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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/3132-45

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Neben der Satzung für das E.T.A.-Hoffmann-Haus Bamberg, die den Betrieb des Hauses als öffentliche Einrichtung regelt, sind auch die genauen Nutzungsbedingungen sowie die Eintrittspreise zu regeln. Als Anlage werden die Allgemeinen Nutzungs- und Entgeltbedingungen für den Betrieb des E.T.A.-Hoffmann-Hauses zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt folgende

 

Allgemeine Nutzungs- und Entgeltbedingungen

für das E.T.A.-Hoffmann-Haus Bamberg

 

 

Für den Besuch des E.T.A.-Hoffmann-Hauses Bamberg, das sich in der Trägerschaft der Stadt Bamberg befindet,  gelten die folgenden Allgemeinen Nutzungs- und Entgeltbedingungen:

 

 

1. Nutzungsbedingungen

 

a)  Die Nutzungsbedingungen gelten gegenüber natürlichen Personen, juristischen Personen des Privatrechts, gewerblich handelnden Personen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

b) Der Aufenthalt im E.T.A.-Hoffmann-Haus ist nur Besucherinnen und Besuchern mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet.

 

c) Die Besucher haben sich so zu verhalten, dass  Haus, Sammlungs- und Einrichtungsgegenstände nicht beschädigt oder zerstört werden und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird

d) Im E.T.A.-Hoffmann-Haus besteht Rauchverbot.

e) Die Mitnahme von Tieren ist ausgeschlossen.

f) Schirme, Stöcke und größere Behältnisse aller Art (z.B. Aktentaschen, Koffer, Rucksäcke, Schachteln) sind abzugeben.

g) Die Museumsbediensteten können zur Gewährleistung eines möglichst ungestörten Betriebes gegenüber den Benutzern Anordnungen im Einzelfall treffen. Die Besucherinnen und Besucher haben den im Vollzug des Satzes 1 getroffenen Anordnungen der Museumsbediensteten Folge zu leisten. Verstößt ein Besucher gegen die festgelegten Verhaltensregeln oder die getroffenen Anordnungen, so kann der weitere Besuch des Hoffmann-Hauses mit sofortiger Wirkung für den Einzelfall untersagt werden. Ein Anspruch der ausgeschlossenen Nutzer auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Bei schweren Verstößen kann die Untersagung auf Zeit oder auf Dauer erfolgen.

h) Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, die erkennbar die Absicht haben, den Museumsbetrieb zu stören, die verbotene Gegenstände mitführen oder den Anweisungen der Museumsbediensteten zuwiderhandeln, werden vom Museumsbesuch ausgeschlossen und haben das E.T.A.-Hoffmann-Haus unverzüglich zu verlassen bzw. haben keinen Zutritt. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucherinnen und Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

i) Das Mitführen folgender Gegenstände ist verboten:

Waffen oder gefährliche Gegenstände jeder Art, Getränke und Speisen, Drogen, rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial, Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung.

 

2. Entgeltbedingungen

 

Eintrittsgeld für den Besuch des Hauses

 

a) Die Verpflichtung zur Zahlung des Eintrittsgeldes entsteht mit Beginn des Besuches und wird sofort mit dem Entstehen fällig.

b) Das Eintrittsgeld ist nach mündlicher oder schriftlicher Aufforderung bei der Zahlstelle zu entrichten oder auf ein in der schriftlichen Anforderung angegebenes Konto zu überweisen.

c) Schuldner des Eintrittsgeldes sind Einzelpersonen oder Gruppen als Gesamtschuldner.

 

 

Höhe des Eintrittsgeldes

 

Für den Besuch des E.T.A.-Hoffmann-Hauses werden folgende Eintrittsgelder (pro Person) erhoben:

Einzelpersonen        5,00 €

 

Familien (maximal zwei Erwachsene und eigene Kinder)  10,00 €

 

Führungen - nach Vereinbarung

Museumsführung, inkl. Eintrittsgeld:

 

für Schulklassen,

inkl. Lehrkräfte und Betreuer (max. zwei Personen)   100,00 €

 

für Gruppen (ab 10 bis max. 15 Personen)    125,00 €

 

 

Eintrittsgeld bei Sonderveranstaltungen

 

Bei Sonderveranstaltungen (z.B. Sonderausstellungen, Sonderführungen oder künstlerische Veranstaltungen im Haus) kann eine abweichende Gebühr erhoben werden. Diese bemisst sich an den Kosten der Sonderveranstaltung und wird durch Aushang an der Kasse oder durch die Museumsbediensteten bekanntgegeben.

Ermäßigungsregelung

 

Folgende Ermäßigungen werden bei Besuch des E.T.A.-Hoffmann-Hauses gewährt:

Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren, Schüler

und Studenten, Freiwilligendienstleistende, Renten-,

Versorgungs-, Arbeitslosengeld II- und Sozialhilfe-

empfänger sowie Schwerbehinderte

(soweit das Museum nicht im Klassenverband oder

als Gruppe besucht wird)

- jeweils gegen Vorlage entsprechender Nachweise   2,50 €

 

 

Gebührenfrei ist der Besuch für

  • Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Mitglieder der E.T.A. Hoffmann-Gesellschaft
  • Inhaber der BAMBERGcard

 

Mehrfachermäßigungen sind nicht möglich.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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