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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/3131-45

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Mit diesem Sitzungsvortrag legt das Kulturreferat/Kulturamt eine Satzung für den künftigen Betrieb des E.T.A.-Hoffmann-Hauses vor.

 

Auf Empfehlung des Kultursenates vom 10. Oktober 2019, beschloss die Vollsitzung des Stadtrates am 23. Oktober 2019, dass die Stadt Bamberg - vorbehaltlich der Bereitstellung der benötigten Finanzmittel - die Trägerschaft für das E.T.A.-Hoffmann-Haus zum baldmöglichsten Zeitpunkt, frühestens zum 1. Januar 2020, übernehmen solle. Die Verwaltung wurde beauftragt, eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der bisherigen Trägerin des Hauses, der E.T.A. Hoffmann-Gesellschaft, abzuschließen. Die Verwaltung und Betreuung des Hauses sollte durch das Kulturamt erfolgen.

 

Im Vollzug dieses Beschlusses hat die Stadt Bamberg inzwischen von der E.T.A. Hoffmann-Gesellschaft die Trägerschaft für das Hoffmann-Haus am Schillerplatz 26 übernommen, um diese Original-Wirkstätte des Mehrfachkünstlers, sein Leben und Wirken auch künftig umfassend museal zu präsentieren. Die Kooperationsvereinbarung wurde am 18. Februar 2020 unterzeichnet.

 

Das Haus wurde in den vergangenen Jahren für die Öffentlichkeit jeweils in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober geöffnet. Auch nach Übernahme durch die Stadt Bamberg ist geplant, diese Öffnungszeiten grundsätzlich beizubehalten. Wann in diesem Jahr aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie eine Öffnung möglich sein wird, ist derzeit allerdings noch offen. Alle Vorbereitungen für den Museumsbetrieb wurden jedoch bereits getroffen, u.a. ist auch eine Sonderausstellung zum Thema: Hoffmann und Hölderlin, anlässlich des Gedenkens an den 250. Geburtstag von Friedrich Hölderlin, geplant. Wann diese jedoch gezeigt werden kann, ist derzeit noch unklar.

 

Da das Hoffmann-Haus künftig als öffentliche Einrichtung betrieben werden soll, ist eine Satzung nach Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) zu erlassen, die u.a. die Widmung des Hauses enthält, die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit und die Nutzungsberechtigten festhält sowie auf die noch zu beschließenden Allgemeinen Nutzungs- und Entgeltbedingungen hinweist. Die Satzung ist als Anlage diesem Sitzungsvortrag beigefügt.

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bericht der Verwaltung  hat zur Kenntnis gedient.

 

  1. Der Stadtrat beschließt folgende

 

 

Satzung für das E.T.A.-Hoffmann-Haus Bamberg

 

vom.....

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019  (GVBl. S. 737) geändert worden ist folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Widmung

§ 2 Aufgabenbereich

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Benutzung

§ 5 In-Kraft-Treten

 

 

§ 1 Widmung

 

Die Stadt Bamberg betreibt das E.T.A.-Hoffmann-Haus als öffentliche Einrichtung, die der Pflege der Kultur dient.

 

§ 2 Aufgabenbereich

 

(1) Die Stadt Bamberg hat mit Wirkung vom 1. Januar 2020 die Trägerschaft für das E.T.A.-Hoffmann-Haus, Schillerplatz 26, in Bamberg übernommen, um diese Original-Wirkstätte des Mehrfachkünstlers, sein Leben und Wirken umfassend museal zu präsentieren.

 

(2) Die Trägerschaft umfasst die administrative wie programmatische Betreuung des Künstlerhauses einschließlich Verwaltung, Präsentation, kuratorische Leistungen, Marketing, Vermittlung und Entwicklung.

 

(3)  Die Stadt Bamberg ist bestrebt, den nachhaltigen, adäquaten und professionellen Betrieb des Hauses zu gewährleisten.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Die Stadt Bamberg verfolgt mit dem Betrieb des E.T.A.-Hoffmann-Hauses ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Gegenstand und Zweck des Hauses ist die Pflege und Förderung der Kunst und Kultur, der Bildung und Erziehung und von Wissenschaft und Forschung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Präsentation von Werken des Künstlers, von Originalinventar und -mobiliar, Veranstaltung von Sonderausstellungen, künstlerischen Veranstaltungen sowie Bildungsveranstaltungen, ggf. in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern.

(3) Die Stadt Bamberg ist beim Betrieb des Hauses selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des E.T.A.-Hoffmann-Hauses werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Stadt Bamberg erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Hauses.

(5) Die Stadt Bamberg erhält bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des E.T.A.-Hoffmann-Hauses fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebs des E.T.A.-Hoffmann-Hauses fällt das Vermögen des Hauses an die Stadt Bamberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 4 Benutzung

 

(1) Das E.T.A.-Hoffmann-Haus kann während der öffentlich bekanntgegebenen Öffnungszeiten von jedermann, der sich durch Abschluss eines privatrechtlichen Benutzungsvertrages im Besitz einer gültigen Eintrittskarte befindet, besichtigt werden.

(2) Für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen der Stadt Bamberg und den Besuchern des Hoffmann-Hauses sind die Allgemeinen Nutzungs- und Entgeltbedingungen für das E.T.A.-Hoffmann-Haus in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

§ 5 In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 16. Mai 2020 in Kraft.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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