Beschlussvorlage - VO/2020/3113-61
Grunddaten
- Betreff:
-
Sanierungsgebiet "AG" -"Sand" Laufzeitverlängerung der rechtskräftigen Sanierungssatzung "Sand" gemäß § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 61 Stadtplanungsamt
- Referent:in:
- Thomas Beese
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Werksenat
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15.07.2020
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I. Sitzungsvortrag:
Am 28.06.2006 hat der Stadtrat den Satzungsbeschluss über das Sanierungsgebiet „Sand“ gefasst. Mit Bekanntmachung der Satzung im Rathaus Journal am 17.07.2006 ist die Sanierungssatzung in Kraft getreten.
Im Zuge dieser Stadtratsbeschlüsse wurde auch der Zeit-Maßnahmen-Plan für das Sanierungsgebiet beschlossen. Dieser Zeit-Maßnahmen-Plan ging von einer Fertigstellung aller Maßnahmen im Jahr 2019 aus. Es liegt in der Natur komplexer Planungs- und Realisierungsprozesse, dass nicht alle zeitlichen Vorstellungen des damaligen Zeit-Maßnahmen-Planes jahresgenau umgesetzt werden können. Dies hängt sowohl mit finanziellen als auch mit technischen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zusammen. Aktuell lässt sich feststellen, dass ca. die Hälfte aller geplanten Baumaßnahmen umgesetzt werden konnte. Es stehen somit noch ca. 12 Baumaßnahmen an.
Als das Sanierungsgebiet „Sand“ in Kraft trat, gab es keine Fristbeschränkung für die Fertigstellung der geplanten Maßnahmen. Mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 01.01.2007 gilt gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine Frist von 15 Jahren, in der die Sanierung durchgeführt werden soll.
Gemäß der Überleitungsvorschrift für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen des § 235 Abs. 4 BauGB müssen alle Sanierungssatzungen die vor dem 01.01.2007 bekanntgemacht worden sind, spätestens bis zum 31.12.2021 aufgehoben werden. Kann die Fertigstellung der geplanten Maßnahmen nicht bis zur Frist am 31.12.2021 durchgeführt werden, kann die Frist durch die Gemeinde auf Basis des § 142 Abs. 3 Satz 4 verlängert werden.
Die Frist sollte auf jeden Fall bis 2028 verlängert werden.
Dies ist nach § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB möglich. Der entsprechende Beschluss wird vorgeschlagen.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
x | 1. | keine Kosten |
| 2. | Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
| 3. | Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
| 4. | Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |
Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:
In das Finanzreferat zur Stellungnahme.
Stellungnahme des Finanzreferates: