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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2019/2570-65

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Die Verwendung von wassergebundenen Decken als reguläre Gehwegbeläge auf Verkehrsanlagen ist aus den folgenden technischen und Verkehrssicherungs-Gründen äußerst problematisch:

 

(1)    Befindet sich die Gehwegsituation in ebenem Gelände, so bilden sich mit der Zeit Mulden aus, in denen jedes Regenwasser zusammenfließt. Dies führt dazu, dass feine Schwebstoffe die anfänglich vorhandene Versickerungsfähigkeit der hydraulisch gebundenen Oberfläche am Boden der Mulden vollständig auf null herabsetzen. Bereits nach wenigen Jahren bilden sich ausgeprägte Pfützen aus, diese Pfützen nehmen nach jedem Regenguss die volle Breite des kompletten Weges ein. Der Weg wird damit für Passanten unpassierbar, die Mulden verschlammen.

 

(2)    Befindet sich der Gehweg in Hanglage, so genügt bereits eine Längsneigung von wenigen Prozenten, um dazu zu führen, dass nach jedem stärkeren Regenguss Material abgetragen und weggeschwemmt wird. Es entstehen Ausspülungen und Rinnen, die oftmals neben den Wegen kleinen Schluchten ähneln und über Jahre durch rückschreitende Erosion zum Verlust des Wegebaumaterials führen. Die Barrierefreiheit des Belages ist nicht mehr gegeben. Die Verkehrssicherheit ist gefährdet, da am jeweiligen Hangfuss das abgeschwemmte Material lose zu liegen kommt.

 

(3)    An der Übergangssituation zwischen wassergebundener Decke und asphaltierter Decke kommt es praktisch immer zu einer besonderen Ausschwemmungssituation und damit zu einer Pfützenbildung und Stolperkante.

 

(4)    Der mitteleuropäische Winter ist dadurch geprägt, dass Nächte mit Frost und frostfreie Tage häufig aufeinanderfolgend rasch wechseln. Immer wieder friert der Boden und taut dann wieder auf. Dadurch wird ein nicht befestigter Boden sehr schnell sehr weich. Bei wassergebundenen Decken führt dies dazu, dass sich die Räder von Rollatoren, Rollstühlen, Kinderwagen und Kinderfahrrädern sehr tief in den Boden hineinschneiden. Dies bedeutet, dass die Barrierefreiheit nicht gegeben ist. Zudem bleiben die Rinnen bzw. Rücken, die sich ausbilden, dann häufig auch nach Ende der Frostperiode stehen und stellen zusätzliche Stolperfallen dar. Dies gilt im Besonderen für die unter Ziff. I aufgeführten Mulden.

 

 

(5)    Liegt Schnee auf wassergebundenen Decken oder bildet sich Eis aus, so kann dieses mechanisch vom Anlieger, der zum Winterdienst verpflichtet ist, nicht entfernt werden, weil der Einsatz von üblichen manuellen Schneeschiebern zugleich auch in die wassergebundene Decke eingreift und diese aufreißen und verformen würde. Der Einsatz von Streusalz würde der Idee der wassergebundenen Decke gänzlich zuwiderlaufen und kann nicht befürwortet werden.

 

(6)    Insgesamt muss festgestellt werden, dass wassergebundene Decken in der Regel nicht barrierefrei sind. Die Verwaltung muss dringend davon abraten, planmäßig hydraulisch gebundene Gehwege unter gezielter Ausgrenzung weiter gesellschaftlicher Gruppen anzulegen.

 

(7)    Gehwege, die nach Regenschauern, im Winter und für Menschen mit Kinderwagen, Rollator, Rollstuhl, Kinderfahrrad etc. nicht benutzbar sind, sind als Erschließungsanlagen nicht geeignet.

 

(8)    Die Idee der Antragsteller ging davon aus, dass sich Bäume, die in der Nähe von Gehwegen stehen, in ihrem Wurzelwerk freier entfalten können und ein steter Gasaustausch möglich wäre, wenn die Gehwege nicht mit Platten oder Asphalt befestigt sind, sondern nur eine wassergebundene Decke haben. Diese Überlegung ist grundsätzlich zutreffend. Die freie Entfaltungs- und Wuchsmöglichkeiten führen jedoch dazu, dass Stolperfallen auf dem Gehweg bei wassergebundenen Decken besonders schnell entstehen, da verteilende Oberflächenbeläge fehlen. Die Verkehrssicherheit ist hier dann nicht mehr gewährleistet. Der Straßenbaulastträger ist dann verpflichtet, tätig zu werden. Die Lösung des Problems wird in der Regel im Fällen des Baumes bestehen. Daraus ergibt sich, dass sich das Ziel der Antragsteller gerade nicht über wassergebundene Decken erreichen lässt.              
Mögliche Ansatzpunkte sind hier ausreichend groß dimensionierte Pflanzgruben, Bodenaustausch, sowie Pflanzsubstrat und Rohre, die den Gasaustausch ermöglichen oder die Verwendung von Wurzelbrüchen im Zuge von Gehwegbelägen. Diese wird so in den neuen Erschließungsgebieten bzw. bei Straßenneubaumaßnahmen praktiziert.

 

(9)    Schließlich vertreten die Antragsteller in einer handschriftlichen Ergänzungsnotiz vom 07.05.2019 die Auffassung, Pflaster- und Asphaltbeläge seien unterhaltsintensiv, wassergebundene Decken seien dies nicht. Aus dem Vorangehenden wird deutlich, dass wassergebundene Decken wesentlich unterhaltsintensiver sind, als die anderen Belagsarten. Bei gebundenen Bauweisen (Asphalt/Plattenbeläge) sind Standzeiten der Oberflächen von über 20 Jahren realistisch erreichbar. Wassergebundene Wege müssen je nach Topografie und Nutzungsintensität meistens jährlich ausgebessert und nach mehreren Jahren z. B. durch Fräsen grundhaft saniert werden.

 

Wie bereits in der Sitzung des Umweltsenates vom 07.05.2019 durch den Technischen Werkleiter vorgetragen, hat die Stadt Bamberg in der Vergangenheit auch in jüngeren Baugebieten immer wieder Gehwege in wassergebundener Decke angelegt und wird die Stadt Bamberg dies auch in Zukunft immer wieder positiv einbringen, wenn es sich um Gehwege oder Gehwegabschnitte handelt, die keine Erschließungsfunktion haben und auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein vollfunktionsfähiger Gehweg vorhanden bzw. in der Gesamtrealisierung vorgesehen ist.

 

Mit Vermerk vom 07.05.2019 hat die Antragstellerin, Frau Leumer darauf bestanden, dass über Beschlussziffer 3 explizit abgestimmt wird. Damit ergibt sich für die Sitzungsvorlage folgender Beschlussantrag:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:
 

  1. Der Umweltsenat nimmt die Sitzungsvorlage der Verwaltung zur Kenntnis. 
     
  2. Der Antrag der GAL-Stadtratsfraktion vom 14.01.2019 ist auch in der Ziffer 3 geschäftsordnungsmäßig behandelt.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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