"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/3067-65

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

I. Sitzungsvortrag:

 

Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben wurde die umsatzsteuerliche Behandlung von Kommunen durch den §2b Umsatzsteuergesetz zum 01.01.2016 neu geregelt. Durch eine Übergangsregelung wäre die Regelung für die Stadt Bamberg zum 01.01.2021 in Kraft getreten. Aufgrund der Sars-CoV-2-Pandemie wurde diese Frist bis 31.12.2022 verlängert.

 

Durch die neuen Umsatzsteuerregeln wird festgelegt, dass Leistungen der Kommune gegen ein privatrechtliches Entgelt immer der Umsatzbesteuerung unterliegen. Steuerfrei können im Rahmen der sonstigen Voraussetzungen nur hoheitliche Gebühren erhoben werden.

 

Die überwiegenden Leistungen im Bereich der Abfallwirtschaft werden bereits aktuell satzungskonfom über hoheitliche Gebühren abgerechnet und sind somit auch zukünftig umsatzsteuerfrei. Allerdings sind verkürzte Sonderabholrhythmen bei PPK- und Restmüllgroßbehältern und die dazugehörige Gebührenerhebung nicht abschließend in den Satzungen geregelt. Außerdem werden für einzelne Leistungen auf dem Wertstoffhof privatrechtliche Entgelte dem Bürger verrechnet. Hier wäre zukünftig daher Umsatzsteuer zu erheben. Um dies zu vermeiden, ist es notwendig, die Sonderabholrhythmen in der Satzung zu verankern und die Abrechnung am Wertstoffhof auf Gebühren umzustellen.

 

Der Entsorgungs- und Baubetrieb empfiehlt daher, die Abfallwirtschaftssatzung und die Abfallgebührensatzung entsprechend anzupassen und eine Gebührenordnung für den Wertstoffhof als Anlage zur Gebührensatzung zu erlassen.

 

In der Abfallwirtschaftssatzung sind dabei lediglich zwei Einfügungen zu den Sonderrhythmen zu ergänzen. In der Abfallgebührensatzung empfiehlt es sich aufgrund der Vielzahl an notwendigen Änderungen bzw. Einfügungen zur Gebührenerhebung bei Sonderrhytmen und am Wertstoffhof sowie missverständlicher und überholter Formulierungen im bestehenden Satzungstext, den Text der Gebührensatzung als Ganzes sprachlich und formell an die aktuellen rechtlichen Anforderungen und Entwicklungen anzupassen und die Satzung neu zu erlassen. Hierzu wird sich an einer Mustersatzung orientiert, welche in Bayern vom bayerischen Landkreistag bereitgestellt wird. Es ergeben sich aus dem Neuerlass jedoch materiell keine Änderungen zur bestehenden Satzung. Insbesondere bleiben die Gebühren für die Mülltonnenabfuhr unverändert! Die beiden Satzungen sind in Anlage 3 vergleichend gegenübergestellt.

 

Um, auch vor dem Hintergrund der Corona-Krise, den Umgang mit Kleingeld zu reduzieren, wird vorgeschlagen, die Gebühren für die zusätzliche Sackabfuhr von Restmüll und Gartenabfällen auf glatte Eurobeträge aufzurunden. Die Gebühr für den Restmüllsack beträgt damit zukünftig 6,00 € (bisher 5,30 €), die Gebühr für den Gartenabfallsack 2,00 € (bisher 1,50 €).

 

Im Zuge der Erstellung der Gebührenordnung für den Wertstoffhof sind auch die dort erhobenen Gebührensätze für spezielle Abfallarten bezüglich Höhe und Vollständigkeit überprüft worden. Im Bereich der Verwertung bzw. Entsorgung von Bauschutt mussten in der letzten Zeit deutliche Kostensteigerungen verzeichnet werden. Es wird daher empfohlen, die Gebühren für die Entsorgung selektiv anzupassen.

 

Bei Bauschutt aus Putz, Keramik, Fliesen, Gips u.ä. sind aufgrund von Entsorgungsengpässen in den letzten Jahren die Kosten drastisch gestiegen, da sich dieses Stoffgemisch kaum wiederverwerten lässt. Daher empfiehlt der EBB, für diesen Bauschutt eine separate Erfassungslinie (Bauschutt II) am Wertstoffhof einzurichten und von den Anlieferern eine verursachergerechte Gebühr in Höhe von 55,00 €/t ohne Freimenge zu erheben. Die Gebühr für Bauschutt aus sauberem Beton, Ziegelbruch und Steinen (Bauschutt I), der gut wiederverwertet werden kann, bleibt auf dem alten Niveau von 16,50 €/t bei 500 kg Freimenge für Privatanlieferer. Damit gibt es zukünftig signifikante, finanzielle Anreize zur Trennung des Bauschutts, wodurch die Wiederverwertung und damit die Ressourcenschonung gefördert wird.

 

Für die Beseitigung von asbesthaltigen Abfällen (Eternit) wird empfohlen, aufgrund gestiegener Entsorgungskosten die Gebühr von 250 €/t auf 260 €/t anzupassen. Die Gesamtmenge aller Anlieferungen am Wertstoffhof liegt im Schnitt zwischen 50 und 60 Tonnen pro Jahr. Die damit verbundenen Gebühreneinnahmen belaufen sich folglich auf ca. 12.000 € bis 15.000 € pro Jahr.

Aufgrund hoher Einlagerungskosten für Dämmmaterialien jeglicher Art auf der Deponie in Gosberg muss für die Anlieferung zukünftig eine Gebühr in Höhe von 405 €/t (bisher 250 €/t) erhoben werden. Die Anliegermengen pro Jahr liegen zwischen 10 und 15 Tonnen, die damit verbundenen Gebühreneinnahmen bisher bei ca. 2.500 € bis 4.000 €, zukünftig voraussichtlich bei ca. 4.000 € bis 6.000 €

 

Für die Entsorgung von PCB-Kondensatoren sind in der bisherigen Preisliste keine expliziten Preise angegeben. Hier wird in der neuen Gebührenordnung aus Gründen der Klarheit festgelegt, dass für Privatanlieferer keine separate Gebühr erhoben wird. Bei gewerblichen Anlieferern beträgt die Gebühr 1,50 €/kg. Dies entspricht der aktuellen Praxis.

 

Die sonstigen Gebührenhöhen entsprechen den auch schon bisher verrechneten Preisen, womit auch in Zukunft die weit überwiegende Mehrheit an Abfällen für den Bürger ohne Zusatzkosten am Wertstoffhof abgegeben werden kann. Diese Leistung ist bereits über die allgemeine Müllgebühr abgedeckt.

 

 

Reduzieren

II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bau- und Werksenat nimmt vom Sitzungsvortrag der Verwaltung Kenntnis.

 

  1. Der Bau- und Werksenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:
  1. Die Gebühr für den Restmüllsack wird auf 6,00 €, die Gebühr für den Gartenabfallsack auf 2,00 € festgesetzt.
  2. Die Abrechnung von Leistungen auf dem Wertstoffhof wird auf Gebühren auf Basis einer Gebührenordnung umgestellt.
  3. Für Bauschutt II (Putz, Keramik, Fliesen, Gips u.ä.) wird eine Gebühr von 55,00 €/t, für asbesthaltige Abfälle (Eternit) von 260,00 €/t, für Dämmmaterialien von 405,00 €/t und für PCB-Kondensatoren von gewerblichen Anlieferen von 1,50 €/kg festgesetzt.

  1. Der Bau- und Werksenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Satzung zu erlassen:

 

Satzung

zur

Änderung der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Bamberg (Abfallwirtschaftssatzung) vom 11. September 2014 (Rathaus Journal Nr. 22 vom 24. Oktober 2014)

 

 

Vom…………….

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund der Art. 3 und 7 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396), zuletzt geändert durch Art. 11a des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686) in Verbindung mit Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl S. 737), folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Bamberg (Abfallwirtschaftssatzung) vom 11. September 2014 (Rathaus Journal Nr. 22 vom 24. Oktober 2014) wird wie folgt geändert:

 

  1. In § 16 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

 

„Großbehälter können abweichend hiervon nach Ermessen der Stadt Bamberg auch wöchentlich bzw. alle zwei Wochen abgefahren werden. Ein Rechtsanspruch auf einen verkürzten Abholturnus besteht nicht.“

 

  1. In § 16 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Müllgroßbehälter können auf Antrag der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer abweichend hiervon wöchentlich abgefahren werden. Der Antrag kann nur für alle Müllgroßbehälter für Restmüll eines Grundstücks gestellt werden. Eine Mischung verschiedener Abfuhrintervalle ist unzulässig. Ein Rechtsanspruch auf den verkürzten Abholturnus besteht nicht.“

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 1. August 2020 in Kraft.


4. Der Bau- und Werksenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Satzung zu erlassen:

 

 Gebührensatzung für die öffentliche Abfallbeseitigung der Stadt Bamberg (Abfallgebührensatzung)

 

Vom…………….

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Gebührenerhebung
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Gebührenmaßstab
§ 4 Gebührensatz
§ 5 Entstehen der Gebührenschuld
§ 6 Fälligkeit der Gebührenschuld
§ 7 Aufgabenübertragung
§ 8 In-Kraft-treten
Anlage 1 Gebührenordnung des Wertstoffhofs der Stadt Bamberg

 

Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund des Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396), zuletzt geändert durch Art. 11a des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686) und der Art. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2020 (GVBl S. 286), und der Art. 23, 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl S. 737), folgende Gebührensatzung:

 

§ 1 Gebührenerhebung

Die Stadt Bamberg erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung Gebühren.

 

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Bamberg benutzt.

(2) Bei der Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem gilt der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte des an die Abfallentsorgung der Stadt angeschlossenen Grundstücks als Benutzer. Bei der Verwendung von Müllsäcken ist der Erwerber, bei der Selbstanlieferung von Abfällen sind der Abfallerzeuger und der Anlieferer Benutzer. Die Abfallentsorgung der Stadt benutzt auch derjenige, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle die Stadt entsorgt.

(3) Miteigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte eines angeschlossenen Grundstücks sind Gesamtschuldner. Bei Grundstücken, die im Wohnungs- oder Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in der jeweils geltenden Fassung stehen, ist Gebührenschuldnerin die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Daneben sind Schuldner auch die einzelnen Wohnungseigentümer; § 10 Abs. 8 WEG gilt entsprechend. Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenanforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet werden.

(4) Die Gebühren für die Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).

 

§ 3 Gebührenmaßstab

(1) Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem bestimmt sich nach der Zahl und dem Fassungsvermögen der Restmüllbehältnisse bzw. nach der Zahl der Müllsäcke.

(2) Bei der Selbstanlieferung von Abfällen an die Müllverbrennungsanlage Bamberg bestimmt sich die Gebühr nach der Benutzungsordnung für das Müllheizkraftwerk Bamberg.

(3) Bei der Selbstanlieferung von Abfällen an den Wertstoffhof Bamberg bestimmt sich die Gebühr nach der Gebührenordnung für den Wertstoffhof Bamberg, die dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt ist.

(4) Die Gebühr für die Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) bestimmt sich nach den der Stadt Bamberg tatsächlich entstandenen Kosten.

 

§ 4 Gebührensatz

(1)    Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem beträgt bei 14-tägiger Abfuhr der Restmüllbehältnisse jährlich

138,00 € für eine 80-l-Mülltonne

207,00 € für eine 120-l-Mülltonne

414,00 € für eine 240-l-Mülltonne

1.327,00 € für einen 0,77 m³ Müllgroßbehälter

1.896,00 € für einen 1,1 m³ Müllgroßbehälter.

(2) Bei wöchentlicher Abfuhr der Restmüllbehältnisse werden die in Abs. 1 geregelten Gebühren verdoppelt.

(3) Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung von zusätzlichen Restmüllsäcken beträgt für jeden Sack 6,00 EUR. Die Gebühr für die Abfuhr kompostierbarer Gartenabfälle unter Verwendung von Gartenabfallsäcken beträgt für jeden Sack 2,00 €.

(4) Die Höhe der Benutzungsentgelte für die Behandlung und Ablagerung von Abfällen, die an die Müllverbrennungsanlage Bamberg selbst angeliefert werden (Abfälle der Gewerbebetriebe, sonstiger Einrichtungen oder Personen, die nicht über die Hausmüllabfuhr angeliefert werden), wird durch die Benutzungsordnung für das Müllheizkraftwerk Bamberg geregelt.

(5) Die Höhe der Gebühr bei der Selbstanlieferung von Abfällen an den Wertstoffhof Bamberg bestimmt sich nach der Gebührenordnung für den Wertstoffhof Bamberg (Anlage 1).

 

§ 5 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Bei der Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem werden die Gebühren für das Kalenderjahr erhoben und entstehen am 1. Januar.

Beginnt, endet oder ändert sich das Nutzungsverhältnis mit der Stadt Bamberg während eines Kalenderjahres, so wird die Gebühr nach Satz 1 mit dem der Dauer des Nutzungsverhältnisses entsprechenden Bruchteil erhoben. Der Ermittlung des Bruchteiles werden nur volle Kalendermonate zugrunde gelegt. Angefangene Kalendermonate gelten als volle Kalendermonate.

(2) Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von zusätzlichen Restmüll- bzw. Gartenabfallsäcken entsteht die Gebührenschuld mit der Abgabe des Sackes an den Benutzer.

(3) Bei Selbstanlieferung entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe der Abfälle.

(4) Bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) entsteht die Gebührenschuld mit dem Abtransport der Abfälle durch die Stadt.

 

§ 6 Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebühren nach § 4 Abs. 1 und 2 werden zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig, frühestens jedoch einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids.

(2) Auf Antrag des Gebührenschuldners können die Gebühren abweichend vom Absatz 1 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.

(3) Einzelne Monatsgebühren zu Beginn oder Ende der Gebührenpflicht sowie nachträgliche Festsetzungen vorangegangener Erhebungszeiträume werden einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(4) Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von zusätzlichen Müllsäcken, bei Selbstanlieferung und bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) wird die Gebühr mit dem Entstehen der Gebührenschuld fällig.

 

 

 

§ 7 Aufgabenübertragung

Gemäß Art. 7 Abs. 5 Nr. 6 BayAbfG werden mit

  1. der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen,
  2. der Gebührenberechnung,
  3. der Ausfertigung und Versendung der Gebührenbescheide,
  4. der Entgegennahme der Gebühr

in den Fällen

  1. des § 4 Abs. 4 der Zweckverband Müllheizkraftwerk Stadt und Landkreis Bamberg beauftragt,
  2. des § 4 Abs. 5 die Eichhorn Transport und Entsorgungs GmbH beauftragt.

 

§ 8 In-Kraft-treten

(1) Diese Satzung tritt am 1. August 2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallbeseitigung der Stadt Bamberg (Abfallgebührensatzung) vom 13. November 2006 außer Kraft.


Anlage 1

Gebührenordnung für den Wertstoffhof der Stadt Bamberg

Wertstoffhof der Stadt Bamberg
Rheinstr. 8
96052 Bamberg

Tel.: 0951 / 6030-250
Fax: 0951 / 6030-252

 

  1. Privatanlieferer

 

Ohne separate Anlieferungsgebühr können entsorgt werden:

 


Altpapier

Mischpapier, Zeitungen

Pappe, Kartonage

 

Baustoffe

Bauschutt I bis 500 kg
(Beton, Steine, Ziegel in reiner Form)

(Die Kostenfreiheit bezieht sich auf eine Anfahrt pro Tag. Sollte die Menge die 500 kg Grenze überschreiten, muss die angelieferte Menge komplett berechnet werden.)

 

Glas

Flaschen, Konservengläser (weiß, braun, grün)

Flachglas, gemischt

Flachglas, weiß

 

Kunststoffe, Verbundstoffe

Verpackungen

CDs/DVDs

 

Elektronikschrott

Bildschirme (Computer)

Fernseher

Braune Ware (HiFi-Anlagen usw.)

Weiße Ware (Waschmaschinen usw.)

Kühlgeräte, Haushaltsgröße

Leuchtmittel

Leuchtmittel (groß)

Nachtspeicherofen1

Photovoltaikmodul (max. 1,00 x 2,00 Meter)

 

Sonstiges

Korken

 

 

Metalle

Aluminium (Bleche usw.)

Weißblech

Eisenschrott

Gussteile

Kupfer

Kabelschrott

 

Problemabfälle

Altlacke ausgehärtet

Altlacke/ -farben, Lackierabfälle

Altöl

Ammoniak

Arzneimittel

Druckerpatronen/-toner

Feuerlöscher

Fotochemikalien

Frostschutzmittel

Halogenierte Lösungsmittel

Kfz-Batterien

Kleinbatterien

Kühlerflüssigkeit

Laugen

Leergebinde mit schädlichem Restinhalt

Leuchtstoffröhren

Lösemittelgemische nicht halogeniert

Ölfilter

Ölverunreinigte Betriebsmittel

Öl-Wassergemisch/ Bohrölemulsion

PCB-Kondensatoren

Pflanzen-/Holzschutzmittel

PU-Schaumdosen

Quecksilberhaltige Abfälle

Reiniger/ Tenside/ Chemikalien

Säuren

Spraydosen mit schädlichem Restinhalt


 

 

 

Für folgende Anlieferungen von Privatpersonen wird eine Anlieferungsgebühr erhoben:

 

Gebühr in Euro

Baustoffe

 

Bauschutt I (Beton, Steine, Ziegel in reiner Form) (ab 500 kg)

16,50 €/t

Bauschutt II (Putz, Keramik, Fließen, Gips u.ä.)

55,00 €/t

Eternit (asbesthaltig)1

260,00 €/t

Gipskarton, Heraklith

250,00 €/t

Dämmmaterial (z.B.  Stein- und Glaswolle)

405,00 €/t

 

 

Sonstiges

 

Altreifen (max. 1,2 x 0,4m)

237,00 €/t

Altreifen Pkw ohne Felgen

2,00 €/St.

 

1 Eine Anlieferung von Nachtspeicheröfen und asbesthaltigen Materialien ist nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung möglich. Materialien müssen luftdicht verpackt sein.

 

 

  1. Gewerbliche Anlieferer

 

Ohne separate Anlieferungsgebühr können entsorgt werden:

 


Altpapier

Mischpapier, Zeitungen

Pappe, Kartonage

 

Glas

Flaschen, Konservengläser (weiß, braun, grün)

 

Kunststoffe, Verbundstoffe

Verpackungen

CDs/DVDs

 

Elektronikschrott

Bildschirme (Computer)

Fernseher

Braune Ware (HiFi-Anlagen usw.)

Weiße Ware (Waschmaschinen usw.)

Kühlgeräte, Haushaltsgröße

Leuchtmittel

Leuchtmittel (groß)

Nachtspeicherofen2

Photovoltaikmodul (max. 1,00 x 2,00 Meter)
Sonstiges

Korken

 

Metalle

Aluminium (Bleche usw.)

Weißblech

Eisenschrott

Gussteile

Kupfer

Kabelschrott

 

Problemabfälle

Druckerpatronen/-toner

Kleinbatterien

Leuchtstoffröhren

PU-Schaumdosen


 

 

 

Für folgende gewerbliche Anlieferungen wird eine Anlieferungsgebühr erhoben:

 

Gebühr in Euro

Baustoffe

 

Bauschutt I (Beton, Steine, Ziegel in reiner Form)

16,50 €/t

Bauschutt II (Putz, Keramik, Fließen, Gips u.ä.)

55,00 €/t

Eternit (asbesthaltig)2

260,00 €/t

Gipskarton, Heraklith

250,00 €/t

Dämmmaterial (z.B.  Stein- und Glaswolle)

405,00 €/t

 

 

Glas

 

Flachglas, gemischt

46,00 €/t

Flachglas, weiß

30,00 €/t

 

 

Sonstiges

 

Altreifen (max. 1,2 x 0,4m)

237,00 €/t

Altreifen Pkw ohne Felgen

2,00 €/St.

 

 

Problemabfälle

2,00 €/St.

Altlacke ausgehärtet

0,15 €/kg

Altlacke/ -farben, Lackierabfälle

1,00 €/kg

Altöl

0,15 €/kg

Ammoniak

0,75 €/kg

Feuerlöscher

13,00 €/St.

Fotochemikalien

1,50 €/kg

Frostschutzmittel

0,50 €/kg

Halogenierte Lösungsmittel

1,15 €/kg

Kfz-Batterien

1,50 €/St.

Kühlerflüssigkeit

0,25 €/kg

Laugen

1,00 €/kg

Leergebinde mit schädlichem Restinhalt

0,15 €/kg

Lösemittelgemische nicht halogeniert

1,00 €/kg

Ölfilter

0,85 €/kg

Ölverunreinigte Betriebsmittel

0,75 €/kg

Öl-Wassergemisch/ Bohrölemulsion

0,40 €/kg

PCB-Kondensatoren

1,50 €/kg

Pflanzen-/Holzschutzmittel

1,85 €/kg

Quecksilberhaltige Abfälle

20,00 €/kg

Reiniger/ Tenside/ Chemikalien

1,75 €/kg

Säuren

1,50 €/kg

Spraydosen mit schädlichem Restinhalt

1,50 €/kg

 

2 Eine Anlieferung von Nachtspeicheröfen und asbesthaltigen Materialien ist nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung möglich. Materialien müssen luftdicht verpackt sein.

 

 

Reduzieren

III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...