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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2019/2545-41

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

Als budgetierte Einrichtung ist die Volkshochschule Bamberg Stadt darauf angewiesen, regelmäßig die Teilnahmegebühren zu erhöhen. Tariflich vereinbarte Steigerungen der Personalkosten, die zum Herbstsemester 2020 geplante Anhebung der Dozentenhonorare, zunehmende Aufwendungen für den Unterhalt der baulichen und technischen Anlagen sowie die regelmäßig erforderliche Modernisierung der Präsentations- und Vortragstechnik machen diese Maßnahme erforderlich. Die letzte Gebührenerhöhung fand zum 20. Februar 2018 statt.

Gemäß der bewährten Praxis, alle zwei Jahre die Teilnahmegebühren moderat und sozialverträglich zu erhöhen, schlägt die VHS zum Frühjahrssemester 2020 eine Steigerung des Kurzstundensatzes von 2,34 € auf 2,46 € vor. Dies entspricht einer Steigerung von 5,13 % in einem Zeitraum von zwei Jahren, d.h. 2,57 % jährlich (die letzte Gebührenerhöhung erfolgte mit einer Steigerung von 5,41 %).

Für einen Sprach- oder Sportkurs, mit 13 Terminen à 2 mal 45 Min., sind nach der Erhöhung statt einer Teilnahmegebühr von 60,84 € nun 63,96 € fällig. Pro einzelnem Kurstermin beläuft sich die Gebührenerhöhung somit auf 0,24 €. Bei dieser Gebührenerhöhung handelt es sich um einen Durchschnittswert. Satzungsgemäße Erhöhungen, z.B. bei Mehraufwand für Material oder Benutzungsgebühren, oder Ermäßigungen – insbesondere für Auszubildende, Studierende und Bezieher von Arbeitslosengeld sowie Asylsuchende – bleiben davon unberührt.

Das Kuratorium der Volkshochschule hat in seiner Sitzung am 02.07.2019 diesem Gebührenansatz zugestimmt. An dieser Sitzung haben auch Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen teilgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

Der Kultursenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

 

Der Stadtrat beschließt folgende Satzung:

 

 

 

Gebührensatzung der städtischen Volkshochschule Bamberg

 

(Volkshochschulgebührensatzung)

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Art. 8a des Gesetzes vom 24. Mai 2019  (GVBl S. 299) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

 

Inhaltsübersicht

§1 Gebührenpflicht

§2 Gebühren

§3 Studienfahrten

§4 Ermäßigungen

§5 Gebührenerstattung

§6 In-Kraft-Treten

 

§ 1

 

Gebührenpflicht

 

Nach §9 der Satzung der Volkshochschule der Stadt Bamberg vom 10.08.1976 sind der Besuch der Kurse und die Benutzung der Einrichtungen der Volkshochschule gebührenpflichtig.

 

 

 

§ 2

 

Gebühren 

 

Es werden folgende Gebühren von den Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Volkshochschule erhoben, die mit der Einschreibung entstehen und fällig werden:

 

 

1.Kursgebühren

a)Die Grundgebühr wird auf der Basis von 45 Minuten berechnet und beträgt 2,46 €/ Kurzstunde.

 

b)Wenn aus didaktischen oder räumlichen Gründen eine begrenzte Teilnehmerzahl festgelegt werden muss, können erhöhte Gebühren bzw. Kosten für Mehraufwand berechnet werden.

 

c)Entstehen bei der Durchführung von Kursen erhöhte Kosten (z.B. Material, Benutzungsgebühren usw.), so ist der Mehraufwand entsprechend zu ersetzen. Die Kosten für den Mehraufwand sind jeweils im Lehrplan der Volkshochschule festzusetzen. Sie werden bei Ermäßigungen von Hörergebühren nach §4 nicht berücksichtigt.

 

 

2. Gebühren für Veranstaltungen

Über die Gebührenerhebung und evtl. Kosten für Mehraufwand für Veranstaltungen (Wochenend- und Sonderkurse, Führungen, Exkursionen, Vorträge, Konzerte u.ä.) entscheidet die Leitung der Volkshochschule.

 

3.Für eine einfache formelle Teilnahmebescheinigung ist eine Verwaltungsgebühr von 2,50 € zu erheben, für eine erweiterte formelle Teilnahmebescheinigung von 5,00 €, sowie von 10,00 € für ein Zertifikat, das eine Prüfung einschließt.

 

 

 

§ 3

 

Studienfahrten

 

Die Studienfahrten sind kostendeckend zu kalkulieren.

 

 

 

§ 4

 

Ermäßigung

 

(1) Inhaber der Ehrenamtskarte erhalten eine Ermäßigung von 10% auf zwei Kurse oder Führungen pro Semester.

 

 

(2)Studierende (Uni/FH) und Auszubildende mit Lehrvertrag (jeweils bis zur Vollendung des 31. Lebensjahres), Schülerinnen und Schüler, Teilnahme an Bundesfreiwilligendienst und am freiwilligen Wehrdienst, Absolventen eines FSJ und FÖJ (freiwilliges soziales und ökologisches Jahr) bis zur Vollendung des 31. Lebensjahres sowie Bezieher von Arbeitslosengeld I erhalten unter Vorlage entsprechender Nachweise ein Ermäßigung von 20 %

 

 

(3)Personen, die Arbeitslosengeld II erhalten, sowie Sozialhilfeempfängern, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) bekommen, wird unter Vorlage entsprechender Bescheide eine Ermäßigung von 30 % gewährt.

 

(4) Eine nachträgliche Ermäßigung ist grundsätzlich nicht möglich. Für Studienfahrten und –reisen, Führungen, Exkursionen sowie Sonderkurse wird keine Ermäßigung gewährt.

 

(5)Der Volkshochschule Bamberg Stadt obliegt es, Mitgliedern des Fördervereines Ermäßigungen zu gewähren.

 

 

 

§ 5

 

Gebührenerstattung

 

Für Kurse und Veranstaltungen, die nicht zu Stande kommen, werden die Gebühren erstattet. Die Rücktrittsbedingungen sind im jeweils gültigen Semesterprogramm abgedruckt.

 

 

§ 6

 

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 02. März 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der städtischen Volkshochschule Bamberg vom 20. Februar 2018 außer Kraft.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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