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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2019/2770-38

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Betrieb der Messstation des Landesamts für Umweltschutz im Rahmen des lufthygienischen Landesüberwachungssystems Bayern

 

I.

 

Mit Schreiben vom 02.07.2019 (Anlage 1) und 15.07.2019 (Anlage 2) stellte die GAL-Fraktion unter Ziffer 1 folgenden Antrag:

 

„Die Stadt Bamberg dringt beim Landesamt für Umweltschutz als Betreiber der LÜB-Station umgehend darauf, die Messstation von der Löwenbrücke an eine aussagekräftige Stelle zu verlegen bzw. mehr Messstationen an hoch belasteten Stellen einzurichten, so dass in Bamberg rechtskonforme Messungen vorgenommen werden.“

 

Die Verwaltung hat das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) um eine fachliche Stellungnahme zum vorliegenden Antrag gebeten, woraufhin das LfU mit Schreiben vom 01.10.19 (Anlage 3) mitteilte, dass die Erfassung der Schadstoffbelastungen in der Luft gemäß der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) erfolgt. Im Freistaat Bayern wird dies seit 1974 durch das Landesamt für Umwelt im Rahmen des LÜB-Programmes (Lufthygienisches Landesüberwachungssystem Bayern), mit derzeit über 50 Messstationen (LÜB-Stationen), durchgeführt. Die LÜB-Stationen liegen straßennah in Innenstädten, in Stadtrandzonen und Industriegebieten. Messstationen in ländlichen Bereichen zur Erfassung der großräumigen Hintergrundbelastung und an sehr stark verkehrsbelasteten Innenstadtstraßen mit „schluchtartiger" Randbebauung (sog. hot spots) runden das Messnetz ab.

 

Das Lufthygienische Landesüberwachungssystem Bayern (LÜB) entspricht dabei den EU-Luftqualitätsrichtlinien, die mit der 39. BImSchV in nationales Recht umgesetzt wurden. Mittels Ausbreitungsrechnungen und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse lassen sich damit auch Aussagen zur Schadstoffbelastung an anderen Stellen in Bayern ableiten.

Die LÜB-Station in Bamberg repräsentiert das Belastungsniveau im städtischen Hintergrund für Oberfranken. Zur Erfassung der höchstbelastetsten Bereiche werden die vorgeschriebenen verkehrsbezogenen Messstationen Bayreuth und Coburg, stellvertretend für das Gebiet Oberfranken, betrieben. Die unter Ziffer 1 geforderte Verlegung der Messstation von der Löwenbrücke an hoch belastete Stellen, wurde durch das LfU nicht in Aussicht gestellt. Vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass eine Verlegung oder Neuerrichtung einer Messstation aus dem EuGH-Urteil vom 26.06.2019 nicht zu folgern ist. Angeboten wurden aktualisierte Immissionsberechnungen zur Beurteilung der lufthygienischen Situation, sofern gegenüber früheren Berechnungen relevante Veränderungen der Verkehrsmengen oder der baulichen Situation bestünden.

 

 

II.

 

Unter Ziffer 2 ihres Schreibens beantragte die GAL-Fraktion

 

„Die Stadt erkennt an, dass nach dem EuGH-Urteil die Bürger*innen einen Rechtsanspruch auf Luftreinhaltemaßnahmen auch an einzelnen Stellen haben. Die Stadt handelt demzufolge und aufgrund der nachweislich grenzwertüberschreitenden Stickstoffdioxid-Belastung an der Unteren Königstraße und legt dem Umweltsenat Maßnahmen zur dortigen Schadstoffminimierung vor.“

 

In den Staaten der Europäischen Union existiert ein einheitliches Recht zur Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität. Die Grundlage bildet die EU-Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG.) In Deutschland erfolgte die Umsetzung mit der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Konkret für Bayern ist die Zuständigkeit im Bayerischen Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) in Artikel 6 Abs. 2 geregelt, der wie folgt lautet: „In Untersuchungsgebieten hat das Landesamt für Umwelt die Feststellungen und Untersuchungen nach § 44 Abs. 1 BImSchG vorzunehmen. Das Landesamt für Umwelt ist die für den Immissionsschutz zuständige Behörde nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG.“ Somit gilt das EUGH-Urteil vom 26.06.2019 für die Messungen des Landesamtes für Umwelt, nicht jedoch für Messungen der Stadt Bamberg.

 

Der Gerichtshof erkennt unter Verweis auf Anlage 3 der 39. BImSchV an, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung der konkreten Standorte von Probenahmestellen über ein Ermessen verfügen, hebt aber hervor, dass dieses Ermessen der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen ist.

 

Als Konsequenz der städtischen Messungen wird im Rahmen der Ausarbeitung des Verkehrsentwicklungsplanes der Stadt Bamberg ein besonderes Augenmerk auf die Situation in der Unteren Königstraße gelegt, wie schon im Umweltsenat vom 07.05.2019 dargelegt.

 

Um die Situation vor Ort weiterhin zu beobachten, wäre es möglich, im Jahr 2020 die lufthygienische Situation in der Unteren Königstraße weiterhin mit dem städtischen Luftmesswagen zu messen und dem Umweltsenat im dritten Quartal 2020 erneut zu berichten.

 

III.

 

Mit Ergänzungsantrag vom 15.07.2019 wurde gebeten, neben der Jahres- und Monatsmittelwerte auch die durchschnittlichen Tageswerte der einzelnen Messstationen vorzulegen. Am 07.05.2019 wurden die Stickstoffdioxidbelastungen, die im Rahmen des Passivsammlermessprogrammes 2018 aufgezeichnet wurden, im Umweltsenat vorgestellt. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den Messungen um Monatsmittelwerte handelt, ist eine detailliertere Auswertung (z.B. Stundenmittelwerte) technisch nicht möglich.

 

Die Auswertungen der LÜB-Messwerte kann detailliert auf der Internetseite des LfU verfolgt werden:

 

https://www.lfu.bayern.de/luft/immissionsmessungen/index.htm

 

Beispielhaft wird in Anlage 4 ein Ausdruck der Stickstoffdioxidauswertung vom 30.10.2019 beigefügt.

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Vortrag der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, im Jahr 2020 die lufthygienische Situation insbesondere in der Königstraße weiterhin mit dem städtischen Luftmesswagen zu messen und im dritten Quartal 2020 erneut zu berichten.

 

  1. Die Anträge der GAL-Stadtratsfraktion vom 02. und 15.07.2019 sind hiermit geschäftsordnungsgemäß behandelt.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

x

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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