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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2008/0084-20

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Beratungsfolge

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I.  Sitzungsvortrag:

 

Was soll erreicht werden? (Ergebnis, Wirkungen)

 

     1.    Nach Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG -BayRS 2024-1-I) können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben. Das Gebührenaufkommen soll die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatz­fähigen Kosten decken. Sind die Schuldner zur Benutzung verpflichtet, so soll das Aufkommen die Kosten nicht übersteigen.

 

Zu den Kosten in diesem Sinne gehören insbesondere

 

a) angemessene Abschreibungen und

 

b) eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals.

 

Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie der aus Zuweisungen und Zuschüssen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht.

 

2.    Nach § 12 der Kommunalhaushaltsverordnung (KommHV - BayRS 2023-1-I) sind für Einrich­tungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen) im Verwaltungshaushalt zwingend auch

 

a) angemessene Abschreibungen und

 

b) eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals

 

zu veranschlagen.

 

3.         Kalkulatorische Zinsen werden betriebswirtschaftlich damit begründet, dass die Gemeinde für die betriebliche Leistungserstellung Kapital bereitstellt oder beschaffen muss. Als Entgelt für die Benutzung dieses im Betrieb gebundenen Kapitals sind Zinsen zu berechnen.

 

Nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 02. Juli 2001 zu den „Verwaltungsvorschriften zur Kommunalhaushaltsverordnung“ gilt nach Nr. 6 der VV zu § 12 KommHV folgende Regelung: „Der Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals (§ 87 Nr. 2 KommHV) sollte sich an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen ori­entieren.“

 

Die aktuelle Übersicht der Bayerischen Landesbank weist bei 20-jähriger Betrachtung einen durch­schnittlichen Zinssatz für Kapitalmarktrenditen in Höhe von 5,6 v.H. aus.

 

4.    Die Anpassung des Zinssatzes bei der Stadt Bamberg von bisher 5,8 v.H. auf nun­mehr 5,6 v.H. wird als wirtschaftlich vertretbar und angemessen angesehen und liegt in der Größenordnung der kreisfreien Nachbarstädte Erlangen (6 %), Bayreuth (5,0 %), Coburg (5,5 %) und Schweinfurt (5,0 %).

 


 

 

Was soll getan werden? (Programme, Produkte, Leistungen)

 

Festsetzung eines Zinssatzes von 5,6 v. H. ab 01.01.2009 für kostenrechnende Einrichtungen und Hilfsbetriebe der Stadt Bamberg für deren Anlagekapital.

 

Wie soll es getan werden? (Prozesse, Strukturen)

 

Durch Beschlussfassung.

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II. Beschlussvorschlag

Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

 

Im Vollzug des Art. 8 KAG und des § 12 KommHV ist der Berechnung einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals für kostenrechnende Einrichtungen und Hilfsbetriebe der Stadt Bamberg ab 01.01.2009 ein Zinssatz von 5,6 v.H. zugrundezulegen.

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von
für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan
gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von
für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:

 

Personalkosten:

 

Sachkosten:

 

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Wirtschafts- und Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzreferates:

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