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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2018/2030-R5

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

  1. Von der Verpackungsverordnung zum neuen Verpackungsgesetz

 

Mit der 1991 in Kraft getretenen Verpackungsverordnung wurde die Wirtschaft erstmals verpflichtet, in Umlauf gebrachte Verpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen und bei deren Entsorgung mitzuwirken. Die in Deutschland tätigen Unternehmen der Lebensmittel- und Verpackungsbranche gründeten daraufhin einen Verbund, der die Erfüllung der Verwertungspflichten bündelte. Daraus entstanden die mittlerweile zehn Systembetreiber im dualen System.

 

Die Systembetreiber sind verpflichtet, ihre Sammelsysteme mit dem Sammelsystem der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. Dies geschieht durch Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung.

 

Seit Jahren wird über eine grundsätzliche Reform der Verpackungsentsorgung in Deutschland diskutiert. Zum 01.01.2019 löst nunmehr das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) die Verpackungsverordnung ab. Der Gesetzgeber hat mit dem neuen Gesetz keine grundlegenden Änderungen der bestehenden Verpackungsentsorgung in Deutschland beschlossen. Die Entsorgung der Verpackungen obliegt weiterhin den dualen Systemen, während der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) für die Sammlung, Sortierung und Verwertung der stoffgleichen Nichtverpackungen zuständig bleibt.

 

Zu den im VerpackG vorgesehenen Neuerungen gehören unter anderem:

 

  • Erhöhung der von den dualen Systemen nachzuweisenden Recyclingquoten
  • Errichtung einer mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten zentralen Stelle zur Kontrolle der Tätigkeit der dualen Systeme
  • Neue Regelungen zur Abstimmung zwischen den örE und den dualen Systemen

 


2.Die Abstimmungsvereinbarung der Stadt Bamberg

 

Die Abstimmung erfolgt künftig durch eine schriftliche Abstimmungsvereinbarung, die zwischen dem örE und dem von den dualen Systemen zu bestimmenden gemeinsamen Vertreter zu verhandeln ist. Es gibt dann nur noch eine einheitliche Abstimmungsvereinbarung, die alle abstimmungsrelevanten Aspekte umfassen muss und für alle dualen Systeme gilt. Für die Wirksamkeit der Vereinbarung mit dem örE genügt es, wenn zwei Drittel der beteiligten dualen Systeme dem Verhandlungsergebnis zustimmen. Abweichend davon kann der örE unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 VerpackG mittels eines Verwaltungsaktes einseitig Rahmenvorgaben hinsichtlich der Art des Sammelsystems, der verwendeten Behälter und deren Leerungshäufigkeit machen.

 

Die Stadt Bamberg hat letztmals im Dezember 2013 eine neue Abstimmungsvereinbarung mit DER GRÜNE PUNKT Duales System Deutschland GmbH abgeschlossen. Deren Vertragsdauer verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht sechs Monate zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit von einem der beiden Vertragspartner gekündigt wird. Die Abstimmungsvereinbarung enthält Regelungen zur Entsorgung der Glasverpackungen und Leichtverpackungen. Die Entsorgung von Papier, Pappe und Kartonage wurde bislang außerhalb der Abstimmungsvereinbarung in gesonderten Verträgen geregelt. Dies ist aufgrund der gesetzlichen Änderungen künftig nicht mehr zulässig. Es muss daher eine neue Abstimmungsvereinbarung abgeschlossen werden.

 

Das Amt für Umwelt, Brand- und Katastrophenschutz und der Entsorgungs- und Baubetrieb haben dies zum Anlass genommen, die bestehenden Regelungen zur Entsorgung der Verpackungsabfälle insgesamt auf mögliche Verbesserungen hin zu überprüfen.

 

2.1Glasverpackungen

 

Die Erfassung der Verpackungen aus Glas erfolgt in der Stadt Bamberg im Bringsystem über Wertstoffcontainer, die auf ausgewiesenen Wertstoffinseln installiert sind. Zudem können diese auf dem Wert-stoffhof der Stadt Bamberg abgegeben werden.

 

Für Änderungen der Sammlung des Hohlkörperglases (Verkaufsverpackung) sehen Umweltamt und EBB keine Notwendigkeit.

 

2.2Leichtverpackungen, LVP

 

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen mit der Sammlung der LVP mittels Gelber Säcke wird durch die Verwaltung vorgeschlagen, in die Verhandlungen mit den dualen Systemen den Wunsch einzubringen, den Bürgern ab 2020 wahlweise statt der Nutzung der Gelben Säcke (GS), eine Tonnensammlung zu ermöglichen. Hintergrund dieses Vorschlages sind neben der oft diskutierten Qualität der GS auch die mit der Nutzung einhergehenden Verschmutzungen im Stadtgebiet.

 

Bislang erhalten sämtliche Haushalte Gelbe Säcke, Großwohneinheiten können sich stattdessen aber auch 1,1 m³-Container aufstellen lassen. Angeregt werden soll, den Bürgerinnen und Bürgern künftig wahlweise die Sammlung über 240 l Tonnen für Ein- und Zweifamilienhäuser und 1,1 m³ Container für Großwohneinheiten, oder den Gelben Sack anzubieten.

 

In der Stadt Erlangen können die Bürgerinnen und Bürger bereits seit einigen Jahren auf Wunsch anstelle Gelber Säcke (GS) Gelbe Tonnen nutzen. Die jährliche Ausgabemenge an Tonnen wurde vertraglich auf 300 Stück begrenzt. Die Tonnen befinden sich im Eigentum des Entsorgers.

 

Erfahrungen der Stadt Erlangen und Rückmeldungen der Entsorgerfirma zeigten, dass die Nachfrage nach 240 l Tonnen größer war, als die vereinbarten 300 Stück pro Jahr.

 

 

 

 

 

Rücksprachen des Amtes für Umwelt, Brand- und Katastrophenschutz mit Erlangen ergaben, dass die GS und die 240 l - und 1,1 m³ -Tonnen alle mit dem gleichen Fahrzeug geleert werden und bislang keine Gefährdungen bei der Leerung aufgetreten sind. Es gibt für das Leerungspersonal Arbeitsanweisungen und -vorgaben zur Bedienung der Kippvorrichtung. Der Arbeitsaufwand durch die zusätzlichen Tonnen sei eher geringer, da mit diesen selten eine anschließende Reinigung nach der Leerung, wie bei den GS, notwendig sei.

 

Das Amt für Umwelt, Brand- und Katastrophenschutz schlägt daher vor, im Zuge der neu zu erstellenden Abstimmungsvereinbarung den Bamberger Bürgerinnen und Bürgern, die in kleinen Wohneinheiten (z.B. Ein- oder Zweifamilienhäuser) wohnen, zur Sammlung der LVP wahlweise den Gelben Sack oder die Gelbe 240 l Tonne anzubieten. Von einer kompletten Umstellung auf Entsorgung der LVP über Tonnen wird bewusst Abstand genommen, da in vielen Bereichen, z.B. in der Altstadt, die Aufstellung weiterer Tonnen aus Platzgründen unmöglich ist.

 

2.3Papier, Pappe, Kartonagen (PPK)

 

In der Vergangenheit wurden zwischen den einzelnen Systembetreibern und dem Entsorgungs- und Baubetrieb (EBB) jeweils separate Verträge zur Mitbenutzung der PPK-Tonne zur Erfassung von PPK-Verkaufsverpackungen vereinbart, in denen geregelt wurde, wie hoch die Erlösbeteiligung der Systembetreiber ausfällt und in welcher Höhe der dem EBB entstandene Sammelaufwand durch den Systembe-treiber vergütet wird. Dies ist zukünftig durch das Inkrafttreten des neuen Verpackungsgesetzes ab 01.01.2019 und dem dadurch erforderlichen Abschluss einer neuen Abstimmungsvereinbarung nicht mehr nötig, da die Miterfassung von PPK-Verkaufsverpackungen zukünftig einheitlich in der Abstimmungsvereinbarung geregelt wird.

 

Nach dem neuen Verpackungsgesetz bestehen bezüglich der Mitbenutzung der PPK-Sammelsysteme zwischen den örE und den Systembetreibern gegenseitige Mitbenutzungsansprüche gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts. Hierbei soll auch künftig eine Mitbenutzung vereinbart werden. Das Entgelt hierfür wird zukünftig nach den Richtlinien des Bundesgebührengesetzes berechnet. Danach kann der örE festlegen, ob der für die Sammlung durch die Systembetreiber zu tragende Kostenanteil anhand der Masse (Gew.-%) oder des Volumens (Vol.-%) der im Sammelgemisch enthaltenen PPK-Verpackungen berechnet werden soll. Um hier zu einer sicheren Berechnungsgrundlage zu kommen, führt der EBB zusammen mit dem Institut INFA eine ortsspezifische Altpapieranalyse zur Ermittlung des Verpackungsanteils in der PPK-Tonne durch.

 

Mit dem neuen Verpackungsgesetz könnten die Systembetreiber die Herausgabe eines Masseanteils an der Sammelmenge, zur eigenen Verwertung in Verbindung mit einem Wertausgleich, wünschen. Der EBB strebt hierbei jedoch, wie in der Vergangenheit, eine gemeinsame Verwertung mit Erlösbeteiligung an.

 

2.4Nebenentgelte

 

Bereits bisher waren die Betreiber dualer Systeme verpflichtet, sich an den Kosten des örE zu beteiligen, die für sein System durch Abfallberatung, Errichtung, Bereitstellung und Unterhaltung sowie Sau-berhaltung von Flächen, für die Aufstellung von Sammelgroßbehältnissen, entstehen.

 

In der Stadt Bamberg wurde zur Abgeltung sämtlicher hiermit verbundener Leistungen und Kosten mit den Systembetreibern ein Pauschalbetrag in Höhe von 1,41 €/Jahr/EW vereinbart, der auf einer Abstimmung zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den dualen Systemen beruht. Der Kostenerstattungsanspruch ist unabhängig von der Abstimmungsvereinbarung. Da die bestehende Nebenentgeltvereinbarung jedoch eine Laufzeit bis zum 31.12.2019 hat, ist diese zum 01.01.2020 ebenfalls neu abzuschließen.

 

 

 

 

 

Zukünftig können auch diese Entgelte nach den Gebührenbemessungsgrundsätzen des Bundesgebührengesetzes festgelegt werden. Es ist jedoch auch künftig möglich, die Kosten wie in der Vergangenheit geltend zu machen.

 

Um langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen mit einzelnen oder mehreren Systembetreibern zu vermeiden, spricht vieles dafür die bisherige Regelung vorerst beizubehalten.

 

3.Weitere Vorgehensweise

 

3.1.Kündigung der bestehenden Abstimmungsvereinbarung

 

Um in neue Verhandlungen mit den dualen Systemen einsteigen zu können, bedarf es zuerst einer Kündigung der bestehenden Abstimmungsvereinbarung. Dies kann aufgrund der bestehenden vertraglichen Regelungen frühestens zum 31.12.2019 erfolgen.

 

Nachdem die dualen Systeme die Entsorgungsleistungen alle drei Jahre neu vergeben - in der Stadt Bamberg ist dies zum 01.01.2020 erneut der Fall - könnten so evtl. neue Regelungen von den dualen Systemen bei deren Ausschreibung der Entsorgungsleistungen bereits zum 01.01.2020 berücksichtigt werden.

 

3.2Aufnahme von Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer

neuen Abstimmungsvereinbarung

 

Sobald von den dualen Systemen ein gemeinsamer Vertreter bestimmt ist, können Umweltamt und EBB in Verhandlungen mit diesem treten. Ziel ist die Umsetzung der unter Nummer 2 genannten Änderungen.

 

3.3Bericht im Umweltsenat

 

Das Umweltamt wird über die Verhandlungen und den Abschluss einer neuen Abstimmungsvereinbarung im Umweltsenat zu gegebener Zeit erneut berichten. Evtl. Anpassungen des Abfallwirtschaftskonzeptes der Stadt Bamberg werden nach Abschluss der Abstimmungsvereinbarung vorgenommen.

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bericht der Verwaltung dient dem Umweltsenat zur Kenntnis.

 

  1. Die Verwaltung wird mit der Kündigung der bestehenden Abstimmungsvereinbarung und der Aufnahme von Verhandlungen mit den dualen Systemen beauftragt.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt vor Abschluss einer neuen Abstimmungsvereinbarung dem Umweltsenat über das Ergebnis zu berichten.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

 

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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