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben benötigt werden – wie folgt zu verwenden:
- Deckung eines evtl. Fehlbetrages bei der Bezirksumlage sowie der Krankenhausumlage,
- Mehrung der Zuführung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt,
- Sondertilgung fällig werdender Darlehen,
- Aufbau einer Haushaltsausgleichsrücklage,
- Aufstockung der nicht zweckgebundenen („freien“) Rücklage.
Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen nach Vorlage der Berechnungen des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung haushaltsrechtlich umzusetzen.