"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/3124-20

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

I. Sitzungsvortrag:

 

Nach Art. 102 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist die Jahresrechnung nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und dem Stadtrat vorzulegen. Dieser prüft die Jahres­rechnung entweder selbst oder überweist sie einem Ausschuss zur Prüfung. Bei der Stadt Bamberg wurde diese Aufgabe dem Rechnungsprüfungsausschuss übertragen. Nach Durchführung der örtlichen Prüfung stellt der Stadtrat die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest (Art. 102 Abs. 3 GO). Zu den Rechnungsergebnissen 2019 der einzelnen Stiftungen darf auf die Anlage 1 verwiesen werden.

 

Die von der Stadt Bamberg verwalteten Stiftungen unterliegen den Regelungen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Neben dem Stiftungsrecht stellt das steuer­liche Gemeinnützigkeitsrecht (§§ 51 bis 68 AO) der Verwaltung von Stiftungen insbesondere bei der Rücklagenbildung und bei der Mittelverwendung zusätzliche Vorgaben:

 

  • Entsprechend § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO ist die Bildung einer freien Rücklage für alle Körperschaften bis zu einem Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus bis zu 10 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel zulässig. Die Gesamthöhe der freien Rücklage ist unbegrenzt. Während der Dauer des Bestehens braucht die Körperschaft die freie Rücklage nicht aufzulösen. Die angesammelten Mittel unterliegen zwar nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, sind jedoch auf Dauer für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Die Mittel können im Rahmen der Vermögensverwaltung angelegt werden und stehen für Vermögensumschichtungen zur Verfügung. Steuerbegünstigte Stiftungen dürfen die Beträge der freien Rücklage daher ihrem Dotationskapital zuführen. Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden.

 

  • Neben der freien Rücklage dürfen im Bereich der Vermögensverwaltung laut AEAO 2014 Tz. 1 Sätze 5 und 6 zu § 62 AO für die Durchführung konkreter Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahmen an Gebäuden im Sinne des § 21 EStG so genannte Instandhaltungsrücklagen gebildet werden. Die Maßnahmen müssen notwendig sein, um den ordnungsgemäßen Zustand von Gebäuden zu erhalten oder wiederherzustellen und in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden.

 

  • Zu den genannten Rücklagen ist gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO eine eigenständige Rücklage für konkrete satzungsgemäße Projekte zulässig. Es können Mittel für bestimmte Vorhaben, die steuerbegünstigte Satzungszwecke verwirklichen, angesammelt werden, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen.

 

  • Bei verschiedenen Stiftungen war es nicht möglich, die gesamten Erträge des laufenden Jahres noch im selben Jahr für die Erfüllung des Stiftungszweckes einzusetzen bzw. Haushaltsausgabe­reste zu bilden. Es entstand ein so genannter Verwendungsrückstand. Steuerbegünstigte Körper­schaften müssen ihre Mittel laut § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO grundsätzlich zeitnah für ihre steuer­begünstigten Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Verwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die entsprechenden Mittel sind in einer Mittelverwendungsrücklage nachzuweisen und werden im Folgejahr erneut für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt.

 

Die Anlage 2 zeigt

a)      den Gesamtüberschuss aus dem Bereich Vermögensbewirtschaftung,

b)      den Überschuss bzw. das Defizit des gemeinnützigen Bereiches,

c)      die Höhe der Ausschüttung,

d)      die Zuführungen an die verschiedenen Rücklagen und

e)      die Zuführung an das Grundstockvermögen der einzelnen Stiftungen auf.

 

 

Aufgrund der Rechnungsergebnisse 2019 sollen in 2020 folgende Sondertilgungen vorgenommen werden:

  • 119.714,62 € bei der Antonistift-Stiftung Bamberg
  • 537.350 € bei der Bürgerspital-Stiftung Bamberg
  • 53.064 bei der König-Ludwig-und-Königin-Marie-Therese-Stiftung Bamberg

 

 

Bei der Antonistift-Stiftung Bamberg soll im Rahmen der Jahresrechnung 2019 zur Schuldenreduzierung eine Entnahme aus der freien Rücklage in Höhe von 300.000 € erfolgen. Dadurch soll die Kredit­ermächtigung bei der HSt. 93150.37760 verfallen.

 

Bei der Bürgerspital-Stiftung Bamberg soll im Haushaltsjahr 2020 zur Erhöhung des Grundstock­vermögens eine Entnahme aus der freien Rücklage in Höhe von 300.000  erfolgen.

 

Bei der St.-Getreu-Stiftung Bamberg soll im Rahmen der Jahresrechnung 2019 zur Schuldenreduzierung eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage in Höhe von 133.878,43 € erfolgen. Dadurch soll die Kreditermächtigung bei der HSt. 93350.37270 verfallen.

Weiterhin soll eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage in Höhe von 45.539,33 € und eine Entnahme aus der freien Rücklage in Höhe von 174.460,67 € erfolgen. Dadurch soll die Kredit­ermächtigung bei der HSt. 93350.37220 teilweise gekürzt werden.

 

Bei der Krankenhausstiftung Bamberg soll im Rahmen der Jahresrechnung 2019 zur Schuldenreduzierung eine Entnahme aus der freien Rücklage in Höhe von 220.000 € erfolgen. Dadurch soll die Kredit­ermächtigung bei der HSt. 93450.37760 teilweise gekürzt werden.

Weiterhin soll im Haushaltsjahr 2020 eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage in Höhe von 131.264,37 € und eine Entnahme aus der freien Rücklage in Höhe von 468.735,63 € erfolgen. Dadurch soll die Kreditermächtigung bei der HSt. 93450.37220 verfallen.

 

Bei der König-Ludwig-und-Königin-Marie-Therese-Stiftung Bamberg soll im Rahmen der Jahres­rechnung 2019 zur Schuldenreduzierung eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage in Höhe von 10.000 € und eine Entnahme aus der freien Rücklage in Höhe von 4.058,07 € erfolgen. Dadurch soll die Kreditermächtigung bei der HSt. 93750.37770 verfallen.

Weiterhin soll im Haushaltsjahr 2020 eine Entnahme aus der freien Rücklage in Höhe von 92.000 € erfolgen. Dadurch soll die Kreditermächtigung bei der HSt. 93750.37220 verfallen.

 

Bei der Paritätischen Wohltätigkeitsstiftung Bamberg soll im Rahmen der Jahresrechnung 2019 zur Schuldenreduzierung eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage in Höhe von 199.122,16 € erfolgen. Dadurch soll die Kreditermächtigung bei der HSt. 93850.37760 verfallen.

 

Bei der Edgar-Wolf’schen-Stiftung Bamberg soll im Rahmen der Jahresrechnung 2019 zur Schulden­reduzierung eine Entnahme aus der freien Rücklage in Höhe von 203.250 € erfolgen. Dadurch soll die Kreditermächtigung bei der HSt. 94150.37760 teilweise gekürzt werden.

 

 

Die Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln bildet eine Ausnahme vom Grundsatz der Jährlichkeit der kommunalen Haushaltswirtschaft, wie sie in der GO (Art. 63, 64 und 102) festgelegt ist. Die Übertrag­barkeit bewirkt, dass die zu übertragenden Mittel von der zeitlichen Bindung an das Haushaltsjahr befreit werden und auch nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie veranschlagt waren, verfügbar bleiben. Sie dürfen dennoch nur für den durch die Haushaltsstelle vorgegebenen Zweck verwendet werden. Im Verwaltungshaushalt können Ausgaben gemäß § 19 Abs. 2 KommHV-K für übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert. Dies trifft auf folgende Sachverhalte zu: Für die überörtliche Rechnungsprüfung lagen in 2019 noch nicht alle Rechnungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes vor. Um diese im Haushaltsjahr 2020 anweisen zu können, sind entsprechende Haushaltsreste zu bilden. Ebenso verhält es sich bei den Rechnungen für Grabunter­halt. Auch hier sind Haushaltsreste zu bilden.

 

 

Es wird gebeten, die Jahresrechnungen der Stiftungen im Vollzug des Art. 103 GO dem Rechnungs­prüfungsamt der Stadt Bamberg zur Prüfung zuzuleiten.

 

 

 

Reduzieren

II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

 

  1. Der Stadtrat nimmt von dem Ergebnis der Jahresrechnungen der von der Stadt Bamberg verwalteten Stiftungen für das Haushaltsjahr 2019 im Vollzug des Art. 102 Abs. 2 GO in Verbindung mit § 81 KommHV-Kameralistik Kenntnis.

 

  1. Die Ansätze der Haushaltsstellen mit der Gruppierung 6552 (Gebühren für überörtliche Prüfung und Gutachterkosten) und 5100 (Grabunterhalt) in den Verwaltungshaushalten 2019 der von der Stadt Bamberg verwalteten Stiftungen werden für übertragbar erklärt. Die Bildung entsprechender Haushaltsausgabereste wird gemäß § 19 Abs. 2 KommHV-K genehmigt.

 

  1. Die Jahresrechnungen sind im Vollzug des Art. 103 GO zunächst dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung zuzuleiten.

 

  1. Die Verwaltung wird ermächtigt,

 

a)      bei der Antonistift-Stiftung Bamberg 300.000 € aus der freien Rücklage zu entnehmen, um die Kreditermächtigung bei der HSt. 93150.37760 verfallen zu lassen,

 

b)      bei der Antonistift-Stiftung Bamberg im Haushaltsjahr 2020 77.164,21 € aus der Projektrücklage und 42.550,41 € aus der freien Rücklage zu entnehmen und für eine außerordentliche Tilgung bei HSt. 93150.97770 in Höhe von 119.714,62 € überplanmäßig bereitzustellen, 

 

c)      bei der Bürgerspital-Stiftung Bamberg im Haushaltsjahr 2020 124.573,23 € aus der Sonder­rücklage für kirchliche Bedürfnisse, 240.932,51 € aus der Instandhaltungsrücklage und 171.844,26 € aus der freien Rücklage zu entnehmen und für eine außerordentliche Tilgung bei HSt. 93250.97770 in Höhe von 537.350 € überplanmäßig bereitzustellen,

 

d)      bei der Bürgerspital-Stiftung Bamberg im Haushaltsjahr 2020 300.000 € aus der freien Rücklage zu entnehmen und dem Grundstockvermögen zuzuführen, 

 

e)      bei der St.-Getreu-Stiftung Bamberg 179.417,76 € aus der Instandhaltungsrücklage und 174.460,67 € aus der freien Rücklage zu entnehmen, um die Kreditermächtigung bei der HSt. 93350.37220 teilweise zu kürzen und bei der HSt. 93350.37270 verfallen zu lassen,

 

f)       bei der Krankenhausstiftung Bamberg 220.000 € aus der freien Rücklage zu entnehmen, um die Kreditermächtigung bei der HSt. 93450.37760 teilweise zu kürzen,

 

g)      bei der Krankenhausstiftung Bamberg im Haushaltsjahr 2020 131.264,37 € aus der Instand­haltungsrücklage und 468.735,63 € aus der freien Rücklage zu entnehmen, um die Kredit­ermächtigung bei der HSt. 93450.37220 verfallen zu lassen,

 

h)      bei der König-Ludwig-und-Königin-Marie-Therese-Stiftung Bamberg 10.000 €  aus der Instand­haltungsrücklage und 4.058,07 € aus der freien Rücklage zu entnehmen, um die Kredit­ermächtigung bei der HSt. 93750.37770 verfallen zu lassen,

 

i)        bei der König-Ludwig-und-Königin-Marie-Therese-Stiftung Bamberg im Haushaltsjahr 2020 92.000 € aus der freien Rücklage zu entnehmen, um die Kreditermächtigung bei der HSt. 93750.37220 verfallen zu lassen,

 

j)        bei der König-Ludwig-und-Königin-Marie-Therese-Stiftung Bamberg im Haushaltsjahr 2020 53.064 € aus der freien Rücklage zu entnehmen und für eine außerordentliche Tilgung in Höhe von 53.064 € bei HSt. 93750.97770 € außerplanmäßig bereitzustellen,

 

k)      bei der Paritätischen Wohltätigkeitsstiftung Bamberg 199.122,16 € aus der Instand­haltungsrücklage zu entnehmen, um die Kreditermächtigung bei der HSt. 93850.37760 verfallen zu lassen und

 

l)        bei der Edgar-Wolf’schen Stiftung Bamberg 203.250 € aus der freien Rücklage zu entnehmen, um die Kreditermächtigung bei der HSt. 94150.37760 teilweise zu kürzen.

 

 

 

Reduzieren

III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

X

3.

Kosten in Höhe von 119.714,62 € bei der Antonistift-Stiftung Bamberg, 537.350 € bei der Bürgerspital-Stiftung Bamberg und 53.064 € bei der König-Ludwig-und-Königin-Marie-Therese-Stiftung Bamberg, für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Deckung kann jeweils durch Rücklagenentnahmen erfolgen.

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...