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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2019/2983-A6

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Mit Beschluss des Stadtrates der Stadt Bamberg vom 23.07.2019 wurde die Zweckentfremdung von Wohnraum—Satzung (ZwEWS) neu beschlossen.

Die neu eingeführte Satzung führt zu drei völlig neuen Gebührentatbeständen, die in der

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis

der Stadt Bamberg (Kostensatzung) zu regeln sind.

 

Für die Zwischenzeit bis zum Erlass dieser Satzungsergänzung wurde der allgemeine Auffangtatbestand der Kostensatzung in der Verwaltungspraxis angewendet und seit Anfang Januar 2020 auch schon die heutigen Regelungen sinngemäß. Zudem können von der ZwEWS Betroffene nicht erwarten, dass die Amtshandlungen kostenfrei ergehen. Schließlich führt die neue Regelung nur zu einer Präzisierung des vorhandenen Gebührentatbestandes. Deshalb ist hier ein Fall der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten erlaubten Rückwirkung gegeben und das Wirksamwerden darf ohne Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot auf den 01.01.2020 gelegt werden.

 

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

Der Finanzsenat empfiehlt der Vollsitzung des Stadtrates der Stadt Bamberg folgende Beschlüsse zu

fassen:

1. Der Sitzungsvortrag wird zur Kenntnis genommen.

2. Die folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für

    Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg (Kostensatzung) wird beschlossen:

 

 

 

Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen

im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg (Kostensatzung) vom 10. Oktober 2001 (Rathaus Journal Nr. 22 vom 19. Oktober 2001), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Oktober 2011

(Rathaus Journal Nr. 22 vom 28. Oktober 2011) vom  (Datum der Bekanntmachung im Rathausjournal):

 

Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund des Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998

(GVBl. S. 43, FN BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 32 der Verordnung vom 26.

März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, und der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für

den Freistaat Bayern (GO) 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch

§ 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

 

§ 1

Die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen

Wirkungskreis der Stadt Bamberg (Kostensatzung) vom 10. Oktober 2001 zuletzt geändert durch Satzung vom 01. Januar 2020 wird wie folgt geändert:

 

 

In der Tarifgruppe 6 wird eingefügt:

 

Tarif-             Tarif- Gegenstand                                                                                      Gebühr

Gruppe             Nr.                                                                                                                EURO

 

64  Zweckentfremdung von Wohnraum nach der ZwEWS

 

             640 Gebühr für alle positiven und belastenden Bescheide in

                                       Zweckentfremdungsangelegenheiten                                                 2 Euro pro m2 

                                                                                                                                                   Wohnfläche

 

             641 Gebühren bei erhöhtem Verwaltungsaufwand, zusätzlich zu

                                       errechneten Gebühren nach 640 (z.B. Mieteranhörungen)      45 Euro pro           

                                                                                                                                                   Arbeitsstunde

               Die Mindestgebühr in Zweckentfremdungsangelegenheiten

                                      beträgt                                                                                     250 Euro

 

               Die Höchstgebühr in Zweckentfremdungsangelegenheiten

                                       beträgt                                                                                      3.000 Euro

 

              Gebühren bei Rücknahme oder Erledigung eines Antrages,

                                      bei Änderung oder Verlängerung eines Bescheides je Wohnung

                                      Ermäßigung der berechneten Gebühr um                     - ein Zehntel

                                                                                                                                                   bis Dreiviertel

 

§ 2

Die Satzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Verteiler:

 

2

20

6

6A

62

 

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