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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/3118-20

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Von den insgesamt 17 durch die Stadt Bamberg verwalteten Stiftungen sollen bei 15 Stiftungssatzungen die Vermögensaufstellungen aktualisiert und die Satzungstexte an die Vorgaben der Mustersatzung des § 60 der Abgabenordnung (AO) angepasst werden. Aufgrund dieser Aufforderung des Finanzamtes Bamberg wurden bereits fünf neue Satzungen nach Beschluss des Stadtrates vom 23.07.2019 durch die Regierung genehmigt und bekanntgemacht.

 

Die restlichen zehn Stiftungssatzungen sind ebenso an das aktuelle Stiftungs-, Gemeinnützigkeits- und Ortsrecht sowie an die konkreten Vorgaben und einschlägigen Formulierungen der Stiftungszwecke der Mustersatzung des § 60 der Abgabenordnung (AO) angepasst worden. In den jeweiligen Anlagen wurden die aktuellen Vermögensaufstellungen aufgenommen.

 

Die dem Sitzungsvortrag beiliegenden Synopsen (Anlagen 1 -10) beinhalten die einzelnen Neuerungen im Vergleich zu den bisherigen Satzungen. Die folgenden zehn Satzungsneufassungen wurden analog der Vorgehensweise der Satzungsänderungen vom 23.07.2019 mit der Regierung von Oberfranken abgestimmt. Das Finanzamt Bamberg hat den Entwürfen in dieser Form ebenfalls zugestimmt. Nach dem Beschluss des Stadtrates über eine Neufassung der Stiftungssatzungen aufgrund des Art. 5 und 20 des Stiftungsgesetzes (BayRS 282-1-1-WK) werden diese der Regierung von Oberfranken zur Genehmigung vorgelegt.

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

  1. Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat den Beschluss folgender Neufassung der Antonistift-Stiftung Bamberg:

 

 

Satzung

der Antonistift-Stiftung Bamberg

 

 

§ 1

Name, Rechtsstand und Sitz

 

(1)                    Die Stiftung führt den Namen „Antonistift-Stiftung Bamberg“.

 

(2)                    Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts.

 

(3)                    Sie hat ihren Sitz in Bamberg.

 

§ 2

Stiftungszweck

 

(1)                Die Stiftung dient der Förderung der Altenhilfe. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2)                Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung und den Betrieb des Altenheimes Antonistift. Sind die Altenheimgebäude gemäß Abs. 3 einem gemeinnützigen Träger zur Verfügung gestellt, wird der Stiftungszweck durch Zuwendungen an diesen Träger verwirklicht.

 

(3)                Die Stiftung kann die Altenheimgebäude der Stadt Bamberg oder einem anderen gemeinnützigen Träger zum Betrieb und zur Unterhaltung nach Abs. 2 zur Verfügung stellen und sie mit Erträgnissen aus dem sonstigen Stiftungsvermögen und etwaigen anderen Zuwendungen unterstützen. Der Betrieb des Altenheimes obliegt dann dem Bedachten im eigenen Namen und für eigene Rechnung gemäß einer abzuschließenden Vereinbarung. Über die erhaltenen Zuwendungen hat der Begünstigte jährlich Rechnung zu legen.

 

(4) Darüber hinaus kann die Stiftung die Bereiche der stationären und ambulanten Altenpflege sowie der Altenhilfe fördernd und operativ unterstützen.

 

 

§ 3

Einschränkungen

 

(1)                Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

 

(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung aufgrund dieser Satzung besteht nicht. 

 

 

§ 4

Grundstockvermögen

 

Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 5

Stiftungsmittel

 

(1)                Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

 

  1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,

 

  1. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

 

(2)                Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

 

§ 6

Stiftungsorgane

 

Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Bamberg nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und nach den sonstigen für die Verwaltung des Vermögens, für die Führung des Haushalts, für die Schulden und für das Rechnungs-, Kassen-, und Prüfungswesen der Stadt Bamberg geltenden Vorschriften verwaltet und vertreten.

 

 

§ 7

Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

 

(1)                Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

 

(2)                Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 8

Vermögensanfall

 

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Bamberg. Diese hat  es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.

 

§ 9

Stiftungsaufsicht

 

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Bamberg.

 

§ 10

In-Kraft-Treten

 

(1)                Diese Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch in Kraft.

 

(2)                Gleichzeitig tritt die Satzung der Antonistift-Stiftung Bamberg vom 02.02.2004 außer Kraft.

 

Anlage zu § 4 Grundstockvermögen der Satzung der Antonistift-Stiftung Bamberg

 

                                        Vermögensübersicht zum 01.01.2019

 

1.        Grundvermögen

 

Wohngebäude

 

Anschrift                      Flurnummer /         Gemarkung                    

Kantstr. 21, 23, 25    5416   Bamberg

Nähe Coburger Str.    6753/12  Bamberg

St.-Getreu-Straße 6    3061   Bamberg

St.-Getreu-Straße 1    3052   Bamberg

Michelsberg 35    3052/2   Bamberg

Reußstr. 64     7708   Bamberg

Reußstr. 66     7709   Bamberg

Reußstr. 68     7710   Bamberg

Reußstr. 70     7711   Bamberg

Reußstr. 72     7712   Bamberg

Reußstr. 74     7713   Bamberg

Reußstr. 76     7714   Bamberg

Reußstr. 78     7715   Bamberg

St.-Getreu-Str. 2    3063   Bamberg

Michelsberg 33    3034   Bamberg

Michelsberg 31    3035   Bamberg

Storchsgasse 4, 6    3039   Bamberg

Storchsgasse 8    3040   Bamberg

Storchsgasse 10    3042   Bamberg

St.-Getreu-Str. 1    3413/1   Bamberg

Nähe Babenbergerring   3742   Bamberg

Kaspar-Zeuß-Weg 13    5410/9   Bamberg

Nähe Kaspar-Zeuß-Weg   5417/2   Bamberg

Kantstr. 15, 17, 19    5417/4   Bamberg

Kaspar-Zeuß-Weg 9    5417/7   Bamberg

Nähe Höfener Weg    4020   Bamberg

Nähe Coburger Str.    6753/3   Bamberg

Nähe Am Friedrichsbrunnen   4090   Bamberg

Nähe Am Friedrichsbrunnen   4090/3   Bamberg

Nähe Milchweg    4125   Bamberg

Stadtmelm     3978   Bamberg

Dörnesfeld     4255   Bamberg

Dörnesfeld     4256   Bamberg

Nähe Höfener Weg    4020/3   Bamberg

Nähe Coburger Str.    6701   Bamberg

Nähe Laurenzistraße    2198   Bamberg

Nähe Würzburger Straße (Acker)  3728   Bamberg

Nähe Breslaustr.    5382/1   Bamberg

Nähe Storchsgasse    3041   Bamberg

Nähe Kirschäckerstraße   5983/12  Bamberg

Kaspar-Zeuß-Weg 11, 13   5410/6   Bamberg

Am Friedrichsbrunnen 7a   4090/2   Bamberg

Hohe-Kreuz-Str. 6    4064/6   Bamberg

Hohe-Kreuz-Str. 2    4064/3   Bamberg

Zweidlerweg 28    4471/45  Bamberg

Zweidlerweg 32    4471/7   Bamberg

Ohmstr. 23, 25, 27    4850/55  Bamberg

Nähe Kaspar-Zeuß-Weg   5410/3   Bamberg

 

Anschrift                  Flurnummer /         Gemarkung            

Kantstraße 27, 29, 31    5414/2   Bamberg

Nähe Coburger Str.    6701/2   Bamberg

Güßhügel, Kleingartenanlage   6533   Bamberg

Güßhügel     6542   Bamberg

Stöhrach (Parkplatz Kleintierzuchtanlage)  6497   Bamberg

Güßhügel, Schrebergartenanlage  6531   Bamberg

Güßhügel     6539   Bamberg

Nähe Milchweg    4125/3   Bamberg

Ziegelhof     3065   Bamberg

Nähe Oberer Leinritt    4124   Bamberg

Nähe Schellenbergerstraße   4090/1   Bamberg

Nähe Kaspar-Schulz-Straße   1534/6   Hallstadt

Abtissensee 5a    815/18   Hallstadt

 

                                                                             

 

2.   Kapitalvermögen

 

Das Kapitalvermögen der Stiftung beträgt             1.549.238,12 €.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat den Beschluss folgender Neufassung der Bürgerspitalstiftung Bamberg

 

 

Satzung

 

der Bürgerspitalstiftung Bamberg

 

 

§ 1

Name, Rechtsstand und Sitz

 

(1)                Die Stiftung führt den Namen „Bürgerspitalstiftung Bamberg“.

 

(2)                Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts.

 

(3)                Sie hat ihren Sitz in Bamberg.

 

§ 2

Stiftungszweck

 

(1)                Die Stiftung dient der Förderung der Altenhilfe. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften und ist selbstlos tätig.

 

(2)                Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung und den Betrieb des Altenheimes Bürgerspital. Sind die Altenheimgebäude gem. Abs. 3 einem gemeinnützigen Träger zur Verfügung gestellt, wird der Stiftungszweck durch Zuwendungen an diesen Träger verwirklicht.

 

(3)                Die Stiftung kann die Altenheimgebäude der Stadt Bamberg oder einem anderen gemeinnützigen Träger zum Betrieb und zur Unterhaltung nach Abs. 2 zu Verfügung stellen und sie mit Erträgnissen aus dem sonstigen Stiftungsvermögen und etwaigen anderen Zuwendungen unterstützen. Der Betrieb des Altenheimes obliegt dann der Bedachten im eigenen Namen und für eigene Rechnung gemäß einer abzuschließenden Vereinbarung. Über die erhaltenen Zuwendungen hat die Begünstigte jährlich Rechnung zu legen.

 

(4)                Darüber hinaus kann die Stiftung die Bereiche der stationären und ambulanten Altenpflege sowie der Altenhilfe fördernd und operativ unterstützen.

 

 

§ 3

Einschränkungen

 

(1)                Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

 

(2)                Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung aufgrund dieser Satzung besteht nicht.   

 

 

§ 4

Grundstockvermögen

 

Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 5

Stiftungsmittel

 

(1)                Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

 

  1. aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens,

 

  1. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

 

(2)                Mittel der Stiftung dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

 

§ 6

Stiftungsorgane

 

Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Bamberg nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und nach den sonstigen für die Verwaltung des Vermögens, für die Führung des Haushalts, für die Schulden und für das Rechnungs-, Kassen-, und Prüfungswesen der Stadt Bamberg geltenden Vorschriften verwaltet und vertreten.

 

 

§ 7

Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

 

(1)                Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

 

(2)                Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

 

§ 8

Vermögensanfall

 

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Bamberg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.

 

§ 9

Stiftungsaufsicht

 

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Bamberg.

 

 

§ 10

In-Kraft-Treten

 

(1)                Diese Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Regierung von Oberfranken in Kraft.

 

(2)                Gleichzeitig tritt die Satzung der Bürgerspitalstiftung Bamberg vom 25.02.2010 außer Kraft.

Anlage zu § 4 Grundstockvermögen der Satzung der Bürgerspitalstiftung Bamberg

 

                                        Vermögensübersicht zum 01.01.2019

 

1.       Grundvermögen

 

Wohngebäude

Anschrift                             Flurnummer        Gemarkung 

Ottobrunnen      3324/3   Bamberg

Nähe Hegelstraße     5461   Bamberg

Hegelstr. 22, 24, 26     5464   Bamberg

Nähe Hegelstraße     5465   Bamberg

Nähe Hegelstraße     5466   Bamberg

Nähe Hegelstraße     5467   Bamberg

Veit-Stoß-Str. 1, 3     5561   Bamberg

Nähe Hohenlohestraße     8313/3   Bamberg

Hohenlohestraße, Hohenlohestraße 5, 7   8313/4   Bamberg

Hohenlohestr. 1, 3     8313/5   Bamberg

Ottobrunnen 1      3071   Bamberg

Nähe Münchner Ring     4472/3   Bamberg

Michelsberg 10, 10b, 10d, 10e, 10f   2788   Bamberg

Hauptwachstr. 9     565   Bamberg

Herzog-Max-Str. 16     1877/5   Bamberg

Am Kranen 6      230   Bamberg

Am Kranen 6      231   Bamberg

Am Kranen 6      232   Bamberg

Lobenhofferstr. 51     8932   Bamberg

Pödeldorfer Str. 111, 113    5056/17  Bamberg

Pödeldorfer Str. 115, 117    5056/18  Bamberg

Pödeldorfer Str. 119, 121    5056/19  Bamberg

Robert-Bosch-Str. 27, 29, Wohnhaus, Hofraum                                                                                                                                    4602/4                                          Bamberg

Robert-Bosch-Str. 27a-27h. Wohnhäuser, Nebengebäude, Hofraum                                                                                                                                 4602/5                                          Bamberg

Robert-Bosch-Str. 37, 39, Wohnhaus, Hofraum                                                                                                                                    4602/6                                          Bamberg

Robert-Bosch-Str. 35, Wohnhaus, Hofraum  4602/7   Bamberg

Robert-Bosch-Str. 31, 33, Wohnhaus,  Hofraum                                                                                                                                    4602/8                                          Bamberg

Hemmerleinstr. 16     1775/2   Bamberg

Dr.-von-Schmitt-Str. 11, 13, Gangolfsweg 2  1841/27  Bamberg

Ottostr. 5      1893/11  Bamberg

St.-Wolfgang-Platz 1     4470/30  Bamberg

Nähe Neue Bughofer Straße    4507/80  Bamberg

Nähe Michelsberg     2851   Bamberg

Michelsberg 8e      2855   Bamberg

Michelsberg 10c     2789   Bamberg

Nähe Michelsberg     2790   Bamberg

Nähe Annastr.      4897   Bamberg

Die Melbn      3893   Bamberg

Nähe Coburger Str.     6656   Bamberg

Nähe Michelsberg     2854   Bamberg

Nähe Buger Straße     4056   Bamberg

Die Melbn      3852   Bamberg

Nähe An der Kettenstr.     3391   Bamberg

Nähe Altenburger Straße    3561/2   Bamberg

Am Sendelbach 61a     4399/1   Bamberg

Stöhrach      6499   Bamberg

Anschrift                             Flurnummer        Gemarkung

Nähe Am Sendelbach     4402/10  Bamberg

Nonnenknock      5947/2   Bamberg

Nähe Michelsberg     2850   Bamberg

An der Äußeren Galgenfuhr    4405/2   Bamberg

An der Äußeren Galgenfuhr    4406   Bamberg

Oberes Kreut      4437   Bamberg

Nähe Forchheimer Str.     4406/14  Bamberg

Nähe In der Südflur     4407   Bamberg

Oberes Kreut      4441   Bamberg

Kugelfang      4446/73  Bamberg

Nähe Maienbrunnen     2787   Bamberg

Untere Greutwiesen     3126/18  Bamberg

Nähe Hegelstr.      5460   Bamberg

Nähe Hegelstr.      5468   Bamberg

Nähe Wörthstr.      5093/6   Bamberg

Nähe Wörthstr.      5093/7   Bamberg

An der Lobenhofferstraße    8928   Bamberg

Staffelbergweg 4     3722/19  Bamberg

Kantstr. 21, 23, 25     5416   Bamberg

Wörthstr. 36      5093/17  Bamberg

Am Sendelbach 4     4404/5   Bamberg

Mohnstr. 26, 28      4472/59  Bamberg

Münchner Ring 25     4472/62  Bamberg

Nähe Wörthstraße     5093/11  Bamberg

Nähe Wörthstraße     5093/14  Bamberg

Wörthstr. 32      5093/19  Bamberg

Albrecht-Dürer-Str. 21     5594   Bamberg

In der Südflur 5      4402/5   Bamberg

Am Luitpoldhain 6     4507/46  Bamberg

Am Luitpoldhain 2     4507/95  Bamberg

Nähe Wörthstraße     5093/8   Bamberg

Nähe Wörthstraße     5093/9   Bamberg

Nähe Wörthstraße     5093/15  Bamberg

Wörthstr. 38      093/16   Bamberg

Wörthstr. 30      5093/20  Bamberg

Wörthstr. 28      5093/21  Bamberg

Hegelstr. 77, 79      5432/2   Bamberg

Hegelstr. 69, 71, 73     5432/4   Bamberg

Hegelstr. 63, 65, 67     5432/5   Bamberg

Hegelstr. 75      5432/11  Bamberg

Mohnstr. 30, 32      4461/2   Bamberg

Nähe Kaspar-Zeuß-Weg    5417/2   Bamberg

Dr.-von-Schmitt-Str. 6     1835/44  Bamberg

Mohnstr. 25      4406/1   Bamberg

Mohnstr. 21, 23      4406/2   Bamberg

Elsterweg 1, 3, 5     4406/3   Bamberg

Mohnstr. 17, 19      4406/6   Bamberg

Mohnstr. 34, 36      4406/8   Bamberg

Mohnstraße 38      4406/9   Bamberg

Mohnstraße 40, 42, 44     4406/10  Bamberg

Mohnstr. 46, 48      4406/11  Bamberg

Elsterweg 7      4406/12  Bamberg

Elsterweg 9      4406/13  Bamberg

Mohnstr. 50, 52      4408/2   Bamberg

Mohnstr. 54, 56      4408/3   Bamberg

Mohnstr. 62      4408/4   Bamberg

Gereuthstr. 39, 41     4408/5   Bamberg

Anschrift                             Flurnummer        Gemarkung 

Distelweg 6, 8      4408/6   Bamberg

Gereuthstraße 40, 42     4408/8   Bamberg

Gereuthstr. 43, 45     4408/9   Bamberg

Distelweg 10, 12     4408/10  Bamberg

Distelweg 14      4408/11  Bamberg

Distelweg 16      4408/12  Bamberg

Nähe Distelweg      4408/13  Bamberg

Gereuthstraße 2      4472/14  Bamberg

Lerchenweg 9      4472/18  Bamberg

Lerchenweg 7      4472/19  Bamberg

Lerchenweg 5      4472/20  Bamberg

Lerchenweg 3      4472/21  Bamberg

Lerchenweg 1      4472/22  Bamberg

Kornstr. 25      4446/226  Bamberg

Gereuthstr. 6      4472/25  Bamberg

Gereuthstr. 8      4472/26  Bamberg

Gereuthstr. 10, 12     4472/27  Bamberg

Gereuthstr. 3, 5, 7     4472/28  Bamberg

Gereuthstr. 20, 22     4472/35  Bamberg

Gereuthstr. 24, 26     4472/36  Bamberg

Gereuthstr. 28, 30     4472/37  Bamberg

Gereuthstr. 32, 34     4472/38  Bamberg

Mohnstr. 58, 60      4472/39  Bamberg

Gereuthstr. 36, 38     4472/40  Bamberg

Gereuthstr. 35, 37     4472/41  Bamberg

Distelweg 2, 4      4472/42  Bamberg

Gereuthstr. 31, 33     4472/43  Bamberg

Gereuthstr. 27, 29     4472/44  Bamberg

Gereuthstraße 21, 23, 25    4472/46  Bamberg

Gereuthstraße 15, 17, 19    4472/47  Bamberg

Gereuthstr. 9, 11, 13     4472/48  Bamberg

Mohnstr. 5, 7, 9      4472/53  Bamberg

Mohnstr. 1, 3      4472/54  Bamberg

Mohnstr. 18, 20      4472/55  Bamberg

Mohnstr. 2      4472/56  Bamberg

Kornstraße 28      4472/57  Bamberg

Michelsberg 8      2853   Bamberg

Nonnenknock      5947/3   Bamberg

Stöhrach      6500   Bamberg

In der Südflur      4401/12  Bamberg

Am Sendelbach      4404/2   Bamberg

Am Sendelbach      4403/4   Bamberg

Nähe Robert-Bosch-Str., Verkehrsfläche  4602/3   Bamberg

Nähe Forchheimer Straße    4408/14  Bamberg

Nähe Forchheimer Straße    4408/15  Bamberg

Nähe Michelsberg     2851/2   Bamberg

Nähe Storchsgasse     2999   Bamberg

Nähe Am Sendelbach     3126/26  Bamberg

Nähe Galgenfuhr     4402/1   Bamberg

Nähe Coburger Str.     6666/2   Bamberg

Nähe Wörthstr.      5093/5   Bamberg

Benediktinerweg     2850/1   Bamberg

Benediktinerweg     2851/5   Bamberg

Erthalweg      2788/1   Bamberg

Nähe Michelsberg     2855/2   Bamberg

Nähe Am Sendelbach     4404   Bamberg

Nähe Am Sendelbach     4404/4   Bamberg

Anschrift                             Flurnummer        Gemarkung 

Nähe Am Sendelbach     4481/6   Bamberg

Nähe Am Sendelbach     4481/27  Bamberg

Nähe Am Sendelbach     4481/29  Bamberg

Rosmarinweg, Rosmarinweg 1    4408   Bamberg

Nähe Maienbrunnen     2788/2   Bamberg

Nähe Untere Sandstraße    2788/3   Bamberg

Nähe Elsterweg      4406/4   Bamberg

Nähe Michelsberg     2790/2   Bamberg

Nähe Michelsberg     2791   Bamberg

Benediktinerweg     2791/1   Bamberg

Nähe Am Sendelbach     3125/47  Bamberg

An der Äußeren Galgenfuhr    3125/54  Bamberg

Nähe Am Sendelbach     3126/9   Bamberg

Nähe Am Sendelbach     3126/22  Bamberg

Nähe Am Sendelbach     3126/25  Bamberg

Nähe In der Südflur     4402   Bamberg

Weipelsdorf, Forststraße 12    744/3   Bischberg

Bremer Kessel, Ackerland, Grünland   507/2   Bischberg

Vordere Fichtighölzer     515   Bischberg

Tannsee      775/5   Bischberg

Kirchweg, Äcker     757/3   Bischberg

Bremer Kessl, Ackerland, Grünland   509   Bischberg

Seewieslein      760/1   Bischberg

Der Langwiesenweg nach Rothof   772/2   Bischberg

Leistentännig      744/8   Bischberg

Zum Stiftungswald     733/2   Bischberg

Vordere Fichtighölzer, Ackerland, Grünland  510   Bischberg

Weipelsdorfer Wald     772   Bischberg

Stöckertsfeld      813   Bischberg

Stöckertsfeld      814   Bischberg

Weipelsdorfer Wald, landwirtschaftl. Waldfläche 828   Bischberg

Zwergäckerl      812   Bischberg

Flößers-Leite      751   Bischberg

Leistentännig, Wald     744   Bischberg

Weipelsdorfer Wald, Waldfläche   828/9   Bischberg

Waldung, Klosterschlag am Mühlendorfer- und Bambergerweg                                                                                                                                  844                                          Bischberg

Landesgemeinde, Wald     2193   Breitengüßbach

Landesgemeinde, Wald     2185   Breitengüßbach

Landesgemeinde, Wald     2179   Breitengüßbach

Landesgemeinde, Wald     2184   Breitengüßbach

Landesgemeinde, Wald     2178   Breitengüßbach

Landesgemeinde, Wald     2203   Breitengüßbach

Landesgemeinde, Wald     2187   Breitengüßbach

Landesgemeinde , Wald    2180   Breitengüßbach

Landesgemeinde, Wald     2194   Breitengüßbach

Landesgemeinde, Wald     2258   Breitengüßbach

Landesgemeinde, Wald     2198   Breitengüßbach

Landesgemeinde, Wald     2191   Breitengüßbach

Landesgemeinde, Wald     2192   Breitengüßbach

Landesgemeinde, Wald     2199   Breitengüßbach

Landesgemeinde, Wald     2189   Breitengüßbach

Landesgemeinde, Wald     2186   Breitengüßbach

Landesgemeinde, Wald     2183   Breitengüßbach

Landesgemeinde, Wald     2177   Breitengüßbach

Landesgemeinde, Wald     2209   Breitengüßbach

Landesgemeinde, Wald     2190   Breitengüßbach

Anschrift                             Flurnummer        Gemarkung 

Landesgemeinde, Wald     2190/2   Breitengüßbach

Landesgemeinde, Wald     2190/3   Breitengüßbach

Landesgemeinde, Wald     2188   Breitengüßbach

Landesgemeinde, Laubwald    2256   Breitengüßbach

Landesgemeinde, Wald (Holzung)   2182   Breitengüßbach

Landesgemeinde, Ackerland, Wald (Holzung)  2181   Breitengüßbach

Landesgemeinde, Wald     2239/2   Breitengüßbach

Landesgemeinde, Waldfläche    2204   Breitengüßbach

Landesgemeinde, Wald (Holzung)   2263   Breitengüßbach

Straßäcker, Ackerland     118   Erlau

Im Roth, Ackerland     112   Erlau

Im Roth, Ackerland     112/2   Erlau

Im Roth, Ackerland     99/3   Erlau

Großkopfschlag, Landwirtschaftsfläche,  Waldfläche  

       127   Erlau

Großkopfschlag      128   Erlau

Großkopfschlag, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche                                                                                                                                   129                                          Erlau

Ochsenanger 11     540/12   Gaustadt

Steigerwaldstr. 3     46/7   Gaustadt

Steigerwaldstr. 1     46/8   Gaustadt

Ochsenanger 2, Heinrich-Semlinger-Str. 4  515/15   Gaustadt

Ziegelhüttenäcker     167   Gaustadt

Im Gewändler      543   Gundelsheim

Borstig       800/2   Hallstadt  

Schwarzadlersfeld     1937   Hallstadt

Borstig       800   Hallstadt

Borstig       801   Hallstadt

Eggerten      3236   Hallstadt

Kreuzberg, Mischwald     4209/2   Hallstadt

Eichholz, Waldfläche     867   Herrnsdorf  

Eichholz, Waldfläche     890   Herrnsdorf

Sandknock      395   Hirschaid

Lichtholz      1525   Hirschaid

Großes Stück      789/4   Höfen

In der Landesgemeinde, Laubwald   106   Hohengüßbach

In der Landesgemeinde, Laubwald   107   Hohengüßbach

Hohenpölz Hs.nr. 17       2   Hohenpölz

Am Dolletsberg      369   Hohenpölz

Vorstein 8     6   Hohenpölz

Bühl       125   Hohenpölz

Bühl       120   Hohenpölz

Wattenäcker      453   Hohenpölz

Frohntal      580   Hohenpölz

Gries       482   Hohenpölz

In Hohenpölz      64   Hohenpölz

Tiefenpölzer Wegäcker     315   Hohenpölz

Trübenäcker      397   Hohenpölz

Voigenberg      164   Hohenpölz

Neuhauser Weg      571   Hohenpölz

Neuhauser Weg      574   Hohenpölz

Mittelweg      537   Hohenpölz

Bayersknock      449   Hohenpölz

Hohlacker      939/1   Lauf

Zapfendorfer Weg, Ackerland    720   Lauf

Gernfeld      851   Lauf

Kieferich, Weg      940   Lauf

Anschrift                             Flurnummer        Gemarkung 

Kieferich, Lagerplatz     941   Lauf

Reuten, Wald (Holzung)    1010   Lauf

Dachsbau, Mischwald     843   Lauf

Gernholz, Wald (Holzung)    862   Lauf

Kieferich, Wald (Holzung)    937   Lauf

Kieferich, Wald (Holzung)    942   Lauf

Kieferich, Mischwald     942/1   Lauf

Kieferich, Laubwald     939   Lauf

Breitenstein, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche   139   Lauf

Bamberger Holz, Waldfläche    433   Lauf

Gernholz, Wald (Holzung)    856   Lauf

Gernfeld, Mischwald     844   Lauf

Schenkenberg, Waldfläche    447   Lauf

Bamberger Holz, Waldfläche    431   Lauf

Untere tiefe Tal      608   Lembach

Untere tiefe Tal      607   Lembach

Tieftal, Wald (Holzung)    605   Lembach

Im Fürst, Wald      654   Lembach

Tieftal, Wald      606   Lembach

Im Fürst, Wald      651   Lembach

Im Fürst, Wald      651/2   Lembach

Im Fürst, Wald (Holzung)    652   Lembach

Steinweg, Wiesen, Grünland    177   Memmelsdorf

Leite, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche, hierzu die zum Weg Flst.                                                                                                                                 334                                           Roschlaub

gezogene Teilfläche     341   Roschlaub

Peusenberg, Waldfläche    411   Roschlaub

Leite       336/1   Roschlaub

Forstwald und Teilfläche    533   Roßstadt

Buckknock      545   Roßstadt

Buckknock, Wald, Holzung    546   Roßstadt

Spielwaidhölz, Mischwald    200   Sassendorf

Spielwaidhölz, Mischwald    210   Sassendorf

Sommerleite, Laubwald     322   Sassendorf

Buchwald, Waldfläche     529   Sassendorf

Spielwaidhölz, Mischwald    199   Sassendorf

Spielwaidhölz, Waldfläche    209   Sassendorf

Sommerleite, Mischwald    321   Sassendorf

Krohholz, Waldlfläche     540   Sassendorf

Sommerleite, Mischwald    339   Sassendorf

Winterleite, Laubwald     347   Sassendorf

Winterleiten, Laubwald     359   Sassendorf

Winterleite, Laubwald     360   Sassendorf

Winterleite, Laubwald     395   Sassendorf

Babenberg, Waldfläche     460   Sassendorf

Winterleite, Laubwald     358   Sassendorf

Winterleite, Laubwald     400   Sassendorf

Wüstenreiß      551/2   Stegaurach

Hatisknock      559   Stegaurach

Wüstenreiß      551   Stegaurach

Neukreut, Verkehrsfläche, Landwirtschaftsfläche 565   Stegaurach

Zehtholz      691   Stegaurach

Seeberg       692   Stegaurach

Seeberg       693   Stegaurach

Kühsee       782/2   Stegaurach

Seeberg, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche  694   Stegaurach

Sandfeld      2565   Strullendorf

Anschrift                             Flurnummer        Gemarkung 

Sachsenholz      2456   Strullendorf

Dorfretzen      1433   Strullendorf

Dorfretzen, Nadelwald     1435   Strullendorf

Roden       2227   Strullendorf

Hofsteig, Waldfläche     2288   Strullendorf

Wohnaus, Hs.Nr. 23, mit Schupfe und Hofraum  500/2   Tretzendorf

Wiese, untere Herrschaftswiese    614   Tretzendorf

Brand, Ackerland     385   Tretzendorf

Brand, Ackerland     402   Tretzendorf

Wiese, Stöckigwiese     624   Tretzendorf

Herrenwieslein, Wiese     609   Tretzendorf

Herenwieslein, Wiese     610   Tretzendorf

Herrenwieslein, Wiese     611   Tretzendorf

Wiese, untere Herrscahftswiese    608   Tretzendorf

Wiese, untere Herrschaftswiese    608/4   Tretzendorf

Wiese, große Wiese     603   Tretzendorf

Große Wiesen, Grünland    606   Tretzendorf

Große Wiesen      606/2   Tretzendorf

Herrenwieslein, Wiese     612   Tretzendorf

Wiese, Staudenwiese     615   Tretzendorf

Wiese, Staudenwiese     616   Tretzendorf

Wiese, Löhnleinswiese     617   Tretzendorf

Wiese, unterm obern Stöckigsweiher   618   Tretzendorf

Große Wiesen, Grünland    593/3   Tretzendorf

Große Wiesen, Grünland    596   Tretzendorf

Wiese am Weiher     500   Tretzendorf

Acker, Glasenwinterung    497   Tretzendorf

Wiese,  beim Haus     499   Tretzendorf

Scheidberg, Grünland     474   Tretzendorf

Wiese, Seewiese, Stangenwiesenweiher   493   Tretzendorf

Stangenwiesenweiher     490   Tretzendorf

Seewiesen, Wasserfläche, Grünland   480   Tretzendorf

Seewiesen      502/1   Tretzendorf

Seewiesen      502/2   Tretzendorf

Seewiesen      502/3   Tretzendorf

Weiher, obere Stöckigsweiher    619   Tretzendorf

Weiher, unterer Stöckigsweiher    607   Tretzendorf

Seewiesen      502   Tretzendorf

Wiese. großer Dorfsweiher    496   Tretzendorf

Wiese, Seewiese, Stangenwiesenweiher   494   Tretzendorf

Wiese, Stangenwiesenweiher    495   Tretzendorf

Stangenwiesenweiher     489   Tretzendorf

Seewiesen      491   Tretzendorf

Seewiesen      478   Tretzendorf

Reisergarten, Waldfläche, Verkehrsfläche  628   Tretzendorf

Laube, Verkehrsfläche, Waldfläche   631/3   Tretzendorf

Reisergarten, Verkehrsfläche, Waldfläche  628/1   Tretzendorf

Reisergarten, Waldfläche    628/3   Tretzendorf

Reisergarten, Landwirtschaftsfläche, Verkehrsfläche, Waldfläche                                                                                                                    628/4                                          Tretzendorf

Reisergarten, Verkehrsfläche, Waldfläche, Wasserfläche                                                                                                                     628/5                                          Tretzendorf

Reisergarten, Waldfläche    628/2   Tretzendorf

Reisergarten, Verkehrsfläche, Waldfläche  628/6   Tretzendorf

Laube, Verkehrsfläche, Waldfläche   631/4   Tretzendorf

Waldung, Steingraben     632   Tretzendorf

Waldung, Laube     631   Tretzendorf

Anschrift                             Flurnummer        Gemarkung 

Waldung, Winterseite     625   Tretzendorf

Wiese, Winterseite, Wald    626   Tretzendorf

Waldung, Dachsbau     627   Tretzendorf

Brand, Wald      418   Tretzendorf

Brand, Wald (Holzung)     419   Tretzendorf

Scheidberg, Wald     444   Tretzendorf

Brand, Wald      400   Tretzendorf

Brand, Holzung (Wald)     401   Tretzendorf

Wald, an der Straße     623   Tretzendorf

Brand, Wald      399   Tretzendorf

Brand, Wald, Holzung     399/2   Tretzendorf

Wald       399/3   Tretzendorf

Wach, Wald, Holzung     582   Tretzendorf

rotes Marterholz, Wald      452   Tretzendorf

Scheidberg, Wald, Holzung    453   Tretzendorf

Waldung, rotes Marterholz    460   Tretzendorf

Scheidberg, Grünland, Wald    475   Tretzendorf

hinteres Marterholz, Wald    461   Tretzendorf

Schadberg, Wald     467   Tretzendorf

Scheidberg, Wald     473   Tretzendorf

Scheidberg, Wald (Holzung)    445   Tretzendorf

Scheidberg, Wald (Holzung)    445/2   Tretzendorf

rotes Marterholz, Waldung    451   Tretzendorf

Heiligenholz, Acker     490/8   Trosdorf

Heiligenholz, Ackerland    490/7   Trosdorf

Bremer Kessel, Ackerland, Grünland   488   Trosdorf

Heiligenholz, Ackerland    490/4   Trosdorf

Heiligenholz, Ackerland    490/5   Trosdorf

Heiligenholz, Ackerland    490/6   Trosdorf

Bremer Kessel,  Wald     489   Trosdorf

Spitzenäckerhölzer     711   Trosdorf

Leistentännig, Waldfläche    491   Trosdorf

Leistentännig      492   Trosdorf

Leistentännig      493   Trosdorf

Leistentännig      494   Trosdorf

Heiligenholz, Waldfläche    490   Trosdorf

Stenmetzengrund     721/1   Trosdorf

Am Kalkofen      725   Trosdorf

Bremer Kessel, Wald     483   Trosdorf

Bremer Kessel, Wald     484   Trosdorf

Leistentännig      495   Trosdorf

Spitzenäckerhölzer     693/3   Trosdorf

Spitzenäckerhölzer     694   Trosdorf

Bremer Kessel, Wald     485   Trosdorf

Bremer Kessel      486   Trosdorf

Bremer Kessel, Grünland -Wald-   487   Trosdorf

Kohlplatte, Landwirtschaftsfläche   511/3   Trossenfurt

Kirchberg, Waldfläche, Verkehrsfläche   555/2   Trossenfurt

Forstteich, Landwirtschaftsfläche   271/1   Trunstadt

Tannenleite, Ackerland     268   Trunstadt

Unterer Messingner Herrgott    1182   Trunstadt

Unterer Messingner Herrgott    1183   Trunstadt

Gebrannter Schlag     1126   Trunstadt

Das Mönchholz, Wald, Holzung   148/2   Trunstadt

Geyersgrund, Wald, Holzung    920/56   Trunstadt

Gebrannter Schlag, Waldfläche    1145   Trunstadt

Eichenrangen, Waldfläche    1149   Trunstadt

Anschrift                             Flurnummer        Gemarkung 

Gebrannter Schlag, Waldfläche    1128   Trunstadt

Tannenleite      265   Trunstadt

Tannenleite      265/2   Trunstadt

Geyersgrund      920/58   Trunstadt

Forstteich, Waldfläche, hierzu d. z. Weg Flst.   1110/2    Trunstadt gez. Teilfl.,               hierzu die zum Weg Flst.                                                         1153/2                                           Trunstadt gez. Teilfl., hierzu die zum Weg Flst.                                                         1156/2                                          Trunstadt gez. Teilfläche                                                                                                   1164                                          Trunstadt

Vogelherd, Waldfläche     1121/1   Trunstadt

Eichenrangen, Wald, Holzung    1148   Trunstadt

Gebrannter Schlag, Waldfläche, Verkehrsfläche  1143   Trunstadt

Tannenleite, Waldfläche    268/2   Trunstadt

Eichenrangen, Wald     1146   Trunstadt

Tiefer Graben, Forstteich, Holzung (Wald)  1156   Trunstadt

Forstteich, Holzung     1157   Trunstadt

Tannenleite, Holzung     267   Trunstadt

Straßäcker. Landwirtschaftsfläche   434/5   Tütschengereuth

Acker im Kessel, Wiese, Acker    446   Tütschengereuth

Zehentäcker, Ackerland     567   Tütschengereuth

Waldung im Kessel     445   Tütschengereuth

Waldung im Kessel zur Abteilung Kalkofen  447   Tütschengereuth

Waldung im Kessel zur Abteilung Kalkofen  448   Tütschengereuth

Kammerholz, Mischwald    449   Tütschengereuth

Zehentäcker, Wald     564   Tütschengereuth

Zehentäcker, Wald     565   Tütschengereuth

Tännig in den Zehentäckern, Waldung   566   Tütschengereuth

Kellerholz, Grünland     739/2   Unteroberndorf

Kellerholz, Grünland     739/3   Unteroberndorf

Herrengrund, Ackerland    125   Unteroberndorf

Landsweide, Ackerland     788   Unteroberndorf

Landsweide, Ackerland     789   Unteroberndorf

Landsweide, Ackerland     810   Unteroberndorf

Am Raufweg, Wald     229   Unteroberndorf

Am Raufweg, Wald     232   Unteroberndorf

Am Raufweg, Wald     230   Unteroberndorf

Am Raufweg, Wald     231   Unteroberndorf

Kellerholz, Wald     739   Unteroberndorf

Kellerholz, Wald     740   Unteroberndorf

Auf der Wind, Wald     627   Unteroberndorf

Landsweide, Wald     884   Unteroberndorf

Landsweide, Wald     859   Unteroberndorf

Am Raufweg, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche 235   Unteroberndorf

Am Raufweg, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche 233   Unteroberndorf

Pfeiffersknock, Waldfläche    1006   Unteroberndorf

Waldung am Fuchsberg     161   Unterschleichach

Untere Au, Grünland     172   Unterschleichach

Die Steinwiese, Wiese     179   Unterschleichach

Untere Au, Wiese     178/3   Unterschleichach

Scheidberg, Wald     243/8   Unterschleichach

Untere Au, Nadelwald     241/2   Unterschleichach

Scheidberg, Wald     243/1   Unterschleichach

Scheidberg, Wald     243/2   Unterschleichach

Egelfeldweg      384/2   Walsdorf

Heiligenfeld, Mischwald    383   Walsdorf

Krämerstein      388/2   Walsdorf

Eichseeholz, Waldung     396/4   Walsdorf

Eichelfeld, Wald     397/1   Walsdorf

Anschrift                             Flurnummer        Gemarkung 

Kalte Klinge, Waldfläche    432   Walsdorf

Kalte Klinge, Waldfläche    441   Walsdorf

Kalte Klinge      432/2   Walsdorf

Kalte Klinge, Waldfläche    433   Walsdorf

Kalte Klinge, Waldfläche    434   Walsdorf

Hopfengrund      247/7   Weichendorf

Frauenholz, Waldfläche     2008   Zapfendorf

 

 

                                                                         

 

2.   Kapitalvermögen

 

 

Das Kapitalvermögen der Stiftung beträgt           885.898,70 €.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat den Beschluss folgender Neufassung der St.-Getreu-Stiftung Bamberg:

 

Satzung der

St.-Getreu-Stiftung Bamberg

 

 

§ 1

Name, Rechtsstand, Sitz, Verwaltung

 

 

(1)               Die Stiftung führt den Namen „St.-Getreu-Stiftung Bamberg“

 

(2)               Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts.

 

(3)               Sie hat ihren Sitz in Bamberg.

 

§ 2

Stiftungszweck

 

(1)               Der Zweck der Stiftung ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 Abgabenordnung (AO). Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(2)               Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb und die Unterhaltung eines Krankenhauses mit einer neurologischen und psychiatrischen Abteilung. Sind die Krankenhausgebäude gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellt, wird der Stiftungszweck durch Zuwendungen an den Betreiber verwirklicht.

 

(3)               Die Stiftung kann die Gebäude der Nervenklinik Bamberg einen anderen gemeinnützigen Krankenhausträger zum Betrieb und zur Unterhaltung nach Abs. 1 zur Verfügung stellen und sie mit Erträgnissen aus dem sonstigen Stiftungsvermögen und etwaigen anderen Zuwendungen unterstützen. Der Betrieb der Nervenklinik obliegt dann der Bedachten im eigenen Namen und für eigene Rechnung gemäß einer abzuschließenden Vereinbarung. Über die erhaltenen Zuwendungen hat die Begünstigte jährlich Rechnung zu legen.

 

 

§ 3

Zusammenwirkung des Bezirks Oberfranken und der Stadt Bamberg

 

Um die Sanierung und den Betrieb der von der St.-Getreu-Stiftung oder von einer anderen gemeinnützigen Träger betriebenen Nervenklinik Bamberg zu sichern, haben der Bezirk Oberfranken und die Stadt Bamberg als Verwalterin der St.-Getreu-Stiftung Bamberg eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zugunsten der St.-Getreu-Stiftung abgeschlossen. Diese Vereinbarung wird bei einer Betriebsübertragung nach § 2 Abs. 3 angepasst.

 

§ 4

Einschränkungen

 

(1)               Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

 

(2)               Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung aufgrund dieser Satzung besteht nicht. 

 

 

§ 5

Grundstockvermögen

 

Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist.

 

 

§ 6

Stiftungsmittel

 

(1)               Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

 

1.         aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,

 

2.         aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

 

(2)               Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Auch die Stadt Bamberg und der Bezirk Oberfranken erhalten keinen Gewinnanteil und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

§ 7

Stiftungsorgane

 

Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Bamberg nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und nach den sonstigen für die Verwaltung des Vermögens, für die Führung des Haushalts, für die Schulden und für das Rechnungs-, Kassen- und Prüfungswesen der Stadt Bamberg geltenden Vorschriften verwaltet und vertreten.

 

 

§ 8

Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

 

(1)               Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

 

(2)               Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

 

§ 9

Vermögensanfall

 

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Bamberg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen durch die Stadt Bamberg verwalteten Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.

 

 

 

 

 

§ 10

Stiftungsaufsicht

 

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken als  Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Bamberg.

 

 

§ 11

In-Kraft-Treten

 

(1)               Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung der Regierung von Oberfranken in Kraft.

 

(2)               Die bisherige Satzung vom 30.01.2001 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage zu § 4 Grundstockvermögen der Satzung der St.-Getreu-Stiftung Bamberg

 

                                        Vermögensübersicht zum 01.01.2019

 

1.   Grundvermögen

 

Wohngebäude

 

Anschrift                             Flurnummer      Gemarkung              

St.-Getreu-Str. 22     3408/6   Bamberg

Reußstraße 48, Gebäude- u. Freifläche     7699   Bamberg

Reußstraße 50, Gebäude- u. Freifläche     7701   Bamberg

Egelseestr. 94, Gebäude- und Freifläche   1775/15  Bamberg

Hirtenstr. 2, Gebäude- und Freifläche    1775/16  Bamberg

Reußstraße 44, Gebäude- u. Freifläche    7695   Bamberg

Reußstraße 46, Gebäude- u. Freifläche     7697   Bamberg

Hemmerleinstraße 14,      1775/5   Bamberg

Egelseestr. 96, Gebäude- und Freifläche   1775/14  Bamberg

St.-Getreu-Str. 18     3050/4   Bamberg

St.-Getreu-Straße 14, 16, 18    3054   Bamberg

Nähe St.-Getreu-Straße     3056   Bamberg

St.-Getreu-Straße 18     3320   Bamberg

St.-Getreu-Straße 20     3408   Bamberg

St.-Getreu-Str. 3     3414/2   Bamberg

Nähe Ottobrunnen     3072   Bamberg

Nähe Ottobrunnen     3318   Bamberg

Nähe Ottobrunnen     3319   Bamberg

Nähe Ottobrunnen     3323   Bamberg

Nähe Ottobrunnen     3366   Bamberg

Nähe Ottobrunnen     3367   Bamberg

Nähe Ottobrunnen     3368   Bamberg

An der Bauerngasse     3379   Bamberg

An der Bauerngasse     3380   Bamberg

Nähe St.-Getreu-Straße     3413   Bamberg

Nähe Reußstraße, Gebäude- u. Freifläche  7601/22  Bamberg

Nähe An der Kettenstraße    3403   Bamberg

Nähe St.-Getreu-Straße     3049/14  Bamberg

Nähe St.-Getreu-Straße     3050   Bamberg

Nähe St.-Getreu-Straße     3055   Bamberg

Nähe An der Kettenstraße    3403/2   Bamberg

Hinter Sankt-Getreu     3404/2   Bamberg

Steigerwaldstr. 7, Gebäude- und Freifläche  46/16   Gaustadt

Steigerwaldstr. 5, Gebäude- und Freifläche  46/17   Gaustadt

Wiese im Anger     546/3    Wildensorg

                                                                             

 

2.   Kapitalvermögen

 

Das Kapitalvermögen der Stiftung beträgt         313.517,54 €.

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat den Beschluss folgender Neufassung der Krankenhausstiftung Bamberg:

 

 

Satzung

für die Krankenhausstiftung Bamberg

 

 

Präambel

 

Das Allgemeine Krankenhaus in Bamberg an der Sandstraße entstand als Stiftung des Würzburger und zugleich Bamberger Fürstbischofs Franz Ludwig von Erthal. Die Gründung war auch finanziell sein alleiniges Verdienst. Der Stifter hatte im Jahre 1786 das Baugelände aus seiner Privatschatulle gekauft, am 19.05.1787 den Grundstein zum Bau selbst gelegt und am 11.11.1789 die Weihe selbst vorgenommen. Nach der Satzung für die Krankenhausstiftung Bamberg vom 23.02.1978 war Zweck der Stiftung "der Betrieb und die Unterhaltung eines Krankenhauses mit den im Krankenhausbedarfsplan des Freistaates Bayern aufgeführten Fachrichtungen".

 

Mit der Eröffnung des Klinikums der Stadt Bamberg (Krankenhaus der Zentralversorgung) hat die Krankenhausstiftung mit Wirkung vom 01.01.1984 den Krankenhausbetrieb eingestellt. Um dem Stifterwillen auch in Zukunft so weit als möglich Rechnung zu tragen, wird die Zweckbestimmung der Stiftung in der Weise geändert, dass nicht mehr der Betrieb eines Krankenhauses, sondern die Förderung des Betriebes eines Krankenhauses der Zentralversorgung Stiftungszweck ist.

 

 

§ 1

Name, Rechtsstand und Sitz

 

(1)                Die Stiftung führt den Namen Krankenhausstiftung Bamberg.

 

(2)                Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts

 

(3)                Sie hat ihren Sitz in Bamberg.

 

§ 2

Stiftungszweck

 

(1)                Der Stiftungszweck ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 Abgabenordnung (AO). Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2)                Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Betriebes des Klinikums am Bruderwald mit den im Krankenhausplan des Freistaates Bayern aufgeführten Fachrichtungen einschließlich der mit dem Krankenhaus verbundenen Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Nr. 1 a Buchst. e des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Der Stiftungszweck wird durch Zuwendungen an einen gemeinnützigen Krankenhausträger verwirklicht.

 

 

§ 3

Einschränkungen

 

(1)                Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

 

(2)                Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung aufgrund dieser Satzung besteht nicht.

§ 4

Grundstockvermögen

 

Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszweckes zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist.

 

 

§ 5

Stiftungsmittel

 

(1)                Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

 

  1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,

 

  1. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

 

(2)                Mittel der Stiftung dürfen der Stiftung nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

 

§ 6

Stiftungsorgane

 

Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Bamberg nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und nach den sonstigen für die Verwaltung des Vermögens, für die Führung des Haushalts, für die Schulden und für das Rechnungs-, Kassen-, und Prüfungswesen der Stadt Bamberg geltenden Vorschriften verwaltet und vertreten.

 

 

§ 7

Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

 

(1)                Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

 

(2)                Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 8

Vermögensanfall

 

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Bamberg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen durch die Stadt Bamberg verwalteten Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.

 

 

§ 9

Stiftungsaufsicht

 

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Bamberg.

 

 

§ 10

In-Kraft-Treten

 

(1)                Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung der Regierung von Oberfranken in Kraft.

 

(2)                Die bisherige Satzung vom 06.08.2003 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage zu § 4 Grundstockvermögen der Satzung der Krankenhausstiftung Bamberg

 

                                        Vermögensübersicht zum 01.01.2019

 

1.   Grundvermögen

 

 

Wohngebäude

 

Anschrift                             Flurnummer        Gemarkung              

Habergasse 20      168   Bamberg

Bughofer Str. 20     1601/14  Bamberg

Lobenhofferstr. 49     8933   Bamberg

Untere Sandstr. 30     2774   Bamberg

Untere Sandstraße 30a     2776   Bamberg

Untere Sandstraße 34     2777   Bamberg

Nähe Untere Sandstr.     2774/1   Bamberg

Am Leinritt      2775   Bamberg

Untere Sandstraße 34     2781   Bamberg

                                                              

 

2.   Kapitalvermögen

 

 

Das Kapitalvermögen der Stiftung beträgt                   2.141.196,46 €.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat den Beschluss folgender Neufassung der Dr.-Karl-Remeis-Sternwarte-Stiftung Bamberg:

 

 

Satzung der

Dr.-Karl-Remeis-Sternwarte-Stiftung Bamberg

 

 

§ 1

Name, Rechtsstand und Sitz

 

(1)                Die Stiftung führt den Namen Dr. Karl-Remeis-Sternwarte-Stiftung Bamberg.

 

(2)                Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des privaten Rechts.

 

(3)                Sie hat ihren Sitz in Bamberg.

 

§ 2

Stiftungszweck

 

(1) Der Stiftungszweck ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Stiftung die Gebäude, das Gelände sowie die Einrichtung der Sternwarte dem Astronomischen Institut der Universität Erlangen-Nürnberg unentgeltlich überlässt.

 

§ 3

Einschränkungen

 

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

 

(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

 

 

§ 4

Grundstockvermögen

 

Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage 1, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist.

 

 

§ 5

Stiftungsmittel

 

(1)                Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

 

1. aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögen

 

2.  aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

 

(2)                Mittel der Stiftung dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

§ 6

Stiftungsorgane

 

Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Bamberg nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und nach den sonstigen für die Verwaltung des Vermögens, für die Führung des Haushalts, für die Schulden und für das Rechnungs-, Kassen-, und Prüfungswesen der Stadt Bamberg geltenden Vorschriften verwaltet und vertreten.

 

 

§ 7

Finanzielle Beteiligung

 

Die finanzielle Beteiligung der Dr. Karl-Remeis-Sternwarte-Stiftung, der Stadt Bamberg sowie des Freistaates Bayern an dem Betrieb der Dr. Karl-Remeis-Sternwarte ist in dem zwischen dem Freistaat Bayern und der Stadt Bamberg als Vertreterin der Dr. Karl-Remeis-Sternwarte-Stiftung Bamberg abgeschlossenen Vertrag vom 20.06.1961 geregelt, der insoweit einen Bestandteil der Stiftungssatzung bildet (Anlage 2).

 

 

§ 8

Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

 

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanz-behörde zur Stellungnahme vorzulegen.

 

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung un-möglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

 

§ 9

Vermögensanfall

 

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Bamberg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.

 

 

§ 10

Stiftungsaufsicht

 

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Bamberg.

 

 

§ 11

In-Kraft-Treten

 

(1)                Diese Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Regierung von Oberfranken in Kraft.

 

(2)                Die bisherige Satzung vom 01.10.1962 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.

 

 

            Anlage 1 zu § 4 Grundstockvermögen der Satzung der Dr. Karl-Remeis-Sternwarte-Stiftung Bamberg

 

Vermögensübersicht zum 01.01.2019

 

1.       Grundvermögen

 

 

Wohngebäude

 

Anschrift                         Flurnummer      Gemarkung 

 

Sternwartstraße 7, 9    4105   Bamberg

Nähe Sternwartstraße    4106   Bamberg

Nähe Sternwartstraße    1979/1   Bamberg

Nähe Sternwartstraße    1979   Bamberg

Nähe Milchweg    4094   Bamberg

Nähe Milchweg    4095   Bamberg

 

 

                                                              

 

 

 

 

2. Kapitalvermögen

 

 

Das Kapitalvermögen der Stiftung beträgt                     2.590,24  €. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 2 zu § 7 Finanzielle Beteiligung der Satzung der Dr. Karl-Remeis-Sternwarte-Stiftung Bamberg

 

 

A b s c h r i f t

 

V e r t r a g

 

über die

 

Eingliederung der Dr. Karl Remeis-Sternwarte Bamberg

 

in die Universität Erlangen.

 

Der Freistaat Bayern, vertreten durch den Herrn Staatsminister für Unterricht und Kultus, Prof. Dr. Theodor Maunz,

schließt

 

mit der Stadt Bamberg, vertreten durch den Herrn Oberbürgermeister Dr. Theodor Mathieu, als Vertreterin der Dr. Karl Remeis-Sternwarte-Stiftung Bamberg

 

folgende Vereinbarung ab:

 

 

Teil A

Allgemeine Bestimmungen

 

  1. Die Dr. Karl Remeis-Sternwarte Bamberg wird in die Universität eingegliedert. Sie erhält die Bezeichnung  "Dr. Karl Remeis-Sternwarte, Astronomisches Institut der Universität Erlangen". Die Dr. Karl Remeis-Sternwarte behält ihren Sitz in Bamberg.

 

  1. Die Dr. Karl Remeis-Sternwarte-Stiftung Bamberg bleibt erhalten. Die Stadt Bamberg verpflichtet sich, als Verwalterin der Stiftung nach Erlangung der aufsichtlichen Genehmigung die Stiftung, die gegenwärtig Trägerin der Dr. Karl Remeis-Sternwarte ist, in eine Stiftung umzuwandeln, deren Zweckbestimmung in der Überlassung des Geländes, der Gebäude und der Einrichtung der Sternwarte an die "Dr. Karl Remeis-Sternwarte, Astronomisches Institut der Universität Erlangen" zum Betrieb der Sternwarte durch die Universität Erlangen liegt.

 

  1. Die Stadt Bamberg verpflichtet sich fernerhin, nach Erlangung der aufsichtlichen  Genehmigung eine Änderung der Satzung der Dr. Karl Remeis-Sternwarte-Stiftung Bamberg dahingehend herbeizuführen, dass das in  § 3 der Stiftungssatzung und in § IV Abs. 1 des Testaments des Dr. Remeis vom 24. September 1879 niedergelegte Vorschlagsrecht der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität München für die Ernennung des Leiters der Sternwarte gemäß dem Beschluss dieser Fakultät vom 13. Mai 1959 auf die Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Erlangen übertragen und das in § 3 der Stiftungssatzung und in § IV Abs. 2 des Testament des Dr. Remeis niedergelegte Anstellungsrecht für den Kustos der Sternwarte von dem Verwaltungsausschuss der Universität Erlangen auf Antrag des Leiters der Sternwarte nach Benehmen mit der Stadt Bamberg ausgeübt wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil B

Finanzielle Bestimmungen

 

  1. Die Stadt Bamberg verpflichtet sich, als Verwalterin der Stiftung des Gelände, die Gebäude und die Einrichtung der Sternwarte der "Dr. Karl Remeis-Sternwarte, Astronomisches Institut der Universität Erlangen" unentgeltlich zu überlassen. Sie verpflichtet sich fernerhin, die Einnahmen der Stiftung der Sternwarte zukommen zu lassen.

 

  1. Der Freistaat Bayern trägt weiterhin den Bauunterhalt der Sternwarte.

 

  1. Die Stadt Bamberg gewährt der Sternwarte zu deren Betrieb einen jährlichen Zuschuss von 12.000 DM.

 

  1. Der Freistaat Bayern gewährt der Sternwarte im Jahr 1961 einen Sachzuschuss in Höhe von 8.000 DM und vom Haushaltsjahr 1962 an jährlich einen Sachetat in Höhe von jährlich 12.000 DM.

 

  1. Der Freistaat Bayern trägt den gesamten jetzigen und künftigen Personalaufwand der Sternwarte. Die bei der Sternwarte vorhandenen Beamten werden - wenn sie die laufbahnmäßigen Voraussetzungen erfüllen und soweit sie nicht bereits Staatsbeamte sind - in ihrer jetzigen Rechtsstellung von dem Freistaat Bayern übernommen. Die bei der Sternwarte tätigen Angestellten und Arbeiter werden in die für Arbeitnehmer des Freistaates  Bayern geltenden Bestimmungen überführt. Etwaige Unterschiede in der Vergütung werden durch persönliche Ausgleichszulagen abgeglichen. Derartige Ausgleichzahlungen sind auf künftige Gehalts- und Lohnerhöhungen anzurechnen.  Die Überführung des Personals der Sternwarte erfolgt im Haushaltsjahr 1962.

 

  1. Im Entwurf des Staatshaushalts 1962 wird eine Stelle für eine halbtägig beschäftigte Schreibkraft nach Verg.Gr. VIII TO A für die Sternwarte vorgesehen.

 

 

Teil C

Inkrafttreten

 

Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 1962 in Kraft.

 

München, Bamberg, den 20.Juni 1961

 

 

gez. Dr. Theodor Maunz     gez. Dr. Mathieu                         Freistaat Bayern                                                                                    Stadt Bamberg

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat den Beschluss folgender Neufassung der Waisenhaus-Stiftung Bamberg:

 

Satzung

der Waisenhaus-Stiftung Bamberg

 

Präambel

 

Die Stiftung „Marienanstalt“ und die „Waisenhaus-Stiftung“ wurden mit Genehmigung der Regierung von Oberfranken vom 10.10.1929 Nr. 3110 aufgrund des Art. 132 GO von 1927 zur „Waisenhaus-Stiftung Bamberg“ zusammengeschlossen.

 

§ 1

Name, Rechtsstand und Sitz

 

(1)               Die Stiftung führt den Namen „Waisenhaus-Stiftung“

 

(2)               Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

 

(3)               Sie hat ihren Sitz in Bamberg.

 

 

§ 2

Stiftungszweck

 

(1) Der Stiftungszweck ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe in Bamberg sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die teilweise Übernahme der Heimkosten von in Kinderheimen durch die Stadt Bamberg untergebrachten Kindern beiderlei Geschlechts oder durch die Förderung der Kinderpflege außerhalb von Einrichtungen (z. B. durch Pflegeeltern). In erster Linie sind hilfs-, pflege- und erziehungsbedürftige Doppel- und Halbwaisen aus Bamberg zu berücksichtigen.

 

§ 3

Einschränkungen

 

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

 

(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung aufgrund dieser Satzung besteht nicht.   

 

 

§ 4

Grundstockvermögen

 

Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zur dauern-den und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist.

 

 

 

§ 5

Stiftungsmittel

 

(1)               Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

 

  1.   aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,

 

2.   aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

 

(2)               Mittel der Stiftung dürfen der Stiftung nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

§ 6

Stiftungsorgane

 

Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Bamberg nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und nach den sonstigen für die Verwaltung des Vermögens, für die Führung des Haushalts, für die Schulden und für das Rechnungs-, Kassen-, und Prüfungswesen der Stadt Bamberg geltenden Vorschriften verwaltet und vertreten.

 

 

§ 7

Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

 

(1)               Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

 

(2)               Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 8

Vermögensanfall

 

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Restvermögen an die Stadt Bamberg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.

 

§ 9

Stiftungsaufsicht

 

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Bamberg.

 

§ 10

In-Kraft-Treten

 

(1)               Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung der Regierung von Oberfranken in Kraft.

 

(2)               Die bisherige Satzung vom 18.03.1996 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.

Anlage zu § 4 Grundstockvermögen der Satzung der Waisenhaus-Stiftung Bamberg

 

Vermögensübersicht zum 01.01.2019

 

1.   Grundvermögen

 

 

Wohngebäude (Anteil 18,30 % am Stiftungspool)

 

Anschrift                           Flurnummer            Gemarkung 

 

Schützenstr. 53     3109/15  Bamberg

Gönnerstr. 23      1775/11  Bamberg

Schützenstr. 55     3109/16  Bamberg

Steigerwaldstr. 9     46/3   Gaustadt

                                                                             

 

2.   Kapitalvermögen

 

 

Das Kapitalvermögen der Stiftung beträgt         601.616,56 €.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat den Beschluss folgender Neufassung der  Emil-Freiherr-Marschalk-von-Ostheim'sche-Stiftung:

 

 

Satzung

der Emil-Freiherr-Marschalk-von-Ostheim'sche-Stiftung Bamberg

 

 

§ 1

Name, Rechtsstand und Sitz

 

 

(1)                Die Stiftung führt den Namen „Emil Freiherr Marschalk von Ostheim’sche Stiftung Bamberg“.

 

(2)                Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

 

(3)                Sie hat ihren Sitz in Bamberg.

 

§ 2

Stiftungszweck

 

(1)                Der Stiftungszweck ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Heimatpflege und Heimatkunde. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(2)                Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch eine Verwendung der Erträgnisse

 

a)                  mit 4/7 zur Verleihung von Stipendien an Künstler und Wissenschaftler zur Weiterbildung,

 

b)                  mit 1/7 zur Auszeichnung und Drucklegung geschichtlicher Arbeiten,

 

c)                  mit 2/7 zur Anschaffung von Kunstwerken für die städt. Sammlungen sowie zum Ankauf von Literatur für die Marschalk von Ostheim'sche Bibliothek.

 

(3)             Die Einzelheiten der Zweckverwirklichung werden in einer Verwaltungsanweisung geregelt. Diese ist dieser Satzung als Anlage beigefügt.

 

§ 3

Einschränkungen

 

(1)               Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

 

(2)               Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung aufgrund dieser Satzung besteht nicht.   

 

 

§ 4

Grundstockvermögen

 

Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zur dauern-den und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 5

Stiftungsmittel

 

(1)               Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

 

  1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,

 

2.  aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

 

(2)               Mittel der Stiftung dürfen der Stiftung nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

§ 6

Stiftungsorgane

 

Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Bamberg nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und nach den sonstigen für die Verwaltung des Vermögens, für die Führung des Haushalts, für die Schulden und für das Rechnungs-, Kassen-, und Prüfungswesen der Stadt Bamberg geltenden Vorschriften verwaltet und vertreten.

 

 

§ 7

Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

 

(1)                Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

 

(2)                Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 8

Vermögensanfall

 

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Bamberg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen durch die Stadt Bamberg verwalteten Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.

 

 

§ 9

Stiftungsaufsicht

 

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken als  Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Bamberg.

 

§ 10

In-Kraft-Treten

 

(1)                Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung der Regierung von Oberfranken in Kraft.

 

(2)                Die bisherige Satzung vom 11.07.1957 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt

 

Anlage 1:

Verwaltungsanweisung

 

  1. Verleihung von Reisestipendien

 

1.1 Allgemeine Bestimmungen

 

a)    Die für das Reisestipendium jeweils zur Verfügung stehenden Mittel werden bei Aufstellung des Haushaltsplanes ausgeschieden in das Stipendium -aufgerundet auf volle 100,00 €- und in die Kosten der Verleihung (Ausschreibungskosten, Übersendungskosten der Probearbeit usw.).

 

b)   Das Reisestipendium soll mindestens 1.500,00 € betragen und wird abwechselnd an einen Künstler und an einen jungen Wissenschaftler verteilt. Es kann für 2 Verteilungsjahre an den gleichen Bewerber verliehen werden.

 

c)    Es können nur solche Bewerber im Alter bis zu 30 Jahren zu-gelassen werden, die  in den Kreisen Ober-, Mittel- oder Unterfranken oder in dem Gebiete der ehemaligen Grafschaft Henneberg, wie dieses bei dem Tode des letzten Grafen Georg Ernst (gest. 1583) bestand oder in Sachsen Meiningen nach dem Stand der Staatseinteilung von 1919 geboren oder deren Eltern und bei unehelichen Antragsstellern deren Mutter in den oben bezeichneten Gebieten mindestens 2 Jahre lang ansässig waren.

 

d)   Zur Bewerbung um das Stipendium wird anfangs eines Kalenderjahres in öffentlichen Blättern sowie durch Anschlag am schwarzen Brett der Universität Würzburg bzw. der Akademie der Bildenden Künste in München aufgefordert. Die Aufforderung veranlasst der Rektor der Universität Würzburg nach Benehmen mit dem Dekan der philosophischen Fakultät bzw. der Präsident der Akademie der Bildenden Künste auf Kosten der Stiftung.

 

e)    Die Auszahlung des Stipendiums erfolgt in Raten entsprechend der Vereinbarung, die vor Antritt der Reise zwischen der Stiftung und dem Stipendiaten zu treffen ist.

 

 

1.2 Reisestipendien für Künstler

 

a)    Für die Bewerbung kommen nur Angehörige der bildenden Kunst in Frage. Der Bewerber hat zunächst aus einem Fache nach einem von der Akademie der Künste in München aufzustellenden Thema eine Probearbeit zu liefern und diese bei dem Präsidenten der genannten Akademie zu dem von ihr gesondert festgelegten Termin einzureichen. Die Akademie der Bildenden Künste stellt ein schriftliches Gutachten über die beste Arbeit aus und übermittelt dieses Gutachten dem Stadtrat Bamberg, der den Verfertiger der Probearbeit umgehend zur Einreichung seines Gesuches veranlasst und ihn zugleich auffordert, die Probearbeit an die Stadt Bamberg gegen Bezahlung der Übersendungskosten abzuliefern. Erfüllt der Bewerber die übrigen Voraussetzungen (§1.1c) wird ihm das Stipendium zugesprochen.

 

b)   Alsbald nach Zuteilung des Stipendiums hat der Stipendiat eine Reise im In- oder Ausland durchzuführen, die mehrere Wochen zu dauern hat. Während dieser Reise hat er ein Kunstwerk seines Faches zu fertigen und gegen Bezahlung der Übersendungskosten der Stadt Bamberg spätestens nach Ablauf der Reise zu überlassen.

 

 

 

 

 

 

 

1.3 Reisestipendien für junge Wissenschaftler

 

a)    Als Bewerber kommen nur Personen mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium, die möglichst den Staatskonkurs bereits mit gutem Erfolg abgelegt haben sowie Personen, die sich in hervorragender Weise auf dem Gebiete der Geschichte, Archäologie oder der Kunstwissenschaft literarisch betätigen, in Betracht. Der Bewerber hat eine vom Rektor der Universität Würzburg nach Benehmen mit dem Dekan der philosophischen Fakultät aus dem Gebiete der Geschichte, Archäologie oder aus dem Gesamtgebiet der Kunst gestellte Preisfrage zu lösen. Über die beste Lösung stellt der Rektor der Universität Würzburg nach Benehmen mit dem Dekan der philosophischen Fakultät ein schriftliches Gutachten aus und übermittelt dieses Gutachten der Stadt Bamberg, die den zur Verleihung des Stipendiums Begutachteten umgehend zur Einreichung eines Gesuches auffordert. Falls der Bewerber die übrigen Voraussetzungen (§ 1.1.c)) erfüllt, wird ihm das Stipendium zugesprochen.

 

b)   Der mit dem Stipendium Bedachte hat zu Studienzwecken eine Reise im In- oder Auslande durchzuführen und der Universität Würzburg einen eingehenden Reisebericht mit einer genauen Angabe der eingesehenen oder studierten Objekte zu übermitteln.

 

 

1.4 Verwendung freiwerdender Stipendienbeträge

 

Sofern ein Reisestipendium wegen Ablauf der festgesetzten Frist ganz oder teilweise nicht vergeben werden konnte, fließt der Betrag dem „Fonds für Beschaffung von Kunstwerken für die städtischen Sammlungen" zu. Es kann bestimmt werden, dass falls ein Stipendium wegen Nichtbewerbung überhaupt nicht zur Auszahlung kommt, die Hälfte des Stipendiumsbetrages dem Stiftungsvermögen und nur dir andere Hälfte dem erwähnten Fonds zugeführt wird. Es kann auch bestimmt werden, dass zur Bewerbung um das Stipendium im folgenden Jahre wiederum aufgefordert wird.

 

 

  1. Auszeichnung und Drucklegung geschichtlicher Arbeiten

 

a)    Die Auszeichnung geschichtlicher Arbeiten erfolgt alle 3 Jahre durch die Stadt Bamberg. Für die Auszeichnung und Drucklegung solcher Arbeiten stehen demnach 3 Jahreserträgnisse zur Verfügung.

 

b)   An der Bewerbung für dieses Stipendium kann jeder Deutsche ohne Rücksicht auf Alter, Stellung und Religion teilnehmen.

 

c)    Der Rektor der Universität Würzburg bestimmt im Benehmen mit dem Dekan der philosophischen Fakultät auf Ersuchen der Stadt Bamberg das zu behandelnde Thema und gibt es durch Ausschreibung - auf Kosten der Stiftung - und durch An- schlag am schwarzen Brett bekannt. Die Arbeit soll in der Regel die Bambergerische, Würzburgerische oder Hennebergerische Geschichte behandeln. Ausnahmsweise kann auch ein anderes geschichtliches Thema gewählt werden. Die beim Rektor einzureichende Arbeit ist lediglich durch ein Kennwort zu bezeichnen. In einem beiliegenden verschlossenen Brief mit demselben Kennwort hat der Name des Bewerbers verzeichnet zu sein. Der Rektor entscheidet nach Benehmen mit dem Dekan der philosophischen Fakultät darüber, welche Arbeit als preiswürdig oder als die beste zu erachten ist. Nach Feststellung des Namens teilt er der Stadt Bamberg das Ergebnis des Ausschreibens und das erstellte Gutachten mit. Der Verfertiger der preiswürdig anerkannten Arbeit erhält daraufhin den Auszeichnungsbetrag zugesprochen. Ein Drittel des Betrages wird sofort, der Restbetrag nach der Drucklegung und Ablieferung von 8 Pflichtexemplaren ausbezahlt.

 

d)   Die Stadt Bamberg übersendet je ein Freiexemplar den Universitäten Würzburg u. Erlangen, den Hochschule in Bamberg, den Staatlichen Archiven in Bamberg u. Würzburg, der Staatlichen Bibliothek in Bamberg, dem Germanischen Museum in Nürnberg und dem Historischen Verein in Bamberg.

 

e)    Wird ein Arbeit als preiswürdig anerkannt, so erhält der Verfertiger der „besten" Arbeit als Anerkennung einen Betrag von 100,00 €. Der Restbetrag fließt dem Fonds zur Anschaffung von Kunstwerken für die städt. Sammlung zu.

 

 

  1. Anschaffung von Kunstwerken für die städt. Sammlung

 

a)    Der für die Anschaffung von Kunstwerken jährlich verfügbare Betrag wird einem städt. Fonds zugeführt, der den Namen führt: „Fonds zur Anschaffung von Kunstwerken für die städt. Sammlungen".

 

b)   Für Beschaffung aus Mitteln dieses Fonds kommen Gegenstände aus allen Gebieten der Kunst (Malerei, Plastik, Architektur, Kunstgewerbe usw.) in Betracht; vor allem ist auch auf die Erwerbung von Kupferstichen, Holzschnitten, Handschriften usw. Bedacht zu nehmen. In erster Linie sollen Kunstgegenstände erworben werden, die von fränkischen oder thüringischen Künstlern stammen oder auf Bamberger Persönlichkeiten, Baulichkeiten und Begebenheiten Bezug nehmen. Es sollen wenige, aber gute und die Kunst fördernde Gegenstände beschafft werden.

 

c)    Die Mittel können auch zum Ankauf von Literatur zur Mehrung der Marschalk'schen Bibliothek verwendet werden. Bei derartigen Anschaffungen ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Charakter der Bibliothek gewahrt bleibt.

 

d)   Der Ankauf von Kunstgegenständen erfolgt nach Anhörung einer Gutachterkommission, die aus dem Kultur- und Stiftungsreferenten sowie 2 Kunstsachverständigen besteht. Soweit die Beschaffung von Kupferstichen usw. oder der Ankauf von Literatur für die Marschalk'sche Bibliothek in Frage kommt, ist auch der jeweilige Vorstand der Staatlichen Bibliothek in Bamberg zu hören. Oberster Leitsatz bei Ausrichtungen der Stiftung muss sein: „Wirklich gediegene Kunst und wissenschaftliche Leistungen zu fördern."

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 2 zu § 4 Grundstockvermögen der Satzung der Emil-Freiherr-Marschalk-von-Ostheim`schen-Stiftung Bamberg

 

Vermögensübersicht zum 01.01.2019

 

1.   Grundvermögen

 

 

Wohngebäude (Anteil 18,30 % am Stiftungspool)

 

Anschrift                                  Flurnummer           Gemarkung                           

Gönnerstr. 23     1775/11   Bamberg

Schützenstr. 53    3109/15   Bamberg

Schützenstr. 55    3109/16   Bamberg

Steigerwaldstr. 9    46/3    Gaustadt

                                                                             

 

2.   Kapitalvermögen

 

 

Das Kapitalvermögen der Stiftung beträgt         497.056,93 €.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat den Beschluss folgender Neufassung der Schwesternhaus-Stiftung Bamberg:

 

 

 

Satzung

der Schwesternhaus-Stiftung Bamberg

 

 

Präambel

 

Die Schwesternhaus-Stiftung Bamberg entstand mit Satzung vom 16.06.1978 durch Zusammenlegung der damals noch bestehenden Schwesternhäuser. Dabei handelte es sich um die „Vereinigte Schwesternhaus-Stiftung“ (entstanden 1804 durch Zusammenfassung des St.-Martins-Schwesternhauses, des Domkapitel’schen Schwesternhauses sowie des Langheimer Schwesternhauses), die „Stahl’sche Schwesternhaus-Stiftung“ (errichtet 1651 durch Margarethe Stahl, der Witwe des bischöflichen Kammerherrn Johann Stahl) und die Martha-Asyl-Stiftung (errichtet 1889 vom Bamberger Lycealprofessor Geistl. Rat Dr. Valentin Loch).

 

Die durch die Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 24.07.1978 entstandene rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke durch die Gewährung von kostenloser Unterkunft in den Stiftungsgebäuden an würdige, bedürftige oder minderbemittelte ältere alleinstehende Frauen, vor allem frühere Dienstboten und Witwen.

 

§ 1

Name, Rechtsstand und Sitz

 

(1)                Die Stiftung führt den Namen „Schwesternhaus-Stiftung“

 

(2)                Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

 

(3)                Sie hat ihren Sitz in Bamberg.

 

§ 2

Stiftungszweck

 

(1)                Der Stiftungszweck ist die Förderung der Altenhilfe. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2)                Die Stiftung fördert würdige, bedürftige, ältere, alleinstehende Frauen, vor allem frühere Dienstboten und Witwen.

 

(3)                Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Bereitstellung von Wohnungen, die den Bedürfnissen von älteren Menschen entsprechen, verwirklicht.

 

§ 3

Einschränkungen

 

(1)                Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

 

(2)                Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung aufgrund dieser Satzung besteht nicht.   

 

 

 

§ 4

Grundstockvermögen

 

Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszweckes zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist.

 

 

§ 5

Stiftungsmittel

 

(1)                Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

 

  1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,

 

  1. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

 

(2)                Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

 

§ 6

Stiftungsorgane

 

Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Bamberg nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und nach den sonstigen für die Verwaltung des Vermögens, für die Führung des Haushalts, für die Schulden und für das Rechnungs-, Kassen-, und Prüfungswesen der Stadt Bamberg geltenden Vorschriften verwaltet und vertreten.

 

 

§ 7

Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

 

(1)                Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

 

(2)                Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 8

Vermögensanfall

 

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Bamberg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen durch die Stadt Bamberg verwalteten Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.


§ 9

Stiftungsaufsicht

 

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Bamberg.

 

§ 10

In-Kraft-Treten

 

(1)                Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung der Regierung von Oberfranken in Kraft.

 

(2)                Die bisherige Satzung vom 30.01.2001 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage zu § 4 Grundstockvermögen der Satzung der Schwesternhaus-Stiftung Bamberg

 

Vermögensübersicht zum 01.01.2019

 

1.       Grundvermögen

 

 

Wohngebäude (Anteil 19,22 % am Stiftungspool)

 

Anschrift                           Flurnummer /     Gemarkung              

 

Gönnerstr. 23,       1775/11     Bamberg,

Schützenstr. 53,     3109/15     Bamberg,

Schützenstr. 55,      3109/16      Bamberg,

Steigerwaldstr. 9,            46/3      Gaustadt.

 

                                                                             

 

2.   Kapitalvermögen

 

 

Das Kapitalvermögen der Stiftung beträgt         327.649,13 €.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat den Beschluss folgender Neufassung der Rudolf-Kraus-Stiftung Bamberg:

 

 

 

Satzung der

Rudolf-Kraus-Stiftung Bamberg

 

Präambel

 

 

Mit letztwilliger Verfügung vom 19.10.1977 hat der am 08.12.1977 in Bamberg verstorbene Kaufmann Rudolf Kraus, wohnhaft in Bamberg, Brennerstraße 36, die Stadt Bamberg zur Alleinerbin bestimmt mit der Auflage, eine kommunale Stiftung mit seinem Namen zugunsten des Altersheimes Antonistift und der Goldenen-Hochzeit-Stiftung zu machen. Aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens sollen alte und arme Leute des Antonistiftes und arme Kinder für Unterstützung und Ausbildung Zuwendungen - je zur Hälfte - erhalten.

 

Der Nachlass des Verstorbenen besteht aus bebauten Grundstücken im In- und Ausland. In seiner Sitzung vom 19.01.1978 sprach der Stadtrat die Annahme der der Stadt Bamberg nach der letztwilligen Verfügung vom 19.10.1977 zugefallenen Alleinerbschaft des Kaufmanns Rudolf Kraus mit den in der letztwilligen Verfügung enthaltenen Vermächtnissen und Auflagen aus. Die durch die Erbeinsetzung bezeugte großherzige Gesinnung des Erblassers wird dankbar anerkannt.

 

 

§ 1

Name, Rechtsstellung und Sitz

 

(1)                Die Stiftung führt den Namen „Rudolf Kraus Stiftung Bamberg“.

 

(2)                Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

 

(3)                Sie hat ihren Sitz in Bamberg.

 

§ 2

Stiftungszweck

 

(1)                Der Stiftungszweck ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2)                Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Gewährung von Zuwendungen

 

a) an das Alten- und Pflegeheim Antonistift in Bamberg und

 

b) an die König-Ludwig-und-Königin-Marie-Therese-Stiftung (Goldene-Hochzeit- Stiftung) in Bamberg

 

- je zur Hälfte -.

§ 3

Einschränkungen

 

(1)                Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

 

(2)                Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung aufgrund dieser Satzung besteht nicht.

 

§ 4

Grundstockvermögen

 

Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist.

 

 

§ 5

Stiftungsmittel

 

(1)                Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

 

  1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,

 

  1. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

 

(2)                Mittel der Stiftung dürfen der Stiftung nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

 

§ 6

Stiftungsorgane

 

Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Bamberg nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und nach den sonstigen für die Verwaltung des Vermögens, für die Führung des Haushalts, für die Schulden und für das Rechnungs-, Kassen- und

Prüfungswesen der Stadt Bamberg geltenden Vorschriften verwaltet und vertreten.

 

 

§ 7

Stiftungsaufsicht

 

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Bamberg.

 

 

§ 8

Vermögensanfall

 

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Restvermögen an die Stadt Bamberg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.

 

§ 9

Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

 

(1)                Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

 

(2)                Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 10

In-Kraft-Treten

 

(1)                Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung der Regierung von Oberfranken in Kraft.

 

(2)                Die bisherige Satzung vom 18.03.1996 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

            Anlage zu § 4 Grundstockvermögen der Satzung der Rudolf-Kraus-Stiftung Bamberg

 

Vermögensübersicht zum 01.01.2019

 

1.   Grundvermögen

 

 

Wohngebäude

 

Anschrift                      Flurnummer /         Gemarkung                    

Eichendorffstr. 20, 22    7451   Bamberg

Nähe Eichendorffstraße   7305/4   Bamberg

Eichendorffstr. 24, 26, 28   7451/1   Bamberg

Kleberstraße 33b    443/1   Bamberg

Kloster-Banz-Str. 1    5091/6   Bamberg

Brennerstr. 36     5154/2   Bamberg

Nähe Brennerstraße    5154/12  Bamberg

Nähe Zollnerstraße    5158   Bamberg

Zollnerstr. 4, 6    5158/1   Bamberg

Zollnerstr. 171a    5349/7   Bamberg

                                                                                        

 

2.   Kapitalvermögen

 

 

Das Kapitalvermögen der Stiftung beträgt                    95.968,95 €.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat den Beschluss folgender Neufassung der Hans-Friedrich-Oksar-Deis-Stiftung Bamberg:

 

 

Satzung der

Hans-Friedrich-Oskar-Deis-

Gedächtnis-Stiftung Bamberg

 

 

Präambel

 

Mit letztwilliger Verfügung vom 13.12.1964 hat die am 29.12.1978 in Bamberg verstorbene Witwe Henriette Deis, geborene Röckl, wohnhaft in Bamberg, Michaelsberg 10 d, die Stadt Bamberg zur Alleinerbin bestimmt mit der Auflage, zur Pflege des Andenkens an ihren geliebten Sohn Hans Friedrich Oskar Deis, geb. am 22.07.1923, vermisst seit Juni 1944 in Russland, eine Stiftung zu errichten, in die ihr gesamter Nachlass einzubringen ist.

 

 

§ 1

Name, Rechtsstand und Sitz

 

(1)                Die Stiftung führt den Namen "Hans-Friedrich-Oskar-Deis-Gedächtnis-Stiftung Bamberg".

 

(2)                Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

 

(3)                Sie hat ihren Sitz in Bamberg.

 

§ 2

Stiftungszweck

 

(1)                Der Stiftungszweck ist die Förderung von Kunst und Kultur. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2)                Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Erwerb kulturell wertvoller Gegenstände für das Historische Museum der Stadt Bamberg oder eine andere an die Stelle dieses Museums tretende städtische Einrichtung. Die aus Mitteln der Stiftung beschafften Gegenstände bleiben Eigentum der Stiftung, sind als deren Leihgaben zu kennzeichnen und in einem eigenen Bestandsverzeichnis zu erfassen.

 

(3)                Das Stiftergrab im Bamberger Friedhof ist aus Stiftungsmitteln zu unterhalten, solange die Stiftung besteht. Jeweils am Geburtstag des Sohnes Hans Friedrich Oskar Deis am 22. Juli jeden Jahres hat die Stiftung eine Gedächtnismesse für die Verstorbenen der Familie Deis und Röckl lesen zu lassen.

 

 

§ 3

Einschränkungen

 

(1)                Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

 

(2)                Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung aufgrund dieser Satzung besteht nicht.

 

 

 

 

§ 4

Grundstockvermögen

 

 

Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszweckes zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist.

 

 

§ 5

Stiftungsmittel

 

(1)                Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

 

  1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,

 

  1. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

 

(2)                Mittel der Stiftung dürfen der Stiftung nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

 

§ 6

Stiftungsorgane

 

Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Bamberg nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und nach den sonstigen für die Verwaltung des Vermögens, für die Führung des Haushalts, für die Schulden und für das Rechnungs-, Kassen- und Prüfungswesen der Stadt Bamberg geltenden Vorschriften verwaltet und vertreten.

 

 

§ 7

Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

 

(1)                Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

 

(2)                Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

 

§ 8

Vermögensanfall

 

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Restvermögen an die Stadt Bamberg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.

 

 

 

 

 

§ 9

Stiftungsaufsicht

 

 

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Bamberg.

 

 

§ 10

In-Kraft-Treten

 

(1)                Die Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Regierung von Oberfranken in Kraft.

 

(2)                Die Satzung vom 08.04.1981 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.

 

 

 

          
 


Anlage zu § 4 Grundstockvermögen der Satzung der Hans-Friedrich-Oskar-Deis-Gedächtnis-Stiftung Bamberg

 

Vermögensübersicht zum 01.01.2019

 

1.       Grundvermögen

 

 

Wohngebäude (Anteil 12,20 % am Stiftungspool)

 

Anschrift                  Flurnummer /          Gemarkung                   

Gönnerstr. 23    1775/11   Bamberg

Schützenstr. 53    3109/15   Bamberg

Schützenstr. 55    3109/16   Bamberg

Steigerwaldstr. 9   46/3    Gaustadt

                                                                             

 

2.       Kapitalvermögen

 

 

Das Kapitalvermögen der Stiftung beträgt                         436.970,54 €.

 

 

3.       Sammlungsgegenstände

 

Die Verzeichnisse der Sammlungsgegenstände werden separat geführt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Die Verwaltung wird ermächtigt, noch redaktionell erforderliche Änderungen vorzunehmen.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

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Anlagen

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