Beschlussvorlage - VO/2010/0864-11
Grunddaten
- Betreff:
-
Vollzug der Gemeindeordnung und des Gesetzes über Kommunale Wahlbeamte; Wahl eines berufsmäßigen Stadtratsmitgliedes
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 11 Personal- und Organisationsamt
- Referent:in:
- Hofmann Georg
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Geplant
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Stadtrat der Stadt Bamberg
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Entscheidung
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24.03.2010
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I. Sitzungsvortrag:
Die Wahl von berufsmäßigen
Stadtratsmitgliedern ist im Wesentlichen in den Vorschriften der Bayerischen
Gemeindeordnung (GO) und des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG) geregelt.
Bei der Wahl des berufsmäßigen
Stadtratsmitgliedes handelt es sich um eine solche nach Art. 51 Abs. 3 der
Gemeindeordnung (sog. "Beschlusswahl" mit geheimer Abstimmung durch
Stimmzettel); eine offene Abstimmung ist nicht zulässig. Auf dem zu
verteilenden Stimmzettel ist der Bewerber bereits namentlich aufgeführt. Jedes
Stadtratsmitglied hat eine Stimme. Wer Änderungen wünscht (eine/n andere/n
nicht aufgeführte/n Bewerber/in für die Stelle der/des Baureferenten/in) kann
diese/n Bewerber/in auf dem Stimmzettel auftragen. Gewählt ist, wer mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ungültig sind leere
Stimmzettel, Neinstimmen, auf eine nicht wählbare Person lautende Stimmzettel
sowie auf eine nicht mit Sicherheit erkennbare Person lautende Stimmzettel,
desgleichen mit irgendwelchen Kennzeichen oder Zusätzen versehene Stimmzettel.
Die ungültigen Stimmzettel werden bei der Berechnung der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen nicht mitgerechnet, dagegen werden sie als "anwesend" und
"stimmberechtigt" im Sinn der Beschlussfähigkeit mitgezählt. Ist die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen.
Erreicht bei der Wahl eines berufsmäßigen
Stadtratsmitgliedes keine/r der Bewerber/innen die erforderliche Mehrheit (mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen), so ist zwischen den beiden
Bewerber/innen, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, eine Stichwahl durchzuführen.
Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber/innen die gleiche Anzahl von
Stimmen erhalten, entscheidet das Los, welche von den drei oder mehr
Bewerbern/innen in die Stichwahl kommen. Haben ein/e Bewerber/in die höchste
Stimmenzahl, zwei oder mehr Bewerber/innen die nächsthöhere Stimmenzahl, so
entscheidet ebenfalls das Los, welche/r von den zwei oder mehr Bewerbern/innen
in die Stichwahl mit der/dem Bewerber/in mit der höchsten Stimmenzahl kommt.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
Daran schließt die Annahme
der Wahl durch die/den Gewählte/n sowie die Aushändigung einer
Ernennungsurkunde (erfolgt später) an.
Die
grundlegenden Anforderungen an die Wahl im Überblick:
1. Wählbarkeitsvoraussetzungen (Art. 5 Abs. 2, 3
KWBG)
§
Der Bewerber muss zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister wählbar sein
(am Wahltag Deutscher sein und das 21., zu Beginn der Amtszeit aber noch nicht
das 65. Lebensjahr vollendet haben, Art. 39 Abs. 1 GLKrWG).
§ Der Bewerber muss entweder
-
die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst (erfolgreich
abgeschlossenes Hochschulstudium, zweijähriger Vorbereitungsdienst und bestehen
der Anstellungsprüfung/Zweiten Staatsprüfung, Art. 26 BayBG) oder
-
eine mindestens dreijährige Tätigkeit in einem vergleichbar
ausgestalteten Aufgabengebiet vorweisen können.
2. Beschlussfähigkeit (Art. 51 Abs. 3 Satz 1 GO)
§
Sämtliche Mitglieder des Stadtrates müssen unter Angabe des Gegenstands
(Wahl eines berufsmäßigen Stadtratsmitgliedes) ordnungsgemäß geladen sein.
§
Die Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates muss anwesend und
stimmberechtigt sein (bei der Stadt Bamberg 23).
3. Beschlussfassung (Art. 51 Abs. 3 Sätze 2 bis 6
GO)
§
Die Wahl wird in geheimer Abstimmung, aber öffentlicher Sitzung
vorgenommen.
§
Mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen müssen gültig sein.
§
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält.
§ Ungültig sind
-
Neinstimmen
-
leere Stimmzettel
-
auf eine nicht wählbare Person lautende Stimmzettel
-
auf eine nicht mit Sicherheit erkennbare Person lautende Stimmzettel
§
Erreicht diese Mehrheit keiner der Bewerber, so wird eine Stichwahl
zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen durchgeführt.
§
Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.