Beschlussvorlage - VO/2020/3118-20
Grunddaten
- Betreff:
-
Anpassung von Stiftungssatzungen an die Änderungen im Stiftungs-, Gemeinnützigkeits- und Ortsrecht (Teil 2)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Kämmereiamt
- Referent:in:
- Felix Bertram
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzsenat
|
Empfehlung
|
|
|
28.04.2020
| |||
●
Erledigt
|
|
Stadtrat der Stadt Bamberg
|
Entscheidung
|
|
|
29.04.2020
|
I. Sitzungsvortrag:
Von den insgesamt 17 durch die Stadt Bamberg verwalteten Stiftungen sollen bei 15 Stiftungssatzungen die Vermögensaufstellungen aktualisiert und die Satzungstexte an die Vorgaben der Mustersatzung des § 60 der Abgabenordnung (AO) angepasst werden. Aufgrund dieser Aufforderung des Finanzamtes Bamberg wurden bereits fünf neue Satzungen nach Beschluss des Stadtrates vom 23.07.2019 durch die Regierung genehmigt und bekanntgemacht.
Die restlichen zehn Stiftungssatzungen sind ebenso an das aktuelle Stiftungs-, Gemeinnützigkeits- und Ortsrecht sowie an die konkreten Vorgaben und einschlägigen Formulierungen der Stiftungszwecke der Mustersatzung des § 60 der Abgabenordnung (AO) angepasst worden. In den jeweiligen Anlagen wurden die aktuellen Vermögensaufstellungen aufgenommen.
Die dem Sitzungsvortrag beiliegenden Synopsen (Anlagen 1 -10) beinhalten die einzelnen Neuerungen im Vergleich zu den bisherigen Satzungen. Die folgenden zehn Satzungsneufassungen wurden analog der Vorgehensweise der Satzungsänderungen vom 23.07.2019 mit der Regierung von Oberfranken abgestimmt. Das Finanzamt Bamberg hat den Entwürfen in dieser Form ebenfalls zugestimmt. Nach dem Beschluss des Stadtrates über eine Neufassung der Stiftungssatzungen aufgrund des Art. 5 und 20 des Stiftungsgesetzes (BayRS 282-1-1-WK) werden diese der Regierung von Oberfranken zur Genehmigung vorgelegt.
II. Beschlussvorschlag
II. Beschlussvorschlag:
- Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.
- Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat den Beschluss folgender Neufassung der Antonistift-Stiftung Bamberg:
Satzung
der Antonistift-Stiftung Bamberg
§ 1
Name, Rechtsstand und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Antonistift-Stiftung Bamberg“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Bamberg.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung dient der Förderung der Altenhilfe. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung und den Betrieb des Altenheimes Antonistift. Sind die Altenheimgebäude gemäß Abs. 3 einem gemeinnützigen Träger zur Verfügung gestellt, wird der Stiftungszweck durch Zuwendungen an diesen Träger verwirklicht.
(3) Die Stiftung kann die Altenheimgebäude der Stadt Bamberg oder einem anderen gemeinnützigen Träger zum Betrieb und zur Unterhaltung nach Abs. 2 zur Verfügung stellen und sie mit Erträgnissen aus dem sonstigen Stiftungsvermögen und etwaigen anderen Zuwendungen unterstützen. Der Betrieb des Altenheimes obliegt dann dem Bedachten im eigenen Namen und für eigene Rechnung gemäß einer abzuschließenden Vereinbarung. Über die erhaltenen Zuwendungen hat der Begünstigte jährlich Rechnung zu legen.
(4) Darüber hinaus kann die Stiftung die Bereiche der stationären und ambulanten Altenpflege sowie der Altenhilfe fördernd und operativ unterstützen.
§ 3
Einschränkungen
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung aufgrund dieser Satzung besteht nicht.
§ 4
Grundstockvermögen
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 5
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
- aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 6
Stiftungsorgane
Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Bamberg nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und nach den sonstigen für die Verwaltung des Vermögens, für die Führung des Haushalts, für die Schulden und für das Rechnungs-, Kassen-, und Prüfungswesen der Stadt Bamberg geltenden Vorschriften verwaltet und vertreten.
§ 7
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 8
Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Bamberg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.
§ 9
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Bamberg.
§ 10
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Antonistift-Stiftung Bamberg vom 02.02.2004 außer Kraft.
Anlage zu § 4 Grundstockvermögen der Satzung der Antonistift-Stiftung Bamberg
Vermögensübersicht zum 01.01.2019
1. Grundvermögen
Wohngebäude
Anschrift Flurnummer / Gemarkung
Kantstr. 21, 23, 25 5416 Bamberg
Nähe Coburger Str. 6753/12 Bamberg
St.-Getreu-Straße 6 3061 Bamberg
St.-Getreu-Straße 1 3052 Bamberg
Michelsberg 35 3052/2 Bamberg
Reußstr. 64 7708 Bamberg
Reußstr. 66 7709 Bamberg
Reußstr. 68 7710 Bamberg
Reußstr. 70 7711 Bamberg
Reußstr. 72 7712 Bamberg
Reußstr. 74 7713 Bamberg
Reußstr. 76 7714 Bamberg
Reußstr. 78 7715 Bamberg
St.-Getreu-Str. 2 3063 Bamberg
Michelsberg 33 3034 Bamberg
Michelsberg 31 3035 Bamberg
Storchsgasse 4, 6 3039 Bamberg
Storchsgasse 8 3040 Bamberg
Storchsgasse 10 3042 Bamberg
St.-Getreu-Str. 1 3413/1 Bamberg
Nähe Babenbergerring 3742 Bamberg
Kaspar-Zeuß-Weg 13 5410/9 Bamberg
Nähe Kaspar-Zeuß-Weg 5417/2 Bamberg
Kantstr. 15, 17, 19 5417/4 Bamberg
Kaspar-Zeuß-Weg 9 5417/7 Bamberg
Nähe Höfener Weg 4020 Bamberg
Nähe Coburger Str. 6753/3 Bamberg
Nähe Am Friedrichsbrunnen 4090 Bamberg
Nähe Am Friedrichsbrunnen 4090/3 Bamberg
Nähe Milchweg 4125 Bamberg
Stadtmelm 3978 Bamberg
Dörnesfeld 4255 Bamberg
Dörnesfeld 4256 Bamberg
Nähe Höfener Weg 4020/3 Bamberg
Nähe Coburger Str. 6701 Bamberg
Nähe Laurenzistraße 2198 Bamberg
Nähe Würzburger Straße (Acker) 3728 Bamberg
Nähe Breslaustr. 5382/1 Bamberg
Nähe Storchsgasse 3041 Bamberg
Nähe Kirschäckerstraße 5983/12 Bamberg
Kaspar-Zeuß-Weg 11, 13 5410/6 Bamberg
Am Friedrichsbrunnen 7a 4090/2 Bamberg
Hohe-Kreuz-Str. 6 4064/6 Bamberg
Hohe-Kreuz-Str. 2 4064/3 Bamberg
Zweidlerweg 28 4471/45 Bamberg
Zweidlerweg 32 4471/7 Bamberg
Ohmstr. 23, 25, 27 4850/55 Bamberg
Nähe Kaspar-Zeuß-Weg 5410/3 Bamberg
Anschrift Flurnummer / Gemarkung
Kantstraße 27, 29, 31 5414/2 Bamberg
Nähe Coburger Str. 6701/2 Bamberg
Güßhügel, Kleingartenanlage 6533 Bamberg
Güßhügel 6542 Bamberg
Stöhrach (Parkplatz Kleintierzuchtanlage) 6497 Bamberg
Güßhügel, Schrebergartenanlage 6531 Bamberg
Güßhügel 6539 Bamberg
Nähe Milchweg 4125/3 Bamberg
Ziegelhof 3065 Bamberg
Nähe Oberer Leinritt 4124 Bamberg
Nähe Schellenbergerstraße 4090/1 Bamberg
Nähe Kaspar-Schulz-Straße 1534/6 Hallstadt
Abtissensee 5a 815/18 Hallstadt
2. Kapitalvermögen
Das Kapitalvermögen der Stiftung beträgt 1.549.238,12 €.
- Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat den Beschluss folgender Neufassung der Bürgerspitalstiftung Bamberg
Satzung
der Bürgerspitalstiftung Bamberg
§ 1
Name, Rechtsstand und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerspitalstiftung Bamberg“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Bamberg.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung dient der Förderung der Altenhilfe. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften und ist selbstlos tätig.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung und den Betrieb des Altenheimes Bürgerspital. Sind die Altenheimgebäude gem. Abs. 3 einem gemeinnützigen Träger zur Verfügung gestellt, wird der Stiftungszweck durch Zuwendungen an diesen Träger verwirklicht.
(3) Die Stiftung kann die Altenheimgebäude der Stadt Bamberg oder einem anderen gemeinnützigen Träger zum Betrieb und zur Unterhaltung nach Abs. 2 zu Verfügung stellen und sie mit Erträgnissen aus dem sonstigen Stiftungsvermögen und etwaigen anderen Zuwendungen unterstützen. Der Betrieb des Altenheimes obliegt dann der Bedachten im eigenen Namen und für eigene Rechnung gemäß einer abzuschließenden Vereinbarung. Über die erhaltenen Zuwendungen hat die Begünstigte jährlich Rechnung zu legen.
(4) Darüber hinaus kann die Stiftung die Bereiche der stationären und ambulanten Altenpflege sowie der Altenhilfe fördernd und operativ unterstützen.
§ 3
Einschränkungen
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung aufgrund dieser Satzung besteht nicht.
§ 4
Grundstockvermögen
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 5
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens,
- aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(2) Mittel der Stiftung dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 6
Stiftungsorgane
Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Bamberg nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und nach den sonstigen für die Verwaltung des Vermögens, für die Führung des Haushalts, für die Schulden und für das Rechnungs-, Kassen-, und Prüfungswesen der Stadt Bamberg geltenden Vorschriften verwaltet und vertreten.
§ 7
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 8
Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Bamberg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.
§ 9
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Bamberg.
§ 10
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Regierung von Oberfranken in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Bürgerspitalstiftung Bamberg vom 25.02.2010 außer Kraft.
Anlage zu § 4 Grundstockvermögen der Satzung der Bürgerspitalstiftung Bamberg
Vermögensübersicht zum 01.01.2019
1. Grundvermögen
Wohngebäude
Anschrift Flurnummer Gemarkung
Ottobrunnen 3324/3 Bamberg
Nähe Hegelstraße 5461 Bamberg
Hegelstr. 22, 24, 26 5464 Bamberg
Nähe Hegelstraße 5465 Bamberg
Nähe Hegelstraße 5466 Bamberg
Nähe Hegelstraße 5467 Bamberg
Veit-Stoß-Str. 1, 3 5561 Bamberg
Nähe Hohenlohestraße 8313/3 Bamberg
Hohenlohestraße, Hohenlohestraße 5, 7 8313/4 Bamberg
Hohenlohestr. 1, 3 8313/5 Bamberg
Ottobrunnen 1 3071 Bamberg
Nähe Münchner Ring 4472/3 Bamberg
Michelsberg 10, 10b, 10d, 10e, 10f 2788 Bamberg
Hauptwachstr. 9 565 Bamberg
Herzog-Max-Str. 16 1877/5 Bamberg
Am Kranen 6 230 Bamberg
Am Kranen 6 231 Bamberg
Am Kranen 6 232 Bamberg
Lobenhofferstr. 51 8932 Bamberg
Pödeldorfer Str. 111, 113 5056/17 Bamberg
Pödeldorfer Str. 115, 117 5056/18 Bamberg
Pödeldorfer Str. 119, 121 5056/19 Bamberg
Robert-Bosch-Str. 27, 29, Wohnhaus, Hofraum 4602/4 Bamberg
Robert-Bosch-Str. 27a-27h. Wohnhäuser, Nebengebäude, Hofraum 4602/5 Bamberg
Robert-Bosch-Str. 37, 39, Wohnhaus, Hofraum 4602/6 Bamberg
Robert-Bosch-Str. 35, Wohnhaus, Hofraum 4602/7 Bamberg
Robert-Bosch-Str. 31, 33, Wohnhaus, Hofraum 4602/8 Bamberg
Hemmerleinstr. 16 1775/2 Bamberg
Dr.-von-Schmitt-Str. 11, 13, Gangolfsweg 2 1841/27 Bamberg
Ottostr. 5 1893/11 Bamberg
St.-Wolfgang-Platz 1 4470/30 Bamberg
Nähe Neue Bughofer Straße 4507/80 Bamberg
Nähe Michelsberg 2851 Bamberg
Michelsberg 8e 2855 Bamberg
Michelsberg 10c 2789 Bamberg
Nähe Michelsberg 2790 Bamberg
Nähe Annastr. 4897 Bamberg
Die Melbn 3893 Bamberg
Nähe Coburger Str. 6656 Bamberg
Nähe Michelsberg 2854 Bamberg
Nähe Buger Straße 4056 Bamberg
Die Melbn 3852 Bamberg
Nähe An der Kettenstr. 3391 Bamberg
Nähe Altenburger Straße 3561/2 Bamberg
Am Sendelbach 61a 4399/1 Bamberg
Stöhrach 6499 Bamberg
Anschrift Flurnummer Gemarkung
Nähe Am Sendelbach 4402/10 Bamberg
Nonnenknock 5947/2 Bamberg
Nähe Michelsberg 2850 Bamberg
An der Äußeren Galgenfuhr 4405/2 Bamberg
An der Äußeren Galgenfuhr 4406 Bamberg
Oberes Kreut 4437 Bamberg
Nähe Forchheimer Str. 4406/14 Bamberg
Nähe In der Südflur 4407 Bamberg
Oberes Kreut 4441 Bamberg
Kugelfang 4446/73 Bamberg
Nähe Maienbrunnen 2787 Bamberg
Untere Greutwiesen 3126/18 Bamberg
Nähe Hegelstr. 5460 Bamberg
Nähe Hegelstr. 5468 Bamberg
Nähe Wörthstr. 5093/6 Bamberg
Nähe Wörthstr. 5093/7 Bamberg
An der Lobenhofferstraße 8928 Bamberg
Staffelbergweg 4 3722/19 Bamberg
Kantstr. 21, 23, 25 5416 Bamberg
Wörthstr. 36 5093/17 Bamberg
Am Sendelbach 4 4404/5 Bamberg
Mohnstr. 26, 28 4472/59 Bamberg
Münchner Ring 25 4472/62 Bamberg
Nähe Wörthstraße 5093/11 Bamberg
Nähe Wörthstraße 5093/14 Bamberg
Wörthstr. 32 5093/19 Bamberg
Albrecht-Dürer-Str. 21 5594 Bamberg
In der Südflur 5 4402/5 Bamberg
Am Luitpoldhain 6 4507/46 Bamberg
Am Luitpoldhain 2 4507/95 Bamberg
Nähe Wörthstraße 5093/8 Bamberg
Nähe Wörthstraße 5093/9 Bamberg
Nähe Wörthstraße 5093/15 Bamberg
Wörthstr. 38 093/16 Bamberg
Wörthstr. 30 5093/20 Bamberg
Wörthstr. 28 5093/21 Bamberg
Hegelstr. 77, 79 5432/2 Bamberg
Hegelstr. 69, 71, 73 5432/4 Bamberg
Hegelstr. 63, 65, 67 5432/5 Bamberg
Hegelstr. 75 5432/11 Bamberg
Mohnstr. 30, 32 4461/2 Bamberg
Nähe Kaspar-Zeuß-Weg 5417/2 Bamberg
Dr.-von-Schmitt-Str. 6 1835/44 Bamberg
Mohnstr. 25 4406/1 Bamberg
Mohnstr. 21, 23 4406/2 Bamberg
Elsterweg 1, 3, 5 4406/3 Bamberg
Mohnstr. 17, 19 4406/6 Bamberg
Mohnstr. 34, 36 4406/8 Bamberg
Mohnstraße 38 4406/9 Bamberg
Mohnstraße 40, 42, 44 4406/10 Bamberg
Mohnstr. 46, 48 4406/11 Bamberg
Elsterweg 7 4406/12 Bamberg
Elsterweg 9 4406/13 Bamberg
Mohnstr. 50, 52 4408/2 Bamberg
Mohnstr. 54, 56 4408/3 Bamberg
Mohnstr. 62 4408/4 Bamberg
Gereuthstr. 39, 41 4408/5 Bamberg
Anschrift Flurnummer Gemarkung
Distelweg 6, 8 4408/6 Bamberg
Gereuthstraße 40, 42 4408/8 Bamberg
Gereuthstr. 43, 45 4408/9 Bamberg
Distelweg 10, 12 4408/10 Bamberg
Distelweg 14 4408/11 Bamberg
Distelweg 16 4408/12 Bamberg
Nähe Distelweg 4408/13 Bamberg
Gereuthstraße 2 4472/14 Bamberg
Lerchenweg 9 4472/18 Bamberg
Lerchenweg 7 4472/19 Bamberg
Lerchenweg 5 4472/20 Bamberg
Lerchenweg 3 4472/21 Bamberg
Lerchenweg 1 4472/22 Bamberg
Kornstr. 25 4446/226 Bamberg
Gereuthstr. 6 4472/25 Bamberg
Gereuthstr. 8 4472/26 Bamberg
Gereuthstr. 10, 12 4472/27 Bamberg
Gereuthstr. 3, 5, 7 4472/28 Bamberg
Gereuthstr. 20, 22 4472/35 Bamberg
Gereuthstr. 24, 26 4472/36 Bamberg
Gereuthstr. 28, 30 4472/37 Bamberg
Gereuthstr. 32, 34 4472/38 Bamberg
Mohnstr. 58, 60 4472/39 Bamberg
Gereuthstr. 36, 38 4472/40 Bamberg
Gereuthstr. 35, 37 4472/41 Bamberg
Distelweg 2, 4 4472/42 Bamberg
Gereuthstr. 31, 33 4472/43 Bamberg
Gereuthstr. 27, 29 4472/44 Bamberg
Gereuthstraße 21, 23, 25 4472/46 Bamberg
Gereuthstraße 15, 17, 19 4472/47 Bamberg
Gereuthstr. 9, 11, 13 4472/48 Bamberg
Mohnstr. 5, 7, 9 4472/53 Bamberg
Mohnstr. 1, 3 4472/54 Bamberg
Mohnstr. 18, 20 4472/55 Bamberg
Mohnstr. 2 4472/56 Bamberg
Kornstraße 28 4472/57 Bamberg
Michelsberg 8 2853 Bamberg
Nonnenknock 5947/3 Bamberg
Stöhrach 6500 Bamberg
In der Südflur 4401/12 Bamberg
Am Sendelbach 4404/2 Bamberg
Am Sendelbach 4403/4 Bamberg
Nähe Robert-Bosch-Str., Verkehrsfläche 4602/3 Bamberg
Nähe Forchheimer Straße 4408/14 Bamberg
Nähe Forchheimer Straße 4408/15 Bamberg
Nähe Michelsberg 2851/2 Bamberg
Nähe Storchsgasse 2999 Bamberg
Nähe Am Sendelbach 3126/26 Bamberg
Nähe Galgenfuhr 4402/1 Bamberg
Nähe Coburger Str. 6666/2 Bamberg
Nähe Wörthstr. 5093/5 Bamberg
Benediktinerweg 2850/1 Bamberg
Benediktinerweg 2851/5 Bamberg
Erthalweg 2788/1 Bamberg
Nähe Michelsberg 2855/2 Bamberg
Nähe Am Sendelbach 4404 Bamberg
Nähe Am Sendelbach 4404/4 Bamberg
Anschrift Flurnummer Gemarkung
Nähe Am Sendelbach 4481/6 Bamberg
Nähe Am Sendelbach 4481/27 Bamberg
Nähe Am Sendelbach 4481/29 Bamberg
Rosmarinweg, Rosmarinweg 1 4408 Bamberg
Nähe Maienbrunnen 2788/2 Bamberg
Nähe Untere Sandstraße 2788/3 Bamberg
Nähe Elsterweg 4406/4 Bamberg
Nähe Michelsberg 2790/2 Bamberg
Nähe Michelsberg 2791 Bamberg
Benediktinerweg 2791/1 Bamberg
Nähe Am Sendelbach 3125/47 Bamberg
An der Äußeren Galgenfuhr 3125/54 Bamberg
Nähe Am Sendelbach 3126/9 Bamberg
Nähe Am Sendelbach 3126/22 Bamberg
Nähe Am Sendelbach 3126/25 Bamberg
Nähe In der Südflur 4402 Bamberg
Weipelsdorf, Forststraße 12 744/3 Bischberg
Bremer Kessel, Ackerland, Grünland 507/2 Bischberg
Vordere Fichtighölzer 515 Bischberg
Tannsee 775/5 Bischberg
Kirchweg, Äcker 757/3 Bischberg
Bremer Kessl, Ackerland, Grünland 509 Bischberg
Seewieslein 760/1 Bischberg
Der Langwiesenweg nach Rothof 772/2 Bischberg
Leistentännig 744/8 Bischberg
Zum Stiftungswald 733/2 Bischberg
Vordere Fichtighölzer, Ackerland, Grünland 510 Bischberg
Weipelsdorfer Wald 772 Bischberg
Stöckertsfeld 813 Bischberg
Stöckertsfeld 814 Bischberg
Weipelsdorfer Wald, landwirtschaftl. Waldfläche 828 Bischberg
Zwergäckerl 812 Bischberg
Flößers-Leite 751 Bischberg
Leistentännig, Wald 744 Bischberg
Weipelsdorfer Wald, Waldfläche 828/9 Bischberg
Waldung, Klosterschlag am Mühlendorfer- und Bambergerweg 844 Bischberg
Landesgemeinde, Wald 2193 Breitengüßbach
Landesgemeinde, Wald 2185 Breitengüßbach
Landesgemeinde, Wald 2179 Breitengüßbach
Landesgemeinde, Wald 2184 Breitengüßbach
Landesgemeinde, Wald 2178 Breitengüßbach
Landesgemeinde, Wald 2203 Breitengüßbach
Landesgemeinde, Wald 2187 Breitengüßbach
Landesgemeinde , Wald 2180 Breitengüßbach
Landesgemeinde, Wald 2194 Breitengüßbach
Landesgemeinde, Wald 2258 Breitengüßbach
Landesgemeinde, Wald 2198 Breitengüßbach
Landesgemeinde, Wald 2191 Breitengüßbach
Landesgemeinde, Wald 2192 Breitengüßbach
Landesgemeinde, Wald 2199 Breitengüßbach
Landesgemeinde, Wald 2189 Breitengüßbach
Landesgemeinde, Wald 2186 Breitengüßbach
Landesgemeinde, Wald 2183 Breitengüßbach
Landesgemeinde, Wald 2177 Breitengüßbach
Landesgemeinde, Wald 2209 Breitengüßbach
Landesgemeinde, Wald 2190 Breitengüßbach
Anschrift Flurnummer Gemarkung
Landesgemeinde, Wald 2190/2 Breitengüßbach
Landesgemeinde, Wald 2190/3 Breitengüßbach
Landesgemeinde, Wald 2188 Breitengüßbach
Landesgemeinde, Laubwald 2256 Breitengüßbach
Landesgemeinde, Wald (Holzung) 2182 Breitengüßbach
Landesgemeinde, Ackerland, Wald (Holzung) 2181 Breitengüßbach
Landesgemeinde, Wald 2239/2 Breitengüßbach
Landesgemeinde, Waldfläche 2204 Breitengüßbach
Landesgemeinde, Wald (Holzung) 2263 Breitengüßbach
Straßäcker, Ackerland 118 Erlau
Im Roth, Ackerland 112 Erlau
Im Roth, Ackerland 112/2 Erlau
Im Roth, Ackerland 99/3 Erlau
Großkopfschlag, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche
127 Erlau
Großkopfschlag 128 Erlau
Großkopfschlag, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche 129 Erlau
Ochsenanger 11 540/12 Gaustadt
Steigerwaldstr. 3 46/7 Gaustadt
Steigerwaldstr. 1 46/8 Gaustadt
Ochsenanger 2, Heinrich-Semlinger-Str. 4 515/15 Gaustadt
Ziegelhüttenäcker 167 Gaustadt
Im Gewändler 543 Gundelsheim
Borstig 800/2 Hallstadt
Schwarzadlersfeld 1937 Hallstadt
Borstig 800 Hallstadt
Borstig 801 Hallstadt
Eggerten 3236 Hallstadt
Kreuzberg, Mischwald 4209/2 Hallstadt
Eichholz, Waldfläche 867 Herrnsdorf
Eichholz, Waldfläche 890 Herrnsdorf
Sandknock 395 Hirschaid
Lichtholz 1525 Hirschaid
Großes Stück 789/4 Höfen
In der Landesgemeinde, Laubwald 106 Hohengüßbach
In der Landesgemeinde, Laubwald 107 Hohengüßbach
Hohenpölz Hs.nr. 17 2 Hohenpölz
Am Dolletsberg 369 Hohenpölz
Vorstein 8 6 Hohenpölz
Bühl 125 Hohenpölz
Bühl 120 Hohenpölz
Wattenäcker 453 Hohenpölz
Frohntal 580 Hohenpölz
Gries 482 Hohenpölz
In Hohenpölz 64 Hohenpölz
Tiefenpölzer Wegäcker 315 Hohenpölz
Trübenäcker 397 Hohenpölz
Voigenberg 164 Hohenpölz
Neuhauser Weg 571 Hohenpölz
Neuhauser Weg 574 Hohenpölz
Mittelweg 537 Hohenpölz
Bayersknock 449 Hohenpölz
Hohlacker 939/1 Lauf
Zapfendorfer Weg, Ackerland 720 Lauf
Gernfeld 851 Lauf
Kieferich, Weg 940 Lauf
Anschrift Flurnummer Gemarkung
Kieferich, Lagerplatz 941 Lauf
Reuten, Wald (Holzung) 1010 Lauf
Dachsbau, Mischwald 843 Lauf
Gernholz, Wald (Holzung) 862 Lauf
Kieferich, Wald (Holzung) 937 Lauf
Kieferich, Wald (Holzung) 942 Lauf
Kieferich, Mischwald 942/1 Lauf
Kieferich, Laubwald 939 Lauf
Breitenstein, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche 139 Lauf
Bamberger Holz, Waldfläche 433 Lauf
Gernholz, Wald (Holzung) 856 Lauf
Gernfeld, Mischwald 844 Lauf
Schenkenberg, Waldfläche 447 Lauf
Bamberger Holz, Waldfläche 431 Lauf
Untere tiefe Tal 608 Lembach
Untere tiefe Tal 607 Lembach
Tieftal, Wald (Holzung) 605 Lembach
Im Fürst, Wald 654 Lembach
Tieftal, Wald 606 Lembach
Im Fürst, Wald 651 Lembach
Im Fürst, Wald 651/2 Lembach
Im Fürst, Wald (Holzung) 652 Lembach
Steinweg, Wiesen, Grünland 177 Memmelsdorf
Leite, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche, hierzu die zum Weg Flst. 334 Roschlaub
gezogene Teilfläche 341 Roschlaub
Peusenberg, Waldfläche 411 Roschlaub
Leite 336/1 Roschlaub
Forstwald und Teilfläche 533 Roßstadt
Buckknock 545 Roßstadt
Buckknock, Wald, Holzung 546 Roßstadt
Spielwaidhölz, Mischwald 200 Sassendorf
Spielwaidhölz, Mischwald 210 Sassendorf
Sommerleite, Laubwald 322 Sassendorf
Buchwald, Waldfläche 529 Sassendorf
Spielwaidhölz, Mischwald 199 Sassendorf
Spielwaidhölz, Waldfläche 209 Sassendorf
Sommerleite, Mischwald 321 Sassendorf
Krohholz, Waldlfläche 540 Sassendorf
Sommerleite, Mischwald 339 Sassendorf
Winterleite, Laubwald 347 Sassendorf
Winterleiten, Laubwald 359 Sassendorf
Winterleite, Laubwald 360 Sassendorf
Winterleite, Laubwald 395 Sassendorf
Babenberg, Waldfläche 460 Sassendorf
Winterleite, Laubwald 358 Sassendorf
Winterleite, Laubwald 400 Sassendorf
Wüstenreiß 551/2 Stegaurach
Hatisknock 559 Stegaurach
Wüstenreiß 551 Stegaurach
Neukreut, Verkehrsfläche, Landwirtschaftsfläche 565 Stegaurach
Zehtholz 691 Stegaurach
Seeberg 692 Stegaurach
Seeberg 693 Stegaurach
Kühsee 782/2 Stegaurach
Seeberg, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche 694 Stegaurach
Sandfeld 2565 Strullendorf
Anschrift Flurnummer Gemarkung
Sachsenholz 2456 Strullendorf
Dorfretzen 1433 Strullendorf
Dorfretzen, Nadelwald 1435 Strullendorf
Roden 2227 Strullendorf
Hofsteig, Waldfläche 2288 Strullendorf
Wohnaus, Hs.Nr. 23, mit Schupfe und Hofraum 500/2 Tretzendorf
Wiese, untere Herrschaftswiese 614 Tretzendorf
Brand, Ackerland 385 Tretzendorf
Brand, Ackerland 402 Tretzendorf
Wiese, Stöckigwiese 624 Tretzendorf
Herrenwieslein, Wiese 609 Tretzendorf
Herenwieslein, Wiese 610 Tretzendorf
Herrenwieslein, Wiese 611 Tretzendorf
Wiese, untere Herrscahftswiese 608 Tretzendorf
Wiese, untere Herrschaftswiese 608/4 Tretzendorf
Wiese, große Wiese 603 Tretzendorf
Große Wiesen, Grünland 606 Tretzendorf
Große Wiesen 606/2 Tretzendorf
Herrenwieslein, Wiese 612 Tretzendorf
Wiese, Staudenwiese 615 Tretzendorf
Wiese, Staudenwiese 616 Tretzendorf
Wiese, Löhnleinswiese 617 Tretzendorf
Wiese, unterm obern Stöckigsweiher 618 Tretzendorf
Große Wiesen, Grünland 593/3 Tretzendorf
Große Wiesen, Grünland 596 Tretzendorf
Wiese am Weiher 500 Tretzendorf
Acker, Glasenwinterung 497 Tretzendorf
Wiese, beim Haus 499 Tretzendorf
Scheidberg, Grünland 474 Tretzendorf
Wiese, Seewiese, Stangenwiesenweiher 493 Tretzendorf
Stangenwiesenweiher 490 Tretzendorf
Seewiesen, Wasserfläche, Grünland 480 Tretzendorf
Seewiesen 502/1 Tretzendorf
Seewiesen 502/2 Tretzendorf
Seewiesen 502/3 Tretzendorf
Weiher, obere Stöckigsweiher 619 Tretzendorf
Weiher, unterer Stöckigsweiher 607 Tretzendorf
Seewiesen 502 Tretzendorf
Wiese. großer Dorfsweiher 496 Tretzendorf
Wiese, Seewiese, Stangenwiesenweiher 494 Tretzendorf
Wiese, Stangenwiesenweiher 495 Tretzendorf
Stangenwiesenweiher 489 Tretzendorf
Seewiesen 491 Tretzendorf
Seewiesen 478 Tretzendorf
Reisergarten, Waldfläche, Verkehrsfläche 628 Tretzendorf
Laube, Verkehrsfläche, Waldfläche 631/3 Tretzendorf
Reisergarten, Verkehrsfläche, Waldfläche 628/1 Tretzendorf
Reisergarten, Waldfläche 628/3 Tretzendorf
Reisergarten, Landwirtschaftsfläche, Verkehrsfläche, Waldfläche 628/4 Tretzendorf
Reisergarten, Verkehrsfläche, Waldfläche, Wasserfläche 628/5 Tretzendorf
Reisergarten, Waldfläche 628/2 Tretzendorf
Reisergarten, Verkehrsfläche, Waldfläche 628/6 Tretzendorf
Laube, Verkehrsfläche, Waldfläche 631/4 Tretzendorf
Waldung, Steingraben 632 Tretzendorf
Waldung, Laube 631 Tretzendorf
Anschrift Flurnummer Gemarkung
Waldung, Winterseite 625 Tretzendorf
Wiese, Winterseite, Wald 626 Tretzendorf
Waldung, Dachsbau 627 Tretzendorf
Brand, Wald 418 Tretzendorf
Brand, Wald (Holzung) 419 Tretzendorf
Scheidberg, Wald 444 Tretzendorf
Brand, Wald 400 Tretzendorf
Brand, Holzung (Wald) 401 Tretzendorf
Wald, an der Straße 623 Tretzendorf
Brand, Wald 399 Tretzendorf
Brand, Wald, Holzung 399/2 Tretzendorf
Wald 399/3 Tretzendorf
Wach, Wald, Holzung 582 Tretzendorf
rotes Marterholz, Wald 452 Tretzendorf
Scheidberg, Wald, Holzung 453 Tretzendorf
Waldung, rotes Marterholz 460 Tretzendorf
Scheidberg, Grünland, Wald 475 Tretzendorf
hinteres Marterholz, Wald 461 Tretzendorf
Schadberg, Wald 467 Tretzendorf
Scheidberg, Wald 473 Tretzendorf
Scheidberg, Wald (Holzung) 445 Tretzendorf
Scheidberg, Wald (Holzung) 445/2 Tretzendorf
rotes Marterholz, Waldung 451 Tretzendorf
Heiligenholz, Acker 490/8 Trosdorf
Heiligenholz, Ackerland 490/7 Trosdorf
Bremer Kessel, Ackerland, Grünland 488 Trosdorf
Heiligenholz, Ackerland 490/4 Trosdorf
Heiligenholz, Ackerland 490/5 Trosdorf
Heiligenholz, Ackerland 490/6 Trosdorf
Bremer Kessel, Wald 489 Trosdorf
Spitzenäckerhölzer 711 Trosdorf
Leistentännig, Waldfläche 491 Trosdorf
Leistentännig 492 Trosdorf
Leistentännig 493 Trosdorf
Leistentännig 494 Trosdorf
Heiligenholz, Waldfläche 490 Trosdorf
Stenmetzengrund 721/1 Trosdorf
Am Kalkofen 725 Trosdorf
Bremer Kessel, Wald 483 Trosdorf
Bremer Kessel, Wald 484 Trosdorf
Leistentännig 495 Trosdorf
Spitzenäckerhölzer 693/3 Trosdorf
Spitzenäckerhölzer 694 Trosdorf
Bremer Kessel, Wald 485 Trosdorf
Bremer Kessel 486 Trosdorf
Bremer Kessel, Grünland -Wald- 487 Trosdorf
Kohlplatte, Landwirtschaftsfläche 511/3 Trossenfurt
Kirchberg, Waldfläche, Verkehrsfläche 555/2 Trossenfurt
Forstteich, Landwirtschaftsfläche 271/1 Trunstadt
Tannenleite, Ackerland 268 Trunstadt
Unterer Messingner Herrgott 1182 Trunstadt
Unterer Messingner Herrgott 1183 Trunstadt
Gebrannter Schlag 1126 Trunstadt
Das Mönchholz, Wald, Holzung 148/2 Trunstadt
Geyersgrund, Wald, Holzung 920/56 Trunstadt
Gebrannter Schlag, Waldfläche 1145 Trunstadt
Eichenrangen, Waldfläche 1149 Trunstadt
Anschrift Flurnummer Gemarkung
Gebrannter Schlag, Waldfläche 1128 Trunstadt
Tannenleite 265 Trunstadt
Tannenleite 265/2 Trunstadt
Geyersgrund 920/58 Trunstadt
Forstteich, Waldfläche, hierzu d. z. Weg Flst. 1110/2 Trunstadt gez. Teilfl., hierzu die zum Weg Flst. 1153/2 Trunstadt gez. Teilfl., hierzu die zum Weg Flst. 1156/2 Trunstadt gez. Teilfläche 1164 Trunstadt
Vogelherd, Waldfläche 1121/1 Trunstadt
Eichenrangen, Wald, Holzung 1148 Trunstadt
Gebrannter Schlag, Waldfläche, Verkehrsfläche 1143 Trunstadt
Tannenleite, Waldfläche 268/2 Trunstadt
Eichenrangen, Wald 1146 Trunstadt
Tiefer Graben, Forstteich, Holzung (Wald) 1156 Trunstadt
Forstteich, Holzung 1157 Trunstadt
Tannenleite, Holzung 267 Trunstadt
Straßäcker. Landwirtschaftsfläche 434/5 Tütschengereuth
Acker im Kessel, Wiese, Acker 446 Tütschengereuth
Zehentäcker, Ackerland 567 Tütschengereuth
Waldung im Kessel 445 Tütschengereuth
Waldung im Kessel zur Abteilung Kalkofen 447 Tütschengereuth
Waldung im Kessel zur Abteilung Kalkofen 448 Tütschengereuth
Kammerholz, Mischwald 449 Tütschengereuth
Zehentäcker, Wald 564 Tütschengereuth
Zehentäcker, Wald 565 Tütschengereuth
Tännig in den Zehentäckern, Waldung 566 Tütschengereuth
Kellerholz, Grünland 739/2 Unteroberndorf
Kellerholz, Grünland 739/3 Unteroberndorf
Herrengrund, Ackerland 125 Unteroberndorf
Landsweide, Ackerland 788 Unteroberndorf
Landsweide, Ackerland 789 Unteroberndorf
Landsweide, Ackerland 810 Unteroberndorf
Am Raufweg, Wald 229 Unteroberndorf
Am Raufweg, Wald 232 Unteroberndorf
Am Raufweg, Wald 230 Unteroberndorf
Am Raufweg, Wald 231 Unteroberndorf
Kellerholz, Wald 739 Unteroberndorf
Kellerholz, Wald 740 Unteroberndorf
Auf der Wind, Wald 627 Unteroberndorf
Landsweide, Wald 884 Unteroberndorf
Landsweide, Wald 859 Unteroberndorf
Am Raufweg, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche 235 Unteroberndorf
Am Raufweg, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche 233 Unteroberndorf
Pfeiffersknock, Waldfläche 1006 Unteroberndorf
Waldung am Fuchsberg 161 Unterschleichach
Untere Au, Grünland 172 Unterschleichach
Die Steinwiese, Wiese 179 Unterschleichach
Untere Au, Wiese 178/3 Unterschleichach
Scheidberg, Wald 243/8 Unterschleichach
Untere Au, Nadelwald 241/2 Unterschleichach
Scheidberg, Wald 243/1 Unterschleichach
Scheidberg, Wald 243/2 Unterschleichach
Egelfeldweg 384/2 Walsdorf
Heiligenfeld, Mischwald 383 Walsdorf
Krämerstein 388/2 Walsdorf
Eichseeholz, Waldung 396/4 Walsdorf
Eichelfeld, Wald 397/1 Walsdorf
Anschrift Flurnummer Gemarkung
Kalte Klinge, Waldfläche 432 Walsdorf
Kalte Klinge, Waldfläche 441 Walsdorf
Kalte Klinge 432/2 Walsdorf
Kalte Klinge, Waldfläche 433 Walsdorf
Kalte Klinge, Waldfläche 434 Walsdorf
Hopfengrund 247/7 Weichendorf
Frauenholz, Waldfläche 2008 Zapfendorf
2. Kapitalvermögen
Das Kapitalvermögen der Stiftung beträgt 885.898,70 €.
- Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat den Beschluss folgender Neufassung der St.-Getreu-Stiftung Bamberg:
Satzung der
St.-Getreu-Stiftung Bamberg
§ 1
Name, Rechtsstand, Sitz, Verwaltung
(1) Die Stiftung führt den Namen „St.-Getreu-Stiftung Bamberg“
(2) Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Bamberg.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Der Zweck der Stiftung ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 Abgabenordnung (AO). Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb und die Unterhaltung eines Krankenhauses mit einer neurologischen und psychiatrischen Abteilung. Sind die Krankenhausgebäude gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellt, wird der Stiftungszweck durch Zuwendungen an den Betreiber verwirklicht.
(3) Die Stiftung kann die Gebäude der Nervenklinik Bamberg einen anderen gemeinnützigen Krankenhausträger zum Betrieb und zur Unterhaltung nach Abs. 1 zur Verfügung stellen und sie mit Erträgnissen aus dem sonstigen Stiftungsvermögen und etwaigen anderen Zuwendungen unterstützen. Der Betrieb der Nervenklinik obliegt dann der Bedachten im eigenen Namen und für eigene Rechnung gemäß einer abzuschließenden Vereinbarung. Über die erhaltenen Zuwendungen hat die Begünstigte jährlich Rechnung zu legen.
§ 3
Zusammenwirkung des Bezirks Oberfranken und der Stadt Bamberg
Um die Sanierung und den Betrieb der von der St.-Getreu-Stiftung oder von einer anderen gemeinnützigen Träger betriebenen Nervenklinik Bamberg zu sichern, haben der Bezirk Oberfranken und die Stadt Bamberg als Verwalterin der St.-Getreu-Stiftung Bamberg eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zugunsten der St.-Getreu-Stiftung abgeschlossen. Diese Vereinbarung wird bei einer Betriebsübertragung nach § 2 Abs. 3 angepasst.
§ 4
Einschränkungen
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung aufgrund dieser Satzung besteht nicht.
§ 5
Grundstockvermögen
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 6
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(2) Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Auch die Stadt Bamberg und der Bezirk Oberfranken erhalten keinen Gewinnanteil und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 7
Stiftungsorgane
Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Bamberg nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und nach den sonstigen für die Verwaltung des Vermögens, für die Führung des Haushalts, für die Schulden und für das Rechnungs-, Kassen- und Prüfungswesen der Stadt Bamberg geltenden Vorschriften verwaltet und vertreten.
§ 8
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 9
Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Bamberg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen durch die Stadt Bamberg verwalteten Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.
§ 10
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Bamberg.
§ 11
In-Kraft-Treten
(1) Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung der Regierung von Oberfranken in Kraft.
(2) Die bisherige Satzung vom 30.01.2001 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.
Anlage zu § 4 Grundstockvermögen der Satzung der St.-Getreu-Stiftung Bamberg
Vermögensübersicht zum 01.01.2019
1. Grundvermögen
Wohngebäude
Anschrift Flurnummer Gemarkung
St.-Getreu-Str. 22 3408/6 Bamberg
Reußstraße 48, Gebäude- u. Freifläche 7699 Bamberg
Reußstraße 50, Gebäude- u. Freifläche 7701 Bamberg
Egelseestr. 94, Gebäude- und Freifläche 1775/15 Bamberg
Hirtenstr. 2, Gebäude- und Freifläche 1775/16 Bamberg
Reußstraße 44, Gebäude- u. Freifläche 7695 Bamberg
Reußstraße 46, Gebäude- u. Freifläche 7697 Bamberg
Hemmerleinstraße 14, 1775/5 Bamberg
Egelseestr. 96, Gebäude- und Freifläche 1775/14 Bamberg
St.-Getreu-Str. 18 3050/4 Bamberg
St.-Getreu-Straße 14, 16, 18 3054 Bamberg
Nähe St.-Getreu-Straße 3056 Bamberg
St.-Getreu-Straße 18 3320 Bamberg
St.-Getreu-Straße 20 3408 Bamberg
St.-Getreu-Str. 3 3414/2 Bamberg
Nähe Ottobrunnen 3072 Bamberg
Nähe Ottobrunnen 3318 Bamberg
Nähe Ottobrunnen 3319 Bamberg
Nähe Ottobrunnen 3323 Bamberg
Nähe Ottobrunnen 3366 Bamberg
Nähe Ottobrunnen 3367 Bamberg
Nähe Ottobrunnen 3368 Bamberg
An der Bauerngasse 3379 Bamberg
An der Bauerngasse 3380 Bamberg
Nähe St.-Getreu-Straße 3413 Bamberg
Nähe Reußstraße, Gebäude- u. Freifläche 7601/22 Bamberg
Nähe An der Kettenstraße 3403 Bamberg
Nähe St.-Getreu-Straße 3049/14 Bamberg
Nähe St.-Getreu-Straße 3050 Bamberg
Nähe St.-Getreu-Straße 3055 Bamberg
Nähe An der Kettenstraße 3403/2 Bamberg
Hinter Sankt-Getreu 3404/2 Bamberg
Steigerwaldstr. 7, Gebäude- und Freifläche 46/16 Gaustadt
Steigerwaldstr. 5, Gebäude- und Freifläche 46/17 Gaustadt
Wiese im Anger 546/3 Wildensorg
2. Kapitalvermögen
Das Kapitalvermögen der Stiftung beträgt 313.517,54 €.
- Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat den Beschluss folgender Neufassung der Krankenhausstiftung Bamberg:
Satzung
für die Krankenhausstiftung Bamberg
Präambel
Das Allgemeine Krankenhaus in Bamberg an der Sandstraße entstand als Stiftung des Würzburger und zugleich Bamberger Fürstbischofs Franz Ludwig von Erthal. Die Gründung war auch finanziell sein alleiniges Verdienst. Der Stifter hatte im Jahre 1786 das Baugelände aus seiner Privatschatulle gekauft, am 19.05.1787 den Grundstein zum Bau selbst gelegt und am 11.11.1789 die Weihe selbst vorgenommen. Nach der Satzung für die Krankenhausstiftung Bamberg vom 23.02.1978 war Zweck der Stiftung "der Betrieb und die Unterhaltung eines Krankenhauses mit den im Krankenhausbedarfsplan des Freistaates Bayern aufgeführten Fachrichtungen".
Mit der Eröffnung des Klinikums der Stadt Bamberg (Krankenhaus der Zentralversorgung) hat die Krankenhausstiftung mit Wirkung vom 01.01.1984 den Krankenhausbetrieb eingestellt. Um dem Stifterwillen auch in Zukunft so weit als möglich Rechnung zu tragen, wird die Zweckbestimmung der Stiftung in der Weise geändert, dass nicht mehr der Betrieb eines Krankenhauses, sondern die Förderung des Betriebes eines Krankenhauses der Zentralversorgung Stiftungszweck ist.
§ 1
Name, Rechtsstand und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen Krankenhausstiftung Bamberg.
(2) Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts
(3) Sie hat ihren Sitz in Bamberg.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Der Stiftungszweck ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 Abgabenordnung (AO). Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Betriebes des Klinikums am Bruderwald mit den im Krankenhausplan des Freistaates Bayern aufgeführten Fachrichtungen einschließlich der mit dem Krankenhaus verbundenen Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Nr. 1 a Buchst. e des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Der Stiftungszweck wird durch Zuwendungen an einen gemeinnützigen Krankenhausträger verwirklicht.
§ 3
Einschränkungen
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung aufgrund dieser Satzung besteht nicht.
§ 4
Grundstockvermögen
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszweckes zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 5
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
- aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(2) Mittel der Stiftung dürfen der Stiftung nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 6
Stiftungsorgane
Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Bamberg nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und nach den sonstigen für die Verwaltung des Vermögens, für die Führung des Haushalts, für die Schulden und für das Rechnungs-, Kassen-, und Prüfungswesen der Stadt Bamberg geltenden Vorschriften verwaltet und vertreten.
§ 7
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 8
Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Bamberg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen durch die Stadt Bamberg verwalteten Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.
§ 9
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Bamberg.
§ 10
In-Kraft-Treten
(1) Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung der Regierung von Oberfranken in Kraft.
(2) Die bisherige Satzung vom 06.08.2003 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.
Anlage zu § 4 Grundstockvermögen der Satzung der Krankenhausstiftung Bamberg
Vermögensübersicht zum 01.01.2019
1. Grundvermögen
Wohngebäude
Anschrift Flurnummer Gemarkung
Habergasse 20 168 Bamberg
Bughofer Str. 20 1601/14 Bamberg
Lobenhofferstr. 49 8933 Bamberg
Untere Sandstr. 30 2774 Bamberg
Untere Sandstraße 30a 2776 Bamberg
Untere Sandstraße 34 2777 Bamberg
Nähe Untere Sandstr. 2774/1 Bamberg
Am Leinritt 2775 Bamberg
Untere Sandstraße 34 2781 Bamberg
2. Kapitalvermögen
Das Kapitalvermögen der Stiftung beträgt 2.141.196,46 €.
- Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat den Beschluss folgender Neufassung der Dr.-Karl-Remeis-Sternwarte-Stiftung Bamberg:
Satzung der
Dr.-Karl-Remeis-Sternwarte-Stiftung Bamberg
§ 1
Name, Rechtsstand und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen Dr. Karl-Remeis-Sternwarte-Stiftung Bamberg.
(2) Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des privaten Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Bamberg.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Der Stiftungszweck ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Stiftung die Gebäude, das Gelände sowie die Einrichtung der Sternwarte dem Astronomischen Institut der Universität Erlangen-Nürnberg unentgeltlich überlässt.
§ 3
Einschränkungen
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.
§ 4
Grundstockvermögen
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage 1, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 5
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
1. aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögen
2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(2) Mittel der Stiftung dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 6
Stiftungsorgane
Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Bamberg nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und nach den sonstigen für die Verwaltung des Vermögens, für die Führung des Haushalts, für die Schulden und für das Rechnungs-, Kassen-, und Prüfungswesen der Stadt Bamberg geltenden Vorschriften verwaltet und vertreten.
§ 7
Finanzielle Beteiligung
Die finanzielle Beteiligung der Dr. Karl-Remeis-Sternwarte-Stiftung, der Stadt Bamberg sowie des Freistaates Bayern an dem Betrieb der Dr. Karl-Remeis-Sternwarte ist in dem zwischen dem Freistaat Bayern und der Stadt Bamberg als Vertreterin der Dr. Karl-Remeis-Sternwarte-Stiftung Bamberg abgeschlossenen Vertrag vom 20.06.1961 geregelt, der insoweit einen Bestandteil der Stiftungssatzung bildet (Anlage 2).
§ 8
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanz-behörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung un-möglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 9
Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Bamberg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.
§ 10
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Bamberg.
§ 11
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Regierung von Oberfranken in Kraft.
(2) Die bisherige Satzung vom 01.10.1962 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.
Anlage 1 zu § 4 Grundstockvermögen der Satzung der Dr. Karl-Remeis-Sternwarte-Stiftung Bamberg
Vermögensübersicht zum 01.01.2019
1. Grundvermögen
Wohngebäude
Anschrift Flurnummer Gemarkung
Sternwartstraße 7, 9 4105 Bamberg
Nähe Sternwartstraße 4106 Bamberg
Nähe Sternwartstraße 1979/1 Bamberg
Nähe Sternwartstraße 1979 Bamberg
Nähe Milchweg 4094 Bamberg
Nähe Milchweg 4095 Bamberg
2. Kapitalvermögen
Das Kapitalvermögen der Stiftung beträgt 2.590,24 €.
Anlage 2 zu § 7 Finanzielle Beteiligung der Satzung der Dr. Karl-Remeis-Sternwarte-Stiftung Bamberg
A b s c h r i f t
V e r t r a g
über die
Eingliederung der Dr. Karl Remeis-Sternwarte Bamberg
in die Universität Erlangen.
Der Freistaat Bayern, vertreten durch den Herrn Staatsminister für Unterricht und Kultus, Prof. Dr. Theodor Maunz,
schließt
mit der Stadt Bamberg, vertreten durch den Herrn Oberbürgermeister Dr. Theodor Mathieu, als Vertreterin der Dr. Karl Remeis-Sternwarte-Stiftung Bamberg
folgende Vereinbarung ab:
Teil A
Allgemeine Bestimmungen
- Die Dr. Karl Remeis-Sternwarte Bamberg wird in die Universität eingegliedert. Sie erhält die Bezeichnung "Dr. Karl Remeis-Sternwarte, Astronomisches Institut der Universität Erlangen". Die Dr. Karl Remeis-Sternwarte behält ihren Sitz in Bamberg.
- Die Dr. Karl Remeis-Sternwarte-Stiftung Bamberg bleibt erhalten. Die Stadt Bamberg verpflichtet sich, als Verwalterin der Stiftung nach Erlangung der aufsichtlichen Genehmigung die Stiftung, die gegenwärtig Trägerin der Dr. Karl Remeis-Sternwarte ist, in eine Stiftung umzuwandeln, deren Zweckbestimmung in der Überlassung des Geländes, der Gebäude und der Einrichtung der Sternwarte an die "Dr. Karl Remeis-Sternwarte, Astronomisches Institut der Universität Erlangen" zum Betrieb der Sternwarte durch die Universität Erlangen liegt.
- Die Stadt Bamberg verpflichtet sich fernerhin, nach Erlangung der aufsichtlichen Genehmigung eine Änderung der Satzung der Dr. Karl Remeis-Sternwarte-Stiftung Bamberg dahingehend herbeizuführen, dass das in § 3 der Stiftungssatzung und in § IV Abs. 1 des Testaments des Dr. Remeis vom 24. September 1879 niedergelegte Vorschlagsrecht der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität München für die Ernennung des Leiters der Sternwarte gemäß dem Beschluss dieser Fakultät vom 13. Mai 1959 auf die Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Erlangen übertragen und das in § 3 der Stiftungssatzung und in § IV Abs. 2 des Testament des Dr. Remeis niedergelegte Anstellungsrecht für den Kustos der Sternwarte von dem Verwaltungsausschuss der Universität Erlangen auf Antrag des Leiters der Sternwarte nach Benehmen mit der Stadt Bamberg ausgeübt wird.
Teil B
Finanzielle Bestimmungen
- Die Stadt Bamberg verpflichtet sich, als Verwalterin der Stiftung des Gelände, die Gebäude und die Einrichtung der Sternwarte der "Dr. Karl Remeis-Sternwarte, Astronomisches Institut der Universität Erlangen" unentgeltlich zu überlassen. Sie verpflichtet sich fernerhin, die Einnahmen der Stiftung der Sternwarte zukommen zu lassen.
- Der Freistaat Bayern trägt weiterhin den Bauunterhalt der Sternwarte.
- Die Stadt Bamberg gewährt der Sternwarte zu deren Betrieb einen jährlichen Zuschuss von 12.000 DM.
- Der Freistaat Bayern gewährt der Sternwarte im Jahr 1961 einen Sachzuschuss in Höhe von 8.000 DM und vom Haushaltsjahr 1962 an jährlich einen Sachetat in Höhe von jährlich 12.000 DM.
- Der Freistaat Bayern trägt den gesamten jetzigen und künftigen Personalaufwand der Sternwarte. Die bei der Sternwarte vorhandenen Beamten werden - wenn sie die laufbahnmäßigen Voraussetzungen erfüllen und soweit sie nicht bereits Staatsbeamte sind - in ihrer jetzigen Rechtsstellung von dem Freistaat Bayern übernommen. Die bei der Sternwarte tätigen Angestellten und Arbeiter werden in die für Arbeitnehmer des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen überführt. Etwaige Unterschiede in der Vergütung werden durch persönliche Ausgleichszulagen abgeglichen. Derartige Ausgleichzahlungen sind auf künftige Gehalts- und Lohnerhöhungen anzurechnen. Die Überführung des Personals der Sternwarte erfolgt im Haushaltsjahr 1962.
- Im Entwurf des Staatshaushalts 1962 wird eine Stelle für eine halbtägig beschäftigte Schreibkraft nach Verg.Gr. VIII TO A für die Sternwarte vorgesehen.
Teil C
Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 1962 in Kraft.
München, Bamberg, den 20.Juni 1961
gez. Dr. Theodor Maunz gez. Dr. Mathieu Freistaat Bayern Stadt Bamberg
- Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat den Beschluss folgender Neufassung der Waisenhaus-Stiftung Bamberg:
Satzung
der Waisenhaus-Stiftung Bamberg
Präambel
Die Stiftung „Marienanstalt“ und die „Waisenhaus-Stiftung“ wurden mit Genehmigung der Regierung von Oberfranken vom 10.10.1929 Nr. 3110 aufgrund des Art. 132 GO von 1927 zur „Waisenhaus-Stiftung Bamberg“ zusammengeschlossen.
§ 1
Name, Rechtsstand und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Waisenhaus-Stiftung“
(2) Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Bamberg.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Der Stiftungszweck ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe in Bamberg sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die teilweise Übernahme der Heimkosten von in Kinderheimen durch die Stadt Bamberg untergebrachten Kindern beiderlei Geschlechts oder durch die Förderung der Kinderpflege außerhalb von Einrichtungen (z. B. durch Pflegeeltern). In erster Linie sind hilfs-, pflege- und erziehungsbedürftige Doppel- und Halbwaisen aus Bamberg zu berücksichtigen.
§ 3
Einschränkungen
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung aufgrund dieser Satzung besteht nicht.
§ 4
Grundstockvermögen
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zur dauern-den und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 5
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(2) Mittel der Stiftung dürfen der Stiftung nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 6
Stiftungsorgane
Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Bamberg nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und nach den sonstigen für die Verwaltung des Vermögens, für die Führung des Haushalts, für die Schulden und für das Rechnungs-, Kassen-, und Prüfungswesen der Stadt Bamberg geltenden Vorschriften verwaltet und vertreten.
§ 7
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 8
Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Restvermögen an die Stadt Bamberg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.
§ 9
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Bamberg.
§ 10
In-Kraft-Treten
(1) Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung der Regierung von Oberfranken in Kraft.
(2) Die bisherige Satzung vom 18.03.1996 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.
Anlage zu § 4 Grundstockvermögen der Satzung der Waisenhaus-Stiftung Bamberg
Vermögensübersicht zum 01.01.2019
1. Grundvermögen
Wohngebäude (Anteil 18,30 % am Stiftungspool)
Anschrift Flurnummer Gemarkung
Schützenstr. 53 3109/15 Bamberg
Gönnerstr. 23 1775/11 Bamberg
Schützenstr. 55 3109/16 Bamberg
Steigerwaldstr. 9 46/3 Gaustadt
2. Kapitalvermögen
Das Kapitalvermögen der Stiftung beträgt 601.616,56 €.
- Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat den Beschluss folgender Neufassung der Emil-Freiherr-Marschalk-von-Ostheim'sche-Stiftung:
Satzung
der Emil-Freiherr-Marschalk-von-Ostheim'sche-Stiftung Bamberg
§ 1
Name, Rechtsstand und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Emil Freiherr Marschalk von Ostheim’sche Stiftung Bamberg“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Bamberg.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Der Stiftungszweck ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Heimatpflege und Heimatkunde. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch eine Verwendung der Erträgnisse
a) mit 4/7 zur Verleihung von Stipendien an Künstler und Wissenschaftler zur Weiterbildung,
b) mit 1/7 zur Auszeichnung und Drucklegung geschichtlicher Arbeiten,
c) mit 2/7 zur Anschaffung von Kunstwerken für die städt. Sammlungen sowie zum Ankauf von Literatur für die Marschalk von Ostheim'sche Bibliothek.
(3) Die Einzelheiten der Zweckverwirklichung werden in einer Verwaltungsanweisung geregelt. Diese ist dieser Satzung als Anlage beigefügt.
§ 3
Einschränkungen
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung aufgrund dieser Satzung besteht nicht.
§ 4
Grundstockvermögen
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zur dauern-den und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 5
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(2) Mittel der Stiftung dürfen der Stiftung nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 6
Stiftungsorgane
Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Bamberg nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und nach den sonstigen für die Verwaltung des Vermögens, für die Führung des Haushalts, für die Schulden und für das Rechnungs-, Kassen-, und Prüfungswesen der Stadt Bamberg geltenden Vorschriften verwaltet und vertreten.
§ 7
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 8
Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Bamberg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen durch die Stadt Bamberg verwalteten Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.
§ 9
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Bamberg.
§ 10
In-Kraft-Treten
(1) Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung der Regierung von Oberfranken in Kraft.
(2) Die bisherige Satzung vom 11.07.1957 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt
Anlage 1:
Verwaltungsanweisung
- Verleihung von Reisestipendien
1.1 Allgemeine Bestimmungen
a) Die für das Reisestipendium jeweils zur Verfügung stehenden Mittel werden bei Aufstellung des Haushaltsplanes ausgeschieden in das Stipendium -aufgerundet auf volle 100,00 €- und in die Kosten der Verleihung (Ausschreibungskosten, Übersendungskosten der Probearbeit usw.).
b) Das Reisestipendium soll mindestens 1.500,00 € betragen und wird abwechselnd an einen Künstler und an einen jungen Wissenschaftler verteilt. Es kann für 2 Verteilungsjahre an den gleichen Bewerber verliehen werden.
c) Es können nur solche Bewerber im Alter bis zu 30 Jahren zu-gelassen werden, die in den Kreisen Ober-, Mittel- oder Unterfranken oder in dem Gebiete der ehemaligen Grafschaft Henneberg, wie dieses bei dem Tode des letzten Grafen Georg Ernst (gest. 1583) bestand oder in Sachsen Meiningen nach dem Stand der Staatseinteilung von 1919 geboren oder deren Eltern und bei unehelichen Antragsstellern deren Mutter in den oben bezeichneten Gebieten mindestens 2 Jahre lang ansässig waren.
d) Zur Bewerbung um das Stipendium wird anfangs eines Kalenderjahres in öffentlichen Blättern sowie durch Anschlag am schwarzen Brett der Universität Würzburg bzw. der Akademie der Bildenden Künste in München aufgefordert. Die Aufforderung veranlasst der Rektor der Universität Würzburg nach Benehmen mit dem Dekan der philosophischen Fakultät bzw. der Präsident der Akademie der Bildenden Künste auf Kosten der Stiftung.
e) Die Auszahlung des Stipendiums erfolgt in Raten entsprechend der Vereinbarung, die vor Antritt der Reise zwischen der Stiftung und dem Stipendiaten zu treffen ist.
1.2 Reisestipendien für Künstler
a) Für die Bewerbung kommen nur Angehörige der bildenden Kunst in Frage. Der Bewerber hat zunächst aus einem Fache nach einem von der Akademie der Künste in München aufzustellenden Thema eine Probearbeit zu liefern und diese bei dem Präsidenten der genannten Akademie zu dem von ihr gesondert festgelegten Termin einzureichen. Die Akademie der Bildenden Künste stellt ein schriftliches Gutachten über die beste Arbeit aus und übermittelt dieses Gutachten dem Stadtrat Bamberg, der den Verfertiger der Probearbeit umgehend zur Einreichung seines Gesuches veranlasst und ihn zugleich auffordert, die Probearbeit an die Stadt Bamberg gegen Bezahlung der Übersendungskosten abzuliefern. Erfüllt der Bewerber die übrigen Voraussetzungen (§1.1c) wird ihm das Stipendium zugesprochen.
b) Alsbald nach Zuteilung des Stipendiums hat der Stipendiat eine Reise im In- oder Ausland durchzuführen, die mehrere Wochen zu dauern hat. Während dieser Reise hat er ein Kunstwerk seines Faches zu fertigen und gegen Bezahlung der Übersendungskosten der Stadt Bamberg spätestens nach Ablauf der Reise zu überlassen.
1.3 Reisestipendien für junge Wissenschaftler
a) Als Bewerber kommen nur Personen mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium, die möglichst den Staatskonkurs bereits mit gutem Erfolg abgelegt haben sowie Personen, die sich in hervorragender Weise auf dem Gebiete der Geschichte, Archäologie oder der Kunstwissenschaft literarisch betätigen, in Betracht. Der Bewerber hat eine vom Rektor der Universität Würzburg nach Benehmen mit dem Dekan der philosophischen Fakultät aus dem Gebiete der Geschichte, Archäologie oder aus dem Gesamtgebiet der Kunst gestellte Preisfrage zu lösen. Über die beste Lösung stellt der Rektor der Universität Würzburg nach Benehmen mit dem Dekan der philosophischen Fakultät ein schriftliches Gutachten aus und übermittelt dieses Gutachten der Stadt Bamberg, die den zur Verleihung des Stipendiums Begutachteten umgehend zur Einreichung eines Gesuches auffordert. Falls der Bewerber die übrigen Voraussetzungen (§ 1.1.c)) erfüllt, wird ihm das Stipendium zugesprochen.
b) Der mit dem Stipendium Bedachte hat zu Studienzwecken eine Reise im In- oder Auslande durchzuführen und der Universität Würzburg einen eingehenden Reisebericht mit einer genauen Angabe der eingesehenen oder studierten Objekte zu übermitteln.
1.4 Verwendung freiwerdender Stipendienbeträge
Sofern ein Reisestipendium wegen Ablauf der festgesetzten Frist ganz oder teilweise nicht vergeben werden konnte, fließt der Betrag dem „Fonds für Beschaffung von Kunstwerken für die städtischen Sammlungen" zu. Es kann bestimmt werden, dass falls ein Stipendium wegen Nichtbewerbung überhaupt nicht zur Auszahlung kommt, die Hälfte des Stipendiumsbetrages dem Stiftungsvermögen und nur dir andere Hälfte dem erwähnten Fonds zugeführt wird. Es kann auch bestimmt werden, dass zur Bewerbung um das Stipendium im folgenden Jahre wiederum aufgefordert wird.
- Auszeichnung und Drucklegung geschichtlicher Arbeiten
a) Die Auszeichnung geschichtlicher Arbeiten erfolgt alle 3 Jahre durch die Stadt Bamberg. Für die Auszeichnung und Drucklegung solcher Arbeiten stehen demnach 3 Jahreserträgnisse zur Verfügung.
b) An der Bewerbung für dieses Stipendium kann jeder Deutsche ohne Rücksicht auf Alter, Stellung und Religion teilnehmen.
c) Der Rektor der Universität Würzburg bestimmt im Benehmen mit dem Dekan der philosophischen Fakultät auf Ersuchen der Stadt Bamberg das zu behandelnde Thema und gibt es durch Ausschreibung - auf Kosten der Stiftung - und durch An- schlag am schwarzen Brett bekannt. Die Arbeit soll in der Regel die Bambergerische, Würzburgerische oder Hennebergerische Geschichte behandeln. Ausnahmsweise kann auch ein anderes geschichtliches Thema gewählt werden. Die beim Rektor einzureichende Arbeit ist lediglich durch ein Kennwort zu bezeichnen. In einem beiliegenden verschlossenen Brief mit demselben Kennwort hat der Name des Bewerbers verzeichnet zu sein. Der Rektor entscheidet nach Benehmen mit dem Dekan der philosophischen Fakultät darüber, welche Arbeit als preiswürdig oder als die beste zu erachten ist. Nach Feststellung des Namens teilt er der Stadt Bamberg das Ergebnis des Ausschreibens und das erstellte Gutachten mit. Der Verfertiger der preiswürdig anerkannten Arbeit erhält daraufhin den Auszeichnungsbetrag zugesprochen. Ein Drittel des Betrages wird sofort, der Restbetrag nach der Drucklegung und Ablieferung von 8 Pflichtexemplaren ausbezahlt.
d) Die Stadt Bamberg übersendet je ein Freiexemplar den Universitäten Würzburg u. Erlangen, den Hochschule in Bamberg, den Staatlichen Archiven in Bamberg u. Würzburg, der Staatlichen Bibliothek in Bamberg, dem Germanischen Museum in Nürnberg und dem Historischen Verein in Bamberg.
e) Wird ein Arbeit als preiswürdig anerkannt, so erhält der Verfertiger der „besten" Arbeit als Anerkennung einen Betrag von 100,00 €. Der Restbetrag fließt dem Fonds zur Anschaffung von Kunstwerken für die städt. Sammlung zu.
- Anschaffung von Kunstwerken für die städt. Sammlung
a) Der für die Anschaffung von Kunstwerken jährlich verfügbare Betrag wird einem städt. Fonds zugeführt, der den Namen führt: „Fonds zur Anschaffung von Kunstwerken für die städt. Sammlungen".
b) Für Beschaffung aus Mitteln dieses Fonds kommen Gegenstände aus allen Gebieten der Kunst (Malerei, Plastik, Architektur, Kunstgewerbe usw.) in Betracht; vor allem ist auch auf die Erwerbung von Kupferstichen, Holzschnitten, Handschriften usw. Bedacht zu nehmen. In erster Linie sollen Kunstgegenstände erworben werden, die von fränkischen oder thüringischen Künstlern stammen oder auf Bamberger Persönlichkeiten, Baulichkeiten und Begebenheiten Bezug nehmen. Es sollen wenige, aber gute und die Kunst fördernde Gegenstände beschafft werden.
c) Die Mittel können auch zum Ankauf von Literatur zur Mehrung der Marschalk'schen Bibliothek verwendet werden. Bei derartigen Anschaffungen ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Charakter der Bibliothek gewahrt bleibt.
d) Der Ankauf von Kunstgegenständen erfolgt nach Anhörung einer Gutachterkommission, die aus dem Kultur- und Stiftungsreferenten sowie 2 Kunstsachverständigen besteht. Soweit die Beschaffung von Kupferstichen usw. oder der Ankauf von Literatur für die Marschalk'sche Bibliothek in Frage kommt, ist auch der jeweilige Vorstand der Staatlichen Bibliothek in Bamberg zu hören. Oberster Leitsatz bei Ausrichtungen der Stiftung muss sein: „Wirklich gediegene Kunst und wissenschaftliche Leistungen zu fördern."
Anlage 2 zu § 4 Grundstockvermögen der Satzung der Emil-Freiherr-Marschalk-von-Ostheim`schen-Stiftung Bamberg
Vermögensübersicht zum 01.01.2019
1. Grundvermögen
Wohngebäude (Anteil 18,30 % am Stiftungspool)
Anschrift Flurnummer Gemarkung
Gönnerstr. 23 1775/11 Bamberg
Schützenstr. 53 3109/15 Bamberg
Schützenstr. 55 3109/16 Bamberg
Steigerwaldstr. 9 46/3 Gaustadt
2. Kapitalvermögen
Das Kapitalvermögen der Stiftung beträgt 497.056,93 €.
- Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat den Beschluss folgender Neufassung der Schwesternhaus-Stiftung Bamberg:
Satzung
der Schwesternhaus-Stiftung Bamberg
Präambel
Die Schwesternhaus-Stiftung Bamberg entstand mit Satzung vom 16.06.1978 durch Zusammenlegung der damals noch bestehenden Schwesternhäuser. Dabei handelte es sich um die „Vereinigte Schwesternhaus-Stiftung“ (entstanden 1804 durch Zusammenfassung des St.-Martins-Schwesternhauses, des Domkapitel’schen Schwesternhauses sowie des Langheimer Schwesternhauses), die „Stahl’sche Schwesternhaus-Stiftung“ (errichtet 1651 durch Margarethe Stahl, der Witwe des bischöflichen Kammerherrn Johann Stahl) und die Martha-Asyl-Stiftung (errichtet 1889 vom Bamberger Lycealprofessor Geistl. Rat Dr. Valentin Loch).
Die durch die Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 24.07.1978 entstandene rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke durch die Gewährung von kostenloser Unterkunft in den Stiftungsgebäuden an würdige, bedürftige oder minderbemittelte ältere alleinstehende Frauen, vor allem frühere Dienstboten und Witwen.
§ 1
Name, Rechtsstand und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Schwesternhaus-Stiftung“
(2) Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Bamberg.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Der Stiftungszweck ist die Förderung der Altenhilfe. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung fördert würdige, bedürftige, ältere, alleinstehende Frauen, vor allem frühere Dienstboten und Witwen.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Bereitstellung von Wohnungen, die den Bedürfnissen von älteren Menschen entsprechen, verwirklicht.
§ 3
Einschränkungen
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung aufgrund dieser Satzung besteht nicht.
§ 4
Grundstockvermögen
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszweckes zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 5
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
- aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 6
Stiftungsorgane
Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Bamberg nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und nach den sonstigen für die Verwaltung des Vermögens, für die Führung des Haushalts, für die Schulden und für das Rechnungs-, Kassen-, und Prüfungswesen der Stadt Bamberg geltenden Vorschriften verwaltet und vertreten.
§ 7
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 8
Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Bamberg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen durch die Stadt Bamberg verwalteten Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.
§ 9
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Bamberg.
§ 10
In-Kraft-Treten
(1) Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung der Regierung von Oberfranken in Kraft.
(2) Die bisherige Satzung vom 30.01.2001 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.
Anlage zu § 4 Grundstockvermögen der Satzung der Schwesternhaus-Stiftung Bamberg
Vermögensübersicht zum 01.01.2019
1. Grundvermögen
Wohngebäude (Anteil 19,22 % am Stiftungspool)
Anschrift Flurnummer / Gemarkung
Gönnerstr. 23, 1775/11 Bamberg,
Schützenstr. 53, 3109/15 Bamberg,
Schützenstr. 55, 3109/16 Bamberg,
Steigerwaldstr. 9, 46/3 Gaustadt.
2. Kapitalvermögen
Das Kapitalvermögen der Stiftung beträgt 327.649,13 €.
- Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat den Beschluss folgender Neufassung der Rudolf-Kraus-Stiftung Bamberg:
Satzung der
Rudolf-Kraus-Stiftung Bamberg
Präambel
Mit letztwilliger Verfügung vom 19.10.1977 hat der am 08.12.1977 in Bamberg verstorbene Kaufmann Rudolf Kraus, wohnhaft in Bamberg, Brennerstraße 36, die Stadt Bamberg zur Alleinerbin bestimmt mit der Auflage, eine kommunale Stiftung mit seinem Namen zugunsten des Altersheimes Antonistift und der Goldenen-Hochzeit-Stiftung zu machen. Aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens sollen alte und arme Leute des Antonistiftes und arme Kinder für Unterstützung und Ausbildung Zuwendungen - je zur Hälfte - erhalten.
Der Nachlass des Verstorbenen besteht aus bebauten Grundstücken im In- und Ausland. In seiner Sitzung vom 19.01.1978 sprach der Stadtrat die Annahme der der Stadt Bamberg nach der letztwilligen Verfügung vom 19.10.1977 zugefallenen Alleinerbschaft des Kaufmanns Rudolf Kraus mit den in der letztwilligen Verfügung enthaltenen Vermächtnissen und Auflagen aus. Die durch die Erbeinsetzung bezeugte großherzige Gesinnung des Erblassers wird dankbar anerkannt.
§ 1
Name, Rechtsstellung und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Rudolf Kraus Stiftung Bamberg“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Bamberg.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Der Stiftungszweck ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Gewährung von Zuwendungen
a) an das Alten- und Pflegeheim Antonistift in Bamberg und
b) an die König-Ludwig-und-Königin-Marie-Therese-Stiftung (Goldene-Hochzeit- Stiftung) in Bamberg
- je zur Hälfte -.
§ 3
Einschränkungen
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung aufgrund dieser Satzung besteht nicht.
§ 4
Grundstockvermögen
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 5
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
- aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(2) Mittel der Stiftung dürfen der Stiftung nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 6
Stiftungsorgane
Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Bamberg nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und nach den sonstigen für die Verwaltung des Vermögens, für die Führung des Haushalts, für die Schulden und für das Rechnungs-, Kassen- und
Prüfungswesen der Stadt Bamberg geltenden Vorschriften verwaltet und vertreten.
§ 7
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Bamberg.
§ 8
Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Restvermögen an die Stadt Bamberg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.
§ 9
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 10
In-Kraft-Treten
(1) Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung der Regierung von Oberfranken in Kraft.
(2) Die bisherige Satzung vom 18.03.1996 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.
Anlage zu § 4 Grundstockvermögen der Satzung der Rudolf-Kraus-Stiftung Bamberg
Vermögensübersicht zum 01.01.2019
1. Grundvermögen
Wohngebäude
Anschrift Flurnummer / Gemarkung
Eichendorffstr. 20, 22 7451 Bamberg
Nähe Eichendorffstraße 7305/4 Bamberg
Eichendorffstr. 24, 26, 28 7451/1 Bamberg
Kleberstraße 33b 443/1 Bamberg
Kloster-Banz-Str. 1 5091/6 Bamberg
Brennerstr. 36 5154/2 Bamberg
Nähe Brennerstraße 5154/12 Bamberg
Nähe Zollnerstraße 5158 Bamberg
Zollnerstr. 4, 6 5158/1 Bamberg
Zollnerstr. 171a 5349/7 Bamberg
2. Kapitalvermögen
Das Kapitalvermögen der Stiftung beträgt 95.968,95 €.
- Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat den Beschluss folgender Neufassung der Hans-Friedrich-Oksar-Deis-Stiftung Bamberg:
Satzung der
Hans-Friedrich-Oskar-Deis-
Gedächtnis-Stiftung Bamberg
Präambel
Mit letztwilliger Verfügung vom 13.12.1964 hat die am 29.12.1978 in Bamberg verstorbene Witwe Henriette Deis, geborene Röckl, wohnhaft in Bamberg, Michaelsberg 10 d, die Stadt Bamberg zur Alleinerbin bestimmt mit der Auflage, zur Pflege des Andenkens an ihren geliebten Sohn Hans Friedrich Oskar Deis, geb. am 22.07.1923, vermisst seit Juni 1944 in Russland, eine Stiftung zu errichten, in die ihr gesamter Nachlass einzubringen ist.
§ 1
Name, Rechtsstand und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen "Hans-Friedrich-Oskar-Deis-Gedächtnis-Stiftung Bamberg".
(2) Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Bamberg.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Der Stiftungszweck ist die Förderung von Kunst und Kultur. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Erwerb kulturell wertvoller Gegenstände für das Historische Museum der Stadt Bamberg oder eine andere an die Stelle dieses Museums tretende städtische Einrichtung. Die aus Mitteln der Stiftung beschafften Gegenstände bleiben Eigentum der Stiftung, sind als deren Leihgaben zu kennzeichnen und in einem eigenen Bestandsverzeichnis zu erfassen.
(3) Das Stiftergrab im Bamberger Friedhof ist aus Stiftungsmitteln zu unterhalten, solange die Stiftung besteht. Jeweils am Geburtstag des Sohnes Hans Friedrich Oskar Deis am 22. Juli jeden Jahres hat die Stiftung eine Gedächtnismesse für die Verstorbenen der Familie Deis und Röckl lesen zu lassen.
§ 3
Einschränkungen
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung aufgrund dieser Satzung besteht nicht.
§ 4
Grundstockvermögen
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert ungeschmälert zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszweckes zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 5
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
- aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(2) Mittel der Stiftung dürfen der Stiftung nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 6
Stiftungsorgane
Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Bamberg nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und nach den sonstigen für die Verwaltung des Vermögens, für die Führung des Haushalts, für die Schulden und für das Rechnungs-, Kassen- und Prüfungswesen der Stadt Bamberg geltenden Vorschriften verwaltet und vertreten.
§ 7
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 8
Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Restvermögen an die Stadt Bamberg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit ist es einer anderen Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen.
§ 9
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Bamberg.
§ 10
In-Kraft-Treten
(1) Die Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Regierung von Oberfranken in Kraft.
(2) Die Satzung vom 08.04.1981 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.
Anlage zu § 4 Grundstockvermögen der Satzung der Hans-Friedrich-Oskar-Deis-Gedächtnis-Stiftung Bamberg
Vermögensübersicht zum 01.01.2019
1. Grundvermögen
Wohngebäude (Anteil 12,20 % am Stiftungspool)
Anschrift Flurnummer / Gemarkung
Gönnerstr. 23 1775/11 Bamberg
Schützenstr. 53 3109/15 Bamberg
Schützenstr. 55 3109/16 Bamberg
Steigerwaldstr. 9 46/3 Gaustadt
2. Kapitalvermögen
Das Kapitalvermögen der Stiftung beträgt 436.970,54 €.
3. Sammlungsgegenstände
Die Verzeichnisse der Sammlungsgegenstände werden separat geführt.
- Die Verwaltung wird ermächtigt, noch redaktionell erforderliche Änderungen vorzunehmen.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
X | 1. | keine Kosten |
| 2. | Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
| 3. | Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
| 4. | Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
1,6 MB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
1,6 MB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
1,6 MB
|
|||
4
|
(wie Dokument)
|
1,6 MB
|
|||
5
|
(wie Dokument)
|
1,6 MB
|
|||
6
|
(wie Dokument)
|
906,8 kB
|
|||
7
|
(wie Dokument)
|
1,7 MB
|
|||
8
|
(wie Dokument)
|
1,6 MB
|
|||
9
|
(wie Dokument)
|
1,6 MB
|
|||
10
|
(wie Dokument)
|
1,6 MB
|